Abtei lung V
E-8076/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...),
Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8076/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit spanischsprachiger Eingabe vom
25. Mai 2010 an die Schweizerische Botschaft in Kolumbien (Bogotà)
gelangte und unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente
sinngemäss um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Asyl nachsuchte,
dass für die Begründung des Gesuchs auf die Akten verwiesen wird,
dass die Botschaft diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 4. Juni
2010 an das BFM weiterleitete und darauf hinwies, dass eine Befra-
gung aus Kapazitätsgründen nicht möglich und die Asylsache mit zwei
anderen Fällen verbunden sei,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli
2010 mitteilte, sie erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt auf-
grund der vorliegenden Akten, namentlich der schriftlichen Begrün-
dung des Asylgesuchs und der beigelegten ausführlichen Dokumen-
tation, als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als
nicht notwendig erweise,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter An-
setzen einer Frist zur Stellungnahme mitteilte, es erachte unter Be-
rücksichtigung aller Faktoren und aufgrund der vorliegenden Akten die
Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben, weshalb
beabsichtigt werde, die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das
Asylgesuch abzulehnen,
dass die Botschaft dem BFM am 5. August 2010 die bei ihr am 2. Au-
gust 2010 eingelangte Stellungnahme des Beschwerdeführers zukom-
men liess,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 8. September 2010 – eröffnet
am 21. September 2010 - die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte
und das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen wird,
Seite 2
E-8076/2010
dass die Botschaft mit Begleitschreiben vom 22. Oktober 2010 die
auch in deutscher Sprache verfasste Rechtsmitteleingabe vom 20. Ok-
tober 2010, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl anbe-
gehrt, samt Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht zustellte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stüt -
zung eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
Seite 3
E-8076/2010
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördli -
che Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei
diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben,
weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben,
was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
ergibt,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich
hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35
Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3),
dass vorliegend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer offenbar
seinem schriftlichen Asylgesuch vom 25. Mai 2010 eine ausführliche
Dokumentation (s. Schreiben des BFM vom 6. Juli 2010) beigelegt hat,
die weder im Aktenverzeichnis aufgeführt ist noch sonst Eingang in die
vorinstanzlichen Akten gefunden hat,
dass diese Dokumentation denn auch in der angefochten Verfügung
mit keinem Wort erwähnt und offenbar tatsachenwidrig ausgeführt
wird, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismittel eingereicht,
die seine Aussagen belegen würden,
dass in der angefochtenen Verfügung auch nicht auf die Mitteilung der
Botschaft vom 4. Juni 2010 eingegangen und begründet wird, in-
wiefern es sich vorliegend rechtfertigen könnte, dem Umstand, dass
das Asylverfahren offenbar mit zwei anderen Fällen verbunden ist, kei-
ne Beachtung zu schenken,
Seite 4
E-8076/2010
dass das BFM durch diese Unterlassungen das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt, den Sachverhalt unvollständig respektive
unrichtig festgestellt, die Begründungspflicht und damit insgesamt
Bundesrecht in schwerwiegender Weise verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz aufgrund der umfassenden Kognition des
Bundesverwaltungs-gerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten
Schranken geheilt werden kann,
dass die festgestellte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die
Missachtung der Begründungspflicht auf Beschwerdeebene nicht zu
heilen sind, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz
unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen,
dass gegen eine Heilung insbesondere auch der Umstand spricht,
dass dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren ginge
(vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292),
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 8. September 2010 aufzuheben
und das Bundesamt anzuweisen ist, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu
zu entscheiden,
dass sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
Ausführungen in der Beschwerde und den zu deren Stützung
eingereich-ten Dokumenten erübrigt, zumal es Sache der Vorinstanz
sein wird, sich damit zu befassen,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorliegend für den
Beschwerdeführer nicht zu einer Bewilligung der Einreise in die
Schweiz führt, da sich aus den Akten keine genügend konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, ihm wäre ein Verbleib in
Kolum-bien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen
Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2
AsylG,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
Seite 5
E-8076/2010
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten ent-
standen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
E-8076/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. September 2010 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und
richtig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Kolumbien.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 7