Abtei lung V
E-8078/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. November 2009 / E-5323/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8078/2009
Sachverhalt:
A.
Das BFM hat mit Verfügung vom 21. August 2006 festgestellt, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
vom 8. April 2004 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug angeordnet.
B.
Die bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers vom
19. September 2006 ist mit Urteil vom 19. November 2009 des seit
dem 1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts ab-
gewiesen worden. In der Folge hat das Bundesamt die Ausreisefrist
auf den 4. Januar 2010 festgesetzt.
C.
Am 16. Dezember 2009 (Poststempel) liessen die Psychiatrischen
Dienste B._______ dem BFM kommentarlos einen Arztbericht vom
15. Dezember 2009 zugehen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009
bestätigte das Bundesamt der vormaligen Rechtsvertreterin des Ge-
suchstellers den Eingang des Berichts und wies gleichzeitig darauf
hin, dass dieser mangels eines konkreten Antrages folgenlos zu den
Akten gelegt werde.
D.
Am 27. Dezember 2009 (Poststempel) richtete der Gesuchsteller
durch seine (neue) Rechtsvertreterin eine als "Gesuch um Wiederer-
wägung, eventuell Revision des Entscheides E-(...) des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 19. November 2009" bezeichnete Einga-
be an das Gericht und beantragte in materieller Hinsicht – unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge – die Sistierung der Wegweisung unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Aufhebung des
Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2009,
die nochmalige Prüfung des Gesuches und die Gewährung von Asyl.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, dem Gesuch
um Wiedererwägung, eventuell Revision die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
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Mit der Eingabe wurden ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste
B._______, (...), vom 15. Dezember 2009, ein Arztbericht von Dr. med.
C._______, (...), vom 8. Dezember 2009 und eine Mitteilung der
Psychiatrischen Dienste B._______ vom 17. Dezember 2009, wonach
sich der Gesuchsteller in stationärer psychiatrischer Behandlung
befinde, als neue Beweismittel zu den Akten gereicht. Weiter wurden
ein bereits anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens eingereichter
Registerauszug vom 18. März 2004 in Kopie und zusätzlich die
Telefaxkopie eines Militärentlassungsdokumentes vom 7. Juni 1998,
eine Ausweiskopie der geschiedenen Ehefrau des Gesuchstellers
(ausgestellt am 18. März 2004), deren Wohnsitznachweis vom
1. Dezember 2009, ein Familienregisterauszug der Familie der
geschiedenen Ehefrau, Ausweiskopien der Kinder des Gesuchstellers
(ausgestellt am 25. April 2003 respektive 16. Dezember 1999) und de-
ren Wohnsitzbestätigungen vom 1. Dezember 2009 ins Recht gelegt.
Zudem lagen dem Revisionsgesuch zwei Ausschnitte türkischer Zei-
tungen vom 16. Dezember 2009 samt Übersetzung bei, welche sich
auf einen gewaltsamen Konflikt im Bezirk D._______ beziehen.
E.
Am 29. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die zu-
ständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Te-
lefax an, den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres auszusetzen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, die Eingabe des Gesuchstellers entspreche nicht den gesetzli-
chen Anforderungen an ein Revisionsgesuch, und er forderte den Ge-
suchsteller unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsge-
such auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Verbesse-
rung seiner Eingabe einzureichen. Gleichzeitig wurde auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben.
G.
Am 18. Januar 2010 ging die geforderte Verbesserung des Revisions-
gesuchs fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beila-
ge fanden sich ein Schreiben der geschiedenen Ehefrau des Gesuch-
stellers vom 21. November 2006 samt Zustellcouvert im Original (be-
reits einmal im ordentlichen Verfahren eingereicht) und Übersetzungen
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der mit Eingabe vom 27. Dezember 2009 eingereichten Kopien von
Registerauszügen und Ausweisen sowie des Militärentlassungs-
dokumentes.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
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2.2 Der Gesuchsteller macht einerseits den Revisionsgrund neuer er-
heblicher Tatsachen und Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG) und anderseits denjenigen der Verletzung von Verfahrensvor-
schriften, da das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen
aus Versehen nicht berücksichtigt habe (Art. 121 Bst. d BGG).
Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist das Revisionsgesuch innert
30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Ent-
scheids einzureichen, wenn die Verletzung von Verfahrensvorschriften,
ausgenommen Ausstandsvorschriften, gerügt wird. Beim Revisions-
grund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel sieht Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG eine 90-tägige Frist zur Einreichung des
Revisionsgesuches vor. Der angefochtene Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts vom 19. November 2009 wurde dem Gesuchsteller
am 24. November 2009 eröffnet, weshalb mit der Eingabe vom
27. Dezember 2009 beide Fristen gewahrt sind.
Da mit der fristgerecht eingereichten Gesuchsverbesserung auch die
gesetzlich geforderte Form erfüllt wurde (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67
Abs. 3 VwVG), ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.
3.
3.1 Die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts
kann verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erheb-
liche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d
BGG).
3.1.1 Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers führt diesbezüglich in
ihrer Eingabe an, dass der bereits zusammen mit der Beschwerde ein-
gereichte Auszug aus dem Einwohnerregister Tatsachen enthalte, wel-
che vom Bundesverwaltungsgericht übersehen worden seien. So kön-
ne diesem entnommen werden, dass die Ehe vom Friedensgericht
E._______ geschieden worden sei, was wiederum beweise, dass der
Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt (...) zusammen mit seiner Familie
dort gelebt habe.
3.1.2 Vorweg ist festzustellen, dass das angebotene Beweismittel in
Form des Einwohnerregisterauszuges im Beschwerdeverfahren be-
rücksichtigt wurde, wird doch auf Seite 10 des angefochtenen Urteils
ausgeführt, der Gesuchsteller sei seit (...) geschieden. Das Gericht
würdigte diese Tatsache als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Gesuchstellers, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb
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dieser nach der Scheidung mit seiner Frau in den Bergen gewesen
sein soll. Weiter wurde angemerkt, der Gesuchsteller habe die
Scheidung (bisher) zu keinem Zeitpunkt erwähnt, vielmehr immer von
seiner Ehefrau gesprochen.
Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe geltend, die durch ein Ge-
richt in E._______ ausgesprochene Scheidung belege, dass er und
seine Familie bis zu diesem Zeitpunkt dort gelebt hätten, man könne
sich nämlich in der Türkei nur am gemeldeten Wohnort scheiden
lassen. Tatsächlich geht das Gericht im angefochtenen Urteil aufgrund
zahlreicher Ungereimtheiten in den Aussagen des Gesuchstellers
davon aus, dass dieser nicht bis zu seiner Ausreise in seinem
Heimatdorf gelebt und damit auch nicht die angeblich dort statt-
gefundenen Behelligungen erlebt hat. An dieser Einschätzung ändert
auch nichts, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Scheidung im
Heimatdorf angemeldet war, ist dies doch kein Beweis dafür, dass er
dort tatsächlich noch wohnte. Eine erhebliche Tatsache im Sinne des
Gesetzes liegt damit nicht vor, weshalb auch offenbleiben kann, ob sie
vom Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt worden ist oder Aus-
führungen hierzu im Urteil wegen mangelnder Relevanz unterblieben
sind.
3.2 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
3.2.1 Was die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Kopien diverser
Registerauszüge und Ausweise sowie des Militärentlassungsdokumen-
tes betrifft, so sind diese nach der zitierten Gesetzesbestimmung nur
dann revisionsrechtlich relevant, wenn sie vom Gesuchsteller im frühe-
ren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können (Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG). Dies wird vom Gesuchsteller aber weder in seiner Einga-
be vom 27. Dezember 2009 noch in seiner Gesuchsverbesserung vom
17. Januar 2010 behauptet. Es ist denn auch aus objektiver Sicht kein
Grund ersichtlich, weshalb Ausweiskopien von Familienangehörigen,
ein Militärentlassungsdokument aus dem Jahre 1998 und Registeraus-
züge, welche an sich jederzeit angefordert werden können, nicht be-
reits im früheren Verfahren hätten eingereicht werden können. Hinzu
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kommt, dass ihnen die Erheblichkeit abzusprechen ist. Selbst wenn sie
im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätten, wären sie nicht geeignet
gewesen, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ent-
scheid zu führen beziehungsweise die tatbeständliche Grundlage des
im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 5.51 S. 251, mit weiteren
Hinweisen). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern aktuelle Wohnsitz-
bescheinigungen und Kopien von Ausweisen von Familienangehörigen
(ausgestellt zwischen 1999 und 2004) oder ein Familienregisterauszug
der geschiedenen Ehefrau geeignet sein sollten, die geltend ge-
machten Asylgründe des Gesuchstellers zu untermauern, geschweige
denn die zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen zu entkräften.
Überhaupt bildet das neu eingereichte Militärentlassungsdokument
einen weiteren Widerspruch zu den Angaben des Gesuchstellers, wird
dort doch eine Gefängnisstrafe von 63 Tagen ausgewiesen, wogegen
bis anhin von drei Monaten Haft die Rede war (Vorakten BFM A 6/29
S. 7).
3.2.2 Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers führt in ihrer Eingabe
aus, ihr Mandant leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung,
(PTBS) welche erstmals nach Erlass des angefochtenen Urteils
diagnostiziert worden sei. Als entsprechendes Beweismittel reichte sie
einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste B._______ vom
15. Dezember 2009 ein.
Im neu ins Recht gelegten Arztbericht wird ausgeführt, der Ge-
sundheitszustand des Patienten sei stabil und es seien keine er-
gänzenden medizinischen Abklärungen angezeigt. In Abweichung zu
den früheren Arztberichten der Psychiatrischen Diensten B._______
vom 3. Juli 2006 und 16. Oktober 2006 wird jedoch zusätzlich zur re-
zidivierenden depressiven Störung eine Posttraumatische Belastungs-
störung diagnostiziert. Diese Diagnose wird an keiner Stelle begrün-
det, so dass sie nicht nachvollzogen werden kann. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre in Behandlung der
Psychiatrischen Dienste B._______ war und bisher offenbar keine
Anzeichen für eine Posttraumatische Belastungsstörung bestanden.
So beispielsweise auch noch im Oktober 2006 nicht, als der Gesuch-
steller angab, Flashbacks zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass
die vom Gesuchsteller geschilderten erlittenen Misshandlungen in der
Türkei im ordentlichen Verfahren mit ausführlichen Erwägungen als
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unglaubhaft gewürdigt wurden, ist die Tatsache allein, dass nun eine
nicht begründete Diagnose einer Posttraumatischen Belastungs-
störung vorliegt, nicht erheblich. Der neu eingereichte Arztbericht der
Psychiatrischen Dienste B._______ vom 15. Dezember 2009 hätte
damit an den Würdigungen im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern
vermocht, auch wenn er bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen
hätte.
Die Erheblichkeit abzusprechen ist auch dem neu eingereichten Arzt-
bericht von Dr. med. C._______ vom 8. Dezember 2009, da dieser
lediglich die sichtbaren Verletzungen und Narben des Gesuchstellers
festhält, indessen keine Schlüsse zu deren Ursachen zulässt. Ange-
sichts der ausführlichen Erwägungen im ordentlichen Verfahren zur
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers wäre auch dieses
Beweismittel nicht geeignet gewesen, zu einer anderen Würdigung zu
führen.
Da es den Beweismitteln nach dem Gesagten an der Erheblichkeit
fehlt, kann auf eine Erörterung des Umstands verzichtet werden, dass
sie erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden
sind; entsprechende Fragen im Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG können vorliegend demnach offenbleiben.
3.2.3 Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers hat zudem eine Mittei-
lung der Psychiatrischen Dienste B._______ vom 17. Dezember 2009
eingereicht, welcher zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller am
16. Dezember 2009 notfallmässig und freiwillig in die Klinik F._______
eingetreten sei, nachdem er sich am Vortag in suizidaler Absicht (...)
habe strangulieren wollen. Er werde zur Zeit stationär psychiatrisch
behandelt.
Da das erwähnte Beweismittel erst nach Erlass des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 19. November 2009 entstanden ist und
sich auf eine nachträglich veränderte Sachlage bezieht, ist es gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG revisionsrechtlich unbeachtlich. Der Um-
stand, dass sich die gesundheitliche Situation des Gesuchstellers
nach Erlass des angefochtenen Urteils verschlechtert hat (Suizidver-
such und anschliessende stationäre Behandlung), ist jedoch allenfalls
unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten vom BFM zu be-
rücksichtigen. Dasselbe gilt für die vom Gesuchsteller eingereichten
zwei türkischen Zeitungsartikel vom 16. Dezember 2009, da sie sich
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auf einen Vorfall vom Vortag beziehen und damit ebenfalls als Beweis-
mittel für eine nachträglich veränderte Sachlage, nämlich die nachträg-
liche Verschlechterung der Situation in der Heimat (...) des Gesuch-
stellers, dienen.
Die Eingabe vom 27. Dezember 2009 ist daher beschränkt auf diese
Punkte gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG dem BFM zur Prüfung zu über-
weisen.
3.2.4 Auf den mit der Gesuchsverbesserung eingereichten Brief der
geschiedenen Ehefrau und das entsprechende Zustellcouvert im Origi-
nal ist nicht weiter einzugehen, da diese Beweismittel bereits im frühe-
ren Verfahren gewürdigt wurden und damit keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel darstellen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2009 ist demzufol-
ge abzuweisen.
5.
5.1 In der Eingabe vom 27. Dezember 2009 stellte die Rechtsvertrete-
rin des Gesuchstellers ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und beantragte damit sinngemäss die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Revisionsgesuchsverbesse-
rung vom 17. Januar 2010 führte sie jedoch aus, dass ihr Mandant
entgegen ihrer Annahme nicht fürsorgeabhängig sei, weshalb keine
Fürsorgebestätigung eingereicht werden könne. Da keine konkreten
Angaben und Belege zur finanziellen Situation des Gesuchstellers ein-
gereicht wurden, ist folglich dessen Bedürftigkeit nicht ausgewiesen
und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Eingabe vom 27. Dezember 2009 (Poststempel) wird dem BFM zur
Behandlung der in Erwägung 3.2.3 genannten Punkten überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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