B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8076/2016
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch Alexandre Schmid,
Caritas Genève - Service Juridique,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
E-8076/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. 2010 reiste
er eigenen Angaben zufolge erstmals in die Schweiz ein. Vom 28. Februar
2011 bis zum 1. Dezember 2011 war er im Kanton Genf im Strafvollzug.
Nach der Entlassung stellte er am 2. Dezember 2011 ein Asylgesuch. Am
13. Dezember 2011 wurde er vom damaligen Bundesamt für Migration
(BFM) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen
Personalien und Asylgründen befragt. Aufgrund des Untertauchens des
Beschwerdeführers – tatsächlich sass er vom 6. Januar 2012 bis zum
4. August 2012 im Kanton Genf erneut eine Freiheitsstrafe ab – schrieb
das BFM sein Asylgesuch mit Beschluss vom 2. März 2012 jedoch ab.
Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug gelangte der Beschwerdeführer
nach Österreich und stellte dort am 9. August 2012 ein Asylgesuch. Die
österreichischen Behörden ersuchten das BFM daraufhin um Übernahme
des Beschwerdeführers; das BFM stimmte dem Übernahmeersuchen zu,
und der Beschwerdeführer wurde am 10. September 2012 in die Schweiz
überstellt. Aufgrund erneuter Straffälligkeit war er vom 8. Oktober 2012 bis
zum 3. März 2013 im Kanton Graubünden erneut im Strafvollzug. Nach
seiner Freilassung reiste er am 2. April 2013 freiwillig nach Marokko zurück.
Am 2. August 2014 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge sein Heimatland erneut und gelangte nach einem einjährigen Aufent-
halt in der Türkei in die Niederlande, wo er am 24. Oktober 2015 um Asyl
nachsuchte. Auf Gesuch der niederländischen Behörden vom 2. Dezember
2015 stimmte das SEM der Übernahme des Beschwerdeführers am 3. De-
zember 2015 zu; die Überstellung erfolgte am 18. April 2016. Mit Beschluss
vom 17. August 2016 wurde das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf-
genommen. Weil er ab dem 18. Oktober 2016 im Kanton Genf eine weitere
Gefängnisstrafe absitzen musste, wurde eine ausführliche Anhörung zu
den Asylgründen im Gefängnis B._______ durchgeführt.
B.
Im Rahmen der BzP am 13. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, in Marokko politisch verfolgt gewesen zu sein. Im
Rahmen der ausführlichen Anhörung vom 18. Oktober 2016 wiederrief der
Beschwerdeführer diese Angaben; zudem machte er abweichende Anga-
ben zu seiner Biografie und zu seinen Familienverhältnissen. Die Falsch-
aussagen während der BzP seien auf den Drogenkonsum während jener
Zeit zurückzuführen. Tatsächlich gefährdet sei er, weil er während eines
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Spitalaufenthalts im März 2013 und während seines darauffolgenden Hei-
mataufenthalts zum Christentum konvertiert sei. Es sei für ihn immer uner-
träglicher geworden, als Christ in einem islamisch geprägten Umfeld zu
leben. Im Nachhinein sei er froh, niemandem von der Konversion erzählt
zu haben, weil er erfahren habe, dass Apostasie in Marokko strafbar sei.
Er wolle seinen Glauben frei ausleben können und namentlich zur Sonn-
tagsmesse gehen, ein Kreuz tragen und auf den Ramadan verzichten. Dies
sei in Marokko nicht möglich, ohne dass er strafrechtlich verfolgt und sozial
geächtet würde. Er fürchte sogar um sein Leben, falls er nach Marokko
zurückkehren müsse.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2016 – eröffnet am 29. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und wies demzufolge sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es
die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In
materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung des SEM vom 28. Novem-
ber 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei
ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren. Prozessual beantragte er, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm seinen Rechts-
vertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Zudem sei ihm eine
60-tägige Frist anzusetzen, um zusätzliche Beweise einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Asylpunkt damit, die wäh-
rend der BzP geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft, weil sie
den Ausführungen in der ausführlichen Anhörung diametral widersprechen
würden. Zudem habe der Beschwerdeführer diese Aussagen während der
ausführlichen Anhörung widerrufen.
Die Glaubhaftigkeit der Konversion zum Christentum liess die Vorinstanz
offen, verneinte jedoch die Asylrelevanz der Konversion. Der Islam sei in
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Marokko zwar offizielle Staatsreligion. Die marokkanische Verfassung ga-
rantieren indes die freie Meinungsbildung und -äusserung sowie die Glau-
bensfreiheit. Das marokkanische Strafgesetz verbiete es Muslimen ledig-
lich, andere Muslime aktiv zu einer anderen Religion zu bekehren. Es be-
stehe die Freiheit, freiwillig die Religion zu wechseln. Auch wenn die Kon-
version gesellschaftlich teilweise verpönt sei, könnten Andersgläubige in
Marokko ihren Glauben weitgehend frei ausüben. Es bestünden keine Hin-
weise darauf, dass vom Staat oder von Dritten eine asylrelevante Verfol-
gung ausgehe, solange sich jemand nicht besonders offensiv verhalte.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Konversion zum christlichen Glau-
ben eigenen Angaben zufolge für sich behalten habe, sei offensichtlich,
dass er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine
solche auch bei einer Rückkehr nach Marokko nicht zu befürchten habe.
3.3 Öffentlich zugängliche Quellen stützen die Auffassung der Vorinstanz.
Gemäss der marokkanischen Verfassung ist der Islam zwar Staatsreligion;
der Staat garantiert jedoch die freie Ausübung jeden Kultes und gewähr-
leistet die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 3 und 25 der marokkani-
schen Verfassung, abrufbar unter
stitution/constitution_2011_Fr.pdf>, zuletzt abgerufen am 31. Januar
2017). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist Apostasie in
Marokko – anders als christliche Missionarstätigkeit – nicht unter Strafe
gestellt (US Department of State, 2015 Report on International Religious
Freedom – Morocco, 10. August 2016, abrufbar unter
; gleichlautend
Immigration and Refugee Board of Canada, Maroc: information sur la situ-
ation des personnes qui abjurent l`islam [font acte d`apostasie], Bericht
vom 12. August 2014, abrufbar unter
, beides zuletzt abgerufen
am 31. Januar 2017). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, darf
zwar nicht vorausgesetzt werden, dass er seinen Glauben im Geheimen
ausüben wird; vielmehr muss geprüft werden, ob aufgrund der konkret zu
erwartenden Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers eine Gefähr-
dung besteht (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. März 2016,
F.G. gegen Schweden, § 144, §§ 156-157). Im vorliegenden Fall bestehen
jedoch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen
christlichen Glauben in Marokko öffentlich ausleben will – namentlich in
Form von Gottesdienstbesuchen und des Tragens des Kreuzes – keine
Gründe für die Befürchtung asylrelevanter Nachteile, auch wenn die Kon-
version gesellschaftlich weiterhin verpönt ist und er daher mit bestimmten
Nachteilen zu rechnen hat (Immigration and Refugee Board of Canada,
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a.a.O.).
Wie die Vorinstanz kann das Gericht vor diesem Hintergrund darauf ver-
zichten, die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers zum
Christentum zu beurteilen.
3.4 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, etwas
an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. Namentlich
der Hinweis auf Berichte und Zeitungsartikel aus den Jahren 2010 und
2011 geht fehl, zumal neuere – im vorliegenden Urteil teilweise zitierte –
Berichte über die Lage von Konvertiten in Marokko bestehen. Die Vo-
rinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Auch
die in Aussicht gestellte Kontaktnahme mit einem Bekannten des Be-
schwerdeführers in Marokko vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern,
weshalb der Verfahrensantrag um Gewährung einer 60-tägigen Frist zur
Beibringung weiterer Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung abzu-
weisen ist.
4.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (siehe oben, E. 3), kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr nach Marokko eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zu-
mal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung
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darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation all-
gemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.
5.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Ma-
rokko in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Wie die Vo-
rinstanz zu Recht ausführt, dokumentieren gerade die zahlreichen Aufent-
halte des Beschwerdeführers in verschiedenen europäischen Ländern
seine Flexibilität, mit neuen und mitunter anspruchsvollen Situationen um-
zugehen. Seine Arbeitserfahrungen in europäischen Ländern werden ihm
helfen, sich zu Hause wieder zurechtzufinden.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb
dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem
Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: