B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8077/2016
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus der Provinz B._______, reiste
gemäss eigener Angabe am 13. November 2015 illegal in die Schweiz ein
und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 16. Dezember 2015 fand im EVZ seine
Befragung zur Person (BzP) statt. Am 4. Januar 2016 wurde für den damals
minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson für unbegleitete
minderjährige Asylsuchende bestimmt, die ihn am 4. Oktober 2016 an die
Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
begleitete.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer in der BzP
im Wesentlichen zu Protokoll, er sei als Sohn eines hohen ehemaligen
Offiziers der afghanischen Armee von einer Entführung durch Unbekannte
– vermutlich Leute, die sich als Taliban ausgegeben hätten – bedroht ge-
wesen. In der Anhörung führte er dann aus, die Taliban hätten versucht, ihn
zu Hause zwangsweise für den heiligen Krieg durch die Taliban zu rekru-
tieren, was der Vater gerade noch habe verhindern können; dieser habe
ihn dann für eine Woche nach C._______ geschickt und in dieser Zeit die
Ausreise seines Sohnes organisiert. Später habe er (Beschwerdeführer)
erfahren, dass nach seiner Ausreise der Vater getötet und das Land der
Familie enteignet worden sei.
C.
Am 13. Oktober 2016 reichte die Vertrauensperson des Beschwerdefüh-
rers den Bericht einer Psychotherapeutin vom 12. Oktober 2016 zu den
Akten, zu der sich der Beschwerdeführer im Februar 2016, nach dem Tod
seines Vaters, in Behandlung begeben hatte.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2016 (der Vertrauensperson und dem
Beschwerdeführer am 29. respektive 30. November 2016 eröffnet) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde. Das SEM begründete den negativen Asylentscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Dezember 2016
(Datum Postaufgabe) focht der damals nicht verbeiständete Beschwerde-
führer den Asylentscheid der Vorinstanz an und beantragte sinngemäss,
die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er im Wesentlichen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gut, forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert
Frist den von ihm gewünschten Rechtsbeistand zu nennen, und lud die
Vorinstanz ein, ihre Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
G.
In ihrer fristgerecht eingereichten Vernehmlassung vom 24. Januar 2017
hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. Januar 2017
seine Vollmacht zu den Akten gereicht und Akteneinsicht beantragt hatte,
setzte der Instruktionsrichter den Rechtsanwalt mit Zwischenverfügung
vom 3. Februar 2017 als amtlichen Rechtsbeistand ein. Dem Aktenein-
sichtsgesuch wurde ebenfalls entsprochen und dem Beschwerdeführer
wurde Gelegenheit geboten, eine Replik zu den Akten zu reichen.
I.
In seiner Replik vom 27. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist seinerseits an seinen Anträgen festhalten. Der Rechtsbei-
stand reichte ausserdem seine Kostennote zu den Akten.
E-8077/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher auch zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Hauptpunkt im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöch-
ten:
4.1.1 Zwangsrekrutierungen der Taliban würden gemäss den verfügbaren
Quellen nicht dem Vorgehen dieser Organisation entsprechen. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Versuch, ihn zu
Hause für den "heiligen Krieg" abzuholen, in der BzP mit keinem Wort er-
wähnt habe. Der angebliche Rekrutierungsversuch sei zudem realitäts-
fremd geschildert worden; namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass die
Taliban dem Vater angeblich deshalb einen Aufschub zur Aushändigung
seines Sohnes gewährt hätten, weil sie dessen Einsatz in der afghanischen
Armee hätten würdigen wollen.
4.1.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei der Vater erst mehrere
Monate nach der Ausreise des Sohnes gestorben, womit ein direkter Zu-
sammenhang zwischen den beiden Ereignissen – selbst bei Glaubhaf-
tigkeit des behaupteten Rekrutierungsversuchs – nicht anzunehmen wäre.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden keine
Rückschlüsse auf die Umstände des Todes zulassen. Die Tatsache, dass
er sich gemäss Akten in der Schweiz in eine psychotherapeutische Be-
handlung begeben habe, lasse nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes
traumatisierendes Ereignis schliessen.
