Abtei lung V
E-8079/2007/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 13. November 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8079/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der aus der Provinz Gaziantep stammende und zuletzt in Mersin
wohnhaft gewesene, der kurdischen Ethnie zugehörende Beschwerde-
führer eigenen Angaben zufolge am 11. Januar 2007 illegal in die
Schweiz einreiste und am 13. Januar 2007 um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Januar 2007 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum in B._______ unter anderem erklärte,
das Heimatland am 5. August 2005 verlassen und in Frankreich erfolg-
los ein Asylverfahren durchlaufen zu haben,
dass er nach der Abweisung seines Asylgesuches in Frankreich direkt
in die Schweiz gereist sei, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt
habe,
dass er sich ferner von Ende 2003 bis April 2004 in Deutschland als
Asylsuchender aufgehalten habe, am 8. April 2004 indessen in das
Heimatland zurückgeführt worden sei,
dass er in Deutschland und in Frankreich die gleichen Asylgründe gel-
tend gemacht habe und sowohl in Deutschland als auch in Frankreich
anwaltlich vertreten gewesen sei,
dass er in Frankreich nicht von all seinen Beschwerderechten Ge-
brauch gemacht habe, zumal sein Ziel immer die Schweiz gewesen
sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches in der Schweiz im We-
sentlichen geltend machte, der Bruder seiner Ehefrau (C._______),
welcher gleichzeitig sein Cousin sei, sei Gründungsmitglied der PKK
gewesen,
dass C._______ von 1979 bis 1999 im Gefängnis gewesen sei,
dass C._______ nach seiner Entlassung nach Mersin gezogen sei und
den Beschwerdeführer um Unterstützung gebeten habe, worauf sich
der Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin einer Bank nach
Mersin habe versetzen lassen,
dass er den nach wie vor politisch aktiven C._______ mit dem Auto an
verschiedene Orte gebracht habe, was der Polizei aufgefallen sei,
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dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau anlässlich
der Wahlen von 2002 aktiv Wahlpropaganda betrieben habe und sein
Auto der HADEP zur Verfügung gestellt habe, was ebenfalls von der
Polizei festgestellt worden sei,
dass die Polizei deswegen bei seiner Arbeitgeberin vorgesprochen
habe und ihm wegen seiner politischen Aktivität im Jahre 2003 seine
Arbeit gekündigt worden sei,
dass er für seine Ehefrau ein Coiffeurgeschäft eröffnet habe, sie indes-
sen wegen seiner politischen Aktivitäten ebenfalls schikaniert worden
sei,
dass er per Haftbefehl gesucht worden und in eine schlechte psychi-
sche Verfassung geraten sei, worauf er nach Deutschland geflüchtet
sei,
dass ihm nach seiner Ausschaffung aus Deutschland im Heimatland
während 15 Tagen eine Meldepflicht auf der Antiterrorabteilung aufer-
legt worden sei,
dass er am 28. März 2005 nach der Teilnahme an Nevroz-Feierlichkei-
ten verhaftet und bis zum 9. April 2005 festgehalten worden sei, wobei
er mehrfach verhört und gefoltert worden sei,
dass er ferner wiederholt mitgenommen worden sei, um Leute zu iden-
tifizieren,
dass er sich nach der Entlassung weiterhin auf der Antiterrorabteilung
habe melden müssen und trotzdem zwei Hausdurchsuchungen durch-
geführt worden seien, wobei Exemplare der "Serxwebun" sichergestellt
worden seien,
dass er befürchtet habe, erneut verhaftet zu werden, so dass er nach
Frankreich ausgereist sei,
dass während seines Aufenthalts in Frankreich gegen ihn ein Haftbe-
fehl ausgestellt worden sei,
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dass er zum Beweis seiner Vorbringen mehrere Beweismittel, darunter
verschiedene Akten aus dem Asylverfahren in Frankreich, die Kopie ei-
nes Haftbefehls vom 20. Dezember 2005, 2 Fotos, eine ärztliche Be-
stätigung vom 9. April 2005, ein Kündigungsschreiben seiner Arbeit-
geberin vom 2. Januar 2003, eine Vollmacht und einen Strafregister-
auszug von C._______, einen Grundbuchauszug und einen
Steuerausweis seiner Ehefrau sowie ein Diplom zu den Akten reichte
(vgl. Beweismittelumschlag A5),
dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbe-
fehl am 13. Februar 2007 einer Dokumentenprüfung unterzog und zum
Schluss gelangte, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 22. Februar 2007 zu
seinen Asylgründen anhörte und ihm dabei unter anderem das rechtli-
che Gehör in Bezug auf den Fälschungsvorwurf gewährte,
dass er anlässlich dieser Befragung durch das BFM seine Vorbringen
in der Kurzbefragung im Wesentlichen wiederholte und näher ausführ-
te,
dass der Beschwerdeführer den Fälschungsvorwurf bestritt,
dass der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Frage hin bestätigte, in
Frankreich die gleichen Asylgründe geltend gemacht zu haben wie in
der Schweiz,
dass er wenn er gewollt und auf Zeit gespielt hätte in Frankreich
Asyl erhalten hätte, er indessen auf einen schnellen Entscheid ge-
drängt und die ganze Zeit an die Schweiz gedacht habe,
dass im französischen Verfahren seitens seines Anwalts und des Über-
setzers Fehler gemacht worden seien, zumal der Anwalt zu spät zur
Gerichtsverhandlung vor der ersten Kommission welche ihm habe
Asyl erteilen wollen - erschienen sei, und der Übersetzer die schriftli-
che Asylbegründung falsch übersetzt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2007 eröffnet am
22. November 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer habe bereits in Deutschland und in
Frankreich je erfolglos ein Asylgesuch eingereicht,
dass das Asylgesuch in Frankreich erst- und zweitinstanzlich abge-
lehnt und die entsprechenden Akten vom Beschwerdeführer als Be-
weismittel eingereicht worden seien,
dass aus den französischen Akten hervorgehe, dass er dort im We-
sentlichen die selben Vorbringen wie im Verfahren in der Schweiz gel-
tend gemacht habe,
dass er keine Ereignisse geltend mache, die nach der Ablehnung des
Asylgesuches in Frankreich eingetreten und geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant wären,
dass er sodann auch die sich aus der Ablehnung seines Asylgesuches
in Frankreich ergebende Vermutung, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, nicht umzustossen vermöge,
dass die Vorbringen zu seinen politischen Aktivitäten und Verfolgungs-
massnahmen für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Deutschland bis
zu seiner Ausreise nach Frankreich aufgrund widersprüchlicher und
tatsachenwidriger Aussagen unglaubhaft seien,
dass auch das geltend gemachte politische Engagement zusammen
mit C._______ aufgrund erfahrungs- und tatsachenwidriger Angaben
nicht geglaubt werden könne,
dass der vom Beschwerdeführer - bereits im Asylverfahren in Frank-
reich - eingereichte Haftbefehl aufgrund einer internen Analyse als To-
talfälschung zu bezeichnen sei,
dass die blosse Verwandtschaft mit C._______ kein Ereignis darstelle,
welches die Flüchtlingseigenschaft begründen könne,
dass die weiteren eingereichten Beweismittel (Kündigungsschreiben,
Arztzeugnis oder die C._______ und die Ehefrau des
Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen) ebenfalls nicht geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge-
währung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges anzuordnen sei,
dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, die un-
entgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechts-
beistands zu gewähren und eine vollzugshemmende vorsorgliche
Massnahme anzuordnen sei,
dass ihm eine Frist von zwei Wochen zu gewähren sei, um sich einen
Rechtsanwalt zu suchen,
dass er in der Begründung vorab auf die betreffend Nichteintreten und
Wegweisung zu differenzierende Beschwerdefrist und auf die ohnehin
völkerrechts- und verfassungswidrig kurz bemessene Beschwerdefrist
von fünf Arbeitstagen aufmerksam macht und die Nachreichung einer
allfälligen Beschwerdeergänzung innerhalb der ordentlichen 30-tägi-
gen Beschwerdefrist in Aussicht stellt,
dass er zur Begründung sodann im Wesentlichen an seinen Verfol-
gungsvorbringen festhält und geltend macht, bei einer Rückkehr würde
er sofort in Untersuchungshaft genommen,
dass er in der Schweiz bleiben möchte, weil er hier in Sicherheit sei
und sein Leben sinnvoll und glücklich gestalten könne,
dass hier zwar ein Strafverfahren gegen ihn laufe, er indessen seinen
Fehler einsehe, eine Bestrafung akzeptiere und wisse, dass dies nie
wieder vorkommen dürfe,
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dass er unter psychischem Druck gestanden habe und nun in Behand-
lung bei einem Psychiater sei,
dass beim Bezirksamt D._______und dem sozialpsychiatrischen
Dienst in E._______ Auskünfte über ihn eingeholt werden könnten,
dass er im Asylverfahren in Deutschland keinen Rekurs eingelegt
habe, weil ihm der Asylentscheid nicht ausgehändigt worden sei und
er deswegen die Rechtsmittelfrist verpasst habe,
dass sein Antrag in Frankreich abgelehnt worden sei, weil die französi-
schen Behörden gedacht hätten, er sei politisch aktiv (PKK) und "das
Land in der EU ist, und es eine Terroristenliste gibt",
dass sich sämtliche Originale seiner Beweismittel beim Anwalt in
Frankreich befinden würden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und dem Verfahrens-
gang auf die Akten und insbesondere den Inhalt der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG,
SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher
Massnahmen nicht einzugehen ist, da der Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass dem Hinweis einer rechtswidrigen und unangemessen kurzen
fünftägigen Rechtsmittelfrist sowie einer innert 30 Tagen vorzuneh-
menden Rekursergänzung die konstante und fortzuführende Praxis
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entgegenzuhalten
ist, wonach die im Falle von Nichteintretensentscheiden nach den
Art. 32 - 34 AsylG geltende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen
(Art. 108a AsylG) als einheitlich, ausreichend sowie als grundsätzlich
völkerrechtskonform und verfassungsmässig erkannt worden ist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 25),
dass es sich im Übrigen bei der erwähnten fünftägigen Beschwerde-
frist um eine gesetzliche Frist handelt, die als solche nicht erstreckbar
ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die
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Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse er-
gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind
(Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass Frankreich Mitgliedsstaat der EU ist,
dass die aktenkundige und durch den Beschwerdeführer selber einge-
brachte Tatsache des erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in
Frankreich (und zuvor in Deutschland) unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches in der
Schweiz explizit die gleichen Gründe anführt, welche er im Asylverfah-
ren in Frankreich geltend gemacht hat,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufge-
zeigt hat, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit -
das heisst seit dem Abschluss des Asylverfahrens in Frankreich und
der nachfolgenden Ausreise aus Frankreich - Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wä-
ren,
dass der Beschwerdeführer denn auch bestätigt hat, nach Ablehnung
seines Asylgesuchs in Frankreich nicht in seine Heimat zurückgekehrt,
sondern in die Schweiz weitergereist zu sein, und keine nach dem
französischen Asylentscheid eingetretenen Nachfluchtgründe geltend
macht,
dass auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich
verwiesen werden kann und die Beschwerdeschrift keine stichhaltigen
Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise enthält, zumal sich
der Beschwerdeführer diesbezüglich jeglicher Äusserung enthält,
dass vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung von
EMARK 2006 Nr. 33 keinerlei Anhaltspunkte für eine im hiesigen Ver-
fahren gebotene und bedeutsame andere Betrachtungsweise des fran-
zösischen Asylentscheides auszumachen sind,
dass die vom Beschwerdeführer in der Rekurseingabe angeführten
Gründe, welche zur Ablehnung des Asylgesuches in Frankreich ge-
führt hätten, als durch nichts gestützte Behauptungen sowie sinnge-
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mässe Kritik am Entscheid der französischen Asylbehörden zu be-
zeichnen sind, welche in dieser Form nicht gehört werden können,
dass aufgrund dieser Erwägungen offensichtlich kein Anlass besteht,
weitere Abklärungen irgendwelcher Art vorzunehmen, in Aussicht ge-
stellte Beweismittel abzuwarten oder entsprechenden Beweisanträgen
stattzugeben,
dass insbesondere kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine
Frist zwecks Mandatierung eines Rechtsanwalts zu gewähren , zumal
er offensichtlich ohne anwaltliche Vertretung in der Lage war, frist- und
formgerecht Beschwerde einzureichen,
dass die Vorinstanz mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
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dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wo-
nach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer aus indi-
viduellen Gründen unzumutbar wäre,
dass sich die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers -
soweit sie nicht in standardisierten Textbausteinen ohne konkreten Be-
zug zu seinem Verfahren bestehen - in Hinweisen auf "grosse Gesund-
heitsprobleme" und auf Termine beim Psychiater vom 28. November
und 12. Dezember 2007 erschöpfen, welche in ihrer pauschalen und
unsubstanziierten Form in keiner Art und Weise geeignet sind, dem
Vollzug der Wegweisung entgegen zu stehen,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen
zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund dieser Erwägungen das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit wegen von vorn-
herein bestandener Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungs-
schein, angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-
Nr. N_______)
- F._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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