B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8078/2016
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat, angeblich Eritrea, ei-
genen Angaben zufolge am 2. Februar 2014. Am 25. Juli 2014 suchte er in
der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
6. August 2014 und der ausführlichen Anhörung vom 4. Juli 2016
führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Geboren worden und aufgewachsen sei er in B._______, Zoba Geluj, Sub-
zoba Gash-Barka, Eritrea. Zwei beziehungsweise vier Jahre lang habe er
die Koranschule in B._______ besucht. Bis zu seiner Ausreise aus Eritrea
habe er Viehzucht betrieben. Im Januar 2014 habe die lokale Verwaltung
seinem Vater mitgeteilt, er müsse sich zum Militärdienst melden. Er selbst
sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Feld gewesen und habe vom Aufgebot
zunächst nichts erfahren. Am 1. Februar 2014 habe er auf dem Feld eini-
gen bewaffneten Männern Milch gegeben. Eine Stunde später seien Si-
cherheitsleute gekommen und hätten ihn namentlich identifiziert; weil er
den unbekannten Männern – möglicherweise Oppositionellen – Milch ge-
geben habe, hätten sie ihn bedroht und geschlagen. Er sei deshalb nach
Hause zurückgekehrt. Sein Vater habe ihn bei dieser Gelegenheit auch
über das Militäraufgebot in Kenntnis gesetzt. Aus Angst, in den Militärdienst
eingezogen zu werden, sei er am Tag darauf in den Sudan ausgereist.
Als Beweismittel reichte er im Verlaufe des Verfahrens die Kopie der Iden-
titätskarte seines Vaters sowie die Kopie eines von der lokalen Verwaltung
im Jahr 2004 ausgestellten Formulars zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 setzte das SEM den Beschwerdefüh-
rer darüber in Kenntnis, dass es beabsichtige, seine Staatsangehörigkeit
auf unbekannt abzuändern. Aus seinen Aussagen in den Befragungen sei
zu schliessen, dass er das SEM über seine Herkunft täuschen wolle. Dazu
gewährte es ihm das rechtliche Gehör.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner
eritreischen Staatsangehörigkeit fest.
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet an 2. Dezember 2016 –
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stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Dezember 2016 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 30. November 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht an.
Materiell beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sube-
ventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä-
rung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Zudem sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine amtliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Beschwerde beigelegt waren eine „behelfsmässige Übersetzung“ des
bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Formulars ei-
ner eritreischen Verwaltungsbehörde vom 30. Dezember 2014 sowie eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers des (…)
vom 22. Dezember 2016.
E.
Am 29. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Origi-
nal des von der lokalen Verwaltung ausgestellten Formulars vom 30. De-
zember 2014 einschliesslich des Zustellcouverts zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungs-
gericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe vor dem Hintergrund ihrer
Zweifel an seiner Herkunft zu Unrecht auf die Durchführung einer LINGUA-
Analyse beziehungsweise einer vertieften Herkunftsanalyse verzichtet. Da-
mit habe sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12
VwVG) verletzt.
3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach
dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den
Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die
Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Ab-
klären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12
VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
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3.2 Bei Zweifeln an der Herkunft einer asylsuchenden Person ist das SEM
– unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) – grundsätzlich ge-
halten, entsprechende Sachverhaltsinstruktionen vorzunehmen (vgl. Urteil
des BVGer E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2). Bei Asylgesuchen
von Personen, die angeblich aus dem Tibet stammen, wird zu diesem
Zweck regelmässig eine Lingua-Analyse oder eine Evaluation des Alltags-
wissens durchgeführt, wobei diesbezüglich aufgrund des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) gewisse Mindestan-
forderungen einzuhalten sind (vgl. BVGE 2015/10). Nur in Fällen offen-
sichtlicher Haltlosigkeit kann auf eine Lingua-Analyse oder eine vertiefte
Herkunftsabklärung gänzlich verzichtet werden (vgl. Urteil des BVGer
D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wen-
det diese Rechtsprechung auch auf Asylverfahren angeblich aus Eritrea
stammender Asylsuchender an (vgl. Urteil des BVGer D-3736/2015 vom 9.
November 2015 E. 5).
3.3 Das SEM ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, seine Herkunft glaubhaft zu machen. Es führte jedoch weder eine
Lingua-Analyse noch eine vertiefte Herkunftsabklärung durch. Dieses Vor-
gehen wäre im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in
Verbindung mit Art. 12 VwVG) nach dem Gesagten nur dann zulässig,
wenn die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und der ausführli-
chen Anhörung als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten. Dies
ist nachfolgend zu prüfen.
3.3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung bezüglich der Herkunft des
Beschwerdeführers wie folgt:
Der Beschwerdeführer spreche nur wenig Tigrinya. Für eine Person, die in
Eritrea geboren und aufgewachsen sei, sei dies unüblich. Er habe wider-
sprüchliche Angaben zur Dauer seines Besuchs der Koranschule gemacht;
in der BzP habe er von zwei Jahren gesprochen, in der Anhörung von vier
bis fünf Jahren. Unplausibel erscheine auch seine Aussage, dass er sein
ganzes Leben nie in der nahegelegenen Stadt C._______ gewesen sei.
Aufgrund dieser unstimmigen Aussagen bestünden Zweifel an der gel-
tend gemachten Ausbildung und Herkunft. Diese Zweifel würden dadurch
erhärtet, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe. Er habe wider-
sprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er solche Identitätspapiere über-
haupt beantragt habe. In der BzP habe er einen solchen Antrag verneint,
in der ausführlichen Anhörung hingegen erklärt, er habe ein- beziehungs-
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weise zweimal eine Identitätskarte beantragt, eine solche jedoch nicht er-
halten. Die Lebensgeschichte und Herkunft des Beschwerdeführers seien
daher insgesamt unglaubhaft, weshalb auch die weiteren Fluchtvorbringen
erheblich anzuzweifeln seien.
Ohnehin wiesen die diesbezüglichen Schilderungen aber weitere Unstim-
migkeiten auf. Den Vorfall mit den Sicherheitsleuten habe er in der BzP mit
keinem Wort erwähnt. In Anbetracht seiner drastischen Schilderung, bei
diesem Vorfall eine Stunde gefesselt und zwei Stunden geschlagen wor-
den zu sein, sei dies nicht nachvollziehbar. In der BzP habe er abgesehen
davon ausdrücklich verneint, Behördenkontakt gehabt zu haben. Auch sei
die Schilderung des Vorfalls wenig anschaulich ausgefallen; der Beschwer-
deführer habe keine detaillierte Schilderung des Ablaufs geben können,
obwohl er mehrere Stunden festgehalten worden sei. Widersprüchlich
seien auch seine Angaben zu den Vorladungen für den Militärdienst aus-
gefallen. In der BzP habe er ausgesagt, nur einmal – im Jahr 2014 – vor-
geladen worden zu sein. In der ausführlichen Anhörung habe er hingegen
zu Protokoll gegeben, einmal im Jahr 2010 und einmal im Jahr 2014 zur
Absolvierung des Militärdiensts aufgefordert worden zu sein. Auch zur
Form der Aufforderung habe er sich widersprochen: In der BzP habe er von
einem mündlichen, in der ausführlichen Anhörung von einem schriftlichen
Aufgebot gesprochen. Im Übrigen erscheine nicht plausibel, dass die Si-
cherheitsleute ihn im Jahr 2014 einfach hätten gehen lassen sollen, wenn
er 2010 tatsächlich zum Militärdienst aufgefordert worden wäre und diesem
Aufgebot keine Folge geleistet hätte. Die oberflächliche und teilweise wi-
dersprüchliche Schilderung seiner Ausreise aus Eritrea erhärte die An-
nahme, dass er nicht in Eritrea sozialisiert worden sei und folglich auch nie
illegal ausgereist sei.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers – Tigré – werde auch im Sudan
gesprochen, so dass namentlich nicht ausgeschlossen werden könne,
dass er dort sozialisiert worden sei. Aus den eingereichten Beweismitteln
könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten: Weil er seine eigene
Identität nicht belegt habe, könne es sich bei der in Kopie eingereichten
Identitätskarte um das Ausweisdokument einer beliebigen Person handeln.
Dasselbe gelte für die Bestätigung der örtlichen Verwaltung; bei dem Do-
kument handle es sich überdies um eine Kopie ohne Beweiswert.
3.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er könne die überwie-
gende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten ent-
kräften. Diese Einschätzung trifft teilweise zu.
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Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass seine eingeschränkten
Kenntnisse der tigrinischen Sprache die Herkunft aus Eritrea nicht per se
als unplausibel erscheinen lassen. Insbesondere wenn zutrifft, dass er –
trotz des gesetzlichen Schulobligatoriums bis zur achten Klasse (vgl. Eu-
ropean Asylum Support Office [EASO], Länderfokus Eritrea von Mai 2015,
S. 20, abrufbar unter
onales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf>, zuletzt abgerufen
am 27. Februar 2017) – nur sehr kurz die Schule besucht hat, schliessen
die eingeschränkten Sprachkenntnisse eine Sozialisierung in Eritrea nicht
aus. Gemäss einschlägigen Quellen sind Sprecher des Tigré in Eritrea häu-
fig einsprachig (EASO, a.a.O., S. 14, m.w.H.).
Umgekehrt weisen seine Ausführungen in der BzP und der Anhörung je-
doch auch verschiedene Elemente auf, die tatsächlich an seiner Sozialisie-
rung in Eritrea zweifeln lassen:
Erstens ist unplausibel, dass ihm trotz eines behaupteten Aufenthalts in
Eritrea bis im Februar 2014 nie eine Identitätskarte ausgestellt worden sein
soll. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen stellte das eritreische
Departement für Immigration und Staatsbürgerschaft die Identitätskarte je-
denfalls bis Februar 2014 an eritreische Staatsangehörige über 18 Jahren
aus (vgl. Bericht des niederländischen Ministerie van Buitenlandse Zaken
vom 30. November 2011, Algemeen Ambtsbericht Eritrea, S. 27-28, abruf-
bar unter
ten/2011/12/05/eritrea-2011-11-30, zuletzt abgerufen am 27. Februar 2017;
EASO, a.a.O., S. 51). Der Besitz einer Identitätskarte ist für alle Eritreer
über 18 Jahren obligatorisch. Wer sie nicht auf sich trägt, riskiert eine Ver-
haftung (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, a.a.O.). Der Hinweis des
Beschwerdeführers, ihm sei die Ausstellung einer Identitätskarte verwei-
gert worden, weil er in der Viehzucht tätig sei, ist nicht plausibel. Abgese-
hen davon ist unverständlich, warum er nicht auf einer Ausstellung beharrt
hat, wenn ihm ohne die Identitätskarte jederzeit die Verhaftung ge-
droht hätte.
Zweitens ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz eines Militär-
dienstaufgebotes im Jahr 2010 vier weitere Jahre unbehelligt in der Vieh-
zucht tätig sein konnte, ohne mit den Behörden in Kontakt gekommen zu
sein. Wehrdienstverweigerung steht in Eritrea unter Strafe; die eritreischen
Behörden versuchen, mit regelmässigen Razzien (sog. giffas) sicherzustel-
len, dass sich niemand seiner Wehrdienstpflicht entziehen kann (EASO,
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Eritrea – National service and illegal exit, November 2016, S. 22-23, abruf-
bar unter
%20Eritrea-Dec2016_LR.pdf>, zuletzt abgerufen am 27. Februar 2017).
Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, dass die eritreischen Behörden
bis 2014 untätig geblieben sein sollten und ihn dann einfach ein weiteres
Mal zum Militärdienst einberufen hätten.
Drittens ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer vage
und widersprüchliche Ausführungen zu den Militärdienstaufgeboten, zu
den Vorfällen im Februar 2014 und zu seiner Ausreise aus Eritrea gemacht
hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.3.3 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Einschätzung der Unplausibilität
der Herkunft des Beschwerdeführers massgeblich auf dessen mangelnde
Sprachkenntnisse des Tigrinischen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht
vorbringt, schliesst sein linguistisches Profil eine Sozialisierung in Eritrea
jedoch nicht aus; insbesondere trifft zu, dass Tigré-sprechende Personen
gemäss den verfügbaren Quellen häufig einsprachig sind (vgl. oben,
E. 3.3.2). Auch wenn verschiedene weitere Angaben des Beschwerdefüh-
res unplausibel erscheinen, kann daher nicht gesagt werden, dass seine
Behauptung, aus Eritrea zu stammen, offensichtlich haltlos wäre.
3.4 Nachdem die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft
nicht als offensichtlich haltlos qualifiziert werden können, wäre die Vo-
rinstanz gehalten gewesen, eine Lingua-Analyse oder eine vertiefte Her-
kunftsabklärung durchzuführen. Durch ihre diesbezügliche Unterlassung
hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in Verbindung
mit Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
4.
Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Dies ist
hier der Fall: Die Vorinstanz wird zur Feststellung der Herkunft des Be-
schwerdeführers vor neuem Entscheid entweder eine Lingua-Analyse oder
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eine vertiefte Herkunftsabklärung durchführen müssen. Angesichts der Tat-
sache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit ge-
ringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG
angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklä-
rung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen – unter rechtsgenügli-
cher Gewährung des rechtlichen Gehörs – ans SEM zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bean-
tragt wird.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1‘500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzuspre-
chen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrich-
ten.
5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin
(Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos geworden
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. November 2016 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1500.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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