B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-806/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 / N (…).
E-806/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am (…) Februar 2012 illegal und begab sich nach Istanbul. Dort blieb er
bis zum (…) März 2012, bevor er über ihm unbekannte Staaten am 26.
März 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Am glei-
chen Tag fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. Septem-
ber 2013 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
durch.
A.a Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei arabischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in C._______. Er habe die Schule nicht abgeschlossen
und bis zur Ausreise mit den Brüdern eine Schneiderei sowie ein Kleider-
geschäft geführt; bis 2008 habe er während mehrerer Jahre selber als
Schneider gearbeitet. Im Juni 2010 sei er geschäftlich in die Türkei gereist.
Damals habe er seinen Reisepass verloren und sei "illegal" nach Syrien
zurückgekehrt. Damit sei seine Rückkehr nicht registriert worden und er
habe sich fortan insoweit illegal im eigenen Land aufgehalten. Im Mai 2011
habe ihm ein Bekannter, den er während eines mehrjährigen Aufenthaltes
in Griechenland als Schneider (2003 oder 2004 bis 2007) kennengelernt
habe, eine Zusammenarbeit vorgeschlagen. Er (Beschwerdeführer) habe
in der Folge zahlreiche Unabhängigkeitsflaggen für Demonstrationen an-
gefertigt. Die Lieferungen von Stoff und genähten Flaggen seien über einen
Cousin jenes Bekannten abgewickelt worden.
A.b Am 3. August 2011 hätten sie in der Moschee im D._______-Quartier
demonstriert, wobei der Beschwerdeführer vor den herannahenden Sicher-
heitsbeamten habe fliehen können. Am (…) November 2011 habe er in sei-
ner Kleiderboutique gearbeitet, als er mit einigen Angehörigen der Sha-
biha-Miliz in einen verbalen Konflikt geraten sei. Bevor dieser eskaliert sei,
sei er geflüchtet, zumal er sich illegal in Syrien aufgehalten habe. Er habe
bei einem Verwandten in E._______ Zuflucht gefunden. Vor dem Geschäft
habe es jedoch einen Menschenauflauf gegeben, was die Kriminalpolizei
auf den Plan gerufen habe. Diese habe dabei den Namen des Beschwer-
deführers registriert. Am folgenden Tag sei sein Vater seinetwegen
24 Stunden lang festgehalten und befragt worden; namentlich sei gefragt
worden, wie der Beschwerdeführer, der sich gemäss Datenbank im Aus-
land aufhalte, vor Ort in einen Konflikt habe geraten können. Der Vater
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habe der Polizei daraufhin alles über den verlorenen Pass erzählt und Geld
bezahlt, worauf die Polizisten auf einen Rapport verzichtet hätten.
A.c Er habe sich in der Folge drei Monate lang in einer verlassenen Lie-
genschaft jenes Verwandten in E._______ aufgehalten. Da sich die Lage
in Syrien verschlimmert habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am
(…) Februar 2012, einen Tag vor seiner Ausreise, habe er in F._______
noch an einer Demonstration teilgenommen.
A.d In der Schweiz nehme er an Demonstrationen gegen die syrische Re-
gierung teil und verbreite Informationen, die er von Syrern erhalte, via Fa-
cebook.
Er habe schon im Heimatland (seit April/Mai 2011) auf Facebook regelmäs-
sig Videos von Demonstrationen veröffentlicht und dabei seinen Namen,
jedoch ein falsches Geburtsdatum angegeben. Probleme habe er deswe-
gen keine gehabt.
A.e Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ab-
gelaufenen Reisepass, die Annullation eines Passantrags, verschiedene
Dokumente zu seiner Geschäftstätigkeit, den Antrag einer Dispensation
vom Militärdienst, Fotos und Videos von Demonstrationen in Syrien sowie
Fotos von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten.
B.
