B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-807/2014
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Mazedonien,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.a
Die Beschwerdeführenden, aus Kumanevo stammende Roma, suchten
am 12. März 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
4. Mai 2012 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 4. Juni 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 8. Mai 2013 abgewiesen.
A.b Die Ausreisefrist wurde auf den 21. Juni 2013 angesetzt.
A.c Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden
beim BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom
4. Mai 2012 sowie um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. Dabei wiesen sie u.a. auf erhebliche gesundheitliche Proble-
me hin, aufgrund derer sie in regelmässiger ärztlicher/psychologischer
Behandlung seien. Beim Beschwerdeführer sei eine Wirbelsäulenentzün-
dung festgestellt worden, die Mandantin leide an einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Zudem leide der Sohn C._______ an einem Pauken-
erguss und habe eine hypotone Gesichtsmuskulatur. Mit Verfügung des
BFM vom 27. Juni 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab
und erklärte die Verfügung vom 12. März 2012 (recte: 4. Mai 2012) für
rechtskräftig und vollstreckbar.
B.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden
beim BFM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Mai 2012
sowie um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur
Begründung wurde auf die nach wie vor schlechte gesundheitliche Situa-
tion der Beschwerdeführenden hingewiesen.
Gleichzeitig wurden folgende medizinische Unterlagen als Beweismittel
eingereicht:
– Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 5. November 2013
betreffend den Beschwerdeführer,
– Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des Kantonsspitals E._______ vom
5. November 2013 betreffend den Beschwerdeführer,
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– Arztbericht der Psychiatrie E._______ vom 19. November 2013
betreffend die Beschwerdeführerin.
C.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 – eröffnet am 17. Januar 2014 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom
4. Mai 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, dass keine Gründe vorliegen würden, wel-
che die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Mai 2012 beseitigen könnten.
D.
Mit vorab per Telefax vom 17. Februar 2014 eingereichter Eingabe erho-
ben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bun-
desverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten, es sei die
Verfügung vom 4. Mai 2012 in Wiedererwägung zu ziehen sowie die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Ferner wurde betreffend die Beschwerdefüh-
rerin ein ärztliches Gutachten in Aussicht gestellt.
E.
Mit Telefax vom 18. Februar 2014 verfügte die Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts die zuständige kantonale Behörde gestützt
auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung.
F.
Am 27. Februar 2014 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Arzt-
bericht der Psychiatrie E._______ vom 19. Februar 2014 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wieder-
erwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Bei Wiedererwägungsgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG – mithin am
1. Februar 2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 Abs. 2).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
5.
5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist.
5.2 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und dar-
auf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das
Gesuch zu Recht abwies.
6.
Vorliegend wurde als Wiedererwägungsgrund im Wesentlichen geltend
gemacht, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden stelle
sich noch immer schlecht dar. Der Beschwerdeführer habe zudem kürz-
lich eine Achillessehnenruptur erlitten. Er sei deswegen hospitalisiert
worden und benötige regelmässige Wundkontrollen. Bezüglich der Wir-
belsäulenentzündung sei er weiterhin in Behandlung, wobei er in Maze-
donien mit grösster Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu der notwendi-
gen ärztlichen Behandlung erhielte. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin
habe deren behandelnde Psychologin keine Änderung festgestellt. Sie
benötige regelmässige Behandlung, die in Mazedonien nicht möglich sei,
zumal die Erkrankung am Ort der erlittenen traumatischen Erlebnisse
nicht geheilt werden könne. Den eingereichten ärztlichen Unterlagen
komme Beweiswert zu. Sie seien schlüssig, nachvollziehbar begründet
und in sich widerspruchsfrei.
7.
7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheides vom 16. Januar 2014 hinsichtlich der medizinischen
Probleme des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, wie bereits im
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Entscheid des BFM vom 27. Juni 2013 angeführt, verfüge Mazedonien in
Skopje über eine vergleichsweise gut ausgebaute medizinische Infra-
struktur und könne weitgehend alle Krankheitsbilder behandeln. Die Tat-
sache, dass die medizinische Versorgungslage in Mazedonien nicht auf
westeuropäischem Niveau liege, spiele keine entscheidende Rolle, zumal
dem Beschwerdeführer angesichts der dort bestehenden medizinischen
Strukturen bei einer Rückkehr in das Heimatland keine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe.
Weiter bestehe in Mazedonien eine obligatorische Krankenversicherung,
welche auf das Prinzip der Universalität (Deckung aller Bürger) abstelle.
Daher könne von einer flächendeckenden medizinischen Versorgung –
unabhängig der finanziellen Verhältnisse der erkrankten Person – ausge-
gangen werden. Zwar sei die Krankenversicherung eng mit der Erwerbs-
tätigkeit verknüpft, indessen könnten Versicherungsleistungen auch an
registrierte Arbeitslose ausgerichtet werden. Dem Beschwerdeführer, der
bis zu seiner Ausreise in einem F._______ gearbeitet habe, könne zuge-
mutet werden, sich bei der Rückkehr nach Mazedonien mittels Registrie-
rung als Arbeitsloser um eine Krankenversicherung zu bemühen. Es kön-
ne somit aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne einer me-
dizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden.
Was die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin betreffe, seien
diese bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und des ersten
Wiedererwägungsgesuches gewesen. Dabei habe schon das Bundes-
verwaltungsgericht auf die in Mazedonien existierenden Behandlungs-
möglichkeiten hingewiesen. Diese Sachverhaltselemente seien daher
nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG. Daran vermöge auch
der eingereichte Arztbericht vom 19. November 2013 nichts zu ändern.
Darin sei nämlich festgehalten worden, dass die Gesamtsituation unver-
ändert sei.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die gesund-
heitliche Situation sei nach wie vor sehr schlecht. Die erlebte Vergewalti-
gung und versuchte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin würden
frauenspezifische Fluchtgründe darstellen. Es sei von deren Glaubwür-
digkeit auszugehen. Bei einer Rückkehr in die gleiche Situation könnten
die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht behandelt wer-
den. Zudem befinde sich auch der Beschwerdeführer weiterhin in ärztli-
cher Behandlung und sei auf Kontrollen angewiesen. Im Weiteren sei auf
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung aus ethnischen
Gründen hinzuweisen.
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Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 wurde unter Beilage eines entspre-
chenden Arztberichtes der Psychiatrie E._______ vom 19. Februar 2014
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, wes-
halb die psychiatrische Medikation deutlich gestrafft werden müsse.
Überdies könnten die mit der Schwangerschaft einhergehenden körperli-
chen Veränderungen zu einer erhöhten psychischen Vulnerabilität führen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Be-
schwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie den
im Verfahren eingereichten Beweismitteln (Arztberichte und Arbeitsunfä-
higkeitszeugnis) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach
keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Mai
2012 beseitigen können, zumal weder der gegenwärtige gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers noch derjenige der Beschwerdeführerin
einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Jedenfalls genügt die Tat-
sache, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden wei-
terhin schlecht ist, nicht, um zu einem anderen Schluss zu kommen. Die
Vorinstanz müsste nämlich deshalb wiedererwägungsweise zu einem an-
deren Entscheid gelangen können, weil der Wegweisungsvollzug sich
neu als unzumutbar herausstellen würde. Dies ist vorliegend – wie nach-
folgend dargelegt – offenbar nicht der Fall. An dieser Stelle ist zudem an-
zuführen, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ver-
gewaltigung der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 sowie des Vergewal-
tigungsversuchs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und
sich daher entsprechende Erörterungen erübrigen.
8.2 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei
der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu beachten.
8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.2.2 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend
die Beschwerdeführenden diagnostizierten gesundheitlichen Beschwer-
den und die dadurch bedingten ambulanten Behandlungen betrifft, so
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Seite 8
kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel-
fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch
ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können
solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circum-
stances“), wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien
feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an
AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes
unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinläng-
lich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1
S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im
Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage
nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Hei-
matland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh-
ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi-
zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
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Seite 9
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt je-
denfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50
E. 8.3).
8.3.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung festgehalten hat, ist bereits
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 zum
Schluss gelangt, dass in Mazedonien eine hinreichende medizinische und
psychiatrische Versorgung gewährleistet ist. Das Bundesverwaltungsge-
richt verweist vorliegend zudem auf die zutreffende Einschätzung des
BFM, wonach in Mazedonien eine obligatorische sowie eine freiwillige
Krankenversicherung existieren. Insbesondere die obligatorische Versi-
cherung stellt auf das Prinzip der Universalität, d.h. der Deckung aller
Bürger, der Solidarität sowie der Gleichheit ab. Medizinische Behandlun-
gen sind in Mazedonien über das ganze Territorium verteilt erhältlich und
zwar auf primärer (Allgemeinmediziner, Hausärzte etc.), sekundärer
(Spezialisten) und tertiärer (Spitäler) Ebene (vgl. ADRIAN SCHUSTER, Ma-
zedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich
Behinderte, SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], August 2012, S. 2 ff.
m.w.H.; Council of Europe: European Social Charter; European Commit-
tee of Social Rights, Conclusions XIX-2 [2009], ["The former Yugoslav
Republic of Macedonia"], Articles 11, 12 and 13 of the Charter, Januar
2010, S. 6 f.; Urteil E-2476/2013 vom 22. Oktober 2013). 95% der Bevöl-
kerung Mazedoniens sind krankenversichert: Arbeitnehmer, Selbständige,
Beamte, Menschen mit einer Behinderung, Bauern, auf dem Arbeitsamt
registrierte Arbeitslose, Renten- und Sozialhilfebezüger, Kriegsveteranen
sowie die Familienmitglieder versicherter Personen. Personen, welche
längere Zeit nicht in Mazedonien gelebt haben, können sich nach der
Rückkehr bei einem Krankenversicherungsfonds anmelden und sind ab
dem gleichen Tag versichert (vgl. ADRIAN SCHUSTER, Mazedonien: Entzug
der Reisepässe zwangsweise rückgeführter Personen, SFH, März 2013,
S. 5 f.; ADRIAN SCHUSTER, Mazedonien: Medizinische Pflege und Kran-
kenversicherung für körperlich Behinderte, a.a.O., S. 4 f.; Council of Eu-
rope: European Social Charter; European Committee of Social Rights,
a.a.O., S. 15).
Die mazedonische Krankenversicherung deckt ein Grundpaket an Leis-
tungen auf primärer und sekundärer Stufe, Medikamente, medizinische
Hilfsmittel, präventive Programme und Rehabilitationen ab (vgl. ADRIAN
SCHUSTER, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung
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Seite 10
für körperlich Behinderte, a.a.O., S. 5 f. m.w.H.). Hinsichtlich der Kosten-
beteiligung an Medikamenten der Krankenversicherung müssen diese auf
der positiven Liste für die Kompensation durch den mazedonischen Ge-
sundheitsfonds (Macedonian Health Fund) angeführt sein. Die versicherte
Person muss zwischen 5 bis 20% der Kosten der Medikamente selber
übernehmen – ausser bei einer Behandlung rund um die Mutterschaft
und bei schweren Krankheiten (bösartige oder ansteckende Erkrankun-
gen).
8.3.2 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legte Beeinträchtigung des physischen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers sowie des psychischen Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin (vgl. E. 6 oben) sind den Akten keine stichhaltigen An-
haltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage in Mazedonien
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, die neu nach dem Urteil
vom 8. Mai 2013 entstanden wäre, zumal auch in der Beschwerdeschrift
nicht von einer wesentlichen Verschlechterung insbesondere der psychi-
schen Situation der Beschwerdeführerin sondern lediglich einer weiterhin
schlechten Situation ausgegangen worden ist. Daran vermag auch die im
Arztbericht vom 19. Februar 2014 festgestellte Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin nichts zu ändern.
8.3.3 Nach dem Gesagten geht das Gericht von einer individuellen Zu-
gangsmöglichkeit der Beschwerdeführenden zum mazedonischen Ge-
sundheitssystem aus. Dabei vermag auch der Hinweis, wonach es für die
Beschwerdeführerin unmöglich sei, sich am Ort ihrer Vergewaltigung und
des Vergewaltigungsversuches behandeln zu lassen, nichts zu ändern.
Da die benötigten Therapien erhältlich sind, erweist sich der Wegwei-
sungsvollzug vorliegend als zumutbar. Schliesslich ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der individuellen Rück-
kehrhilfe die Möglichkeit haben, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen
(Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung
nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu be-
antragen.
8.4 Insgesamt sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden
weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, und es besteht kein
Anlass, von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der
letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuhe-
ben wäre.
E-807/2014
Seite 11
8.5 Ferner ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die asyl-
suchende Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist vorliegend mangels aktenkundiger objektiver
Hindernisse auch als möglich zu bezeichnen.
8.6 Zusammengefasst ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu betrachten. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.7 Mit dem vorliegenden direkten Entscheid wird das Gesuch um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1200.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: