B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8073/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
seinen Angaben zufolge geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Michael Pfeiffer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und am 27. Mai 2016 seine Befragung zur Person stattfand,
wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei (…)-jährig und somit
ein Minderjähriger,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank unter anderem ergab, dass er am 17. Februar 2016 in
Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2016 einerseits das rechtliche
Gehör zu einer möglichen Überstellung in einen anderen europäischen
Staat, insbesondere Deutschland, der eventuell für die Durchführung sei-
nes Asylverfahrens zuständig sei, gewährt wurde, worauf er sich für einen
Verbleib in der Schweiz aussprach,
dass er andererseits damit konfrontiert wurde, dass eine radiologische
Knochenaltersbestimmung am 23. Mai 2016 ergeben habe, dass er
19 Jahre oder älter sei, was der Beschwerdeführer bestritt,
dass das SEM die deutschen Behörden am 3. Juni 2016 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem SEM am 7. Juni 2016 mitteilten, zur
Wahrung der Antwortfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO werde das
Wiederaufnahmeersuchen zunächst provisorisch abgelehnt, die Beantwor-
tung der Anfrage erfordere weitere Nachforschungen in Deutschland, über
deren Ergebnis das SEM unaufgefordert informiert werde,
dass das SEM die deutschen Behörden am 7. Juni 2016 gestützt auf Art. 5
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
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ist (in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung [EU]
Nr. 118/2014; nachfolgend: Durchführungsverordnung [DVO]) um neuerli-
che Prüfung seines Wiederaufnahmeersuchens bat (sogenanntes Re-
monstrationsverfahren),
dass die deutschen Behörden mit Mitteilung vom 1. Dezember 2016 dem
Übernahmeersuchen des SEM gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
entsprachen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember
2016 die Gelegenheit einräumte, sich innert Frist (erneut) zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Deutschlands zu äussern und allenfalls Gründe zu nen-
nen, die gegen eine Überstellung dorthin sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe einer Betreuungsperson vom
12. Dezember 2016 im Wesentlichen auf seine Minderjährigkeit respektive
sein jugendliches Alter, seine besondere Verletzlichkeit und die in Deutsch-
land während des Asylverfahrens erlebten Schwierigkeiten mit andern Be-
wohnern einer Asylunterkunft hinweisen sowie die Sistierung des Dublin-
Verfahrens und die Vornahme weiterer Abklärungen beantragen liess,
dass er in einer von ihm unterzeichneten Ergänzung vom 13. Dezember
2016 insbesondere die schlimmen Erlebnisse in Deutschland und die in
der Schweiz gefundene Ruhe und Stabilität beschrieb und geltend machte,
er habe sich hier mit einem Landsmann angefreundet, den er nicht wieder
verlassen möchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 – eröffnet am
21. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen
Überstellung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die
Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, die Vollzugsbe-
hörden seien in Anwendung von Art. 56 VwVG anzuweisen, von seiner
Überstellung nach einstweilen Deutschland abzusehen,
dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu bewilligen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Dezember 2016
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass der Instruktionsrichter nach Eingang der vorinstanzlichen Akten mit
Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 einerseits den provisorischen
Vollzugsstopp aufhob und feststellte, dass bisher kein Antrag auf Herstel-
lung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei,
dass andererseits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtbegehren
abwies und den Beschwerdeführer dazu aufforderte, bis zum 9. Januar
2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Beschwerdeführer dem Gericht am 9. Januar 2017 den eingefor-
derten Kostenvorschuss überwies,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei minderjährig und die
Schweiz sei nach den Regeln der Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig,
dass das SEM die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in
der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft qualifiziert hat,
dass das Ergebnis der radiologischen Knochenaltersanalyse "Skelettalter
19 Jahre und mehr (reifes Skelett)" unter Berücksichtigung der Ungenau-
igkeit solcher Untersuchungen und insbesondere der Tatsache zu würdi-
gen ist, dass Abweichungen von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem
Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normal-
bereichs betrachtet werden können (vgl. bereits Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.
19 E. 7c),
dass die vom SEM in Auftrag gegebene Analyse im konkreten Fall denn
auch von einer doppelten Standardabweichung von rund +/- 26 Monaten
ausgeht (vgl. Analyse S. 1),
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dass der die Analyse durchführende Arzt allerdings versehentlich von ei-
nem angegebenen Geburtsdatum "(…)" ausging, während der Beschwer-
deführer zu Protokoll gegeben hatte, er sei am (…) geboren worden (vgl.
Protokoll Befragung zur Person [BzP] S. 2),
dass im Zeitpunkt der Durchführung der Knochenaltersanalyse, am 23. Mai
2016, die Abweichung zwischen dem angegebenen Alter und dem ermit-
telten Skelettalter somit rund drei Jahre betrug,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel zum Beleg seines Alters
zu den Akten gereicht hat,
dass seine Angaben zum Verbleib seiner Tazkira (vgl. Protokoll BzP S. 3
und 7) einen widersprüchlichen und schwer nachvollziehbaren Eindruck
hinterlassen und auch nicht verständlich wird, wie – respektive wieso – er
den angeblich von einem gewalttätigen Onkel in Afghanistan zurückbehal-
tenen Identitätsausweis – mithilfe eines Facebook-Kontakts zu einem in
Australien lebenden Onkel (vgl. a.a.O. S. 8) – besorgen können will,
dass die Angaben zu den familiären Verhältnissen einen oberflächlichen
und stereotypen Eindruck hinterlassen (alle nahen Angehörige verstorben,
kein Kontakt zu anderen Verwandten als dem erwähnten Onkel in Afgha-
nistan; vgl. a.a.O. S. 5 ff.),
dass bei dieser Aktenlage die Auffassung des SEM, es sei dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zu
bestätigen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-
III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-
III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
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vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, die sechsmonatige Überstel-
lungsfrist sei bereits durch die erste (provisorisch negative) Antwort der
deutschen Behörden vom 7. Juni 2016 auf das Übernahmeersuchen des
SEM ausgelöst worden und deshalb am 7. Dezember 2016 ungenutzt ver-
strichen (vgl. Beschwerde S. 5), angesichts der anderslautenden Praxis
des Gerichts nicht zu überzeugen vermag (vgl. etwa die Urteile des BVGer
D-2452/2016 vom 2. Mai 2016 S. 6 f. oder D-8068/2016 vom 10. Januar
2017 S. 8 f.),
dass schliesslich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl.
Beschwerde S. 5) – gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch
eine im sogenannten Remonstrationsverfahren nach Ablauf der Frist ge-
mäss Art. 5 Abs. 2 DVO erteilte Zustimmung zu einem Aufnahmeersuchen
geeignet ist, die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zu begründen (vgl.
etwa Urteil des BVGer E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4 m.w.H. oder
D-8068/2016 a.a.O.),
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dass es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, bei
dem, wie oben erwähnt, grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprü-
fung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO unter den ge-
gebenen Umständen offensichtlich nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass gemäss Akten nicht davon auszugehen ist, die deutschen Asylbehör-
den würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf
internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
zu prüfen,
dass der deutsche Rechtsstaat auch bereit und in der Lage wäre, dem Be-
schwerdeführer Schutz vor allfälligen Übergriffen von Drittpersonen zu bie-
ten,
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), die Vorinstanz sich mit den Argumen-
ten des Beschwerdeführers für einen Verbleib in der Schweiz inhaltlich aus-
einandergesetzt hat und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vo-
rinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken,
dass das SEM sodann – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in An-
wendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Kosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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