Abtei lung V
E-8071/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreise und Asyl (Auslandverfahren); Verfügung des
BFM vom 10. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8071/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus B._______ /
C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) - mit an die
Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom
4. April 2008 (Eingangsstempelung Botschaft: 10. April 2008) um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Lebenssi-
cherheit für sich und ihre beiden Kinder ersuchte,
dass die Schweizerische Botschaft sie mit registriertem E-Mail vom
18. April 2008 aufforderte, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, all-
fällige Beweismittel in Englisch übersetzt sowie Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2008 (Ein-
gangsstempelung Botschaft: 27. Mai 2008) zu den übermittelten Fra-
gen Stellung nahm und verschiedene übersetzte Beweismittel (Todes-
registerauszug betreffend ihren Ehemann, Protokoll der entsprechen-
den Anzeige bei der Polizei, Geburts- und Ehescheine) und die einver-
langten Identitätsdokumente in Kopie einreichte,
dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2008 zu den Gesuchsgrün-
den angehört wurde,
dass sie dabei gegenüber der Botschaft im Wesentlichen geltend
machte, (...) sowie (...) hätten dem Kader der "Liberation Tigers of
Tamil Eelam" (LTTE) angehört, während sie und ihr Ehemann keinerlei
Beziehungen zur Rebellenorganisation gehabt hätten,
dass sich am 15. April 2006 in ihrem damaligen Wohnort C._______
eine Minenexplosion ereignet habe, deren Urheberschaft ihrem Ehe-
mann zugeschrieben worden sei, da man am Tatort dessen Fahrrad
gefunden habe,
dass er das Fahrrad jedoch zuvor einem seiner Angestellten ausgelie-
hen habe, der – wie sich später herausgestellt habe – der LTTE ange-
hört und die Mine vergraben habe,
dass am (...) 2006 im Hauptquartier der srilankischen Armee (SLA) ein
Bombenanschlag erfolgt sei, worauf in der selben Nacht mehrere
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Personen zu ihrem Haus gekommen seien und ihren Ehemann
erschossen hätten,
dass sie zwei Wochen später vor Gericht bezeugt habe, dass die SLA
ihren Ehemann umgebracht habe, worauf sechs Wochen später zivil
gekleidete Personen – vermutlich Angehörige der nationalistischen Mi-
liz "People Liberation Organisation of Tamil Eelam" (PLOTE) – in Be-
gleitung von Armeeangehörigen zu ihrem Haus in C._______ gekom-
men seien und ihr Fragen über ihre mutmassliche Kollaboration mit der
LTTE gestellt hätten,
dass eine Woche danach ein handgeschriebener Zettel mit dem Inhalt,
dass die Armee im Falle eines zukünftigen Angriffes rigorose Mass-
nahmen gegen sie ergreifen würde, in ihr Haus geworfen worden sei,
dass sie und ihre Kinder die Ortschaft C._______ drei Monate darauf
verlassen und von Mai bis November 2006 im Haus ihrer Cousine in
E._______ (Distrikt D._______) gelebt hätten, jedoch nach C._______
zurückgekehrt seien, nachdem (...) bedroht und von der PLOTE
verfolgt worden sei,
dass ihr Onkel väterlicherseits sie zwei Monate später zu sich nach
F._______ (nahe der Stadt B._______ [...]) geholt habe, wo der
Beschwerdeführerin nach sechs Monaten erneut vorgeworfen worden
sei, mit der LTTE zusammenzuarbeiten, und es zu einer
Hausdurchsuchung kam,
dass sich im Juli 2008 alle Bewohner der Region bei einem Tempel
hätten besammeln müssen, wo eine maskierte Person LTTE-Kollabo-
rateure identifiziert habe, zu welchen die Beschwerdeführerin nicht
gehört habe,
dass sie befürchte, von der PLOTE verfolgt zu werden, da ihre Familie
– namentlich (...) und (...) – Verbindungen zur LTTE unterhalten habe,
dass – wenngleich während zweier Jahre keine relevanten Massnah-
men gegen sie ergriffen worden seien – zu befürchten sei, dass ihr
und ihren Kindern etwas zustossen könnte, da in ihrer Gegend öfters
nachts Patrouillen durchgeführt und Frauen verschleppt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2008 (Eingangsstem-
pelung Botschaft: 11. September 2008) ein weiteres Schreiben an die
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Botschaft richtete, in welchem sie geltend machte, der Geheimdienst
der Armee habe ihr nach ihrer Rückkehr nach B._______ Ihre
Identitätskarte abgenommen und sie bedroht,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo die Akten am 3. Sep-
tember 2008 zuständigkeitshalber an das BFM überwies
(Eingangsstempelung BFM: 16. September 2008),
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Novem-
ber 2008 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch
vom 4. April 2008 ablehnte,
dass das Bundesamt seinen Entscheid unter anderem damit
begründete, dass eine Einreisebewilligung gezielt gegen die
asylsuchende Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen
voraussetze, wofür den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sei-
en,
dass die Beschwerdeführerin dargelegt habe, ihr Ehemann sei auf-
grund der Kaderposition (...) bei der LTTE ermordet worden, sie selber
aber weder in diesem Zusammenhang noch infolge der LTTE-Tätigkeit
(...) verhört worden sei,
dass auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die
letzten beiden Jahre ohne erhebliche Behelligungen gelebt habe, da-
von auszugehen sei, dass es sich beim Mordanschlag vom (...) 2006
um einen gezielt gegen ihren Gatten gerichteten Anschlag gehandelt
habe und die Täter nicht auch ihre Ermordung geplant hätten,
dass der geltend gemachte Einschüchterungsversuch, bei dem ein
eine handschriftliche Drohung enthaltender Zettel in ihr Haus geworfen
worden sei, zwei Jahre zurückliege und keine weiteren Konsequenzen
gezeitigt habe,
dass hinsichtlich des Vorbringens im Schreiben vom 6. Septem-
ber 2008, wonach der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach
B._______ die Identitätskarte abgenommen worden sei, nicht davon
auszugehen sei, dass dieser Vorfall weitere, schwerwiegendere
Massnahmen gegen sie und ihre Kinder begründe,
dass der Befürchtung, sie könnte als alleinstehende Witwe im Rahmen
von Armeekontrollen wie einige Frauen in ihrer Gegend Opfer gewalt-
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samer Übergriffe werden, entgegenzuhalten sei, dass den Akten keine
diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen seien,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht schutzbedürftig im Sinne von
Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise
in die Schweiz nicht zu bewilligen sei,
dass der Entscheid des BFM der Beschwerdeführerin durch die
Schweizerische Botschaft in Colombo mit registriertem E-Mail vom
18. November 2008 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit einer in Englisch verfassten Eingabe
vom 9. Dezember 2008 (Poststempel: 10. Dezember 2008) sowie einer
undatierten ergänzenden Eingabe (Poststempel: 26. Dezember 2008)
gegen die Verfügung des BFM vom 10. November 2008 Beschwerde
erhob und um Neubeurteilung ihres Falles beziehungsweise (sinnge-
mäss) um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und
sich gemäss ständiger Praxis diese Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts auf Grund des engen sachlichen Zusammen-
hangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von
Art. 20 AsylG erstreckt (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr. 12),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtsprache des Bundes
(in der Regel also Deutsch, Französisch oder Italienisch vgl. Art. 70
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgefasst ist und daher grundsätz-
lich zur Übersetzung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wer-
den müsste,
dass aus prozessökonomischen Gründen indessen im vorliegenden
Fall auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ver-
zichtet wird, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein
Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen
und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden wer-
den kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der Ak-
tenlage als hinreichend erstellt erachtet, weshalb gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel mit der Vorinstanz
verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52
Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objekti-
ve Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es bestehe vorliegend
keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig sei,
dass in diesem Zusammenhang zwecks Vermeidung von Wiederholun-
gen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden kann,
dass gemäss schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Ein-
reise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der
Einreisebewilligung massgebend ist,
dass damit die auf einen Zettel geschriebene und ins Haus der Be-
schwerdeführerin geworfene Drohung keine einreiserelevante Verfol-
gungsmassnahme darstellt, da sich der Vorfall im Mai 2006 zugetragen
und die Bedrohung sich in keiner Weise konkretisiert oder gar
verwirklicht hat, zumal die Beschwerdeführerin während der folgenden
beiden Jahre unbehelligt geblieben ist,
dass sich den Akten für die subjektive Befürchtung der Beschwerde-
führerin, sie könnte infolge der LTTE-Aktivitäten (...) sowie (...) einer
erhöhten Gefährdung unterliegen, keine objektive Entsprechung in
Form von konkreten Anhaltspunkten einer drohenden Reflexverfolgung
findet, zumal sie nicht geltend gemacht hat, im Zusammenhang mit
diesen Verwandten verhört oder behelligt worden zu sein,
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dass schliesslich mit dem pauschalen Vorbringen, als alleinstehende
Witwe könnte die Beschwerdeführerin Opfer von gewaltsamen Über-
griffen anlässlich von Armeekontrollen werden, keine einreiserelevante
drohende Verfolgung reflektiert wird, zumal die blosse Möglichkeit,
dass die Beschwerdeführerin künftig staatliche Verfolgungsmassnah-
men im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, den Anforderun-
gen an eine Einreisebewilligung nicht genügt und vielmehr konkrete
und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen müssen, welche die Furcht
vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl.
EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN, GRUNDRISS DES ASYLVERFAHRENS, BASEL/
FRANKFURT A. M. 1990, S. 143 ff.) respektive für den „vernünftigen Drit-
ten“ nachvollziehbar erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9),
dass nach dem Gesagten keine glaubhaften Hinweise dafür bestehen,
dass die Beschwerdeführerin von den staatlichen Behörden aus für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründen staatliche
Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte,
dass die Beschwerdeführerin auch keine aktuelle Gefährdung aus
asylrelevanten Motiven aufzuzeigen vermochte, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Beschwerde-
ergänzung, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den bereits
geltend gemachten Sachverhalt wiederholte und auf dem – völlig un-
bestrittenen – Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen beharrt, an dieser Fest-
stellung nichts zu ändern vermögen,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrele-
vante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfol-
gungsfurcht darzulegen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der wei-
tere Verbleib im Heimatland sei ihr ohne weiteres zumutbar,
dass bei dieser Sachlage letztlich offenbleiben kann, ob der Beschwer-
deführerin allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
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dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin auf die Erhebung von
Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwen-
dung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; Kopie)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, verbunden mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zus-
tellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(per EDA-Kurier, Beilage: Urteil für Beschwerdeführerin)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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