Abtei lung V
E-808/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
alias D._______, geboren (...),
und die gemeinsamen Kinder E._______, geboren (...),
und F._______, geboren (...),
alle Iran,
alle vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. November 2008 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-808/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das von den Gesuchstellern am 28. September 2005 unter Angabe der
Identitäten B._______, geboren (...), und D._______, geboren (...),
gestellte Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Die gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Juli 2008 erhobene
Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
27. November 2008 vollumfänglich abgewiesen.
C.
Mit an das BFM gerichteter, als zweites Asylgesuch betitelter Eingabe
vom 3. Februar 2009 (Poststempel) ersuchten die Gesuchsteller um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Gesuchsteller folgende Be-
weismittel ein: ein Identitätsausweis (Shenasnameh) des Gesuchstel-
lers im Original, ausgestellt am 13. November 1979, Kopien der Ge-
burtsurkunde und des Todesscheines des Vaters des Gesuchstellers,
der Todesschein des Bruders des Gesuchstellers vom 13. Januar
2006, in Kopie, ein Identitätsausweis (Shenasnameh) der Gesuchstel-
lerin im Original, ausgestellt am 27. Januar 1982, eine Identitätskarte
der Gesuchstellerin im Original, eine Heiratsurkunde der Gesuchstelle-
rin vom 13. Oktober 1998 und ein Foto der Hochzeit der Gesuchstelle-
rin sowie zwei Ausdrucke von im Internet publizierten Artikeln über
Steinigungen im Iran.
D.
Mit Begleitschreiben vom 9. Februar 2009 überwies das BFM die Ein-
gabe der Gesuchsteller zuständigkeitshalber zur Behandlung an das
Bundesverwaltungsgericht.
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E-808/2009
E.
Mit Telefax vom 10. Februar 2009 setzte der zuständige Instruktions-
richter den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2009 stellte der Instruktions-
richter fest, dass die Eingabe vom 2. Februar 2009 als sinngemässes,
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November
2009 gerichtetes Revisionsgesuch entgegengenommen werde. Zudem
wurden die Gesuchsteller aufgefordert, innert Frist eine Revisionsver-
besserung (Angabe des Revisionsgrundes mit Begründung; Darlegung
der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens) nachzureichen und die
von ihnen eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amts-
sprache übersetzen zu lassen. Über die Gesuche um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs und um unentgeltliche Rechtspflege werde zu
einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden. Schliesslich
verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ersuchte die Gesuchsteller um die Einreichung einer
Fürsorgebestätigung.
G.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 (Poststempel) reichten die Gesuch-
steller fristgerecht eine Revisionsverbesserung sowie eine Bestätigung
ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom Sozialamt G._______ vom 19. Fe-
bruar 2009 ein.
H.
Mit Eingabe vom 5. März 2009 reichten die Gesuchsteller die einver-
langten Übersetzungen nach.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 setzte der zuständige Ins-
truktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Schreiben vom 13. März 2009 überwies der Instruktionsrichter die
von den Gesuchstellern eingereichten Identitätsdokumente an die Kri-
minaltechnische Abteilung der Kantonspolizei H._______ zur Über-
prüfung deren Echtheit.
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In ihren Berichten vom 14. März 2009 kam die Kantonspolizei
H._______ zum Schluss, dass diese Dokumente keine Fälschungs-
merkmale aufweisen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 244).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
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2.2 Die Gesuchsteller machen den Revisionsgrund nachträglich erfah-
rener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entschei-
dender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das
im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist
deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen bein-
haltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die
betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb
nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen"
(Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war,
Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist
nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten
Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung
wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revisi-
on ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der
erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im frü-
heren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine
unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken
(vgl., zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach
die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese
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im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Be-
weismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen
erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewe-
sen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge-
blieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestands-
ermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen
Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen
führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.3 Gemäss der weiterhin zur Anwendung kommenden Rechtspre-
chung der ARK können Vorbringen, die verspätet sind, ausnahmswei-
se dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn
aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchstel-
ler Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 9, E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt
diesfalls jedoch praxisgemäss nicht, dass eine drohende Verletzung
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), respektive Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) lediglich behauptet wird. Der Gesuchsteller muss die beacht-
liche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr
schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweis-
massstab der Glaubhaftmachung genügt (vgl. EMARK 1995, a.a.O.,
E. 7g). Eine Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen und
Beweismittel rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits dann,
wenn diese geeignet sein können, zu einem anderen Entscheid als im
vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern
lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem
Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar
zu einer Gutheissung hinsichtlich des Bestehens einer ernsthaften
Gefahr für Leib und Leben – geführt hätten. Im Sinne einer vorwegge-
nommenen materiellen Beurteilung der neuen aber verspätet einge-
reichten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die ge-
nannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich beste-
hen. Folge des verspäteten Vorbringens wäre allerdings, dass sich
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lediglich die Wegweisung verbietet, die Gewährung des Asyls jedoch
ausgeschlossen bleibt (vgl. EMARK 1995, a.a.O., E. 7h).
4.
4.1 Zunächst haben die Gesuchsteller Todesscheine des Vaters und
des Bruders des Gesuchstellers vom (...) respektive (...) eingereicht
und bringen dazu vor, diese Dokumente würden das bereits im ordent-
lichen Beschwerdeverfahren dargetane, aber als unglaubhaft erachtete
Argument, der kurz aufeinander erfolgte Tod dieser Familienange-
hörigen stehe im Zusammenhang mit den Problemen des Gesuch-
stellers mit der Iranischen Revolutionsgarde (Sepah-e Pasdaran),
untermauern. Indessen sind den beiden neu vorgelegten Todesschei-
nen keine Hinweise für eine unnatürliche Todesursache der betroffe-
nen Personen oder anderweitige besondere Umstände zu entnehmen,
weshalb sie nicht geeignet sind, die im ordentlichen Verfahren sowohl
vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaub-
haft erachteten Probleme des Gesuchstellers mit der Sepah-e Pasda-
ran zu belegen. Demzufolge fehlt es diesen Dokumenten an der revi-
sionsrechtlichen Erheblichkeit.
4.2
4.2.1 Im Weiteren führen die Gesuchsteller aus, dass sie aus Angst
bisher ihre richtige Identität sowie die wahren Fluchtgründe verschwie-
gen hätten. Die wahre Identität der Gesuchstellerin laute C._______,
geboren (...). Sie habe am (...) einen Mann namens I._______
geheiratet. Die Ehe sei unglücklich gewesen, da sie von ihrem Ehe-
mann schlecht behandelt worden sei. Sie habe dann den Gesuch-
steller, dessen wahre Identität A._______, geboren (...), laute, kennen
gelernt und sie seien miteinander eine Beziehung eingegangen.
Schliesslich sei die Gesuchstellerin schwanger geworden. Da im Iran
eine Abtreibung nur mit Zustimmung des Ehemannes möglich sei, sei-
en sie gemeinsam in die Türkei ausgereist, um dort die Abtreibung
vornehmen zu lassen. Im Zeitpunkt der Ankunft in der Türkei sei es
dafür aber bereits zu spät gewesen, weshalb sie nach Europa weiter-
gereist seien und um Asyl ersucht hätten. Die Gesuchstellerin müsse
unter diesen Umständen damit rechnen, im Iran gemäss Art. 83 des
iranischen Strafgesetzbuches zum Tode durch Steinigung verurteilt zu
werden. Zudem habe sich ihr Ehemann bei ihren Eltern nach ihrem
Verbleib erkundigt und gedroht, sie und ihre unehelichen Kinder um-
zubringen. Zur Stützung dieser neuen Vorbringen reichen die Gesuch-
steller zwei auf die neu vorgebrachten Identitäten lautende Identitäts-
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ausweise (Shenasnamehs), eine Identitätskarte der Gesuchstellerin
sowie eine Heiratsurkunde ein.
4.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass diese von den Gesuchstellenden
neu vorgetragenen Umstände sowie die zu deren Beleg eingereichten
Beweismittel offensichtlich bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Ver-
fahrens bestanden und sie nicht überzeugend darzulegen vermögen,
dass es ihnen bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beach-
tung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht
möglich gewesen wäre, diese bereits im vorangegangen ordentlichen
Rekursverfahren geltend zu machen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
4.2.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber den-
noch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der
Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht
(dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht
sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den
sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund
hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässig-
keit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum
es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK, sowie
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält
der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK – dessen wesentlichen
Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nach wie vor massgeblich sind – ausserdem fest, dass ein
Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw.
Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK
1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AUER/
MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
4.2.4 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Aus-
legung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen,
dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei
strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsäch-
lich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller
oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1
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FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss
die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr
schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetz-
ter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen
vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt
sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und
Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen
Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu füh-
ren, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei
rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeent-
scheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Fra-
ge der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraus-
setzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125
BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens
des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene
materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen
Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
4.2.5 Im Weiteren ist zu beachten, dass die genannten zwingenden
völkerrechtlichen Normen kein Recht auf Asyl garantieren, sondern
lediglich ein Rückschiebungsverbot statuieren. Somit ist auch bei Gut-
heissung des Revisionsgesuchs aufgrund verspätet eingereichter Vor-
bringen nicht Asyl zu gewähren, sondern nur die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu
prüfen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h, S. 90).
4.2.6 Die von den Gesuchstellern eingereichten Identitätsdokumente
weisen gemäss den durch das Gericht veranlassten Abklärungen kei-
ne Fälschungsmerkmale auf und sind als echt zu erachten. Dem Iden-
titätsausweis (Shenasnameh) der Gesuchstellerin sowie der Heiratsur-
kunde ist zu entnehmen, dass sie sich am 13. Oktober 1998 mit einem
Mann namens I._______ verheiratet hat. Aus dem vom Gesuchsteller
nunmehr eingereichten Shenasnameh ist ersichtlich, dass es sich bei
diesem nicht um den im Ausweis der Gesuchstellerin genannten
Ehemann handeln kann. Vielmehr wird er in seinem Identitätspapier
als unverheiratet ausgewiesen. Shenasnamehs werden bei Geburt
ausgestellt und sind unbeschränkt gültig. Erreicht der Inhaber ein Alter
von 15 Jahren, wird sein Identitätsausweis mit einem Foto versehen.
Bei einer Eheschliessung wird kein neues Dokument ausgestellt,
sondern die Zivilstandsänderung wird ins bestehende Dokument
eingetragen. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die Gesuch-
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stellerin sich von I._______ hat scheiden lassen und im Nachgang den
Gesuchsteller heiratete, da dies in den eingereichten Shenasnamehs
vermerkt sein müsste. Im Weiteren ist festzustellen, dass die einge-
reichten Dokumente etliche Abnutzungsspuren aufweisen und auch
sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um unter fal-
schen Angaben erschlichene, neue Papiere handeln könnte. Zusam-
menfassend ist aufgrund der neu vorliegenden Beweismittel und der
geschilderten Sachlage als erstellt zu erachten, dass die Gesuchstel-
ler, entgegen den von ihnen im ordentlichen Verfahren gemachten An-
gaben, nicht miteinander verheiratet sind, sondern die Gesuchstellerin
mit einem anderen Mann verheiratet ist.
4.2.7 Nachdem aufgrund der geschilderten Aktenlage als erstellt zu
erachten ist, dass die Gesuchsteller ein aussereheliches Verhältnis
pflegen, muss davon ausgegangen werden, dass sie im Falle der
Rückkehr in ihr Heimatland damit rechnen müssten, wegen Ehebruchs
angeklagt zu werden. Zwar sind die Beweisanforderungen in einem
derartigen Verfahren hoch, wird doch zum Nachweis des Ehebruchs
das Geständnis der Schuldigen oder Zeugnisse von mindestens vier
Männern oder drei Männern und zwei Frauen, welche unbescholten
sind, und das Geschehen aus eigener Anschauung bezeugen können,
verlangt. Jedoch ist zu beachten, dass gemäss ernst zu nehmenden
Berichten Geständnisse vielfach durch Folter erreicht werden. Gemäss
Art. 83 des auf der Scharia basierenden iranischen Strafgesetzbuches
droht der Gesuchstellerin, da sie als verheiratete Frau eine Beziehung
mit einem anderen Mann eingegangen ist, die Todesstrafe durch Stei-
nigung. Dem unverheirateten Gesuchsteller droht eine Verurteilung zu
100 Peitschenhieben. Die Justiz beschloss im Dezember 2002 ein
Moratorium bezüglich Steinigungen. Bisher erfolgte jedoch keine ent-
sprechende Anpassung des Gesetzes und es wurden weiterhin Verur-
teilungen zum Tod durch Steinigung verzeichnet, welche in einigen
Fällen auch ausgeführt wurden (vgl. zum Ganzen: UK Home Office,
Country of Origin Information Report, Iran, 21. April 2009, Kap. 14;
Danish Immigration Service, Human Rights Situation for Minorities,
Women and Converts, and Entry and Exit Procedures, ID Cards, Sum-
mons and Reporting, etc., Factfinding mission to Iran, 24th August - 2nd
September 2008, S. 24 f.; SYLWIA GALOPIN, SFH, Iran: Sanktionen bei
Verdacht des Ehebruchs, Bern, 6. Juni 2007, S. 7 ff.). Jedenfalls ist
unter diesen Umständen als erstellt zu erachten, dass die Gesuchstel-
ler im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit mit einer gemäss Art. 2 und 3 EMRK verbotenen und
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damit völkerrechtswidrigen Bestrafung rechnen müssten und sie sich
demzufolge auf das völkerrechtliche Non-refoulement-Gebot von Art. 3
FoK sowie die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte zu Art. 3 EMRK und zum Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über
die Abschaffung der Todesstrafe (SR 0.101.06) berufen können
(vgl. auch EMARK 2000 Nr. 26). Somit ist durch die von den Gesuch-
stellern vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis dargetan, welches, wäre es zurzeit
des Beschwerdeverfahrens bekannt gewesen, zu einem anderen Be-
schwerdeentscheid geführte hätte, und somit trotz verspäteter Gel-
tendmachung zu berücksichtigen ist.
4.3 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen das Revisionsge-
such gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. November 2008 ist hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben.
4.4 Da das Beschwerdeverfahren Spruchreife aufweist, kann im Fol-
genden direkt eine Neubeurteilung vorgenommen werden. Das
Beschwerdeverfahren ist daher insoweit wieder aufzunehmen und im
Folgenden, aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage (ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 263; BGE 109 Ib 253), neu zu beur-
teilen.
5.
5.1 Dem wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren liegt ein
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG gefällter
Nichteintretensentscheid des BFM zugrunde. Gemäss Art. 32 Abs. 3
AsylG gebietet auch das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen, zumindest wenn sie die Zulässigkeit des Vollzugs beschlagen,
das Eintreten auf ein Asylgesuch (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6). Es stellt
sich somit – auch wenn die Asylgewährung nicht Gegenstand des wie-
der aufgenommenen Beschwerdeverfahrens ist – zunächst die Frage,
ob in Anbetracht der oben dargelegten, die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs betreffenden Sachverhaltselemente, die Voraus-
setzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG noch gegeben sind, oder ob vielmehr die Verfügung des
BFM aufzuheben und dieses anzuweisen ist, das Asylgesuch der
Beschwerdeführer materiell zu prüfen. Im Falle des Nichteintretens auf
Seite 11
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ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist über
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell
zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprech-
end bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet
der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensent-
scheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Auch soweit die Frage des Wegweisungs-
vollzugs betreffend kommt der Beschwerdeinstanz volle Kognition zu,
nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft. Die Beschwerdeinstanz ist somit zu einer materiellen
Beurteilung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch von Wegwei-
sungshindernissen befugt, und es besteht in Anbetracht dieser Um-
stände demnach kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Für dieses Vorgehen spricht auch der
Umstand dass sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – die neu
zu beurteilenden Rechtsfragen klar und ohne weitere Abklärungen
beantworten lassen.
5.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die asylrechtlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen
gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Da sich der
Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall – wie nachstehend auf-
gezeigt – als unzulässig erweist, erübrigt sich demnach eine weiter
gehende Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit.
5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtung-
en der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
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(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, da keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
und Art. 1 A Ziff. 2 FK genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, poli-
tischen Anschauungen) gegeben ist. Insbesondere ist festzuhalten,
dass keine frauenspezifische Verfolgung vorliegt, denn gemäss irani-
schem Straferecht erfolgt die Strafverfolgung im Falle von Ehebruch
unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Person. Unterschieden
wird bei der Strafzumessung einzig danach, ob die verurteilte Person
verheiratet ist oder nicht.
5.6 Wie oben in Ziff. 4.2.7 dargelegt, ergibt sich im Weiteren aus den
Ausführungen der Beschwerdeführer und den von diesen beigebrach-
ten Beweismitteln, dass sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem
Heimatstaat mit einer gegen Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 2 und 3 EMRK und
Art. 3 FoK verstossenden Bestrafung rechnen müssen. Unter diesen
Umständen erweist sich der Wegweisungsvollzug offenkundig als völ-
kerrechtswidrig und damit unzulässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffend, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2008 sind aufzuheben. Im Übri-
gen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.
7.1 Einer obsiegenden Partei können Verfahrenskosten auferlegt wer-
den, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat
(Art. 63 Abs. 3 VwVG). Gemäss Aktenlage bestanden die von den Ge-
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suchstellern im Revisionsgesuch vorgebrachten neuen Sachverhalts-
elemente, welche zur Aufhebung des Beschwerdeurteils vom 27. No-
vember 2008 und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führen,
bereits im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs. Die Gesuch-
steller haben es aber ohne plausible Begründung unterlassen, diese
Gründe sowie ihre wahre Identität im erstinstanzlichen oder im Be-
schwerdeverfahren offenzulegen, und haben damit ihre Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG klar verletzt. Somit rechtfertigt es sich,
ihnen trotz ihres Obsiegens die vollen Kosten des Revisionsverfahrens
aufzuerlegen.
7.2 Mit Urteil vom 27. November 2008 im Verfahren (...) wurden den
Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 600.– auferlegt und mit dem am 24. Juli 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Für das -
lediglich im Wegweisungsvollzugspunkt - wieder aufgenommene
Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Indessen sind die übrigen Kosten - soweit den Asylpunkt
betreffend - in der Höhe von Fr. 300.– zu belassen.
7.3 Die den Gesuchstellern/Beschwerdeführern für das Revisionsver-
fahren (Fr. 1'200.–) und für das Beschwerdeverfahren (Fr. 300.–) auf-
zuerlegenden Kosten können mit dem im Verfahren (...) einbezahlten
Betrag von Fr. 600.– verrechnet werden. Die Gesuchsteller/Beschwer-
deführer haben somit per saldo Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 900.– zu bezahlen.
8.
Schliesslich ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) im Fal-
le des (teilweisen) Obsiegens grundsätzlich eine Entschädigung für
die der obsiegenden Partei erwachsenen notwendigen Kosten zu ent-
richten. Vorliegend ist indessen festzustellen, dass bei einer rechtzeiti-
gen Geltendmachung der von den Gesuchstellern/Beschwerdeführern
im Revisionsverfahren vorgebrachten wesentlichen Gründe sowie ihrer
richtigen Identität sowohl die Kosten des Beschwerdeverfahrens als
auch diejenigen des Revisionsverfahrens vermeidbar gewesen wären.
Somit müssen die den Gesuchstellern/Beschwerdeführern in diesen
Verfahren erwachsenen Kosten als unnötig bezeichnet werden und sie
können entsprechend keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten erhe-
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ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesver-
waltungsgericht vom 27. November 2008 wird aufgehoben und das Be-
schwerdeverfahren wird - soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und des Wegweisungsvollzuges betreffend - wieder aufgenommen.
2.
Die Beschwerde wird - soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft betreffend - abgewiesen.
3.
Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend -
gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM
vom 7. Juli 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
4.
Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.– werden den
Gesuchstellern auferlegt.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.– werden den
Beschwerdeführenden auferlegt.
6.
Die Kosten der beiden Verfahren werden mit dem im Beschwerde-
verfahren (...) geleisteten Vorschuss von Fr. 600.– verrechnet. Somit
sind insgesamt Fr. 900.– von den Gesuchstellern/Beschwerdeführern
zu bezahlen.
7.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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8.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller/Beschwer-
deführer, das BFM und das (...).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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Zustellung erfolgt an :
- die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller/Beschwerdeführer (Ein-
schreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Heiratsurkunde vom
13. Oktober 1998)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 481 956 (in
Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (in Kopie; Beilage: Identi-
tätsausweis Nr. A/24 475200, Identitätsausweis Nr. A/13 798744,
Identitätskarte Nr. 229-130750-9)
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