B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8072/2016
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Belarus,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Rechtsberatung & Treuhand GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 und Zwischen-
verfügung des SEM vom 21. November 2016/ N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juni 2014 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 lehnte die Vorinstanz das
Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin und ihr Kind aus der
Schweiz weg. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-3486/2016 vom 16. Juni 2016 ab.
B.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen gel-
tend, sie habe eine Vorladung der Polizei erhalten und müsse voraussicht-
lich 15 Jahre ins Gefängnis. Dies sei sowohl für sie als auch für ihr minder-
jähriges Kind unzumutbar.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 forderte die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, an-
sonsten auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 – eröffnet am 23. Dezember 2016
– trat die Vorinstanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses andro-
hungsgemäss auf das zweite Asylgesuch nicht ein. Sie stellte ausserdem
fest, die Verfügung vom 3. Mai 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
nach Belarus.
E.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
vom 18. Dezember 2016 (recte: 15. Dezember 2016) sei aufzuheben, auf
das Asylgesuch sei einzutreten, ihr sei Asyl zu gewähren und eventualiter
sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschie-
bende Wirkung wieder herzustellen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist insoweit einzutreten.
1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Aus diesem Grund ist auf
die Anträge der Beschwerdeführerin, ihr sei Asyl zu gewähren beziehungs-
weise sie sei vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde richtet sich explizit gegen die Nichteintretensverfü-
gung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2016. Die Zwischenverfügung
vom 21. November 2016, in welcher die Beschwerdeführerin aufgrund der
Aussichtslosigkeit ihres Gesuchs aufgefordert wird, einen Gebührenvor-
schuss zu bezahlen, ist grundsätzlich auch mit dem Endentscheid anfecht-
bar (vgl. BVGE 2007/18). Aus den gestellten Rechtsbegehren geht vorab
nicht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin auch die erwähnte Zwi-
schenverfügung anfechten wollte. In ihrer Beschwerdeschrift bezieht sie
sich jedoch mehrmals inhaltlich auf diese Zwischenverfügung weshalb
nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen ist, dass sie auch diese
anfechten wollte, weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob die Verfügung vom
15. Dezember 2016 oder die Zwischenverfügung vom 21. November 2016
Bundesrecht verletzt.
2.
Da die Beschwerde gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 111c AsylG
(Mehrfachgesuche) von Gesetzes wegen Suspensivkraft hat (Art. 111c
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AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG im Vergleich zu Art. 111b Abs. 3 AsylG),
ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
gegenstandslos.
3.
3.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie
ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu
dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene
Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch
hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig
ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen
(Art. 111d Abs. 1-3 AsylG).
3.2 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde ist die Nichteintretensverfü-
gung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2016 sowie die diesem Entscheid
vorangehende Verfügung vom 21. November 2016, die die Beschwerde-
führerin zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auffordert. Die Be-
schwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensver-
fügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht von
der Aussichtslosigkeit des Mehrfachgesuchs ausgegangen ist. Auf die wei-
teren Ausführungen der Beschwerdeführerin, die über diesen Anfechtungs-
gegenstand hinausreichen, ist nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der Zwischenverfügung vom 21. November
2016 aus, durch das Einreichen einer weiteren Vorladung der Polizei än-
dere sich nichts daran, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
asylrelevant seien. In den Akten würden sich keine Gründe dafür finden,
dass sie aus politischen oder anderen in Art. 3 AsylG gelisteten Gründen
in ein Strafverfahren verwickelt sei oder sie deshalb eine ungerechtfertigte
Strafe verbüssen müsse. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin ins Gefängnis gehen müsse, weshalb auch das Prinzip
des Kindeswohls garantiert sei. Ausserdem sei auch im unwahrscheinli-
chen Fall, dass sie für längere Zeit ins Gefängnis gehen müsse, in Weiss-
russland für das Kindeswohl gesorgt. Insgesamt müssten die Vorbringen
der Beschwerdeführerin als aussichtslos beurteilt werden, weshalb die Vo-
raussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses erfüllt seien.
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Seite 5
4.2 Die Beschwerdeführerin hat dieser Argumentation nichts entgegenzu-
stellen. Sie bringt einzig vor, dass sie nicht in der Lage sei, den Kostenvor-
schuss zu bezahlen, und dass der Fall von einem Richter materiell ent-
schieden werden sollte. Inwiefern die Quellen der Behörden korrekt und
zuverlässig seien, dürfe die Behörde nicht selbst entscheiden, sondern
dies müsse durch einen Richter überprüft werden.
Vorab bringt die Beschwerdeführerin gegen die Argumentation der Vor-
instanz, dass keine asylrelevante Verfolgung aus den Akten hervorgehe,
keine Argumente vor. An dieser Feststellung der Vorinstanz ist in Anbe-
tracht ihres ersten Asylgesuchs auch nicht zu zweifeln. Des Weiteren führt
die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung umfassend und
unter Bezugnahme auf das weissrussische Gesetz und einen Rapport von
UNICEF aus, weshalb das Kindeswohl auch für den unwahrscheinlichen
Fall, dass die Beschwerdeführerin ins Gefängnis müsse, gewahrt sei.
Durch ihre pauschale Kritik an dieser Vorgehensweise gelingt es der Be-
schwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz nicht zutreffen würden. Dass dies der Fall sein würde, ist auch
nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin
in ihrem zweiten Asylgesuch zu Recht als aussichtslos qualifiziert und des-
halb einen Kostenvorschuss erhoben.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2016 wird sodann
ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
21. November 2016 aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren –
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – ein Gebühren-
vorschuss verlangt worden sei. Aufgrund der Nichtbezahlung innerhalb der
angesetzten Frist werde auf das Asylgesuch androhungsgemäss nicht ein-
getreten.
5.2 Mit der Verfügung vom 15. Dezember 2016 setzt sich die Beschwerde-
führerin nicht auseinander. Sie bringt keine Gründe vor, welche die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, aufgrund der Nichtleistung des Kosten-
vorschusses nicht auf das Asylgesuch einzutreten, in Frage stellen würden.
Insbesondere bringt sie nicht vor, dass sie den einverlangten Kostenvor-
schuss fristgerecht bezahlt hätte. Solches ergibt sich auch nicht aus den
Akten. Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschus-
ses erfolgte zu Recht.
E-8072/2016
Seite 6
6.
Zusammenfassend verletzen die angefochtenen Verfügungungen kein
Bundesrecht und sind auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aus-
sichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: