B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-807/2013
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Nigeria am
17. August 2012, gelangte am 15. Oktober 2012 in die Schweiz und such-
te gleichentags um Asyl nach. Am 25. Oktober 2012 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu seinen Personalien, dem Rei-
seweg und den Gründen, warum er sein Land verlassen habe, befragt.
Gleichzeitig wurde er schriftlich aufgefordert, innerhalb von 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Am 11. Dezember 2012 hörte
das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte er geltend, er sei von Beruf B._______. Im Januar 2012 sei er
von Unbekannten entführt und in den Busch verschleppt worden. Dort sei
er gezwungen worden, für seine Entführer zu arbeiten. Nach rund einem
Monat sei er auf seinen Wunsch hin entlassen worden. Als er bei der Po-
lizei habe Anzeige einreichen wollen, sei er erneut entführt worden. Wie-
der habe er während eines Monates für die Entführer arbeiten müssen.
Anlässlich der Beschaffung eines Ersatzteiles in C._______ sei ihm die
Flucht gelungen. Von C._______ aus sei er nach D._______ gelangt, von
wo aus er mit dem Schiff nach Frankreich gereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 – eröffnet am 11. Februar 2013 – trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantrag-
te, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei, und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines amtlichen Rechts-
vertreters zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzu-
stellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits er-
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folgter Datenweitergabe, sei er mit separater Verfügung darüber zu infor-
mieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde
(Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht
eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitge-
genstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige
Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges
ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz
materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren,
geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde
ist insoweit nicht einzutreten.
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2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Angaben
des Beschwerdeführers zur angeblich papier- und kostenlosen Reise in
die Schweiz seien widersprüchlich, wenig detailliert und wirklichkeits-
fremd. Sodann würden mehrere Familienangehörige in Nigeria leben,
welche der Beschwerdeführer hätte kontaktieren und um Zustellung von
Identitätspapieren ersuchen können. Solches habe er nicht getan. Es sei
daher zu schliessen, dass er zwecks Verschleierung seiner wahren Iden-
tität und zur Erschwerung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs seine
Reise- beziehungsweise Identitätspapiere vorenthalte.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer nicht in Abre-
de, dass er innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgegeben hat. Sodann setzt er sich mit den Er-
wägungen der Vorinstanz, wonach keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe vorliegen, nicht ansatzweise auseinander. Weder ruft er
Entschuldigungsgründe an, noch ist ersichtlich, inwiefern er sich umge-
hend und ernsthaft darum bemüht haben soll, Reise- oder Identitätspa-
piere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.3).
Er beschränkt sich auf das blosse Wiederholen des aktenkundigen Sach-
verhalts und legt damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht ent-
schuldbare Gründe verneint haben soll. Solches lässt sich auch nicht an-
nehmen.
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4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist auf Asylgesuche trotz
Papierlosigkeit einzutreten, wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind.
4.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Seine Vor-
bringen seien widersprüchlich und wenig detailliert. Namentlich habe er
den Zeitpunkt und die Dauer der Entführung widersprüchlich angegeben,
die zeitliche Abfolge der Ereignisse in der Folge sei in sich nicht stimmig.
Ferner habe er die weitere Suche nach ihm und den Tod seiner Schwes-
ter nicht substantiiert dargetan.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu den
einzelnen von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeitsmerkmalen
nicht. Er beschränkt sich darauf, seine Aussagen anlässlich der Befra-
gungen zu wiederholen und an deren Tatsächlichkeit festzuhalten. Damit
legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen habe. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich,
dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
diesbezüglich weitere Abklärungen für nicht notwendig erachtet hat.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Nigeria ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der
Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entneh-
men. Der junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer hat die
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prägenden Kinder- und Jugendjahre in Nigeria verbracht und ist demnach
mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben
leben seine Mutter und mehrere Geschwister in E._______, wo sich auch
der Beschwerdeführer vor der Ausreise aufgehalten hat. Sodann hat er
mehrere Jahre Berufserfahrung als B._______. Damit verfügt er in sei-
nem Heimatland über ein bestehendes familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen und welches
ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist zumutbar.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Nigerischen Vertretung die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E. 12).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Danach kann die Be-
schwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien und
wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anwalt bestellen,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren des Beschwerdefüh-
rer als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie Verbeiständung nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht
stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge, einschliesslich jene betreffend
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Datenweitergabe, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: