B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8063/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am
20. August 2013 in die Türkei, gelangte am 15. Oktober 2013 auf dem Luft-
weg in die Schweiz und reichte am 5. November 2013 ihr Asylgesuch ein.
Am 19. November 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 2. Juni
2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerde-
führerin geltend, ihr Vater sei von Islamisten entführt worden, weshalb sie
zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern Syrien verlassen habe.
Ausserdem habe sie gelegentlich an Demonstrationen teilgenommen und
habe ein Praktikum bei einer Medienagentur absolviert, wo sie mit politisch
wichtigen Personen in Kontakt gekommen sei.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2015 – eröffnet am 13. November 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton be-
auftragte es mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die
Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 11. November
2015 aufzuheben und in der Folge sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei als Flüchtling unter Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien die Asylakten ihrer El-
tern beizuziehen, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, ihr sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei in der Person des
Unterzeichnenden ein Rechtsbeistand zu bestellen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin den Asylentscheid ihrer
Eltern und ihres Bruders, Fotos ihrer Eltern sowie eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung ein, in welcher sie vollumfänglich an den Erwägungen ihrer Verfü-
gung festhielt. Am 13. Januar 2016 wurde die Vernehmlassung der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 15. Januar 2016 unauf-
gefordert zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die
Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Vollzug infolge Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Seite 4
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe weder die
Asylakten der Eltern beigezogen, noch habe sie die Asylgründe der Eltern
berücksichtigt. Somit habe sie nicht nur den Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt, sondern auch ihre Begründungspflicht verletzt. Ausserdem sei der
Rechtsgleichheitsgrundsatz verletzt.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht somit geltend, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.2.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin befragt, angehört und den
Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt.
Dass die Asylgründe der Eltern der Beschwerdeführerin vorliegend rechts-
erheblich sind, ist nicht ersichtlich, zumal die Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offensichtlich unglaubhaft
beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Da die Asylakten der Eltern der
Beschwerdeführerin von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung
beigelegt wurden, ist der Antrag um Beiziehung eben dieser gegenstands-
los geworden. Im Übrigen geht aus dem Asylentscheid der Eltern hervor,
dass die Mutter, welche gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin die
Drohanrufe der Islamisten entgegen genommen hat, lediglich in den Asyl-
status ihres Ehemannes miteinbezogen wurde. Bezüglich des Vaters der
Beschwerdeführerin, welcher Asyl in der Schweiz erhalten hat, ist zu sa-
gen, dass aus seiner Asylverfügung nicht hervor geht, aus welchem Grund
er einen positiven Asylentscheid erhalten hat. Gleiches gilt für ihren Bruder.
Daraus kann die Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten
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ableiten. Zusammenfassend wurde der Sachverhalt vorliegend, soweit
rechtserheblich, hinreichend geklärt.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Begründungspflicht). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstel-
lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Be-
troffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachte Entführung ihres Vaters und dessen
politische Tätigkeit wurde von der Vorinstanz in die Entscheidfindung mit-
einbezogen und angemessen berücksichtigt (vgl. Verfügung des SEM vom
11. November 2015, S. 3 f.). Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass
eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
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Seite 6
3.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Grundsatz der
Rechtsgleichheit sei verletzt, da sich ihre Asylvorbringen nicht von denje-
nigen ihrer Eltern und ihres Bruders unterscheiden.
Diese Rüge geht fehl. Während die Beschwerdeführerin auf Beschwerde-
ebene einzig eine Reflexverfolgung geltend macht, war dies bei ihrem Va-
ter nicht der Fall. Ihre Mutter erhielt ihren Asylstatus nicht originär. Über die
Asylvorbringen ihres Bruders ist soweit nichts bekannt. Ausserdem ist an-
zumerken, dass jede asylsuchende Person die begründete Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung individuell glaubhaft machen muss. Eine Verletzung
des Grundsatzes der Rechtsgleichheit ist nicht ersichtlich.
3.5 Nach dem Gesagten besteht für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz kein Anlass.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Wäre die Be-
schwerdeführerin selbst in politische Aktivitäten involviert gewesen, würde
sie darüber mehr zu berichten vermögen und hätte ihr politisches Interesse
bereits im Rahmen der BzP zum Ausdruck gebracht. Ihre politische Tätig-
keit habe sie im Rahmen der Anhörung nicht glaubhaft und substantiiert
darlegen können. Ihre Angaben zur Entführung ihres Vaters und zur Aus-
reise in die Türkei würden in beiden Befragungen sehr unterschiedlich aus-
fallen und seien äusserst widersprüchlich. Sie habe daher nicht glaubhaft
darstellen können, dass sie ihr Heimatland tatsächlich aufgrund besagter
mutmasslicher Entführung verlassen habe. Inwieweit ihre Medienarbeit
Auswirkungen auf ihr Leben gehabt habe, sei nicht ersichtlich. Sie habe
angegeben, dass sie in ihrem Heimatland weder mit der Polizei noch mit
den Behörden, dem Militär oder anderen Gruppierungen Probleme gehabt
habe.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerdeschrift dagegen
ein, die Vorinstanz habe richtig ausgeführt, dass sie vor ihrer Flucht keine
Probleme mit den Behörden, dem Militär, der Polizei oder anderen Grup-
pierungen gehabt habe. Das von der Vorinstanz als politische Tätigkeit be-
zeichnete Engagement für die (...), namentlich ihre Arbeit für die (…), ihre
Teilnahme an Demonstrationen, ihre Hilfeleistung bei verschiedenen An-
lässen und die Verteilung von Flyern, sei nicht der Grund ihrer Flucht ge-
wesen. Sie berufe sich hauptsächlich auf die Asylgründe ihrer Eltern, na-
mentlich die politische Tätigkeit ihres Vaters und dessen Entführung durch
Islamisten sowie die Todesdrohungen seitens der Islamisten. Somit mache
sie eine Reflexverfolgung geltend. Bei den angeblichen Unstimmigkeiten
in ihren Aussagen zur Entführung ihres Vaters handle es sich nicht um Un-
stimmigkeiten, sondern um nachträglich erworbenes Wissen. Sie habe be-
gründete Furcht, Opfer von Angriffen seitens der Islamisten zu werden, da
im Zeitpunkt ihrer Flucht eine mögliche Übernahme der Kontrolle ihres
Wohnortes durch die Islamisten im Raum gestanden habe. Es habe die
Gefahr bestanden, dass sie verhaftet, verschleppt und als Sklavin benützt
wird, wie es auch beim Grossangriff des Islamischen Staates (IS) auf
Kobane vom 15. September 2014 geschehen sei.