Mit am 13. Januar 2015 eröffneter Verfügung vom 9. Januar 2015 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 an das SEM ersuchte der Beschwerde-
führer unter anderem um erneute Prüfung seiner Fluchtgründe und um An-
erkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz übermittelte die
Eingabe am 9. Februar 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht, welches diese als fristgerechte Beschwerde gegen die Ver-
fügung des SEM vom 9. Januar 2015 entgegennahm.
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D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. Februar 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, der in der
Folge fristgerecht zuhanden der Gerichtskasse geleistet wurde.
E.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die
Beschwerde vom 28. Januar 2015 dem SEM zur Vernehmlassung.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2015 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2015 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen seien nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einerseits habe der
Beschwerdeführer angegeben, wegen seines illegalen Aufenthaltes im
Heimatstaat als politischer Aktivist gesucht zu werden; anderseits habe er
angegeben, der Vater habe der Geheimpolizei Geld bezahlt, worauf diese
auf eine Ausschreibung verzichtet habe. Es sei daher nicht darauf zu
schliessen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise von den
Behörden gesucht worden. Da er nach der Bezahlung des besagten Geld-
betrages zwischen November 2011 und der Ausreise keine weiteren be-
hördlichen Vorfälle mit den Behörden mehr gehabt habe, seien solche auch
im Falle einer Rückkehr kaum zu erwarten. Ebenso sei nicht anzunehmen,
der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstra-
tionen und seiner Unterstützung der Opposition behördliche Nachteile be-
fürchten, habe der Beschwerdeführer doch selber gesagt, die Polizei habe
bei ihm keine Fahnen gefunden und er habe namentlich bei der Demonst-
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ration im Februar 2012 nicht befürchten müssen, den Behörden aufzufal-
len. Insgesamt würden diese Vorbringen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen.
Soweit der Beschwerdeführer Aktivitäten auf Facebook sowie die Teil-
nahme an Kundgebungen in der Schweiz angegeben habe, seien diese
nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt der subjekti-
ven Nachfluchtgründe zu begründen.
4.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in
seiner Schneiderei in C._______ für die Opposition Fahnen genäht. Dafür
werde man in Syrien gefoltert. Er gelte zwar für die syrische Regierung im
Ausland nicht als ein gefährlicher Mann. Da er aber bereits im Heimatland
für die Regimegegner gearbeitet habe, müsse er um sein Leben sorgen.
Die Geheimpolizei habe sich vom Vater bestechen lassen, was jedoch nur
bedeute, dass der Vater in Ruhe gelassen werde. Er könne nicht nach Sy-
rien zurückkehren. Die Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz würde
ihm die Sicherheit geben, eine neue Heimat gefunden zu haben und in
Frieden leben zu können.
In der Zwischenzeit habe zudem auch seine Familie Syrien verlassen müs-
sen und lebe an der Grenze in einem Flüchtlingslager.
Aus diesen Gründen ersuche er darum, seine Fluchtgründe nochmals zu
prüfen und ihn als Flüchtling zu anerkennen sowie das Asylgesuch gut-
zuheissen.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
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Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6
S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat bisher keine re-
levanten Verfolgungsmassnahmen erlitten hat. Die Vorinstanz hat zu Recht
darauf hingewiesen, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer wäre wegen seiner
Aktivitäten – das Nähen von Fahnen für die Opposition sowie Demonstra-
tionsteilnahmen – tatsächlich von den staatlichen Behörden gesucht wor-
den respektive diese hätten ernsthafte Verfolgungsmassnahmen gegen ihn
einzuleiten versucht:
5.2.1 So hat er selber ausgesagt, die Behörden hätten bei der Durchsu-
chung des Geschäfts nach dem Vorfall im November 2011 kein belasten-
des Material – namentlich von ihm genähte Fahnen oder Material hierfür –
gefunden. Es ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers mithin
vielmehr davon auszugehen, dass die Behörden von dieser Tätigkeit gar
nie Kenntnis erhalten haben. Damit erweist sich der Einwand in der Be-
schwerde, wonach man in Syrien für eine solche Tätigkeit für die Opposi-
tion mit Folter bestraft werde, mit Bezug auf seine Person als unbehelflich.
5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer Teilnahmen an Demonstrationen gel-
tend gemacht hat, führte er auch aus, bei der Demonstration vor einer Mo-
schee am (…) August 2011 habe er rechtzeitig flüchten können. Es seien
zwar Aufnahmen gemacht worden, allerdings erkenne man keine Gesich-
ter, weil es dunkel gewesen sei (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll Anhörung
S. 8 f.). Der Beschwerdeführer führte einerseits weiter aus, er habe in den
Folgemonaten an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen (vgl.
Protokoll Anhörung S. 8) und erst einen Tag vor der Ausreise noch an einer
Kundgebung mitgewirkt. Dies habe er ohne Angst tun können, weil die
Kundgebung an einem "befreiten Ort" stattgefunden habe, wo es weder
Militär noch Shabiha gegeben habe (vgl. a.a.O. S. 13). Bei der Erstbefra-
gung hat er diese angebliche Demonstrationsteilnahme nicht erwähnt. Un-
geachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist jedenfalls
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auch hierzu festzustellen, dass der Beschwerdeführer deswegen nicht mit
behördlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen musste und auch nicht in
Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen asylrechtlich rele-
vante Nachteile erwarten muss. Entsprechend hat der Beschwerdeführer
diese Demonstrationsteilnahmen in der Beschwerde nicht mehr erwähnt
respektive die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht gerügt.
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei mit Angehörigen
der Shabiha aneinandergeraten, ist festzustellen, dass die Geheimpolizei
gemäss seinen eigenen Angaben nach der Leistung eines Geldbetrags
durch den Vater diesbezüglich weder einen Rapport angefertigt noch sons-
tige Massnahmen – wie eine Ausschreibung seiner Person als politischer
Aktivist – getroffen habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 und 13); mithin ist
auch vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dem Beschwerde-
führer drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft deswe-
gen noch behördliche Nachteile. In diesem Sinn hat der Beschwerdeführer
auch dargelegt, er sei im Heimatland weder je in Haft noch vor Gericht
gewesen und auch nie auf einen Polizeiposten geführt worden (vgl. Proto-
koll BzP S. 6).
Der Einwand, die Geldleistung habe nur bewirkt, dass der Vater in Ruhe
gelassen worden sei (vgl. Beschwerde S. 2), lässt sich nicht mit den proto-
kollierten Angaben vereinbaren, wonach die Geheimpolizei aufgrund der
Zahlung von der Erstellung eines Rapports und einer Ausschreibung des
Beschwerdeführers abgesehen habe (vgl. Anhörung S. 7 und 13), womit
diese Zahlung eben genau dem Beschwerdeführer zugutegekommen ist.
5.2.4 Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Aktivitäten auf Facebook gemäss seinen Angaben ohne Folgen geblie-
ben (vgl. Protokoll BzP S. 6).
5.2.5 Insgesamt hat die Vorinstanz demnach hier zu Recht festgestellt,
dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe geltend machen konnte,
mithin vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.3 Es ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass namentlich
die Schilderungen des Vorfalls vom November 2011 mit den Shabiha-An-
gehörigen einige Ungereimtheiten aufweisen. So hat der Beschwerdefüh-
rer in der Erstbefragung erklärt, eine Gruppe von Shabiha habe sich vor
seinem Geschäft aufgehalten. Er habe diesen gesagt, sie sollten sich ein
wenig entfernen, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung gekommen
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sei (vgl. Protokoll BzP S. 6). Gemäss Schilderungen bei der Anhörung sei
an jenem Tag ein Shabiha-Anhänger in sein Geschäft hinein gekommen,
als er gerade eine kurdische Kundin betreut habe. Jener Anhänger habe
seine Toilette benützen wollen, was der Beschwerdeführer nicht zugelas-
sen habe. Es sei zu einer Diskussion und zu Handgreiflichkeiten gekom-
men (vgl. Protokoll Anhörung S. 7). Schliesslich führte er auch noch aus,
die Shabiha-Leute hätten genau vor seinem Geschäft einen "Aufenthalts-
punkt" gehabt und immer seine Toilette benützen wollen (vgl. a.a.O. S. 9)
respektive die Shabiha seien an der Ecke gegenüber seinem Geschäft ge-
standen, dort sei auch der Streit ausgebrochen (vgl. a.a.O. S. 11).
5.4 Der Beschwerdeführer hat auch dargelegt, sich im eigenen Heimatland
"illegal" aufgehalten zu haben. Indessen gab er an, nach Verlust des
Reisepasses habe ihm der Bruder nach Rücksprache mit der politischen
Polizei telefonisch mitgeteilt, er könne mit dem Identitätsausweis nach Sy-
rien zurückkehren. Dass er deswegen bei der Einreise gar nicht als Rück-
kehrer registriert worden sein soll, ist dabei schwer nachvollziehbar, hätte
er doch bei der Grenzkontrolle entsprechend seinen Passverlust kommu-
nizieren und sich mit seinem Identitätsausweis identifizieren können. Die
diesbezüglichen Angaben und Schilderungen wirken realitätsfremd und
nicht glaubhaft.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines exilpoliti-
schen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syri-
schen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlings-
eigenschaft wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grund-
sätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuel-
len Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug
genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr
des Beschwerdeführers.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind, wie eingangs erwähnt, anzuneh-
men, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine
Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (wobei die
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Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt).
6.2 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von
Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im
Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-
personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen
syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informatio-
nen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in
sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort fest-
gehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt
wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-
dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch
syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft er-
fährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit
– aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werden können.
Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indes-
sen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand,
dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informati-
onen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein ge-
nommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein
theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regime-
feindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist.
Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär
das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit,
die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt,
dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten
Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder ge-
rückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass de-
ren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizei-
liche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teil-
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weise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungs-
schutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bür-
gerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die
syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglich-
keiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten
syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft
im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. zum Ganzen das auf der
Internetseite des Gerichts als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er nehme in der Schweiz an Pro-
testkundgebungen teil und betätige sich dabei als (…); er sei jedoch nicht
Mitglied einer politischen Partei oder Organisation. Er leite zudem Informa-
tionen von Leuten aus Syrien via Facebook weiter und helfe ab und zu
einem Cousin in Deutschland, der Hilfswaren nach Syrien schicke (vgl.
Protokoll Anhörung S. 15). Zum Beleg dazu reichte er Fotografien und ei-
nen USB-Stick mit Fotos sowie Filmsequenzen zu den Akten, die ihn teil-
weise als (…) an Kundgebungen zeigen.
6.3.1 Aus diesen Vorbringen und den dazu eingereichten Beweismitteln
ergibt sich aus Sicht des Gerichts kein überdurchschnittlich exponiertes
exilpolitisches Engagement im oben erwähnten Sinn.
6.3.2 Dass der Beschwerdeführer allenfalls auf Bildern von öffentlich zu-
gänglichen Medienberichten dargestellt sein könnte, würde für sich alleine
keine qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit darstellen (und hätte
auch kaum eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste ge-
genüber dem Beschwerdeführer zur Folge). Insbesondere wird mit den Bil-
dern nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer hätte in einer re-
gimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion
inne. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäi-
schen Staaten offenbar an diversen Kundgebungen gegen das syrische
Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert werden konnte. Es ist
deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein be-
sonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um
eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die
mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten als ausserordentlich enga-
gierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exil-
politisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen
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Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger
nicht.
6.3.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz ge-
nügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzu-
tun (vgl. Urteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.4.3 m.w.H.
6.4 Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die
Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen
vermögen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung auf-
grund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternati-
ver Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom BFM in sei-
ner Verfügung vom 9. Januar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt
mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
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Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese Kosten sind durch den am 2. März 2015 fristgerecht
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der
Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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