B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8079/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Armenien,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
Centre Suisses-Immigrés,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
E-8079/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine (...) Doppelbürgerin, reiste am 23. Oktober
2015 von B._______ und C._______ herkommend auf dem Flugweg in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in Vallorbe um Asyl nachsuchte. Die Beschwerdeführerin reichte (…)
einen armenischen (…) Reisepass sowie ihre armenische Identitätskarte
zu den Akten. Der (…) Reisepass enthält insbesondere ein am 24. August
2015 ausgestelltes estnisches Schengenvisum mit Gültigkeit vom 20. Sep-
tember 2015 bis am 19. März 2016.
B.
Am 4. November 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer
Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4/16), wobei ihr auch das recht-
liche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Estlands zur Durchführung
ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu ihrem Gesundheitszu-
stand gewährt wurde.
Die Beschwerdeführerin gab an, seit 2010 mehrmals mit von diversen
Staaten ausgestellten Schengen-Visa nach Schweden gereist, und dort er-
folglos um Asyl nachgesucht zu haben. Sie weigere sich gegen eine Über-
stellung nach Estland, da sie nicht wisse, ob dieses Land über ein Asylsys-
tem verfüge, das sie schützen könne. Die (…) Behörden wüssten, dass sie
ein estnisches Visum beantragt habe und würden dort nach ihr suchen. Als
(…) fühle sie sich ausserdem in Estland schon deshalb nicht sicher, weil
dieses eine (…) führe und sie direkt nach D._______ zurückführen würde.
Sie wolle sich so weit wie möglich von D._______ Armenien entfernt auf-
halten, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei.
In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, keine schwerwiegende Erkrankung
zu haben, allerdings fühle sie sich aufgrund der Erlebnisse im Verlauf der
letzten Jahre und insbesondere Monate schwach und depressiv.
C.
Am 16. November 2015 ersuchten die schweizerischen Behörden die zu-
ständigen estnischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin ge-
stützt auf das estnische Visum mit Gültigkeit vom 20. September 2015 bis
19. März 2016 sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
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in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die estnischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 25. November 2015
gut.
D.
Mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am 3. Dezember 2015 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Estland an und beauf-
tragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zu-
ständigkeit Estlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Estland sich
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann lägen
auch keine humanitären Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz
rechtfertigen würden.
E.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihr Asylgesuch materiell zu prüfen sowie die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen anzuhören.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht suchte sie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie Einräumung der aufschiebenden Wirkung nach. Sodann seien
die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung von Vollzughandlungen abzusehen.
Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Befürchtung, die est-
nischen Behörden würden sie aufgrund ihrer (…) Haltung dorthin zurück-
schaffen, ohne ihr Asylgesuch ernsthaft zu prüfen. Des weiteren sei sie
psychisch angeschlagen.
F.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 15. Dezember 2015 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Estland einstweilen
aus.
E-8079/2015
Seite 4
G.
G.a Am 15. Dezember 2015 wurde seitens der Abteilung für Psychiatrie
und Psychotherapie des Spitals E._______ kommentarlos eine Notiz zu
den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 7. Dezem-
ber 2015 hospitalisiert sei.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 forderte die Instruk-
tionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, ihre gesundheitliche Situation zu
präzisieren und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Gleichzeitig for-
derte sie sie auf, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen.
G.c Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 kündigte die Rechtsvertretung
einen Bericht des Spitals E._______ betreffend die Beschwerdeführerin
sowie die Nachreichung der Fürsorgebestätigung an.
Mit Eingabe vom selben Tag wurde der ärztliche Bericht des Spitals
E._______ zu den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin mit psy-
chotischen sowie Symptomen einer schweren depressiven Episode und
suizidalen Tendenzen hospitalisiert worden sei und sich nun in stationärer
medizinischer Abklärung befinde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 räumte die Instruktions-
richterin der Beschwerde unter anderem die aufschiebende Wirkung ein
und lud das SEM zum Schriftenwechsel ein.
I.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin ei-
nen Beleg ihrer Bedürftigkeit nach.
J.
Im Rahmen des Schriftenwechsels holte das SEM seinerseits einen Arzt-
bericht (vom 3. Februar 2016) ein und hielt anschliessend mit Vernehmlas-
sung vom 19. Februar 2016 an der angefochtenen Verfügung fest.
Ergänzend hielt es fest, der ärztliche Bericht habe ergeben, dass sich die
Beschwerdeführerin weiterhin in der Klinik aufhalte und aufgrund des de-
pressiven Zustandes und der psychotischen Symptome auf eine intensive
psychiatrische Behandlung angewiesen sei, wobei ein Unterbruch für die
Beschwerdeführerin ein Risiko darstellen würde. Der bisherige Krankheits-
verlauf weise auf eine (…) oder eine (…) hin, die Diagnose bedürfe indes
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Seite 5
noch weiterer Abklärungen. Eine Prognose könne in Anbetracht des klini-
schen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht gemacht werden. Aktuell
sei ein Rückgang der (…) und der (…) zu beobachten, die Beschwerdefüh-
rerin sei jedoch immer noch depressiv und suizidal. Das hängige Asylver-
fahren stelle dabei einen nicht zu ertragenden Zustand dar, welchen die
Behandlung verkompliziere und eine Verbesserung des Zustandes
hemme.
Zwar sei von einer Vulnerabilität der Beschwerdeführerin aufgrund ihres
Krankheitsbildes auszugehen. Demgegenüber verfüge Estland aber über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Be-
schwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zu-
mindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu ge-
währen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, wonach Estland der Beschwer-
deführerin eine medizinische Behandlung verweigern würde. Für das wei-
tere Dublin-Verfahren sei sodann einzig die Reisefähigkeit auschlagge-
bend. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Estland
Rechnung, indem es die estnischen Behörden vor der Überstellung über
ihren Gesundheitszustand sowie die notwendige medizinische Behandlung
informiere. Somit seien die estnischen Behörden in der Lage, die notwen-
digen Vorkehrungen betreffend Unterbringung und medizinischer Weiter-
behandlung zu treffen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in Estland in eine existenzielle Notlage geraten werde.
Schliesslich sei es zwar nachvollziehbar, dass bei gewissen Personen
nach abweisenden Entscheiden suizidale Tendenzen aufkämen, jedoch
wäre es stossend, wenn sich die Beschwerdeführerin durch Berufung auf
eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum
Einlenken zwingen könnte. Insgesamt lägen trotz der Vulnerabilität der Be-
schwerdeführerin weiterhin keine Gründe für einen Selbsteintritt der
Schweiz vor.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten
gut und forderte diese auf, eine Replik zur Vernehmlassung vom 19. Feb-
ruar 2016 sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
L.
Mit Replik vom 9. März 2016 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass
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Seite 6
sie sich, nachdem sie am 18. Februar 2016 aus der Klinik entlassen wor-
den sei, nun in ambulanter Behandlung befinde. Gemäss den Aussagen
der behandelnden Ärzte sei der Zustand der Beschwerdeführerin weiterhin
labil und eine neue Dekompensation – nicht zuletzt im Falle der Anweisung
einer Überstellung nach Estland – könne nicht ausgeschlossen werden.
Die Beschwerdeführerin sei weiterhin "hochgradig suizidal", wie dies im
Arztbericht vom 3. Februar 2016 festgehalten worden sei. Die Ärzte würden
davon ausgehen, dass sich die Angst der Beschwerdeführerin vor allem
darauf richte, dass Estland sie ohne Verfahren nach Armenien oder
D._______ zurückschieben könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
E-8079/2015
Seite 7
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zu-
stimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist aus-
zugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
– 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens
(engl.: take charge) in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwen-
dung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO).
Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mit-
gliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 Dublin-III-VO).
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Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rerin von den estnischen Behörden am 24. August 2015 ein Schengen-Vi-
sum ausgestellt worden ist. Die estnischen Behörden stimmten dem Ge-
such des SEM um Aufnahme der Beschwerdeführerin am 25. Novem-
ber 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO sodann zu. Die grund-
sätzliche Zuständigkeit Estlands ist somit gegeben, was von der Beschwer-
deführerin auch nicht bestritten wird.
4.2 Estland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land im
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Auch ist
nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren in Estland – oder die dortigen Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller – systemische Schwachstellen auf-
weisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Um-
ständen nicht gerechtfertigt.
4.3 Die Beschwerdeführerin befürchtet, insbesondere aufgrund ihrer (…)
Staatsangehörigkeit, dass sie bei einer Überstellung nach Estland Gefahr
laufen würde, von den dortigen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe
direkt nach Armenien D._______ zurückgeschafft zu werden. Sodann
bringt sie sinngemäss vor, es lägen medizinische Gründe vor, welche eine
Überstellung nach Estland als völkerrechtswidrig erscheinen liessen. Ent-
sprechend ist der Frage nachzugehen, ob im Falle der Beschwerdeführerin
zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel beziehungs-
weise den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen.
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Seite 9
4.3.1 Diesbezüglich darf davon ausgegangen werden, dass Estland die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) er-
geben, anerkennt und schützt.
Es gibt also grundsätzlich keinen Grund anzunehmen, die estnischen Be-
hörden würden sich weigern, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und
ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal Estland der Übernahme der Be-
schwerdeführerin explizit zugestimmt hat. Auch sind den Akten keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Estland werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr lau-
fen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Allein
das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin, Estland verfüge nicht
über ein Asylsystem, das sie schützen werde, und pflege eine (…) Politik,
weshalb sie befürchte, als (…) ausgeschafft zu werden, ohne dass ihre
Asylvorbringen geprüft würden, reicht zu einer solchen Annahme jedenfalls
nicht aus. Das Vorbringen in der Beschwerde, ihr Visum sei als ungültig
erklärt worden und die estnischen Behörden hätten ihre Absicht, sie nach
D._______ zurückzuschaffen, deklariert, bleibt eine unbelegte Behaup-
tung. Auch ihr Hinweis, die heimatlichen Behörden würden wissen, dass
sie sich in Estland aufhalte und sie dort suchen, vermag an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Denn sollte der Beschwerdeführerin tatsäch-
lich in Estland eine derartige Gefahr drohen, hätte sie sich mit einem ent-
sprechenden Schutzersuchen an die estnischen Behörden zu wenden, von
deren Schutzfähigkeit und –willigkeit ausgegangen wird. Schliesslich hat
das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.3.2 Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Berichte ist vor-
liegend von einer erheblichen psychischen Erkrankung der Beschwerde-
führerin auszugehen. Diese wird auch vom SEM nicht verkannt, wie sich
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Seite 10
aus seiner Vernehmlassung deutlich ergibt. Inzwischen ist die Beschwer-
deführerin nicht mehr hospitalisiert, bedarf aber weiterhin ambulanter Be-
handlung und ihr gesundheitlicher Zustand ist offenbar labil.
Allerdings bedarf es zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK für
den Fall der Überstellung einer schutzsuchenden Person in einen Dublin-
Mitgliedsstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation ganz aus-
sergewöhnlicher Umstände. Solche Umstände können vorliegen, wenn
mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Mit-
gliedstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen
Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffe-
nen Person zur Folge haben können. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK ist
allerdings nur dann anzunehmen, wenn gewichtige Gründe dafür vorlie-
gen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung
besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Diese hohe Schwelle ist
vorliegend nicht erreicht, zumal das SEM zutreffend darauf hingewiesen
hat, dass Estland verpflichtet sei, den Antragstellenden die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die un-
bedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten – auch psychischer Art
– umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Die
Beschwerdeführerin brachte keine konkreten Gründe vor und aus den Ak-
ten sind auch keine Hinweise darauf, dass Estland seiner diesbezüglichen
Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachkommen
würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Estland über eine ausrei-
chende Gesundheitsstruktur verfügt, um ihr die benötigte medizinische Un-
terstützung zukommen zu lassen (vgl. z.B. Urteil des österreichischen Bun-
desverwaltungsgerichts vom 25. November 2015, W144 2117381-1/3E, S.
11 f.). Auch die vorgebrachte Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin
vermag nichts zu bewirken, da gemäss konstanter Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Weg-
weisung noch nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnah-
men zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl.
statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. De-
zember 2014 E. 7.3.3 m.w.H.). Diesbezüglich, sowie in Bezug auf den ins-
gesamt labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, haben die
schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfü-
gung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung
der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rech-
E-8079/2015
Seite 11
nung zu tragen. Zudem sind die estnischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.3.3 Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III- VO – in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht
zwingend wahrzunehmen ist – betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in
Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1,
Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht an-
wendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem
Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsicht-
lich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern
es greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen
über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bun-
desrecht verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Pa-
rameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall.
5.
Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten und hat ihre Überstellung nach Estland angeordnet. Allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) sind – ent-
gegen der Auffassung des SEM – nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10) bildet.
6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Februar 2016 indes gutgeheissen wurde und
nicht von einer seitherigen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen
der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
E-8079/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler