Abtei lung V
E-807/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
und deren Kinder
Y._______, geboren (...), und
Z._______, geboren (...),
Ruanda,
alle vertreten durch Me Ambroise Bulambo, ABS
Services,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-807/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach eigenen Angaben
am 26. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 4. November 2008 sowie
der direkten Anhörung durch das BFM vom 23. Dezember 2008 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie gehöre
der Ethnie der Tutsi an und stamme aus B._______,
dass Ende November 2003 zwei Verwandte aus Kongo, welche sich
besuchshalber bei ihrer Familie aufgehalten hätten, von den Sicher-
heitskräften unter dem Verdacht, der „Intelehamwe“ anzugehören, ver-
haftet worden seien,
dass in der Folge auch ihr Ehemann, ein Hutu, von den Sicherheits-
kräften gesucht worden sei, sich deshalb habe verstecken müssen und
schliesslich ausgereist sei,
dass sie wiederholt von Angehörigen der Sicherheitskräfte nach dem
Verbleib ihres Ehemannes gefragt und von ihnen geschlagen worden
sei,
dass ihre Kinder zudem schlecht behandelt und diskriminiert worden
seien, weil ihr Vater ein Hutu sei,
dass ihr ältester Sohn C._______ in der Kirche Zuflucht gesucht habe
und nicht mehr habe nach Hause zurückkehren wollen,
dass sie schliesslich Ende September oder Anfang Oktober 2004 mit
ihren beiden jüngeren Kindern in die DR Kongo ausgereist sei, wo sie
sich in der Folge in D._______ aufgehalten hätten,
dass sie dort jedoch verdächtigt worden sei, die ruandischen Rebellen
zu unterstützen und im Oktober 2008 Angehörige einer Miliz in ihr
Haus eingedrungen seien und nach ihr gesucht hätten,
dass sie daraufhin mithilfe von Mitgliedern ihrer Kirche am 21. Oktober
2008 mit ihren Kindern nach Uganda gefahren sei, von wo sie drei
Tage später per Flugzeug an einen unbekannten Ort in Europa gereist
und von dort per Zug zum Empfangszentrum gelangt seien,
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dass ein vom BFM beauftragter Experte in seinem Bericht (Lingua-
Gutachten zur Herkunftsabklärung) vom 27. November 2008 zum
Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin stamme aufgrund ihrer
Redeweise mit Sicherheit aus Ruanda,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, E._______, am
19. September 2004 in der Schweiz um Asyl ersuchte, sein Asylge-
such vom BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 abgewiesen
wurde und die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. De-
zember 2004 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht
eintrat,
dass das BFM auf das Gesuch von E._______ vom 7. November 2007
um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme
wegen Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses mit Ver-
fügung vom 3. Dezember 2007 nicht eintrat und das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2008 das Gesuch um Wieder-
hererstellung der Beschwerdefrist abwies und auf die gegen die Verfü-
gung des BFM erhobene Beschwerde nicht eintrat,
dass der Sohn C._______ der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2006
am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, welches vom
BFM mit Verfügung vom 29. August 2008 abgwiesen wurde, und das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2008 auf die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens
des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 6. Januar 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten ihrer Vorbringen unterschiedliche Angaben gemacht, welche
überdies auch im Widerspruch zu den Ausführungen ihres Ehemannes
und ihres Sohnes C._______ in deren Asylverfahren stehen würden,
dass zudem ihr Ehemann und ihr Sohn C._______ sich zur
Begründung ihrer Asylgesuche auf dieselben Gründe berufen hätten
und diese von den schweizerischen Asylbehörden mit rechtskräftig
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gewordenen Urteilen als nicht asylrelevant beziehungsweise unglaub-
würdig erachtet worden seien,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die angeblich von ihr erlitte-
nen Übergriffe durch die ruandische Polizei, namentlich deren Zeit-
punkt und Häufigkeit, nicht detailliert zu schildern vermocht habe,
dass ihre Vorbringen aus diesen Gründen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 6. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten,
diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen,
dass sie ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
27. Februar 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter
Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und die
Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforder-
te,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. März 2009 fristgerecht
geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten die Einschätzung des BFM
teilt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
unsubstanziierten und widersprüchlichen Schilderungen der angeblich
selber erlittenen Behelligungen durch die ruandischen Sicherheitskräf-
te, sowie wegen der erheblichen Abweichungen zwischen ihren Aus-
sagen und denjenigen ihres Ehemannes und ihres Sohnes betreffend
der gemeinsam erlebten Repressalien, als unglaubhaft zu erachten
sind,
dass zur Begründung im einzelnen auf die Ausführungen in der vorins-
tanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs in der Befragung vom 23. Dezember 2008 nicht gelungen
ist, diese Ungereimtheiten auszuräumen,
dass sie namentlich die behauptete eingeschränkte Urteilsfähigkeit
ihres Ehemannes sowie ihres Sohnes nicht plausibel zu machen ver-
mag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet
sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das Abstellen auf die Divergenzen zwischen ihren Aussagen und
denjenigen ihres Ehemannes und ihres Sohnes C._______ betreffend
die Vorkommnisse im Heimatstaat Ruanda entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin nicht verfassungs- beziehungsweise völker-
rechtswidrig ist, weil ihr im Rahmen der direkten Anhörung durch das
BFM Gelegenheit gegeben wurde, zu diesen Widersprüchen Stellung
zu nehmen,
dass aus denselben Gründen die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs.
1 und 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht gehört
werden kann,
dass die Beschwerdeführerin den Einwand, die Einschätzung der Vor-
instanz sei willkürlich und diese habe ihren Ermessensspielraum über-
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schritten, nicht einleuchtend zu begründen vermag und diese Rüge
somit zurückgewiesen werden muss,
dass im Weiteren die angeblich von der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern in ihrem Heimatstaat erlebte Diskriminierung aus ethnischen
Gründen nicht hinreichend intensiv ist um dem Massstab von Art. 3
AsylG zu genügen und zudem der ruandische Staat diesbezüglich als
schutzfähig und -willig bezeichnet werden kann,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die nach Darstellung
der Beschwerdeführerin in D._______, DR Kongo erlittenen Behelli-
gungen für die hier in Frage stehende Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht relevant sind, da eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin und ihrer Kinder in den Drittstaat DR Kongo ohnehin nicht zur
Debatte steht,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und ferner keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführe-
rin und ihre Kinder zusammen mit ihren Angehörigen, deren Asylver-
fahren rechtskräftig abgeschlossen sind, nach Ruanda zurückkehren
können, und somit in der Lage sein werden, ihre Existenz zu sichern,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. März 2009 in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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