Abtei lung V
E-8081/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
alias B._______,
Nigeria,
c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BM vom 16. Dezember 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8081/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer bereits am _______ ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz gestellt hatte, das mit Verfügung des BFM vom 13.
November 2002, abgelehnt worden war,
dass auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil
der damaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
30. Dezember 2002 wegen Verpassens der Beschwerdefrist nicht ein-
getreten worden war,
dass die ARK auf ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist mit Urteil vom 6. März 2003 nicht eingetreten war,
dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2003 von den damals
zuständigen kantonalen Asylbehörden als untergetaucht gemeldet
worden war,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Nigeria zu-
rückgekehrt war, im Juli 2009 wieder ausreiste, über verschiedene
Länder nach Europa gelangte und am 11. November 2009 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte,
dass am 13. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) die summarische Befragung und am 26. November 2009 die An-
hörung zu den Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er werde so-
wohl von von Angehörigen der C._______als auch der D._______
gesucht, welche ihn der Veruntreuung beschuldigten,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 – eröffnet am
17. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
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dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Wider-
sprüchlichkeit und Tatsachenwidrigkeit unglaubhaft seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob,
dass er dabei materiell die vollumfängliche Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs vom 11. November
2009, eventuell die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die
vorläufige Aufnahme beantragte,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf das Beschwerdebegehren um Gutheissung des Asyl-
gesuchs nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
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wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzurei-
chen, mit überzeugender ausführlicher Begründung verneint hat (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Er-
wägungen überhaupt keine Argumente entgegenzusetzt (vgl. Be-
schwerde S. 3),
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Schil-
derungen der Umstände der zweiten Reise (von Nigeria nach Europa)
als nicht nachvollziehbar, lebensfremd und widersprüchlich mithin als
offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen,
dass die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zur
Klärung des effektiven Reisewegs beitragen (vgl. Beschwerde S. 3),
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die klaren
Aussagewidersprüche sowie Tatsachenwidrigkeiten in den protokollier-
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ten Angaben des Beschwerdeführers erwähnt und dabei auf zahlrei-
che entlarvende Protokollstellen verwiesen hat (vgl. angefochtene Ver-
fügung S. 4),
dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in der Eingabe
nur teilweise und rudimentär auf seine anlässlich der Anhörungen vor-
gebrachten Ausreisegründe verweist (vgl. Beschwerde S. 3), indessen
den vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitsargumenten nicht widerspricht,
dass seine Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden
klaren Unglaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen ver-
mögen,
dass im Übrigen bereits das erste Asylgesuch in der Schweiz wegen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers abgewiesen
worden war,
dass dieser im vorliegenden zweiten Verfahren ohne plausible Erklä-
rung eine andere Identität angibt, was – angesichts der logischen Ver-
mutung der Richtigkeit der ersten von mehreren von Asylsuchenden
angegebenen Identitäten – seine persönliche Glaubwürdigkeit zusätz-
lich beeinträchtigt,
dass weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwer-
de hervorgeht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, wie er sinn-
gemäss geltend macht (vgl. Beschwerde S. 3 in fine), auf den Schutz
der Schweiz angewiesen wäre,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
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11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des relativ
jungen und über eine universitäre Ausbildung verfügenden Beschwer-
deführers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufol-
ge auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
– ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen
der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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