B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8079/2016
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 7. März 2016 wurde sie vom SEM summarisch befragt.
Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und
zur Zuständigkeit Deutschlands sowie der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Beschwerdeführe-
rin am 23. Februar 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Gestützt
hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 14. April 2016 um
Übernahme. Diese hiessen das Gesuch am 1. Dezember 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (zugestellt am 24. Dezember 2016)
trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und dieses anzu-
weisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und weiterer Verfahrenskosten abzusehen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. Dezember 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
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Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zustän-
digkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch
wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Person wieder
aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu tref-
fen. Die oberflächlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin – sie leide
unter physischer sowie psychischer Schwäche und lebe bereits seit zehn
Monaten in der Schweiz, wo auch ihr gut integrierter Bruder lebe, der ihr
helfen könne – vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzu-
stossen oder in Frage zu stellen.
Die Beschwerdeführerin hat ihre angeblichen medizinischen Beschwerden
im Verlauf des Verfahrens nicht belegt. Der aktenkundigen medizinischen
Meldung ist – ausser Schmerzen im linken Knie nach einem Sturz – nichts
Entsprechendes zu entnehmen (SEM-Akten, A9/2). Sollte die Beschwer-
deführerin dennoch auf medizinische Unterstützung angewiesen sein, ist
eine solche auch in Deutschland gewährleistet. Schliesslich kann die Be-
schwerdeführerin aus der Tatsache, dass ihr Bruder in der Schweiz lebt,
nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil Geschwister nicht als Familienmit-
glieder im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Die Vorinstanz hat
folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO,
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht einge-
treten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Ur-
teil gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: