B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8070/2015
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Land B._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Giovanni Gaggini,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM
vom 17. November 2015 / N (…).
E-8070/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am [2000er Jahre] mit seiner Mutter und
seiner Schwester in die Schweiz ein, wo die Familie gleichentags ein Asyl-
gesuch einreichte. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom [2000er Jahre]
abgelehnt und die Wegweisung verfügt. Die dagegen eingereichte Be-
schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) teilweise gut.
Mit Verfügung vom 22. April 2009 wurden der Beschwerdeführer, seine
Mutter und die Schwester infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
A.b Am 3. April 2012 erlosch die vorläufige Aufnahme der Mutter und der
Schwester, da diese seit dem 3. Oktober 2011 unbekannten Aufenthaltes
waren. Nachdem sie am 7. April 2012 wieder aufgetaucht waren, reichten
sie am 12. April 2012 ein erneutes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom
2. August 2012 wurde dieses Asylgesuch abgelehnt, die Mutter und die
Schwester wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges jedoch wie-
derum vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
B.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr [2000er Jahre] als [Teenager] wegen
Einbruchdiebstahls zu einer Woche gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Zu-
dem wurde er in den Jahren [2000er Jahre] mittels dreier Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft C._______ beziehungsweise D._______ vom (…) we-
gen Verkehrsdelikten verurteilt.
C.
C.a Mit Urteil vom (…) 2013 verurteilte ihn das [Strafgericht] wegen ban-
denmässigen Raubes (im Zeitraum von [3 Monate] 2011) und Vergehens
gegen das Waffengesetz zu [mehrjährige] Freiheitsstrafe (unter Anrech-
nung von (…) Tagen bereits erstandenem Freiheitsentzug); die Strafe
wurde zu Gunsten einer Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwach-
sene nach Art. 61 StGB aufgeschoben.
C.b Mit Verfügung vom (…) 2013 wies das zuständige [Amt] den Be-
schwerdeführer ins (…) (nachfolgend: Massnahmenzentrum) ein.
C.c Mit Verfügung vom (…) 2014 hob dasselbe [Amt] die Massnahme für
junge Erwachsene wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft sowie der
hohen (erneuten) Fluchtgefahr auf, beantragte die Anordnung des Vollzugs
E-8070/2015
Seite 3
der Reststrafe und für die Dauer des entsprechenden Verfahrens die Ver-
längerung der Sicherheitshaft.
C.d Mit Verfügung vom (…) 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
die beantragte Fortsetzung der Sicherheitshaft an.
C.e Mit Beschluss vom (…) 2014 entschied das [Strafgericht], dass die
Reststrafe vollzogen und die Sicherheitshaft bis zum ordentlichen Antritt
des Vollzugs der Reststrafe beziehungsweise längstens bis zum (…) 2015
fortgesetzt werde.
C.f Der Beschwerdeführer verbüsst derzeit seine Reststrafe im ordentli-
chen Strafvollzug (effektives Strafende ist der […] 2017; die bedingte Ent-
lassung wird per […] 2016 geprüft).
D.
D.a Gestützt auf das Urteil des [Strafgericht] vom (…) 2013, beantragte
das zuständige Migrationsamt mit Schreiben vom 14. Juli 2015 an das
SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
D.b Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben des SEM vom 11. August 2015 dargelegt, dass das Staatssek-
retariat die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtige, und ihm
Gelegenheit eingeräumt werde, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
D.c Mit Eingabe vom 15. September 2015 erklärte der Beschwerdeführer,
er lebe seit [vielen] Jahren mit seiner Familie in der Schweiz, fühle sich hier
sicher und wohl und habe absolut keine Zweifel daran, nach seiner Entlas-
sung auf dem richtigen Weg zu bleiben. Er selber habe sich in diese Situ-
ation gebracht und bereue seine Taten sehr. Doch eine Ausschaffung, ohne
eine zweite Chance, habe er nicht verdient. Auch wenn die Lage [Land
B._______] ruhig erscheine, sei dies nur, weil die Menschen in ständiger
Angst leben würden. Entführungen, Erpressungen, Folter und Morde seien
keine Seltenheit. Auch komme es oft vor, dass Jugendliche in der Moschee
von Islamisten angesprochen würden, um sie nach [Land E._______] zu
schicken. Er habe somit nicht nur grosse Angst, dorthin ausgewiesen zu
werden, sondern auch erhebliche Zweifel, in seinem Heimatstaat ein glück-
liches und sicheres Leben führen zu können. Er bitte daher darum, es wie-
der gut machen zu können.
E.
Mit Verfügung vom 17. November 2015 – eröffnet am 19. November
E-8070/2015
Seite 4
2015 – hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn auf, die Schweiz bis zum an den auf die Haftentlassung folgen-
den Tag zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Wegweisungsvollzug.
Zur Begründung erwog es, dass vorliegend die Anforderungen von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) grundsätzlich erfüllt seien. Unter Beachtung
des anzuwenden Verhältnismässigkeitsprinzips sei festzuhalten, dass auf-
grund der Akten feststehe, dass der Beschwerdeführer [3 Monate] 2011
massgeblich an [vielen] bandenmässigen Raubüberfällen beteiligt gewe-
sen sei. Im forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten der
[Fachstelle] vom (…) 2013 (D10/40) werde ausgeführt, dass bei den zur
Frage stehenden [vielen] Raubüberfällen [viele] Personen zu Schaden ge-
kommen seien, wobei [einige] Geschädigte Verletzungen davon getragen
hätten. [Vermummt auf die Opfer zugegangen und verletzt]. Diese vom Be-
schwerdeführer begangenen Taten würden schwer wiegen und als Verlet-
zung von besonders wertvollen Rechtsgütern gelten (D10/40, S. 3 f.).
Gleichwohl sei im Gutachten auch festgehalten worden, dass die Rückfall-
gefahr als moderat einzuschätzen sei. Die Gefahr erneuter Straftaten be-
stehe in erster Linie aufgrund der unreifen Persönlichkeitsmerkmale. Zu
erwarten seien hier insbesondere Gruppendelikte wie Einbrüche oder
Raubüberfälle (D10/40, S. 35). Im Übrigen habe er die Möglichkeit, im ge-
schützten Rahmen des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs eine Lehre
zu absolvieren, nicht wahrgenommen. Stattdessen sei er aus dem Mass-
nahmenzentrum geflüchtet. Aufgrund der erfolgten Flucht und der nicht
vorhandenen Kooperationsbereitschaft sei er in Sicherheitshaft verlegt
worden und verbüsse nun seine Reststrafe im ordentlichen Strafvollzug.
Gestützt auf diese Ausführungen sei das öffentliche Interesse am Vollzug
der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Wegweisung, wel-
ches sich vor allem im Schutz des Staates vor erneuter Verletzung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücke, als erheblich einzustufen.
Dem öffentlichen Interesse seien indes die privaten Interessen des Be-
troffenen gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer sei als [späte Kind-
heit] am [2000er Jahre] zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester
in die Schweiz eingereist. Er habe damit einen grossen Teil seiner Jugend
in der Schweiz verbracht. Bis zu seiner Delinquenz im Jahre 2011 sei er
strafrechtlich einmal in Erscheinung getreten, als er als [Teenager] einen
Einbruch begangen habe. Nach Abschluss der [Schule] habe er ein Wei-
terbildungsjahr für Ausländer absolviert. Danach habe er rund (…) Monate
E-8070/2015
Seite 5
als Hilfskraft (…) gearbeitet, bevor er im (…) 2011 eine Lehre (…) begon-
nen habe. Diese Lehre habe er (…) desselben Jahres abgebrochen. Er
selbst gebe zu Protokoll, dass er seine Lehre beendet habe, da er erneut
[als Hilfskraft] habe arbeiten wollen, um mehr Geld zu verdienen. Die
[Firma] sei jedoch Konkurs gegangen. Eine weitere Arbeitsstelle habe er
aufgrund seines F-Ausweises nicht gefunden. Da seine Mutter und seine
Schwester [Land B._______] ausgereist seien und er Geld benötigt habe,
sei er auf die schiefe Bahn geraten. Gemäss Aktenlage seien die Mutter
und Schwester von den kantonalen Migrationsbehörden am (…) 2011 als
verschwunden gemeldet worden. Am 7. April 2012 seien sie in der Schweiz
wieder aufgetaucht. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seien sie
in dieser Zeit in ihrem Heimatland (…) gewesen, um [Grunde der Reise].
Wegen Problemen bei der Einreise habe sich die Rückkehr in die Schweiz
allerdings verzögert. Das SEM verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr [Land B._______] aufgrund der langen Abwesenheit
möglicherweise mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein werde.
Gemäss seinen Aussagen würden allerdings [naher Verwandter], der be-
reits aus der Schweiz ausgewiesen worden sei, sowie weitere Verwandte
in seinem Heimatstaat leben (D10/40, S. 10). Zudem seien – wie bereits
erwähnt – seine Mutter und seine Schwester im Jahre 2011 aus freien Stü-
cken [Land B._______] ausgereist und dort rund ein Jahr verblieben. Beim
Beschwerdeführer handle es sich ferner um einen jungen und gemäss Ak-
ten gesunden Mann und es dürfe davon ausgegangen werden, dass er in
seinem Heimatland auf familiäre Unterstützung bei der Wiedereingliede-
rung zählen könne. Damit dürfe vorliegend auch davon ausgegangen wer-
den, dass er sich in seinem Heimatstaat ein neues Leben aufbauen könne.
Zwar würden mit der Mutter und der Schwester zwei nahe Familienange-
hörige in der Schweiz leben. Aufgrund des bereits seit längerem andauern-
den Massnahmen- und Strafvollzugs dürfte die Aufrechterhaltung von fa-
miliären Kontakten jedoch bereits seit einiger Zeit nur beschränkt möglich
sein. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von der Mutter (…) 2011
alleine in der Schweiz zurückgelassen worden sei, nachdem sie [Grund der
Reise] in ihr Heimatland zurückbegeben habe. Daraus sei zu schliessen,
dass der volljährige Beschwerdeführer weder zu seiner Mutter noch zu sei-
ner (…) Schwester eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung unterhalte
oder zu den genannten Personen gar in einem Abhängigkeitsverhältnis
stehe. Somit könne er sich insgesamt auf kein besonders ausgeprägtes
privates Interesse berufen.
E-8070/2015
Seite 6
Nach dem Gesagten überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme und dem anschliessenden Wegweisungs-
vollzug die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdefüh-
rers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz deutlich. Er habe seinen
Aufenthalt in der Schweiz weder für eine soziale noch für eine berufliche
Integration genutzt, sondern erheblich gegen die schweizerische Rechts-
ordnung verstossen. Im Übrigen sei er aus dem Massnahmenzentrum ge-
flüchtet, woraufhin er die Reststrafe nun im ordentlichen Strafvollzug ver-
büssen müsse. Auch könne eine künftige Rückfallgefahr nicht ausge-
schlossen werden. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei deshalb
bei gesamthafter Betrachtung der Akten verhältnismässig.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei
deshalb als zulässig zu erachten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug
aus heutiger Sicht auch als möglich zu erachten, wobei er sich auf dieses
Vollzugshindernis aufgrund des erfüllten Tatbestandes von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG ohnehin nicht berufen könnte. Bezüglich der für die Rückkehr
notwendigen Reisedokumente obliege es dem Beschwerdeführer, sich
diese über die diplomatische Vertretung seines Heimatlandes in der
Schweiz zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
F.
Die Mutter des Beschwerdeführers gelangte mit Eingabe vom 6. Dezember
2015 (Datum Poststempel: 11. Dezember 2015) an das Bundesverwal-
tungsgericht und hielt fest, dass sie die Beschwerde ihres Sohnes unter-
stützen wolle.
G.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob der
Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei
vollumfänglich gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 17. November
2015 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 17. November 2015 aufzuhe-
E-8070/2015
Seite 7
ben beziehungsweise keine Wegweisung des Beschwerdeführers anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht.
Den Erwägungen der Vorinstanz wurde im Wesentlichen entgegengehal-
ten, die prekäre Menschenrechtslage in [Land B._______] sei seit 2012
unverändert. Es werde von einer "Friedhofsruhe" gesprochen und die Men-
schenrechtssituation erlaube keinesfalls zwangsweise Rückführungen,
denn die rückkehrenden Personen würden systematisch bedroht. Das Re-
gime herrsche weiter mittels Unterdrückung, Angst und Korruption. Folter
in Haftanstalten, das "Verschwindenlassen" von mutmasslichen Angehöri-
gen (wie dies auch dem Vater des Beschwerdeführers wiederfahren sei),
die willkürliche Gewalt gegen mutmassliche Gegner (…) und massive
Verstösse gegen Frauenrechte würden nach den einschlägigen Berichter-
stattungen das Leben in [Land B._______] prägen. Eine effektive Strafver-
folgung sei zudem nicht vorhanden. Gleichzeitig würden islamische Werte
und die Scharia propagiert. Dass der IS ("Islamischer Staat") in [Land
B._______] erheblich an Einfluss gewonnen habe, ergebe sich auch aus
der jüngsten Berichterstattung. Dem Beschwerdeführer sei aus Berichten
aus seinem Heimatland bekannt, dass der IS nunmehr vermehrt junge
Männer aus (…) für den Krieg in [Land E._______] "rekrutiere" und er
grosse Angst habe, weil er mit (…) Jahren ebenfalls zur Zielgruppe der IS-
Terroristen gehören dürfte. Aufgrund seiner Erfahrungen mit der Willkür der
Diktatur in [Land B._______] befürchte er, dass ihm dies ebenfalls wider-
fahren und er unter Anwendung von Zwang und/oder Gewalt unfreiwillig
rekrutiert werden könnte. Die Vorinstanz hätte dabei insbesondere abklä-
ren müssen, ob der Beschwerdeführer einer konkreten Gefahr, insbeson-
dere durch Entführung, ausgesetzt wäre. Sie habe die entsprechenden Ak-
ten, welche die Umstände der damaligen Unzumutbarkeit untermauert hät-
ten, jedoch offensichtlich nicht beigezogen und es gänzlich unterlassen,
sich damit sowie mit der aktuellen Lage in [Land B._______] auseinander-
zusetzen. Aus diesem Grund sei die Sache, gegebenenfalls mit verbindli-
chen Weisungen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter dürfe die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG – selbst
bei Vorliegen einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe –
nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips angewandt wer-
den. Es sei daher eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen In-
teressen der Schweiz am Vollzug der Wegweisungsverfügung sowie jenen
der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorzu-
nehmen. Hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer seit seinem
E-8070/2015
Seite 8
[späte Kindheit] Lebensjahr in der Schweiz lebe (Einreise am […]) und da-
her den grössten Teil seines Kindesalters, seine Teenagerjahre und die ers-
ten Jahre seines Erwachsenenalters in der Schweiz verbracht habe. Diese
[lange] Aufenthaltsdauer in der Schweiz stelle ein gewichtiges Argument in
der Interessenabwägung dar. Der Beschwerdeführer fühle sich in der
Schweiz zu Hause und sehe die Schweiz als sein Heimatland. Er habe an
[Land B._______] fast keine – insbesondere keine guten – Erinnerungen
und auch keinen Bezug mehr dazu. Ausserdem spreche er nicht mehr gut
[Muttersprache], sondern viel besser Deutsch sowie akzentfrei Schweizer-
deutsch. In [Land B._______] wäre er ein Fremder, so fremd wie [Land
B._______] für ihn wäre. Sodann seien seine Mutter und seine Schwester
die beiden wichtigsten Bezugspersonen in seinem Leben und seit der Er-
mordung seines Vaters seine einzigen nahen Familienangehörigen. Dass
die Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes derzeit durch das Strafvoll-
zugsregime erschwert beziehungsweise zeitlich beschränkt werde, dürfe
dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden beziehungsweise ihm
zum Nachteil gereichen. Einzig relevant sei, dass er nach wie vor regel-
mässigen Kontakt zu seiner Familie habe, welche ihn alle zwei Wochen
besuchen komme, zu ihm halte und ihm seine Fehler, die er in seiner Ju-
gend gemacht habe, verziehen habe. Im Übrigen würden auch die Mutter
und die Schwester sehr darunter leiden, sollte der Beschwerdeführer ins
[Land B._______] ausgewiesen werden. Die Beziehung zu ihnen sowie die
Sorge um deren Wohlbefinden beschäftige und bewege den Beschwerde-
führer sehr, was sich auch aus dem letzten vorhandenen Führungsbericht
des Massnahmenzentrums vom (…) 2013 ergebe. Zudem habe sich be-
reits damals gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen
Schwierigkeiten, Vertrauen mit den dortigen "Bewohnern" und Betreuern
aufzubauen, mustergültig verhalten habe. Heute sei er in der Haftanstalt
(…) inhaftiert. Ein aktueller Führungsbericht liege zwar nicht vor; die Vo-
rinstanz scheine aber – zu Recht – wohl davon auszugehen, dass er im
(…) 2016 nach Verbüssen von 2/3 der Strafe zufolge guter Führung ent-
lassen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in der Haftanstalt denn
auch bis anhin vollkommen mustergültig verhalten. Disziplinarmassnah-
men gegen ihn seien nie ausgesprochen worden.
Ferner würde ihm im Falle eines Wegweisungsvollzuges – neben den be-
reits dargelegten Gefahren – insbesondere die Verarmung drohen. Er wäre
ohne seine Familie und ohne Unterstützung wieder sich selbst überlassen,
hätte wegen ungenügenden [Kenntnisse der Muttersprache] keine Chan-
cen auf Arbeit und wäre mangels Lehrabschlusses ohne jegliche Zukunfts-
perspektive. Die Chance, einen Lehrabschluss zu erlangen, sei ihm nicht
E-8070/2015
Seite 9
vergönnt gewesen. Da sich seine Mutter aus Kostengründen im Ausland
[Grund der Reise] und nach einem Monat der Abwesenheit Probleme bei
der Wiedereinreise gehabt habe, habe sich ihre Einreise verzögerte, wes-
halb der Beschwerdeführer schliesslich von (…) 2011 bis etwa (…) 2012,
sprich etwa [einige] Monate, sich selbst überlassen gewesen sei. Sie hät-
ten damals eine gute Wohnung in der Schweiz gehabt, weshalb der Be-
schwerdeführer alles habe unternehmen wollen, um genügend Geld zu
verdienen, um sich in dieser Zeit selber über Wasser zu halten sowie die
Miete bezahlen zu können. Damals habe er, was er heute sehr bereue, die
Lehre abgebrochen, um [als Hilfsarbeiter] Geld zu verdienen; doch sein
Arbeitgeber sei Konkurs gegangen und der Beschwerdeführer sei aus Ver-
zweiflung in die Delinquenz abgedriftet. An dieser Stelle sei im Übrigen
nochmals zu betonen, dass es – anders als vom SEM behauptet worden
sei – mitnichten so sei, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu sei-
ner Mutter und seiner Schwester keine enge und tatsächlich gelebte sei.
Aufgrund welcher Umstände respektive Abklärungen das Staatssekretariat
zu dieser Erkenntnis komme, sei nicht ersichtlich. Seine Mutter und die
Schwester seien seine engsten Bezugspersonen und würden ihn alle zwei
Wochen besuchen. Aufgrund der Dringlichkeit [Grund der Reise] seiner
Mutter hätten jedoch für die Zeit ihrer Abwesenheit auch keine Vorkehrun-
gen getroffen werden können, die es dem damals [Teenager] Beschwerde-
führer erlaubt hätten, alleine über die Runden zu kommen und die Miete zu
bezahlen. Derweil sei der Beschwerdeführer einsichtig, wisse, dass er Feh-
ler gemacht habe und bereue die Delikte sehr. Der Druck, Geld zu verdie-
nen, der immer auf ihm als Sohn gelastet habe, sei gross und die finanzi-
ellen Schwierigkeiten während der Auslandsabwesenheit seiner Mutter
und Schwester seien plötzlich da gewesen. Er habe seine Mutter nicht ent-
täuschen und die Miete bezahlen wollen, damit die Familie weiterhin ein
Dach über dem Kopf habe. Auch die Flucht aus dem Massnahmenzentrum
sei ihm aus Sorge um das Wohlergehen der Mutter und der Schwester als
nötig erschienen, um weiterhin durch ein eigenes Arbeitseinkommen zum
Familienunterhalt beitragen zu können. Als er jedoch gemerkt habe, dass
dies ein Fehlentscheid gewesen sei, habe er sich freiwillig gestellt und die
Konsequenzen für sein Verhalten getragen.
Sodann umschreibe das medizinische Gutachten [Fachstelle] vom (…)
2013 die Lebensgeschichte und die beruflichen, privaten sowie finanziellen
Lebensumstände des Beschwerdeführers eindrücklich. Das Gutachten
habe damals von einer durch die spezifische Lebensgeschichte gestörten
(indes nicht krankhaft gestörten) Persönlichkeitsentwicklung gesprochen,
die insbesondere geprägt gewesen sei durch den gravierenden Verlust des
E-8070/2015
Seite 10
Vaters und die sehr enge Bindung zur Mutter, welche eine erhebliche sta-
bilisierende Funktion gehabt habe (und mehr denn je noch habe). Zudem
sei festgehalten worden, dass vom Beschwerdeführer nur eine moderate
Rückfallgefahr ausgehe, die auf seine unreife Persönlichkeit zurückgehe.
Hierbei handle es sich aber um eine beeinflussbare Problematik. Der Be-
schwerdeführer habe sich dieser Problematik gestellt und gebessert. Die
prägenden Jahre (…) hätten ihn einiges gelehrt und sein Verhalten habe
sich während dieser Zeit sehr verändert. Er habe gelernt, für seine Fehler
geradezustehen und eingesehen, dass man auch als Ausländer mit F-Aus-
weis andere Mittel und Wege habe, sich finanziell über Wasser zu halten.
Eine Gefährdung der Interessen der Öffentlichkeit sei mitunter nicht mehr
auszumachen. Aus all diesen Gründen und nach Abwägung aller massge-
benden Interessen sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gewichti-
gen privaten Interessen eine zweite, letzte Chance zu geben auf eine Zu-
kunft in der Schweiz.
Zur Stützung der Vorbringen wurden insbesondere folgende Beweismittel
ins Recht gelegt: diverse Berichte über die Lage in [Land B._______], In-
sassenstammblatt inklusive Besucherliste, Führungsbericht des Massnah-
menzentrum vom (…) 2013, medizinisches Gutachten [Fachstelle] vom
(…) 2013.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der (sich derzeit im Strafvollzug befindende) Beschwer-
deführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die
Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2015, wel-
che dem Rechtsvertreter in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt werde,
werde als Ergänzung zur Beschwerde entgegengenommen, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Den Ent-
scheid hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung schob es bis zur Stellungnahme des vom Beschwerdeführer manda-
tierten Rechtsvertreters zu den vom Gericht festgesetzten Bedingungen
bezüglich der Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand auf. Zudem wies es
den Rechtsvertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine (aktuelle) Kos-
tennote einzureichen habe.
I.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 erklärte sich der Rechtsvertreter
E-8070/2015
Seite 11
grundsätzlich einverstanden, unter den vom Gericht genannten Konditio-
nen als amtlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beigeordnet
zu werden. Gleichzeitig ersuchte er darum, zum höchstmöglichen Stun-
denansatz von Fr. 220.– eingesetzt zu werden.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dem Beschwerdeführer werde in der Person von LL.M.
Giovanni Gaggini, Rechtsanwalt, ein amtlicher Rechtsbeistand (unter dem
Stundenansatz von Fr. 220.–) beigestellt, und lud die Vorinstanz ein, sich
vernehmen zu lassen.
K.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schrei-
ben der Firma F._______ ein, in welchem ausdrücklich bestätigt werde,
dass der Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung aus der
Strafanstalt eine Anstellung (…) zugesichert erhalte. Damit sei sicherge-
stellt, dass er nach seiner Entlassung nicht zum Sozialhilfeempfänger
werde, sondern sich sogleich in den Arbeitsmarkt einfügen und auch sei-
nen Lebensunterhalt bestreiten könne. Da er weiterhin bei seiner Mutter
und der Schwester wohnen könne, wäre auch seine Wohnsituation gesi-
chert und geregelt.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 hielt die Vorinstanz fest, der
Rechtsvertreter verkenne, dass in Fällen von erheblicher Straffälligkeit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei der vorläufigen Aufnahme ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 7 AG nicht mehr abgeklärt werde. Zu prüfen bleibe,
ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässig-
keitsprinzip im Einklang stehe. Gemäss Art. 96 AuG habe die zuständige
Behörde die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie
die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berück-
sichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in BVGE (…) eingehend mit der
Lage in [Land B._______] befasst und diese Rechtsprechung jüngst ver-
schiedentlich bestätigt (u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts […]).
Es sei zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation allgemeiner
Gewalt oder kriegerischer Auseinandersetzungen; die Lage habe sich in
den letzten Jahren gar weiter beruhigt. In diesem Zusammenhang müsse
E-8070/2015
Seite 12
sodann darauf hingewiesen werden, dass die Mutter und die (…) Schwes-
ter des Beschwerdeführers im Jahr 2011 freiwillig [Land B._______] zu-
rückgekehrt seien, obschon sie in der Schweiz über eine vorläufige Auf-
nahme verfügen würden, um sich in [Land B._______] während rund zwei
Monaten [Grund der Reise]. Daraus folge, dass sich aus der aktuellen Si-
tuation in [Land B._______] auch keine Hinweise auf eine allfällige Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergäben.
Im Übrigen könne trotz der [langen] Aufenthaltsdauer angesichts der be-
gangenen Straftaten nicht von einer gelungenen Integration in die hiesige
Gesellschaft gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer Dialekt
spreche, dürfe bei einem Ausländer, welcher in der (…) Schweiz seit [vie-
len] Jahren wohnhaft sei, allgemein erwartet werden. Ferner habe er seine
Lehre als (…) nach nur (…) Monaten im Jahr 2011 aus eigenem Entschluss
abgebrochen. (…). Seine Erklärung, er habe sich [in diesem] Alter nach
Ausreise der Mutter [Land B._______] selbst finanzieren müssen und des-
halb alles unternommen, um genügend Geld zu verdienen, wirke im Hin-
blick auf die dadurch verletzten Rechtsgüter befremdend. Der Beschwer-
deführer sei [3 Monate] 2011 massgeblich an [vielen] Raubüberfällen be-
teiligt gewesen. Dabei seien [viele] Personen zu Schaden gekommen be-
ziehungsweise [einige] Personen hätten Verletzungen davongetragen. Die
Geschädigten [mit Gewalt oder Drohung] zur Herausgabe von Wertgegen-
ständen gezwungen worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer
zwischen (…) 2011, zu einem Zeitpunkt, als seine Mutter und seine
Schwester wohlgemerkt noch in der Schweiz gewesen seien, [Waffen] er-
worben und diese Waffen ohne Bewilligung bei sich zu Hause aufbewahrt
habe. Das [Strafgericht] habe in seinem Urteil vom (…) 2013 straferhöhend
gewertet, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Gründen ge-
handelt habe und demzufolge das Motiv umso egoistischer und verwerfli-
cher gewesen sei, da er trotz geringer Beuteaussicht eine Vielzahl von Ge-
schädigten in deren psychischer Unversehrtheit verletzt habe (D5/90
S. 28).
Dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vollzug der Weg-
weisung dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer die gewohnte
Umgebung verlassen und in seinem Heimatland ein neues Leben auf-
bauen müsse, liege in der Natur der Sache. Viele jungen Menschen im
Alter des Beschwerdeführers würden in Länder ziehen, die ihnen fremd
seien, und sie vermöchten sich dort ohne weiteres zu integrieren (Urteil
des Bundesberichts 2C_514/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.8). Der Be-
E-8070/2015
Seite 13
schwerdeführer kenne durch seine [Land B._______] verbrachten Kinds-
jahre die dort vorherrschenden Bräuche und Sitten und spreche – wenn-
gleich möglicherweise etwas weniger gut als früher – die (…) Sprache.
Diesbezüglich gehe das SEM davon aus, dass sich der Beschwerdeführer
im persönlichen Umgang mit seinen Familienangehörigen hier in der
Schweiz weiterhin der Muttersprache bedienen dürfte. Zudem würden sein
aus der Schweiz ausgewiesener [naher Verwandter] sowie einige weitere
Verwandte [Land B._______] leben. Somit verfüge er über ein soziales Be-
ziehungsnetz, welches ihm bei der Rückkehr zunächst Unterkunft gewäh-
ren und bei der Reintegration behilflich sein könne. Weiter verfüge er, wenn
auch nicht über eine abgeschlossene Lehre, über berufliche Erfahrungen
[Branchen]. Es sei ihm deshalb zuzumuten, bei einer Rückkehr eine neue
Existenz aufzubauen. Im Übrigen vermöge die angeblich zugesicherte Ar-
beitsstelle an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Immerhin sei der Hin-
weis erlaubt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich hier-
bei um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz zur
Kenntnisnahme zu und räumte ihm Frist zur Einreichung einer Replik ein.
N.
Mit Replik vom 22. Februar 2016 führte der Rechtsvertreter aus, dass die
Vorinstanz die Umstände der Unzumutbarkeit, welche damals Grund für
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gewesen seien, gar nicht mehr
abgeklärt habe. Sie verkenne dabei, dass die Beantwortung der Frage, ob
und inwiefern dem Beschwerdeführer bei einer Ausweisung [Land
B._______] eine konkrete Gefahr, wie insbesondere eine Entführung oder
eine Zwangsrekrutierung durch den IS drohe, bei der Beurteilung der Ver-
hältnismässigkeit eine Rolle spiele. Im Übrigen seien die Sachverhaltsfest-
stellungen der Vorinstanz mangelhaft und unvollständig, weshalb sie nach-
zuholen seien.
Sodann wurde nochmals auf die Lage in [Land B._______] hingewiesen
und festgehalten, dass die Vorinstanz nicht ohne weiteres auf eine ältere
Rechtsprechung habe abstellen dürfen, welche die aktuelle Entwicklung
nicht mitberücksichtige und im Übrigen von einer relativen Stabilität ausge-
gangen sei. Ferner sei in Bezug auf die Behauptung der Vorinstanz, die
Mutter des Beschwerdeführers habe sich freiwillig [Land B._______] bege-
ben, [Grund der Reise], festzuhalten, dass es ihr aus finanziellen Gründen
E-8070/2015
Seite 14
nicht möglich gewesen sei, (…) in der Schweiz oder im nahen Ausland
[Grund der Reise vorzunehmen]. Zudem müsste dem SEM bereits aus den
Akten bekannt sein, dass sie sich nicht [Land B._______], sondern [Land
G._______] [begeben habe]. Da das Staatssekretariat das Gesuch um Ak-
teneinsicht in das von ihm in der Vernehmlassung zitierte Aktorum B18 ver-
weigert habe unter Hinweis, dass die Einsicht in die gewünschte Akte eine
Vollmacht der Mutter des Beschwerdeführers erfordere, müsse die ent-
sprechende Tatsachenbehauptung bestritten werden. Ausserdem werde
dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Schliesslich
könne aus dem Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf-
grund von Problemen bei der Rückreise vorübergehend an der Grenze ste-
ckengeblieben sei und daher bei Bekannten [Land B._______] bis zur Wei-
terreise Obdach gesucht habe, nicht auf das gänzliche Fehlen von Hinwei-
sen auf eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an sich ge-
schlossen werden.
Überdies sei in Erinnerung zu rufen, dass die Ausschlussgründe nach
Art. 83 AuG im Wesentlichen präventive Schutzinteressen verfolgen und
nicht vergangene Straftaten sanktionieren würden; vielmehr solle die Öf-
fentlichkeit vor künftigen Delikten des Ausländers bewahrt werden. In Be-
zug auf die berufliche Integration des Beschwerdeführers bleibe anzufü-
gen, dass es sich – entgegen der Mutmassung des Vorinstanz – beim
nachgereichten Bestätigungsschreiben, worin die Firma F._______ dem
Beschwerdeführer für seine Zeit nach seiner bedingten Entlassung eine
Arbeitsstelle zugesichert habe, um eine ernstgemeinte Zusicherung und
nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Um dem Nachdruck zu verlei-
hen, werde eine weitere Bestätigung eingereicht (vgl. E-Mail F._______
vom […] 2016).
Entgegen der Darstellung der Vorinstanz werde sodann für die Nichtaufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme keine "gelungene Integration" vorausge-
setzt. Zum einen sei der Integrationsgrad nur eines der Kriterien für die
Ermessensausübung und zum anderen würden – ohne diese Fehler be-
schönigen zu wollen, die der Beschwerdeführer im Übrigen aufrichtig be-
reue – die begangenen Straftaten einer Integration nicht per se entgegen-
stehen. Denn bei der Beurteilung des Integrationsgrades seien sämtliche
Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere auch die Familienverhältnisse,
die finanziellen Verhältnisse, der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben,
die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz etc. Ausserdem verhalte sich
die Vorinstanz willkürlich, indem sie nicht alle Aspekte im Rahmen der In-
E-8070/2015
Seite 15
teressenabwägung ermittelt und gewürdigt habe, sondern die positiven vo-
raussetze (wie namentlich, dass der Beschwerdeführer Dialekt spreche)
und ihm die negativen ankreide beziehungsweise ohne entsprechende
Sachverhaltsabklärung Mutmassungen anstelle, wonach er im persönli-
chen Umgang mit seiner Mutter und seinen Familienangehörigen [Mutter-
sprache] spreche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84
Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 22a, Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das SEM die vorläufige Aufnahme auf
und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraus-
setzungen nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen für die vorläu-
fige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig
E-8070/2015
Seite 16
angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus-
ländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs.
4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in
einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der kantonalen Behörde oder des
Bundesamtes für Polizei kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 4) ausserdem aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen,
wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG).
3.2 Art. 83 Abs. 7 AuG enthält in seinen Bst. a-c eine abschliessende Auf-
zählung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine vorläufige Auf-
nahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (das heisst wegen Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit des Vollzugs) nicht verfügt respektive – gestützt auf
Art. 84 Abs. 3 AuG – eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Auf-
nahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Aufnahme nicht an-
geordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene Per-
son zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt
oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wie-
derholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des
Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschul-
det hat (Bst. c).
Bevor im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die von
ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt
hat, ist zunächst auf die formellen Rügen einzugehen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und beantragt die Rückweisung des Verfahrens
an die Vorinstanz, da diese es unterlassen habe, die konkrete Situation
[Land B._______] und die daraus sich für den Beschwerdeführer erge-
bende konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG abzuklären.
Das Vollzugshindernis der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
zu Unrecht nicht geprüft worden (Beschwerde S. 5 ff.). Weder habe die
Vorinstanz die Akten des früheren Verfahrens, das damals zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte, beigezogen, noch
habe sie sich mit der aktuellen Lage [Land B._______] auseinandergesetzt
E-8070/2015
Seite 17
(Beschwerde S. 7). Es werde in diesem Zusammenhang ferner die Anhö-
rung der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt (Beschwerde
S. 6).
Diese Rügen gehen fehl, und der Beweisantrag betreffend Zeugenbefra-
gung ist abzuweisen, da er sich auf nicht Entscheidrelevantes bezieht.
Liegt ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, der die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit ausschliesst oder zur Beendigung einer entsprechenden vorläufi-
gen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG führt, so bleibt diesbezüglich
eine Prüfung der Unzumutbarkeit des Vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
eben gerade ausgeschlossen; es kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 verwiesen
werden. Vorbehalten bleibt einzig eine allfällige konkrete Gefährdung, die
die hohe Schwelle der völkerrechtlichen Unzulässigkeit im Sinne von Art. 3
EMRK übersteigt (vgl. PETER BOLZLI, in SPESCHA et al, [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz 21-24 zu Art. 83 AuG; vgl. auch
BVGE 2013/27 sowie unten E. 7).
4.2 In der Replikschrift wird ferner gerügt, das SEM habe das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es das Gesuch um Akten-
einsicht in die vom Staatssekretariat in der Vernehmlassung zitierte Akte
B18/16 unter Hinweis, die Einsicht in die gewünschte Akte erfordere eine
Vollmacht der Mutter des Beschwerdeführers, verweigert habe.
Beim Aktenstück B18 handelt es sich um das Anhörungsprotokoll der Mut-
ter des Beschwerdeführers im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens
(vgl. oben Bst. A.b); an der fraglichen Stelle S. 4 gibt die Mutter des Be-
schwerdeführers Auskunft über ihre Reise [Land G._______] beziehungs-
weise anschliessend [Land B._______] zwecks [Grund der Reise], sowie
über die Umstände der Rückreise in die Schweiz. Ausführungen über den
Aufenthalt [Land B._______] lassen sich bereits der Eingabe der Mutter
des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2015 an das Bundesverwal-
tungsgericht entnehmen, welche dem Rechtsvertreter zur Kenntnisnahme
zugestellt wurde, weshalb sich das SEM diesbezüglich auf keine neuen
Vorbringen stützt, die dem Beschwerdeführer nicht bereits bekannt gewe-
sen sind. Im Übrigen ist das Vorgehen des SEM, wonach es dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Februar 2016
(Beilage 5 zur Replik) mitteilte, für eine weitergehende Akteneinsicht in die
Asylverfahrensakten der Mutter sei deren Vollmacht erforderlich, nicht zu
E-8070/2015
Seite 18
beanstanden und wahrt vielmehr die Vertraulichkeit vor einer unbefugten
Akteneinsicht durch nicht direkt beteiligte Drittpersonen.
5.
5.1 Der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG setzt namentlich voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland "verurteilt wurde", womit diese Bestim-
mung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zur Anwendung gelangen
kann. Der Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" wird demgegenüber
vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Nachdem in der Lehre die Auffas-
sung vertreten wurde, die betreffende Freiheitsstrafe müsse "deutlich über
einem Jahr" liegen, hat das Bundesgericht den Begriff der "längerfristigen
Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleich-
lautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert,
dass darunter – im Sinne eines festen Grenzwertes – eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, dies unabhängig davon, ob die
Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 135 II 377
E. 4.2, BGE 139 I 31 E. 2.1). Dieser Praxis folgt auch das Bundesverwal-
tungsgericht (BVGE 2013/4 E. 5.2).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom [Strafgericht] mit Urteil vom (…)
2013 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprin-
zip im Einklang steht.
6.
6.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches einen allgemeinen Grund-
satz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegend
relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrie-
ben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen ha-
ben. Bereits die Schweizerische Asylrekurskommission hat in ihrer Praxis
die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beach-
tung des Verhältnismässigkeitsprinzips angewandt sowie festgehalten, de-
ren Anwendung setze eine Abwägung zwischen den Interessen des Aus-
länders auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner
Wegweisung voraus und schränke dabei die Interessen des Staates am
Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren
E-8070/2015
Seite 19
schwerwiegender Verletzung ein. Stand nicht der Ausschluss von der vor-
läufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, war
auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung nament-
lich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug
der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nach-
teilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen (vgl. zum Gan-
zen auch BVGE 2007/32 E. 3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 30 E. 6.3.2,
EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.3, EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 mit weiteren Ver-
weisen). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
zu Art. 62 f. AuG wird für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interes-
senabwägung vorausgesetzt, das heisst, die Massnahme muss nach den
gesamten Umständen angemessen, also verhältnismässig sein. Dabei
sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Be-
troffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Aus-
länders in dieser Periode, der Grad seiner Integration beziehungsweise die
Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts
2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014 E. 2.2, BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, BGE
135 II 377 E. 4.3 S. 381, BGE 134 II 1 E. 2.2 S. 3 mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäs-
sigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen,
sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.
Vorliegend zu beurteilen ist die Verhältnismässigkeit der Ausweisung des
jungen, gesunden Beschwerdeführers [Land B._______].
6.2 Bei der Beurteilung der Schwere der begangenen Straftaten fällt die
Tatsache ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer
[mehrjährigen] Freiheitsstrafe verurteilt wurde, was das öffentliche Inte-
resse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme gewichtig erscheinen lässt. Ferner fällt negativ ins Gewicht,
dass dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers rein gewinnsüch-
tige Motive zugrunde gelegen haben. Er gab zwar an, hauptsächlich aus
einer finanziellen Not heraus (Mietzinszahlungen, Versicherungsbeiträge)
die Delikte begangen zu haben (D10/40 S. 14 f., 27); dass er jedoch etwa
verschuldet gewesen sein soll, geht aus den Akten aber nicht hervor (D5/90
S. 30). Überdies ist die Ansicht des SEM zutreffend, wonach die Erklärung
des Beschwerdeführers, nach der Ausreise der Mutter und der Schwester
seien finanzielle Engpässe aufgetreten, weshalb er alles unternommen
E-8070/2015
Seite 20
habe, um genügend Geld zu verdienen, im Hinblick auf die dadurch ver-
letzten Rechtsgüter befremdlich wirke. Namentlich hätte von ihm beispiels-
weise erwarteten werden können, dass er als ersten Schritt sein Auto ver-
kauft, damit er keine Versicherung mehr zahlen muss, anstatt es vielmehr
für deliktische Zwecke als Transportfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Er
war aus rein pekuniären Gründen bereit, durch seine Delinquenz Leib und
Leben – und damit besonders schützenswerte Rechtsgüter – einer Vielzahl
von Menschen erheblich zu verletzen beziehungsweise zu gefährden (dies
obschon die einzelnen erbeuteten Deliktsbeträge relativ gering gewesen
sind, D5/90 S. 28). Zudem erscheint von Bedeutung, dass alle (…) Raub-
überfälle in einem sehr engen Zeitrahmen von lediglich drei Monaten statt-
gefunden haben. Das [Strafgericht] berücksichtigte in seinem Urteil vom
(…) 2013 demgemäss strafschärfend die Deliktsmehrheit (D5/90 S. 26). Zu
Ungunsten des Beschwerdeführers spricht sodann der Umstand, dass er
während der Straftaten eine teilweise erhebliche Gewaltbereitschaft be-
kundete. Die Häufigkeit der Delikte zeigt überdies auf, dass er sich in jener
Zeit offenkundig in keiner Weise um die hiesige Rechtsordnung gekümmert
hat. Im Übrigen ist es nur dem äusseren Umstand der Verhaftung zu ver-
danken, dass er keine weiteren Raubüberfälle mehr begangen hat. Ge-
mäss eigenen Angaben hätte er vermutlich (in der bisherigen Art) weiter-
gemacht und sich nicht freiwillig gestellt, weshalb er letztlich gar froh sei,
verhaftet worden zu sein (D10/40 S. 19). Darüber hinaus wurde der Be-
schwerdeführer vom [Strafgericht] mit Urteil vom (…) 2013 wegen Wider-
handlung gegen das Waffengesetz – er habe Waffen ([…]) erworben und
bei sich zu Hause aufbewahrt, ohne im Besitze einer Bewilligung gewesen
zu sein – verurteilt.
Sodann trat er während seines mittlerweile über [langen] Aufenthalts in der
Schweiz, wobei er sich seit seiner Festnahme am (…) 2011 bis anhin (un-
terbrochen durch seine Flucht aus dem Massnahmenzentrum) in Haft res-
pektive Massnahmenvollzug befindet, verschiedentlich strafrechtlich in Er-
scheinung. Bereits im Alter von [Teenager] hat er mit anderen Personen
einen minderschweren Einbruchdiebstal begangen, woraufhin es zu einem
Verfahren bei der Jugendanwaltschaft gekommen ist und er als Sanktion
eine Woche gemeinnützige Arbeit verrichten musste (D10/40 S. 7, 9, 17).
Diese Jugendstrafe und das Vorleben des Beschwerdeführers würdigte
das [Strafgericht] (sehr) leicht zu dessen Ungunsten (D5/90 S. 31 f.). So-
dann wurde er in den Jahren [2000er Jahre] mittels dreier Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft C._______ beziehungsweise D._______ wegen Ver-
kehrsdelikten verurteilt. Im Übrigen sei er gemäss eigenen Angaben in sei-
ner Zeit in Haft einmal in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem
E-8070/2015
Seite 21
Mithäftling geraten, welchen der Beschwerdeführer infolge einer Provoka-
tion mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (D10/40 S. 19). Ferner ist
dem Bericht des Massnahmenzentrums vom (…) 2013 (Beilage 7 zur
Rechtsmitteleingabe) zu entnehmen, dass er am (…) 2013 eine lautstarke
Auseinandersetzung mit einem weiteren Bewohner der Eintrittsgruppe ge-
habt habe, in welcher er sein bedrohliches Potential gezeigt habe, obschon
er sich grundsätzlich jedoch höflich verhalten, angemessene Umgangsfor-
men gepflegt und sich recht genau an die vorgegebenen Strukturen gehal-
ten habe. Jedoch ist dem Beschluss des [Strafgericht] vom (…) 2014 zu
entnehmen, dass sich während der Zeit im Massnahmenzentrum keinerlei
Hinweise auf eine positive Entwicklung ergeben hätten (D11/14 S. 5). Nach
dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über einen
längeren Zeitraum hinweg kein klagloses Verhalten an den Tag legte.
Was die Prognose betreffend sein künftiges Verhalten beziehungsweise
die Frage der gegenwärtigen Gefährdung anbelangt, so ist auf das Gut-
achten der [Fachstelle] vom (…) 2013 zu verweisen. Das Gutachten kam
zum Schluss, dass in erster Linie aufgrund der unreifen Persönlichkeits-
merkmale des Beschwerdeführers zumindest ein moderates Risiko künfti-
ger Straftaten (Gruppendelikte wie Einbrüche oder Raubüberfälle mit oder
ohne Gewaltanwendung) bestehe. Dabei wurde unter anderem berück-
sichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Massnahme nach
Art. 61 StGB in einer darauf spezialisierten Einrichtung die Möglichkeit ei-
ner gezielten Schulung und arbeitsbezogenen Ausbildung erhalten würde,
was aus kriminalprognostischer Sicht massgebliche Progressionsschritte
sein dürften (D10/40 S. 33, 35 f.); die fragliche Massnahme (Massnahme
für junge Erwachsene) musste freilich aufgehoben werden, nachdem der
Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach Massnahmenantritt aus dem
Vollzug flüchtete (vgl. oben Bst. C). Aus den aktuellen wirtschaftlichen Ver-
hältnissen (vgl. Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung) lässt sich ebenfalls nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Der finanzielle Notstand war
massgeblicher Beweggrund für seine Delinquenz. Dass heute keine finan-
zielle Belastung mehr vorliegt, mag anhand der Aktenlage stark bezweifelt
werden. Auch die gescheiterte berufliche Integration fällt diesbezüglich ne-
gativ ins Gewicht. Gemäss eigenen Angaben habe er nach dem Schulab-
gang im Jahr [2000er Jahre] ein Weiterbildungsjahr für Ausländer absol-
viert; danach habe er rund (…) Monate als Hilfskraft auf (…) gearbeitet,
bevor er im (…) 2011 eine Lehre (…) begonnen habe; nachdem er nicht
mehr am Ausbildungsplatz erschienen sei, sei ihm im (…) 2011 fristlos ge-
kündigt worden; im Übrigen hege er schon seit Jahren den Wunsch, eine
E-8070/2015
Seite 22
(…)ausbildung zu absolvieren (D10/40 S. 11, 28). Abgesehen von der ein-
gereichten Bestätigung der Firma F._______, gemäss welcher dem Be-
schwerdeführer nach einer bedingten Entlassung aus der Strafanstalt eine
Anstellung als (…) zugesichert werde, sind anhand der bisherigen Bemü-
hungen keine Entwicklungsschritte im beruflichen Umfeld auszumachen.
Überdies geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sei-
nen Aufenthalt im Massnahmenzentrum für eine Ausbildung genutzt hat;
stattdessen ist er gar geflüchtet. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft
sowie die hohe Fluchtgefahr haben schliesslich zu einer Umwandlung der
Massnahme geführt. Seine bisherigen Bemühungen scheinen den angeb-
lichen grundsätzlichen Willen zur Integration in die Arbeitswelt zu widerle-
gen, wodurch eine Rückfallgefahr immerhin nicht auszuschliessen ist.
Des Weiteren würden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein
aus der Schweiz ausgewiesener [naher Verwandter] und einige weitere
Verwandte, obschon die Zahl der Angehörigen überschaubar sei, [Land
B._______] leben (Akte D10/40, S. 10). Folglich kann davon ausgegangen
werden, dass er in seinem Heimatland über ein familiäres Netz verfügt,
welches ihn im Falle eine Rückkehr – zumindest in der Anfangszeit – un-
terstützen und ihm behilflich sein könnte. Auch ist nicht glaubhaft dargelegt,
dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, sich in seiner Mut-
tersprache zu verständigen, zumal er namentlich erst im Alter von [späte
Kindheit] in die Schweiz gekommen ist.
6.3 Zu Gunsten des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwä-
gung kann zunächst seine relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz
angeführt werden. Der bald (…)-jährige Beschwerdeführer hält sich seit
(…), mithin seit [viele] Jahren hier auf. Somit hat er einen grossen Teil sei-
ner Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Zudem war er im Zeitraum der
Begehung der Raubüberfälle ([3 Monate] 2011) relativ jung. Aus dem Urteil
des [Strafgericht] vom (…) 2013 geht zudem hervor, dass er seine Einsicht
in das Unrecht der Tat namentlich durch ein Entschuldigungsschreiben an
einen Geschädigten manifestiert habe (D5/90 S. 32 f.). Weiter ist zu be-
achten, dass der Beschwerdeführer zwar aus dem Massnahmenvollzug
geflüchtet ist; sich jedoch anschliessend wieder von sich aus der Polizei
gestellt und in der Folge im Strafvollzug ein grundsätzlich kooperatives Ver-
halten gezeigt hat.
Ferner hätten gemäss dem bereits erwähnten Gutachten Schwierigkeiten
in der Berufsfindung zum Aufkommen negativer Emotionen beigetragen,
E-8070/2015
Seite 23
was unter Annahme eines Integrationswunsches und vorhandener sprach-
licher sowie praktischer Kompetenzen gut nachvollziehbar sei; die künftige
Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers hänge stark von den
sozialen Einflüssen und angebotenen Perspektiven ab (D10/40 S. 29, 31).
Sodann sei ein Zusammenhang zwischen den verübten Raubüberfällen
und der erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung gegeben,
weshalb im Übrigen die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB
erfolgte (D5/90 S. 37 f.). Überdies erhellt sich aus dem Gutachten, dass die
Minderung des Rückfallrisikos stark von den beruflichen Chancen ab-
hänge, wobei mit therapeutischer Unterstützung gute Aussichten auf Erfolg
bestehen würden (D10/40 S. 34). Wie bereits erwähnt, wurde auf Be-
schwerdestufe eine Bestätigung der Firma F._______ eingereicht, gemäss
welcher dem Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung aus der
Strafanstalt eine Anstellung (…) zugesichert werde. Selbst wenn es sich
hierbei um kein Gefälligkeitsschreiben handeln sollte, ist dennoch zu be-
achten, dass ihm bis anhin die berufliche Integration in der Schweiz nicht
gelungen ist.
Zu berücksichtigen ist ausserdem das Heranwachsen des Beschwerdefüh-
rers ohne Vater beziehungsweise in zwei Kulturkreisen. Ebenfalls zu sei-
nen Gunsten ist auf den Umstand zu verweisen, dass seine engste Ver-
wandtschaft – die Mutter sowie die Schwester – in der Schweiz wohnt.
Dass der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und seiner Schwester eine
enge Beziehung habe, zieht das Gericht nicht in Zweifel, und auf die bean-
tragte Befragung der Mutter in diesem Zusammenhang (vgl. Beschwerde
S. 11), kann daher verzichtet werden; im Beschwerdeverfahren wird na-
mentlich der Beleg eingereicht, dass die Mutter ihren Sohn in der Haft re-
gelmässig besuche (vgl. Beschwerdebeilage 6) und zutreffend auf die Ein-
gabe der Mutter ans Gericht vom 6. beziehungsweise 11. Dezember 2015
(vgl. oben Bst. F) hingewiesen (vgl. Eingabe vom 31. Dezember 2015).
Schliesslich fällt positiv ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über sehr
gute Deutsch- beziehungsweise Dialektkenntnisse zu verfügen scheint.
6.4 Die Berücksichtigung dieser zu Gunsten des Beschwerdeführers zu
wertenden Faktoren vermag die Bedeutung und Schwere der begangenen
Delikte nicht entscheidend zu relativieren; das Gericht schliesst sich dies-
bezüglich der vorinstanzlichen Interessenabwägung an. Unter Berücksich-
tigung der auf dem Spiel stehenden, besonders schützenswerten Rechts-
güter und der Umstände der verübten Raubüberfälle – erhebliche, gewalt-
bereite und serienmässige Delinquenz – ist das öffentliche Interesse am
Wegweisungsvollzug als erheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer ist
E-8070/2015
Seite 24
ferner sowohl vor wie auch nach den begangenen Raubüberfällen straf-
rechtlich in Erscheinung getreten. Dieses Verhalten zeigt auf, dass er bis
anhin nicht gewillt gewesen ist, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu
halten, wobei seine Zuwiderhandlungen teils schwer, teils weniger schwer
wiegen; diese Faktoren erweisen sich in der Abwägung als überwiegend.
Im Übrigen sprechen seine bisherigen Bemühungen gegen den angebli-
chen grundsätzlichen Willen zur Integration in die hiesige Berufswelt. Folg-
lich ist zu bezweifeln, dass beim Beschwerdeführer eine grundlegende und
gefestigte Wandlung erfolgt ist. Eine Gefährdung beziehungsweise Rück-
fallgefahr erscheint daher – insbesondere in Anbetracht der möglichen
Rechtsgüterverletzung – unter den gegebenen Umständen als nicht aus-
geschlossen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug
der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am
Verbleib in der Schweiz überwiegt. Das SEM hat die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung als
verhältnismässig gewürdigt.
7.
7.1 Nach der Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG bleibt
auch im Falle der auf Art. 83 Abs. 7 AuG gestützten Aufhebung der ur-
sprünglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordne-
ten vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung
unter Berücksichtigung der nationalen und völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen als zulässig erweist. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug unzu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
in einen Drittstaat entgegenstehen.
7.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil (…) rechtskräftig
festhielt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher
findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung. Sodann hielt das SEM zu Recht fest,
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen
Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ergeben, die ihm in seinem Heimatland drohen könnten, so dass
auch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nicht tangiert ist (Art. 3
E-8070/2015
Seite 25
EMRK). Auch aus den eingereichten Berichten über [Land B._______] ist
keine solche drohende Verletzung auszumachen. Im Übrigen ist der Ein-
gabe der Mutter des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2015 an das
Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen, dass sie sich eine Weile [Land
B._______] aufgehalten hat.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. Weitere Vollzugshin-
dernisse sind in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu prüfen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Verfügung vom 30. Dezember 2015 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist
auch weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz gemäss Art. 64
VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. In-
dessen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
11. Januar 2016 LL.M. Giovanni Gaggini, Rechtsanwalt, als amtlichen
Rechtsbeistand (unter dem Stundenansatz von Fr. 220.–) eingesetzt. Das
Honorar der amtlichen Vertretung ist unabhängig vom Ausgang des Ver-
fahrens festzusetzen; es ist vom Bundesverwaltungsgericht dem Rechts-
vertreter persönlich zu entrichten ist.
In der Kostennote vom 31. Dezember 2015 wird (neben Spesen von
Fr. 34.-) ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 18.75 Stunden ausgewie-
sen, der nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Namentlich muss der
ausgewiesene Aufwand von insgesamt 12.55 Stunden für die Ausarbeitung
("Entwurf" und "Finalisierung") der 13-seitigen Beschwerdeschrift als zu
hoch eingeschätzt werden. Indessen sind nach Ausarbeitung der Kosten-
note noch die Eingaben vom 31. Dezember 2015 und 14. Januar 2016 so-
wie die 8-seitige Replik vom 22. Februar 2016 (inkl. dem Aufwand betref-
fend Akteneinsichtsgesuch) angefallen. Insgesamt erachtet das Gericht ei-
E-8070/2015
Seite 26
nen Aufwand von 16 Stunden sowie Spesen von pauschal Fr. 50.- als an-
gemessen. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach
Art. 7 ff. VGKE ist demnach das zu entrichtende Honorar der amtlichen
Vertretung auf Fr. 3'860.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8070/2015
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsanwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'860.-.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic