B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8067/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und (…)
B._______, geboren am (…),
Nigeria,
beide vertreten durch Sandra Künzi, Fürsprecherin,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dublinverfahren
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin vom 10. April 2016 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Ita-
lien und den Vollzug an. Mit Urteil vom 5. Juli 2016 (E-4045/2016) wies
das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte
Beschwerde ab.
B.
B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 2. November 2016 gelangte die Be-
schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das SEM und beantrag-
te aufgrund der veränderten Sachlage die wiedererwägungsweise Aufhe-
bung dieser Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch. Eventualiter
seien die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 6 der Verfügung aufzuheben und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien bis zur konkreten Klärung der
individuellen Garantien für sie und das ungeborene Kind, eventualiter bis
zu ihrer Heirat mit dem Kindsvater (…), aufzuschieben. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung des Gesuchs mit der Anweisung an das Migrationsamt des Kantons
C._______, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens aus-
zusetzen. Zudem sei das Migrationsamt des Kantons C._______ im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme umgehend anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über das Gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weite-
ren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die anwaltliche Rechts-
verbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu gewähren. Als
Beilagen liess sie die auf Seite 8 der Rechtsschrift aufgeführten Doku-
mente einreichen.
Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin habe am (…)
erfahren, dass sie schwanger sei. Im Arztzeugnis vom (…) seien ihr mit
der Schwangerschaft einhergehende Schwangerschaftsbeschwerden at-
testiert worden. Sie befinde sich mittlerweile am Anfang des (…)
Schwangerschaftsmonats. Mit Schreiben vom (...) sei sie vom Zivil-
standskreis D._______ darüber informiert worden, dass ihr Gesuch um
Ehevorbereitung mangels Nachweises ihres rechtmässigen Aufenthalts
nicht weiter bearbeitet werden könne. Beide Dokumente würden die gel-
tend gemachten Wiedererwägungsgründe belegen. Die Frist von 30 Ta-
gen sei mithin gewahrt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung vom 17. Juni 2016 bereits mit dem Kindsvater
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zusammen gewesen. Sie leide unter (…). Mit Schreiben vom (…) habe
ihr der (…) mitgeteilt, man habe für den (…) einen Rückführungsflug nach
(…) gebucht. Ihre aufenthaltsrechtliche Situation, der Druck des (…) und
das Schreiben des Zivilstandskreises D._______ vom (...), wonach man
das Ehevorbereitungsverfahren nicht fortführen könne, würden ihr enorm
zusetzen. Sie sei verängstigt, bedrückt und erschöpft. Sie sei mit dem
Kindsvater verlobt. Er leide an (…) und sei als (…) unzumutbaren Re-
pressalien in seinem Heimatland ausgesetzt, weshalb ihm die Schweiz zu
Recht den nötigen Schutz gewährt und ihn (…) vorläufig aufgenommen
habe. Er absolviere zurzeit eine Ausbildung als (…) und schliesse diese
im (…) ab. Die baldige Ablösung vom Sozialdienst habe für ihn oberste
Priorität. Es sei davon auszugehen, dass er die nächsten Jahre auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei und längerfristig hier bleiben werde.
Mit der Schwangerschaft und dem eingeleiteten Ehevorbereitungsverfah-
ren hätten sich die Verhältnisse wesentlich geändert, womit die materiel-
len Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom
17. Juni 2016 gegeben seien.
Gemäss BVGE 2015/4 sei vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit
Kindern von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie über
die kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung
einzuholen. Eine solche Garantie stelle keine blosse Überstellungsmoda-
lität dar, sondern sei eine materielle Voraussetzung für die völkerrechtli-
che Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien. Die Beschwerdeführerin
sei schwanger und das Kind werde im (…) oder (…) zur Welt kommen.