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5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführe-
rin mache in ihren Befragungen nie explizit geltend, sie sei wegen der po-
litischen Tätigkeit ihres Vaters in Gefahr. Über die mutmassliche Entfüh-
rung habe sie keine genaueren Angaben machen können. Die politische
Tätigkeit des Vaters werde nicht angezweifelt. Angezweifelt werde jedoch
die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung sowie der Drohan-
rufe. Ausserdem habe nicht einmal die Mutter der Beschwerdeführerin,
welche die Drohanrufe entgegen genommen habe, Asyl wegen Reflexver-
folgung erhalten. Sie sei lediglich in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehe-
mannes miteinbezogen worden.
5.4 In ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 15. Januar
2016 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei falsch, dass sie nie explizit
geltend gemacht habe, dass sie wegen der politischen Tätigkeit ihres Va-
ters in Gefahr sei. Ausserdem müssten ihre Antworten vor dem Hintergrund
der militärisch-politisch wechselhaften Lage in von Kurden besiedelten Ge-
bieten verstanden werden. Vor ihrer Flucht sei die Gefahr, von Islamisten
getötet oder verschleppt zu werden, realer als im Zeitpunkt der Anhörung
gewesen.
5.5 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Gross-
teil der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft beziehungs-
weise nicht asylrelevant ist.
5.5.1 Bezüglich der eigenen politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin
(unter anderem: Medienarbeit, Teilnahme an Demonstrationen) kann auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Dass die eigene politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin das
fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, wird von ihr auf Beschwerdeebene
auch nicht mehr behauptet.
5.5.2 Die Beschwerdeführerin macht nunmehr einzig eine Reflexverfol-
gung aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Vaters und dessen Entfüh-
rung geltend. Zudem habe ihre Mutter deswegen Todesdrohungen erhal-
ten. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen
abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehö-
rige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne
von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert
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eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Um-
stände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung be-
gründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete
Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.
5.5.3 Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin
den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfol-
gung seitens islamischer Extremisten in ihrem konkreten Fall nicht zu er-
bringen. Aus der angeblichen Entführung ihres Vaters kann die Beschwer-
deführerin nicht ableiten, dass sie selbst auch gefährdet ist. Die Beschwer-
deführerin stützt ihre angebliche Furcht vor einer Reflexverfolgung haupt-
sächlich darauf, dass ihren Eltern und ihrem Bruder Asyl gewährt wurde.
Weitergehend substantiiert sie nicht, inwiefern sie persönlich eine asylre-
levanter Verfolgung fürchtet. Ihre Befürchtungen, dass ihr Heimatort vom
IS unter Kontrolle gebracht wird und sie verschleppt und als Sklavin benutzt
wird, sind weder konkret noch individuell. Es handelt sich vielmehr um all-
gemeine Gefahren des Bürgerkrieges in Syrien, die zwar äusserst bedau-
erlich sind, jedoch keine Asylrelevanz entfalten. Die Drohanrufe, die ihre
Mutter während der Abwesenheit ihres Vaters angeblich erhalten habe,
sind nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin schildert diese Anrufe erst-
mals in der Anhörung zu den Asylgründen. Dies obwohl sie in der BzP ex-
plizit gefragt wurde, ob während der Entführung ihres Vaters noch irgen-
detwas vorgefallen sei, was sie verneint (SEM-Akten, A5/11 S. 7). Diese
Vorbringen müssen deshalb als nachgeschoben qualifiziert werden. Aus-
serdem sind ihre Schilderungen dieser Anrufe, auch wenn sie deren Inhalt
nur vom Hörensagen kennt, äusserst oberflächlich und unsubstantiiert
(SEM-Akten, A14/12 F15, F21 und F43). Ihre diesbezüglichen Aussagen
sind somit nicht glaubhaft. Aus den eingereichten Beweismitteln (Fotos ih-
res Vaters mit Politikern) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
5.5.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich mit ihrem Subeventualbegehren,
wonach ihr als Flüchtling die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, sinn-
gemäss auf subjektive Nachfluchtgründe. In ihrer Beschwerde bringt sie
jedoch nichts zur Begründung von Nachfluchtgründen vor. Nachflucht-
gründe sind auch nicht ersichtlich.
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5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we-
der Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen
oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aus-
sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben
ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie-
genden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8063/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel