Abtei lung V
E-8073/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8073/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger tigrini-
scher Volkszugehörigkeit aus (...) – gemäss eigenen Angaben über
den Sudan, Libyen und Italien am 27. Oktober 2008 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel befragt und am 18. November 2008 durch
das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Heimat
seit Ende 1999 gesucht und Anfang 2000 für die Dauer von sechs Mo-
naten erstmals inhaftiert und anschliessend zwangsrekrutiert worden,
dass er hiernach bis 2004 am Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien
teilgenommen habe, wobei er wegen Bagatellen sowie unter dem Vor-
wurf, Kontakt mit einem UNO-Mitarbeiter aufgenommen zu haben, für
je zwei bis drei Monate inhaftiert worden sei,
dass er im Jahr 2006 erneut für ein Jahr inhaftiert worden sei, da er
aus dem Urlaub nicht zum Militär zurückgekehrt sei, wobei er sechs
Monate in Einzelhaft gesessen und sehr schlimme Erfahrungen
gemacht habe,
dass seine Schwester und seine Tochter ebenfalls Militärdienst geleis-
tet hätten und sein Bruder seit drei Jahren in Haft sei,
dass er am 12. Mai 2008 einen Hafturlaub genutzt habe, um aus der
Heimat zu flüchten und am 20. Mai in den Sudan gelangt sei,
dass gemäss Rapport des Grenzwachtkorps der Beschwerdeführer am
24. September 2008 nach versuchter illegaler Einreise nach Italien
zurückgeführt wurde,
dass am 26. November 2008 Italien einem Rückübernahmeersuchen
des BFM entsprach und gestützt auf das entsprechende bilaterale Ab-
kommen mit der Schweiz einer Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG seien vorliegend erfüllt, da
Italien als sicherer Drittstaat bezeichnet werden könne, der Beschwer-
deführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten habe
und Italien die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe,
dass der Beschwerdeführer ferner in der Schweiz weder nahe Angehö-
rige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen habe und die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfülle,
dass der Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
zu bezweifeln sei, womit es ihm nicht gelinge, die Flüchtlingsei-
genschaft mit der erforderlichen Offensichtlichkeit zu begründen,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in Italien kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat Italien schliessen lassen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 (vor-
ab per Fax am 15. Dezember 2008) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dessen Aufhebung
sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks erneuter
Überprüfung beantragte,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Italien fest-
zustellen sei,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung mit
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vor-
bringt, er habe eine leider unlesbare Kopie seines eritreischen Militär-
ausweises erhältlich machen können und bemühe sich, das Dokument
erneut per Fax zu erhalten, um seine Zwangsrekrutierung zu belegen,
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dass die Situation in Italien im Flüchtlingsbereich schwierig sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien
aktenkundig und unbestritten ist,
dass vom Beschwerdeführer zudem nie behauptet wurde, er habe zur
Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten –
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeich-
net worden ist,
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dass der Beschwerdeführet – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren kann, da dessen Behör-
den mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 26. November 2008 ge-
genüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rück-
schiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Dritt-
staat Italien nicht zu widerlegen vermag,
dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch
den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden
dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwir-
kung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhö-
rungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefähr-
dungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden,
dass es somit in der Disposition des Beschwerdeführers liegt, entspre-
chende Gründe nach einer Rückkehr nach Italien geltend zu machen,
dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich
sind, wonach Italien im Falle des Beschwerdeführers den Rückschie-
bungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssiche-
ren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine genügend konkreten Hinweise zur offensichtlichen
Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden
Erwägungen verwiesen werden kann,
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dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise in der Eintretensfrage enthält,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da der Beschwer-
deführer in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit ge-
fährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
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ten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, sofern darum
ersucht wird,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nach Italien sprechen und solche auch nicht substan-
ziell geltend gemacht werden,
dass nämlich der Umstand, dass der Verfahrensgang für Asylsuchende
in Italien vergleichsweise mühseliger ausgestaltet sein mag, den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse er-
sichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive
sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und
den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren
gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten,
welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach
Gesetz ausschliesst,
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ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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