Mit Blick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und den besonderen
Schutzbedarf von Schwangeren und ungeborenen Kindern dürfe deren
Überstellung an ein anderes Land nur erfolgen, wenn eine bedarfsge-
rechte Unterbringung und eine entsprechende medizinische Versorgung
sichergestellt seien. Diese Bedingungen müssten in Form von individuel-
len Garantien erfüllt sein. Vorliegend bestätige das „Ministero dell’Interno“
mit Schreiben vom 17. Juni 2016 die Rückübernahme der Beschwerde-
führerin lediglich mit dem Hinweis, die Überstellung habe über den Flug-
hafen von (…) zu erfolgen, wo sie sich beim „Ufficio di Polizia di Frontier-
a“ melden solle. Weitere Unterlagen der italienischen Behörden oder Ab-
klärungsergebnisse durch (…) lägen nicht vor. Es sei weder geprüft noch
irgendwo erwähnt worden, was mit der Beschwerdeführerin nach einer
Überstellung nach Italien geschehen werde, wo und in welcher Form sie
untergebracht werde, und wie dort eine medizinische Betreuung für sie
und das ungeborene Kind sichergestellt werden solle. Aus dem aktuellen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 ge-
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he hervor, dass für Dublin-Rückkehrende ein festgelegtes, einheitliches
Vorgehen fehle. Viele Personen würden in der Obdachlosigkeit oder in
besetzten Häusern landen, die besonders für alleinstehende Frauen mit
Kindern gefährlich seien. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei
mangelhaft, weil Asylsuchende die nötige Bestätigung zur Befreiung vom
Selbstbehalt oft monatelang nicht erhalten würden und deshalb keine un-
entgeltliche Untersuchung in Anspruch nehmen könnten. Gestützt auf
diese aktuellen Ergebnisse sei festzustellen, dass Italien vorliegend keine
ausreichenden individuellen Garantien geliefert habe und die Schweizer
Behörden auch keine solchen eingefordert hätten. Damit liege eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vor. Die
Schweiz müsse klären, ob eine angemessene Unterbringung und medizi-
nische Versorgung für die Beschwerdeführerin und ihr erwartetes Kind in
Italien konkret garantiert sei und bis dahin vom Wegweisungsvollzug ab-
sehen. Sollten entsprechende Garantien nicht geliefert werden, werde die
Schweiz zum zuständigen Staat für die Behandlung des Asylgesuchs.
Des Weiteren bestehe ein Anspruch auf Eheschliessung. Die Ehevorbe-
reitung sei bereits weit fortgeschritten, es werde nur noch der Nachweis
des legalen Aufenthaltes in der Schweiz benötigt. Das Interesse der Ver-
lobten an einer Eheschliessung sei angesichts der Schwangerschaft und
der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Pfingstgemeinde (…)
besonders gross und nachvollziehbar. Eine Hochzeit könne wegen des
Ausweises F des Verlobten vernünftigerweise nicht ausserhalb der
Schweiz erfolgen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen An-
spruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat ha-
be, weil sie sowieso keinen Anspruch auf Verbleib beim Ehemann hätte,
werde von den kantonalen Behörden noch zu prüfen sein. Aber selbst
wenn eine solche nicht erteilt werden könne, müsse die Heirat doch mit
einer anderen provisorischen Bewilligung ermöglicht werden, wenn sie,
wie vorliegend, in keinem anderen Land zumutbar durchgeführt werden
könne. Es gehe nicht an, die schwangere, heiratswillige Beschwerdefüh-
rerin als ledige Frau nach Italien abzuschieben und damit bis auf weiteres
eine Ehe mit ihrem Verlobten und dem Kindsvater zu vereiteln. Daher
müsse im Rahmen der Wiedererwägung mindestens der Vollzug der
Wegweisung aufgeschoben werden. Ausserdem sei die Migrationsbehör-
de anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine provisorische Aufenthalts-
bewilligung zwecks Heirat auszustellen.
Die Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung seien gehalten, die Einheit der
Familie und das Wohl des Kindes uneingeschränkt zu achten. Ein Abhän-
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gigkeitsverhältnis zwischen dem Kindsvater und seinem Kind gelte als
verbindliches Zuständigkeitskriterium. Es werde bereits durch die
Schwangerschaft begründet. Vorliegend sei unbestritten, dass der Verlob-
te der Beschwerdeführerin der Vater des ungeborenen Kindes sei. Das
Anerkennungsverfahren stehe kurz vor dem Abschluss. Mit einer Rück-
führung der Beschwerdeführerin nach Italien würde ihm die Teilhabe an
der Geburt wie auch der Kontakt zu seinem Kind auf ungewisse Zeit un-
tersagt. Das Abhängigkeitsverhältnis begründe ein verbindliches Zustän-
digkeitskriterium. Die Schweizer Behörden sollten daher mit Blick auf das
Kindeswohl und die Familieneinheit auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin eintreten und ihren Anspruch prüfen. Sie seien aufgrund der
Souveränitätsklausel ohnehin dazu berechtigt. Zudem werde in der Dub-
lin-Verordnung festgehalten, dass die Mitgliedstaaten gehalten seien, aus
humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien
abzuweichen, um Familienangehörige zusammenzuführen. Diese Mög-
lichkeit sei ebenfalls in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehen.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 forderte das SEM die
Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Wie-
dererwägungsgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 17. November
2016 einen Betrag von Fr. (…) als Gebührenvorschuss zu bezahlen.
Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausge-
setzt, und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt anwalt-
licher Verbeiständung ab.
Der Kostenvorschuss wurde am (…) fristgerecht bezahlt.
B.c Mit Eingabe vom 15. November 2016 teilte die Rechtsvertreterin mit,
der Gebührenvorschuss sei aus formellen Gründen geleistet worden. Sie
gehe jedoch davon aus, dass das Begehren ihrer Mandantin nicht aus-
sichtslos sei, weshalb auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses hät-
te verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte gut-
geheissen werden müssen. Aus den gleichzeitig eingereichten Unterla-
gen ergebe sich, dass das Zivilstandsamt die Verlobten auffordere, einen
Termin zu vereinbaren, um die Kindsanerkennung und die gemeinsame
elterliche Sorge zu erklären, die ihnen zustehe. Eine Ausschaffung nach
Italien würde die Kindsmutter davon abhalten, was einschneidende recht-
liche Konsequenzen für sie, den Kindsvater und das ungeboren Kind hät-
te. Ein derart einschneidender Eingriff in die betroffenen Interessen lasse
sich vorliegend nicht rechtfertigen. Es wäre für das Paar aus Kostengrün-
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den einfacher, die vorbereitete Ehe schliessen zu können. Aus der Bestä-
tigung des Zivilstandskreises C._______ vom (…) gehe hervor, dass ei-
ner Hochzeit lediglich noch der Nachweis eines legalen Aufenthaltes ent-
gegenstehe. Eine Heirat im Ausland sei nicht möglich, weshalb die Ver-
lobten einen Anspruch auf Eheschliessung in der Schweiz hätten. Dies
gelte selbst dann, wenn man zum Schluss kommen sollte, dass ein an-
schliessendes Zusammenleben in der Schweiz nicht möglich sei. Somit
sei das Eventualbegehren gemäss Ziffer 3 des Wiedererwägungsgesuchs
alles andere als aussichtslos. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb we-
nigstens bis zur Hochzeit aufzuschieben und (…) des Kantons
C._______ anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen bis auf weiteres
zu stoppen und der Beschwerdeführerin einen (befristeten oder provisori-
schen) Aufenthalt für die Eheschliessung zu bewilligen.
Des Weiteren ergebe sich aus der beigelegten E-Mail von (…) vom (…),
dass der Verlobte die Beschwerdeführerin regelmässig in E._______ be-
sucht und ihn sowie andere Mitarbeitende kennengelernt habe. Er bestä-
tige, dass die Beschwerdeführerin so oft wie möglich während mehreren
Tagen bei ihrem Verlobten gewohnt habe. Es gebe vorliegend keinen
Grund zur Annahme, dass es sich nicht um eine verbindliche Beziehung
zwischen zwei angehenden Eltern handle. Des Weiteren ergebe sich die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin aus der beigelegten Unterstüt-
zungsbestätigung der (…) vom (…). Eine weitere Bestätigung könne sie
aufgrund ihrer aktuellen aufenthaltsrechtlichen Situation nicht beibringen.
Zur finanziellen Situation des Verlobten könne unter Verweis auf seine
beigelegte Bewerbung vom (…) erwähnt werden, dass er von der Stiftung
(…) zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei.
Schliesslich werde die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wie
folgt ergänzt: Der Verlobte habe eine (…) und könne als (…) nicht in sei-
nen Heimatstaat weggewiesen werden, weil ihm dort unzumutbare Re-
pressalien durch seine Landsleute drohen würden. Die Schweiz habe ihm
aus diesem Grund den Schutzstatus der vorläufigen Aufnahme erteilt.
Damit sei er Begünstigter von internationalem Schutz. Mit der schriftli-
chen Kundgabe des entsprechenden Wunsches der Betroffenen sei die
Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführe-
rin zuständig, weil sie als Verlobte des Schutzinhabers und Mutter des
gemeinsamen Kindes als Familienangehörige zu gelten habe.
B.d Am 10. November 2016 informierte das SEM die italienischen Behör-
den dahingehend, die Beschwerdeführerin sei untergetaucht, weshalb es
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um eine Verlängerung der Überstellungsfrist von 6 auf 18 Monate ersu-
che.
C.
Mit am 29. November 2016 eröffneter Verfügung vom 23. November 2016
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin
vom 2. November 2016 ab und stellte fest, die Verfügung vom
17. Juni 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Des Weiteren erhob es
eine Gebühr von Fr. 600.–, die durch den am 14. November 2016 geleis-
teten Gebührenvorschuss vollumfänglich gedeckt sei, wies das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung samt anwaltlicher Verbeiständung ab
und wies darauf hin, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es an, aufgrund der Aktenlage müsse davon aus-
gegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter in
der Schweiz kennengelernt hätten. Die Personen seien an unterschiedli-
chen Adressen gemeldet und es sei keine finanzielle Abhängigkeit er-
sichtlich. Die nachgereichte Bestätigung des Durchgangszentrums
E._______ vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu ihrem Verlobten
könne somit nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK
gewertet werden, womit die Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe. Folg-
lich bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO anzuwenden. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich eine
Person gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK be-
rufen könne, wenn sie eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) habe.
Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin
sei es zuzumuten, das Ehevorbereitungsverfahren in Italien weiterzufüh-
ren. Auch die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin seit kurzem
schwanger sei und ihr Verlobter seine Vaterschaft anerkenne, vermöchten
an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Zur angeblich fehlenden individuellen Garantie der italienischen Behör-
den in Bezug auf die kindsgerechte und die Einheit der Familie wahrende
Unterbringung sei festzuhalten, dass es den italienischen Behörden zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei, dem SEM die erwähnten indi-
viduellen Garantien zukommen zu lassen, zumal das Kind noch nicht ge-
boren sei. Das sogenannteTarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtsho-
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fes für Menschenrechte (EGMR) habe für das vorliegende Verfahren zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitergehende Bewandtnis. Sollte das
Kind der Beschwerdeführerin noch vor der Überstellung nach Italien ge-
boren werden, werde das SEM der neuen familiären Situation Rechnung
tragen und die italienischen Behörden im Vorfeld einer Überstellung nach
Italien um Zustellung der erforderlichen Garantien bitten.
Letztlich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem (…) als
verschwunden gelte. Gemäss Art. 8 AsylG hätten sich Asylsuchende den
Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten. Jede Adress-
änderung sei der kantonalen Behörden sofort mitzuteilen. Dieser Pflicht
sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, die die Rechtskraft
der Verfügung vom 17. Juni 2016 beseitigen könnten. Das Widererwä-
gungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2016 gelangte die Be-
schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung die-
ser Verfügung die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, sich für ihr
Asylgesuch zuständig zu erklären und dieses im nationalen Verfahren zu
prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Be-
schwerdegegner sowie das Migrationsamt (…) des Kantons C._______
seien anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während des hängigen
Verfahrens auszusetzen. Des Weiteren seien sie im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die
vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
eventualiter das Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Heirat mit ihrem Ver-
lobten (...) zu sistieren. Zudem sei sie gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und ihre Rechtsver-
treterin sei ihr gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG als amtliche Anwältin bei-
zuordnen. Als Beilagen liess sie die im separaten Verzeichnis zur Be-
schwerde aufgeführten Dokumente einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Vollzug der der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per so-
fort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 forderte die Instruktionsrich-
terin die Rechtsvertreterin auf, bis am 13. Januar 2017 den gegenwärti-
gen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekanntzugeben und eine ak-
tuelle, von ihrer Mandantin persönlich unterzeichnete Erklärung einzu-
reichen, aus der ihr Interesse an der Fortführung des Verfahrens hervor-
gehe.
G.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 teilte die Rechtsvertreterin unter Ver-
weis auf eine gleichzeitig eingereichte handschriftliche Erklärung ihrer
Mandantin gleichen Datums die aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin
mit. Der Verlobte sei aktuell dabei, (…). Die Vollmacht vom (…) habe
nach wie vor Gültigkeit. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter hätten
sich (…) zu einer Besprechung in (…) eingefunden, anlässlich derer sie
die handschriftliche Erklärung erstellt und unterzeichnet habe. Als weitere
Beilage werde ein Auszug aus dem Zivilstandsregister betreffend Kindsa-
nerkennung eingereicht, den der Verlobte (...) am (…) beim Zivilstands-
kreis C. abgegeben habe.
H.
Mit Eingabe vom 28. März 2017 liess die Beschwerdeführerin nebst ei-
nem (aktualisierten) Beilagenverzeichnis zur Beschwerde einen Bericht
der Frauenklinik C._______ vom (…) einreichen.
I.
Am 26. Juli 2017 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des
(…) zum Verfahrensstand gleichen Datums.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
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Seite 10
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
E-8067/2016
Seite 11
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unan-
gefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wie-
dererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachver-
halt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Tarakhel-Urteil
(vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, Grosse Kammer 29217/12) in einem Grundsatzurteil festgehalten,
dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien
von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind
(vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die
Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse
Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung
der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus inhaltlicher Sicht wurde festgestellt, dass eine
generelle Absichtserklärung seitens Italiens nicht ausreiche. Um eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können, "muss im Zeitpunkt
der Verfügung vom SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung –
insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Perso-
nen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Al-
ter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der An-
kunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass die Familie bei
der Unterbringung nicht getrennt wird" (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3).
E-8067/2016
Seite 12
5.2 Vorliegend ist im Sinne einer wesentlich veränderten Sachlage seit
dem Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2016 festzustellen, dass (…) der
Beschwerdeführerin und ihres Verlobten (...) (…) am (…) in der Frauen-
klinik C._______ zur Welt gekommen ist. Wie bereits in E. 5.1 ausgeführt
worden ist, müsste für eine Überstellung der Beschwerdeführerin und (…)
in der Schweiz geborenen (…) im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine
konkrete und individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens-
und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher
namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter (…) entsprechende Un-
terkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und
dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird. Dies ist offen-
sichtlich nicht der Fall, zumal die Vorinstanz im Dublin-Verfahren keine
Kenntnis von der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hatte und
sich deshalb auch nicht veranlasst sah, vor dem Erlass ihrer Verfügung
entsprechende Garantien bei den italienischen Behörden einzuholen. An-
gesichts dieser Sachlage erweist sich die Aussage in der Verfügung vom
17. Juni 2016, sollte das Kind der Beschwerdeführerin noch vor der
Überstellung nach Italien geboren werden, werde das SEM der neuen
familiären Situation Rechnung tragen und die italienischen Behörden im
Vorfeld einer Überstellung um Zustellung der erforderlichen Garantien bit-
ten, als nicht vereinbar mit BVGE 2015/4, wonach diese Garantien einer
kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung
keine blosse Überstellungsmodalität, sondern eine materielle Vorausset-
zung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien
(vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3) darstellen.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die Verfügungen vom 17. Juni 2016 und vom 23. Novem-
ber 2016 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin
den am (…) geleisteten Gebührenvorschuss von Fr. (…) zurückzuerstat-
ten.
5.4 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren, insbe-
sondere auch auf die Ausführungen zur Einheit der Familie und zum Kin-
deswohl, und auf die eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie
ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-
fahrens – sei es in einem erneuten Dublin-Verfahren oder in einem natio-
nalen Asyl- und Wegweisungsverfahren – sein werden und die Vorinstanz
sich damit zu befassen haben wird.
E-8067/2016
Seite 13
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Befreiung von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird.
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, womit
auch der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung in der Person der
Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Par-
teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festge-
legt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8067/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 17. Juni 2016 und vom 23. November 2016 werden
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückge-
wiesen. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den am (…)
geleisteten Gebührenvorschuss von Fr. (…) zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. (…) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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