4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels im Asylpunkt führte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Er habe nur deshalb in der BzP nicht alle seine Vorbringen erzählt, weil der
dort mitwirkende Dolmetscher ihn aufgefordert habe, nur sein grösstes
Problem mit den Taliban zu schildern und alles andere dann erst bei der
einlässlichen Anhörung zu Protokoll zu geben. Der BzP-Termin sei zudem
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Seite 6
vorher zweimal verschoben worden, was ihn verunsichert habe; ausser-
dem habe er zu diesem Zeitpunkt noch keine Unterstützung und keine Be-
ratung durch eine Vertrauensperson gehabt.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Erklärungen des Be-
schwerdeführers vermöchten nicht nachvollziehbar zu machen, wieso er in
der BzP ausgerechnet den zentralen Grund für das Stellen seines Asylge-
suchs verschwiegen habe. Sein Aussageverhalten erwecke den Eindruck,
er habe in der Anhörung seinen Vorbringen "nachträglich eine grössere
Tragik verleihen […] wollen".
4.4
4.4.1 Der neu eingesetzte amtliche Rechtsbeistand wies in der Replik unter
anderem darauf hin, dass der Dolmetscher in der BzP gemäss Angaben
des Beschwerdeführers sehr aggressiv gewesen sei und ihn mit abwerten-
den Kommentaren verunsichert und eingeschüchtert habe. Der Übersetzer
habe ausserdem einen anderen Dialekt gesprochen, und Ungereimtheiten
könnten auch dadurch entstanden sein. Schliesslich sei zu berücksichti-
gen, dass der minderjährige Beschwerdeführer kurz vor der BzP eine trau-
matisierende illegale Reise erlebt habe und ihm der Tod des Vaters sehr
zu schaffen mache. Die Annahme, der Minderjährige hätte die Mängel der
BzP anlässlich dieser Befragung monieren können, sei angesichts der gan-
zen Umstände nur eine "rein theoretische".
4.4.2 In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer vernommen, dass
dieser Dolmetscher "wohl nicht mehr" für das SEM arbeite. Die Vorinstanz
sei aufzufordern, sich zur Qualifikation dieses Übersetzers und zu einer
allfälligen Auflösung dessen Anstellungsverhältnisses wegen Verfehlungen
zu äussern; danach sei diese Befragung unter regulären Bedingungen zu
wiederholen.
4.4.3 Der Vater des Beschwerdeführers sei eine Respektsperson mit weis-
sem Haar und Bart gewesen, der auch von den Taliban geachtet worden
sei. Auf den Fotografien des Leichnams sei eine Stelle zwischen den Au-
gen mit einem Tüchlein abgedeckt, weil sich darunter das Einschussloch
befinde – der gewaltsame Tod des Vaters sei damit erwiesen.
E-8077/2016
Seite 7
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachen bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein re-
duziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob
die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 m.w.H.).
Gemäss Lehre und konstanter Praxis kommt den protokollierten Aussagen
im EVZ zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters
dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrach-
ten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aussagen dürfen für
die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn
klare Vorbringen in der BzP in wesentlichen Punkten der in der Anhörung
zu den Asylgründen protokollierten Begründung des Asylgesuchs diamet-
ral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, wel-
che später als zentrale Asylgründe genannt werden, in der BzP nicht zu-
mindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3).
5.2 Der Beschwerdeführer hatte das zentrale Erlebnis, mit dem er später
sein Asylgesuch begründen sollte – die versuchte Zwangsrekrutierung
durch die Taliban im Haus der Familie –, in der BzP noch mit keinem Wort
erwähnt. Vielmehr gab er dort zu Protokoll, er sei ausgereist, weil jemand
seinem Vater erzählt habe, einige Leute würden die Entführung seines
Sohnes planen (vgl. Protokoll BzP S. 7). Die drei Rückfragen, ob es weitere
Gründe für das Verlassen das Landes gegeben habe, ob ihm persönlich
etwas zugestossen sei sowie ob er abgesehen von den "obenerwähnten
Problemen weitere konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den
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Behörden oder mit irgendwelchen anderen Organisationen" gehabt habe,
verneinte der Beschwerdeführer unmissverständlich (vgl. a.a.O. S. 7).
5.3
5.3.1 In der Anhörung – beim rechtlichen Gehör zu den unterschiedlichen
Vorbringen – gab der Beschwerdeführer an, der BzP-Dolmetscher habe ihn
gebeten, seine Erlebnisse nur kurz und zusammengefasst zu erzählen,
weil er dann in der Anhörung ausführlicher erzählen könne (vgl. Protokoll
Anhörung ad F115 und F118 S. 12 f.). In der Begründung des Rechtsmit-
tels äusserte er sich ähnlich ("nur kurz mein grösstes Problem mit den Ta-
liban sagen"; vgl. Beschwerde S. 2).
5.3.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer sein "grösstes Problem", das ihn zur Ausreise gezwungen
und letztlich auch den Tod des Vaters zur Folge gehabt haben soll, in der
BzP eben nicht nur kurz, sondern überhaupt nicht erwähnt hat.
5.3.3 Soweit aufgrund der Akten feststellbar, wurde die BzP im vorliegen-
den Asylverfahren gesetzeskonform und korrekt durchgeführt. Was die
vom Beschwerdeführer thematisierten Verschiebungen des Termins dieser
Befragung (die aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich werden) anbe-
langt, ist schwer vorstellbar, dass solches einen jugendlichen Asylsuchen-
den derart verunsichern könnte, dass er die Frage nach dem Grund für das
Verlassen seines Heimatlandes falsch beantworten würde.
5.4
5.4.1 In der Replik wird erstmals vorgebracht, der bei der BzP mitwirkende
Übersetzer sei aggressiv gewesen und habe den Beschwerdeführer ab-
sichtlich aus der Fassung zu bringen versucht; zudem sei die sprachliche
Verständigung wegen unterschiedlicher Dialekte schlecht gewesen (vgl.
Replik S. 1 f.).
5.4.2 Letzteres erscheint schon deshalb nicht überzeugend, weil der Be-
schwerdeführer am Anfang und am Ende der BzP zweimal zu Protokoll
gab, er verstehe diesen Dolmetscher "gut" (vgl. Protokoll BzP S. 2 und 8).
5.4.3 Der Aufzeichnung des Gesprächs sind denn auch keinerlei Hinweise
auf sprachliche Schwierigkeiten oder auf ein einschüchterndes Verhalten
des Dolmetschers zu entnehmen. Schliesslich erscheint auch kaum vor-
stellbar, dass ein aggressives, manipulierendes und den Minderjährigen
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einschüchterndes Verhalten des Übersetzers dem Befrager des SEM ver-
borgen geblieben wäre und jener dann überdies von einer klaren Reaktion
auf solche irregulären Umstände abgesehen hätte.
5.4.4 Bei dieser Aktenlage überzeugen die vagen Behauptungen in der
Replik (auch zu einer allfälligen zwischenzeitlichen Entlassung des Dol-
metschers) nicht, zumal sie mit den bisherigen Erklärungsversuchen des
Beschwerdeführers nicht in Einklang stehen. Die beantragten weiteren
Sachverhaltsabklärungen erweisen sich damit als unnötig. Für eine Wie-
derholung dieser BzP mit einem anderen Übersetzer – nach einer Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung – besteht ebenfalls keine Veranlassung.
5.4.5 Soweit der Rechtsbeistand in der Replik das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers mit dem Tod des Vaters in Zusammenhang zu bringen
scheint (vgl. Replik S. 2), bleibt festzuhalten, dass dieser Elternteil am (…)
2016, mithin rund (…) Monate nach der BzP ums Leben gekommen sein
soll (vgl. Protokoll Anhörung S. 5).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf
eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu entneh-
men sind. Die klaren Aussagewidersprüche sind nicht auf äussere Um-
stände, das Fehlverhalten einer Hilfsperson oder ein sonstwie irreguläres
erstinstanzliches Verfahren zurückzuführen, sondern vom Beschwerde-
führer zu verantworten. Dieser hat seine Asylgründe in den beiden Befra-
gungen unterschiedlich geschildert. Das SEM hat in der angefochtenen
Verfügung zu Recht auf weitere Ungereimtheiten hingewiesen (vgl. Ver-
fügung S. 3 f.) und die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des
Beschwerdeführers festgestellt.
5.6 Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Gründe für das Verlassen
Afghanistans – bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsele-
ments – flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant wären: Weder den
Angaben des Beschwerdeführers noch den von ihm eingereichten Beweis-
mitteln ist zu entnehmen, dass die Taliban ihn aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) hätten
zwangsrekrutieren wollen. Ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat be-
hördlichen Schutz vor solchen Behelligungen hätte erlangen können (vgl.
Beschwerde S. 2 f.) oder ob er sich davor allenfalls in einem anderen Lan-
desteil hätte in Sicherheit bringen können, kann hier offen bleiben.
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Seite 10
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine Verfolgung im Heimatland glaubhaft darzutun. Die Vor-
instanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. November 2016 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der
Instruktionsrichter sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut-
geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist
auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
9.
Der Instruktionsrichter hatte auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung
gutgeheissen und den Rechtsvertreter als Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt. Dessen Honorar ist bei diesem Verfah-
rensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die mit der Replik ein-
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gereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemes-
sen. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 1445.75 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1445.75 bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: