Abtei lung V
E-8073/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 5. Oktober 2007 i.S. Asyl und Wegwei-
sung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8073/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 - eröffnet am glei-
chen Tag - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die
Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Schwester des Beschwerdeführers am 23. November 2007
ein Schreiben an das BFM richtete und darin sinngemäss um nochma-
lige Prüfung des Asylgesuchs ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2007
(Poststempel) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen
lässt,
dass er gleichzeitig die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 5. Ok-
tober 2007 sowie die Gewährung von Asyl beantragen lässt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen lässt, dem Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen, es sei mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen und es sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichtes in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen
oder Richtern als Spruchkörper entscheiden,
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dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, da diese nicht unter die
explizit in Art. 111 Abs. 2 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem
Einzelrichter bzw. der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten
fallen,
dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in
der Besetzung mit drei Richtern/Richterinnen über das Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist und der Frage der Unzulässig-
keit der Beschwerde (infolge Verspätung) befindet, ungeachtet des-
sen, dass über die Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Oktober
2007 im Einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art.
111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass gemäss Art. 50 VwVG die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen
seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist,
dass schriftliche Eingaben nach Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am
letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen
der schweizerischen Post zu übergeben sind,
dass die angefochtene Verfügung gemäss Empfangsbestätigung am 5.
Oktober 2007 eröffnet wurde (vgl. A15/1),
dass somit die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 5. November 2007
2007 abgelaufen ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG),
dass die Eingabe vom 28. November 2007 demnach verspätet einge-
reicht wurde, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne
von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der
Beschwerdefrist rechtfertigen würden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht, er
leide unter einer schweren Depression und sei deshalb unverschulde-
ter Weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln,
dass der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis zu den Akten legt,
welches bestätigt, dass er seit Oktober 2007 wegen einer schweren
Depression in Behandlung und vom 28. Oktober bis am 1. November
2007 im Spital B._______ hospitalisiert gewesen sei,
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dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unver-
schuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und
dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu behe-
ben, wobei Wiederherstellungsgründe unter anderem Militärdienst
oder plötzliche schwere Erkrankungen darstellen können (vgl. Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S.
124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass die Erkrankung derart sein muss, dass die Partei durch sie davon
abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittper-
son mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE
112 V 255 E. 2; EVGE 1969 S. 150),
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich berechtigt ist, die Rechtsmit-
teleingabe erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen,
dass deshalb für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer unverschuldet vom fristgerechten Handeln abgehalten worden sei,
die letzte Zeit vor Ablauf der Frist von besonderer Bedeutung ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss definitivem Kurzaustrittsbericht
vom 2. November 2007 am 1. November 2007, also 4 Tage vor Ablauf
der Beschwerdefrist, in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital ent-
lassen wurde,
dass bezüglich des weiteren Prozedere eine augenärztliche Beurtei-
lung der Augenbeschwerden sowie eine Weiterführung der Therapie
mit "Remeron" und allenfalls eine Dosisanpassung, im Falle persistie-
render Beschwerden allenfalls eine Kontaktaufnahme mit dem sozial-
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psychiatrischen Dienst in C._______ zur weiteren Abklärung
empfohlen wurde,
dass der Beschwerdeführer somit für die Zeit unmittelbar nach dem
Spitalaustritt bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Erkrankung be-
legen kann, welche ihn davon abgehalten hat, selber innert Frist zu
handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess-
handlung zu betrauen,
dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers somit nicht als un-
verschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ
erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist fehlt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist - unab-
hängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung -
abzuweisen ist,
dass mit der Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos wird,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2007 nicht
einzutreten ist,
dass demnach die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2007 rechts-
kräftig ist,
dass das Gesuch um Ansetzung einer Frist für die Beschwerdeergän-
zung ebenfalls abzuweisen ist,
dass die Akten durch das BFM zu edieren sind,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
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verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; zur Behandlung des Aktenein-
sichtsgesuchs)
- das Ausländeramt des Kantons D._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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