B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8077/2015
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit ihrem Kind
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Juni 2015 für sich und ihr Kind in
der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 24. Juli 2015
summarisch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur vermutlichen Zu-
ständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie könne nicht
nach Italien zurück. Asylsuchende würden dort nur auf der Strasse leben
und seien nicht in Sicherheit.
B.
Am 30. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt auf Art. 13
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italie-
nischen Behörden nicht vernehmen, bestätigten jedoch mit Schreiben vom
17. November 2015, dass sie der Überstellung der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes, beide namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführt und
als „nucleo familiare“ bezeichnet, nach Italien zustimmen; die Überstellung
habe nach Fiumicino zu erfolgen.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2015 (eröffnet am 4. Dezember 2015)
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerde-
führerin und ihr Kind aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig for-
derte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführe-
rin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der negative
Entscheid des SEM vom 27. November 2015 sei aufzuheben und das SEM
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sei anzuweisen, die Behandlung ihres Asylgesuchs in der Schweiz fortzu-
setzen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei mit superprovisori-
scher Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Kantonspolizei C._______ sei anzuweisen, die Voll-
zugsbemühungen sofort einzustellen. Zudem sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
9. Dezember 2015 bei.
E.
Am 14. Dezember 2015 wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwer-
deführerin vom Bundesverwaltungsgericht per sofort einstweilen ausge-
setzt. Am 15. Dezember 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 gewährte die Instrukti-
onsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wird beantragt, die Verfügung vom 27. No-
vember 2015 sei aufzuheben. Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt ge-
mäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle.
Vorliegend soll zunächst geklärt werden, ob der Sachverhalt vom SEM rich-
tig und vollständig abgeklärt wurde. Ermittelt das Bundesverwaltungsge-
richt eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, so wird
es die Verfügung aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen,
damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig fest-
stellt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155).
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungs-
grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG).
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 27. November 2015 hielt das SEM fest, dass
die Beschwerdeführerin zirka am 7. Juni 2015 in Italien illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei, weshalb Italien für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Nach Massgabe der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015 (vgl.
BVGE 2015/4) hätten die italienischen Behörden in einem Kreisschreiben
vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede überstellte Familie in einer
kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familien-
einheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe
der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration des
italienischen Innenministeriums eine Liste mit Aufnahmeprojekten des
"Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR)" übermittelt. Diese Liste
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sei durch ein Rundschreiben, datiert vom 8. Juni 2015, den Dublin-Mitglied-
staaten zugänglich gemacht worden. Gleichzeitig hätten die italienischen
Behörden erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den; die für Familien reservierten Plätze würden zudem fortlaufend ergänzt
werden. Ein ausführlicher Bericht ihrer Verbindungsperson, welche diese
aufgelisteten Projekte besucht habe, habe gezeigt, dass die Familien dort
eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden. Diese von Italien erstellte
Liste garantiere an sich bereits die erforderliche kindsgerechte Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit; es liege an den italienischen Be-
hörden, die konkrete Unterkunft für die Familie festzulegen (vgl. Urteil des
BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015). Folglich sei die Überstellung der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes als zulässig zu bezeichnen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Nichteintretensent-
scheid des SEM sei zu spät getroffen worden, weshalb sie davon ausge-
gangen sei, dass das SEM sich für zuständig erklärt habe. Das SEM habe
die Fristen nicht eingehalten und so den Grundsatz von Treu und Glauben
verletzt. Weiter fehle in den Akten eine konkrete Zusicherung der italieni-
schen Behörden, dass ihr und ihrem Kind bei der Ankunft eine entspre-
chende Unterkunft zu Verfügung stehe. Das Kreisschreiben vom 2. Feb-
ruar 2015 sei zu allgemein gehalten. In Italien fehle es an allem. Die Be-
hörden seien heillos überfordert. Aus diesen Gründen müsse die Schweiz
gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch eintreten.
4.3 Zunächst gilt es klarzustellen, dass die italienischen Behörden in einem
Dublin-Aufnahmeverfahren – wie das vorliegende – innert zwei Monaten
über das schweizerische Aufnahmegesuch vom 30. Juli 2015 zu entschei-
den haben (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb dieser Frist keine
Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattge-
geben wird (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vorliegend hat Italien seine Zu-
ständigkeit durch die zuerst stillschweigende sodann explizite Zusage vom
17. November 2015 – wie vom SEM zurecht festgestellt – anerkannt, womit
diese feststeht. Bei Überstellungsverfahren von Familien nach Italien müs-
sen – als Besonderheit – zwar individuelle Garantien, wohl in schriftlicher
Form, vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Hingegen sind diese Garantien
eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Überstellung und keine Bedingung
für die Anerkennung der Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren. Bei
der von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene angesprochenen
Behandlungsfrist (Art. 37 Abs. 1 AsylG) handelt es sich im Übrigen um eine
blosse Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung keine verfahrensrechtlichen
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Konsequenzen nach sich zieht und schon gar keine Begründung der Zu-
ständigkeit der Schweiz mit sich bringt.
4.4 In einem nächsten Schritt soll geklärt werden, ob die geplante Über-
stellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus völkerrechtlicher
Sicht zulässig ist.
4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Tarakhel-Urteil
des EGMR in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-
Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen
Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodali-
tät dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus
inhaltlicher Sicht wurde festgestellt, dass eine generelle Absichtserklärung
der italienischen Behörden nicht ausreiche. Um eine Verletzung von Art. 3
EMRK ausschliessen zu können, "muss im Zeitpunkt der Verfügung vom
SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung – insbesondere unter Na-
mens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit wel-
cher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des
Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur
Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
wird" (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3).
4.4.2 Im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 hat das Bundesverwaltungs-
gericht das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Na-
mens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusam-
men mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten
Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraus-
setzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom
7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]).
4.4.3 Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden Zusicherungen (nu-
cleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben und Verweis auf das
Rundschreiben vom 8. Juni 2015), womit die Überstellung der Beschwer-
deführerin und ihres Kindes aus völkerrechtlicher Sicht unter diesem Ge-
sichtspunkt zulässig ist.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin fordert auf Beschwerdeebene die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mit-
gliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf
internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verord-
nung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Be-
stimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien
im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten
würde und die Beschwerdeführerin und ihr Kind einer menschenunwürdi-
gen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK), wes-
halb kein Anlass zum sogenannten Selbsteintritt aus völkerrechtlichen
Gründen besteht.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht
komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1,
SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder
missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall
ist.
Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a AsylV1 vorliegend nicht zur Anwendung.
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6.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausge-
gangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt
der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht
mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem
Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 23. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattge-
geben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Pascal Waldvogel
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