B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-808/2014
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (…).
E-808/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (A._______) verliess seinen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge zusammen mit (…) am (…) und gelangte am 17. De-
zember 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im H._______ für sich und
(…) um Asyl nachsuchte. Am 9. Januar 2013 erfolgte die Befragung zu sei-
ner Person (BzP), am 22. Januar 2013 die Anhörung zu seinen Asylgrün-
den und am 24. Januar 2013 die Rückübersetzung seiner Aussagen bei
der Anhörung.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Eth-
nie und (…). Er sei in (...) im Gebiet (...) geboren und er habe zuletzt mit
seiner Familie in (...) gewohnt. Er habe in der Umgebung des Dorfes (...)
regelmässig zusammen mit anderen Leuten unter anderem (…) und dann
verkauft. Am (...) sei er im Wald einem bärtigen Rebellen begegnet, der von
ihm verlangt habe, dass er den Rebellen gegen Bezahlung (…) bringe.
Nachdem er dies einige Male getan habe, hätten ihn Leute von Kadyrov
am (…) auf dem Weg zu einer weiteren Übergabe verhaftet. Während der
Haft sei er geschlagen (…) worden. Am (…) hätten ihn die Leute von Kady-
rov freigelassen mit der Auflage, nach dem nächsten Treffen mit den Re-
bellen sofort Kontakt mit ihnen aufzunehmen, damit sie ihm folgen und ihr
Lager ausfindig machen könnten, was er aber nicht getan habe. Nach sei-
ner Freilassung habe er keine Rebellen mehr angetroffen. Am (…) habe
ihn anlässlich einer Zusammenkunft für religiöse Bräuche (BzP) respektive
eines Gedenkfestes für einen Verstorbenen (Anhörung) ein Mann ange-
sprochen und ihn gefragt, weshalb er am (…) nicht zur Übergabe erschie-
nen sei. Er habe ihm gesagt, er sei verhindert gewesen, weil er (…) ins
Spital habe bringen müssen. Der Mann habe ihn daraufhin aufgefordert,
die (…) am (…) zum vereinbarten Treffpunkt zu bringen. Auch dieser Auf-
forderung sei er nicht nachgekommen, weil er befürchtet habe, zwischen
die Fronten zu geraten und von den Kadyrov-Leuten oder den Rebellen
umgebracht zu werden. Am (…) sei er auf Anraten (…), (…) zuvor anläss-
lich eines Besuchs bei ihnen über diese Ereignisse informiert worden sei,
zusammen mit (…) zu (…) gegangen. (…) habe sein Auto verkauft und so
die Ausreise finanziert.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
E-808/2014
Seite 3
A.b Die Beschwerdeführerin (B._______) verliess ihren Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge zusammen mit (…) am (…) und gelangte am (…) in
die Schweiz, wo sie am 14. Mai 2013 für sich und (…) um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen an, sie ma-
che keine eigenen Asylgründe geltend, sondern sie sei wegen den Proble-
men ihres Ehemannes ausgereist. Am (…) und (…) seien Kadyrov-Leute
vorbeigekommen und hätten sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes er-
kundigt. Am (…) sei (…) den Leuten entgegen gegangen und (…) habe
ihnen gesagt, (…) und (…) seien nicht zu Hause. Am (…) seien sie zu (…)
gekommen und sie habe einem (…) Mann, der die meisten Fragen gestellt
habe, gesagt, dass ihr Mann mit (…) zum (…) gegangen sei. Daraufhin
habe der (…) Mann sie aufgefordert, ihrem Ehemann auszurichten, er solle
sich am folgenden Tag bei ihnen melden. Am (…) seien die Männer zum
Glück nicht vorbeigekommen. Am (…) habe ihr (…) telefonisch mitgeteilt,
dass ihr Ehemann nun weggereist sei. Daraufhin habe sie (…) gebeten,
sie zu (…) zu fahren. Nach dem Aufenthalt bei (…) sei sie zu einem (…)
nach (…) gereist, von wo aus sie schliesslich mit Hilfe von (…), die ihr Geld
gegeben hätten, ausgereist sei.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten (…) ein.
B.
Mit am 15. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 9. Januar 2014 stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 17. Dezem-
ber 2012 (Beschwerdeführer) und vom 14. Mai 2013 (Beschwerdeführerin)
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Insbesondere habe der Beschwerdeführer zwar einerseits in seinem freien
Bericht zu den Asylgründen bilderreich erzählt, andererseits habe er aber
auf konkrete Fragen zu Details nicht plausibel geantwortet, er sei ausgewi-
chen oder vage geblieben. So habe er nicht substanziiert beschreiben kön-
nen, was er mit seiner Aussage, einen „Rebellen“ im Wald getroffen zu ha-
ben, gemeint habe. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien allgemein
E-808/2014
Seite 4
geblieben. Zudem habe er hinsichtlich seiner Inhaftierung in erster Linie
beschrieben, wie die Behörden mit den verhafteten Personen umgehen
würden, ohne seine diesbezüglichen Erlebnisse ins Zentrum zu stellen.
Seine Aussage, er sei zwischen zwei Fronten geraten, habe er nicht prä-
zise erläutert, sondern die allgemeine Lage in Tschetschenien beschrie-
ben. Zudem habe er nicht plausibel erklären können, wieso die Rebellen
gerade ihn für die Lieferdienste ausgewählt hätten, obwohl er regelmässig
zusammen mit anderen Leuten in den Wald gegangen sei. Ausserdem
seien seine Angaben dazu, wie die Lieferungen jeweils vereinbart worden
seien und wie er in Erfahrung gebracht habe, wann und wo diese stattfin-
den sollten, vage geblieben.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen zur
Anzahl der Lieferungen an die Rebellen gemacht habe. Bei der BzP habe
er angegeben, (…)mal (…) geliefert zu haben, wobei er bei der (…) Liefe-
rung verhaftet worden sei. Bei der Anhörung habe er einmal von (…) oder
(…) (…)lieferungen, ein anderes Mal von (…) respektive (…) (…)- und (…)
(…)lieferungen, und ein anderes Mal davon gesprochen, dass er am (…)
anlässlich der (…) oder (…) (…)lieferung verhaftet worden sei.
Erfahrungsgemäss würden persönliche Betroffenheit und subjektives Emp-
finden die Angaben der gesuchstellenden Personen untermauern. Diesbe-
züglich sei festzustellen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf
die Fragen, wie sie selber und später (…) auf die Erzählungen ihres Ehe-
mannes zu seinem Kontakt mit den Rebellen reagiert habe, sehr stereotyp
ausgefallen seien. Gleich verhalte es sich mit ihren Ausführungen zum Be-
such der Kadyrov-Leute und zur Reaktion der (…).
Da die Asylgesuche abgelehnt würden, seien die Beschwerdeführenden
zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gelange nicht zur Anwendung, weil sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen würden. Zudem ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Die Sicherheitslage in Tschetschenien
habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert.
Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel zur
Stabilisierung der Sicherheit habe sich auch die Menschenrechtslage deut-
lich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch
das russische Militär kämen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen
seien vor allem auch die Fälle verschwundener oder entführter Personen.
E-808/2014
Seite 5
Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien auch keine humanitäre
Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile wieder ge-
währleistet. Aus Russland, aber auch aus Europa, würden vermehrt Per-
sonen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurückkeh-
ren. Die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Tschetsche-
nien sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine indivi-
duellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch
durchführbar.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2014 und mit Beschwerdever-
besserung vom 15. Februar 2014 gelangten die Beschwerdeführenden an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 9. Ja-
nuar 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen und ihren Kindern unter Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Dispositivziffer 3 (Wegweisung aus der Schweiz), subeventualiter die Dis-
positivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung und, im Falle der Abweisung dieses Antrages,
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sämtliche Ver-
fahrensakten seien von Amtes wegen beizuziehen und es sei ein Schrif-
tenwechsel zu eröffnen. Als Beilagen reichten sie nebst einer Kopie der
angefochtenen Verfügung und einer Bestätigung der Sozialhilfeabhängig-
keit vom (…) verschiedene Dokumente zur Situation in Tschetschenien
(vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 13 der Beschwerde vom 15. Februar
2014) zu den Akten.
Zur Begründung führten sie unter Wiederholung ihrer asylgesuchsbegrün-
denden Aussagen, unter Verweis auf die Zusammenfassung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in den Verfahrensakten und auf die gleichzeitig ein-
gereichten Dokumente im Wesentlichen an, der bei der Anhörung anwe-
sende Hilfswerkvertreter habe die Aussagen des Beschwerdeführers als
substanziiert, plausibel und glaubhaft erachtet. Er gehöre gemäss einem
Bericht zum COI-Workshop vom 17. Februar 2012 in Wien mit Vorträgen
von (…) und (…) einer Risikogruppe an. Zu den Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung sei zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass auch
heute noch ein prekärer Zustand in der tschetschenischen Republik und im
E-808/2014
Seite 6
gesamten kaukasischen Raum vorherrsche. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien glaubhaft. Insbesondere sei er sehr wohl fähig ge-
wesen, detaillierte Angaben zum Umstand, dass ausgerechnet er von den
Rebellen ausgesucht worden sei, zu machen. Es sei gut denkbar, dass
Rebellen die (…) in der Umgebung einige Zeit beobachtet und ihre eigenen
Recherchen dazu vorgenommen hätten, wer von den (…) vertrauenswür-
dig sei und sie nicht an die Behörden verraten würde. In Tschetschenien
existiere der sogenannte „Buschfunk“.
In den Protokollen seien keine gravierenden Widersprüche aktenkundig,
die den Kriterien der Flüchtlingseigenschaft (recte: Glaubhaftigkeit) nicht
standzuhalten vermöchten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Prü-
fung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet.
Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit bereits in diesem Punkt unvoll-
ständig erkannt. Auch sei seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht
in Erwägung gezogen worden. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers nur geringere Widersprüche in den
Aussagen festgestellt. Erfahrungsgemäss seien Widersprüche bei Befra-
gungen praktisch unvermeidbar, da es niemandem gelinge, mehrmals bei
verschiedenen Gelegenheiten identische Schilderungen abzugeben oder
einen Sachverhalt widerspruchsfrei abzugeben. Zeitliche und örtliche Di-
vergenzen oder Ungenauigkeiten seien häufig anzutreffen und gehörten
somit zur Normalität. Sie seien insbesondere auch durch die ungewohnte
Befragungssituation, das sehr persönliche und teilweise intime Gesprächs-
thema sowie durch sprachliche Missverständnisse beim Übersetzen be-
dingt. Hinzu komme, dass die dargelegten asylbegründenden Erfahrungen
entscheidende Ereignisse im Leben einer Person darstellen würden. Der-
artige Erfahrungen führten bekanntlich regelmässig zu bleibenden gesund-
heitlichen Schäden wie einem posttraumatischen Stresssyndrom, einer
Depression oder gar Angststörungen, die allesamt das Denk- und Erinne-
rungsvermögen einer Person erheblich beeinflussen könnten. Auch sie
seien davon nicht verschont worden. Der Unterstellung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Häufigkeit der Lie-
ferungen an die Rebellen gemacht, könne nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Antwort auf Frage 50 bei der Anhö-
rung sehr wohl genaue Angaben dazu gemacht, was er gekauft habe. Es
erstaune angesichts seiner Schulbildung von (…) Jahren auch nicht, dass
er die genaue Bezeichnung von (…) nicht kenne. Es bleibe dem Bundes-
verwaltungsgericht unbenommen, seine volle Kognition auszuschöpfen
E-808/2014
Seite 7
und die Vorbringen auf ihren Wahrheitsgehalt und auf bestehende Real-
kennzeichen frei zu überprüfen. Zusammenfassend werde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und den ge-
suchsbegründenden Sachverhalt im Rahmen seiner Möglichkeiten glaub-
haft gemacht habe. Seine Schilderungen des Sachverhaltes seien entspre-
chend der Mentalität eines Mannes aus Tschetschenien, der nicht gerne
mit Drittpersonen über Misshandlungen und über Erlittenes rede, sehr
sachlich und ohne Emotionen ausgefallen. Sollte das Gericht wider Erwar-
ten zum Schluss gelangen, die Kriterien für die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft seien nicht erfüllt, werde beantragt, die Wegweisung in die
russische Föderation zufolge Unzumutbarkeit derzeit nicht zu vollziehen.
Das Gericht werde darum ersucht, in ihrem Fall von der Bestimmung von
Art. 44 AsylG abzuweichen, wonach bei Ablehnung oder Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug verfügt werde. Einem Bericht des österreichischen roten Kreuzes
zufolge sollte niemand nach Russland zurückgeschickt werden, wenn es
sich nicht um eine Person handle, die ein schreckliches Verbrechen, etwa
gegen den Frieden oder die Menschlichkeit, begangen habe. Dem Bericht
könne weiter entnommen werden, dass es zwar Personen gebe, die nach
Tschetschenien zurückkehren würden, doch ihre Rückkehr bedeute, dass
sie vorhätten, mit Ramsan Kadyrov zusammenzuarbeiten. Dieser habe in
einem Bericht mit dem Titel „Frauen in Tschetschenien“ vom 4. Juli 2012
(abrufbar auf ) zu Personen, die er versammelt habe, weil er
den Verdacht gehegt habe, dass sich ihre Kinder den Rebellen angeschlos-
sen hätten, folgendes gesagt: „Wenn irgendjemand an Wahhabismus
denkt, oder wenn jemand auch nur nach Wahhabismus riecht, dann wer-
den wir ihn einfach mitnehmen und umbringen. Wir werden diese Leute
nicht an ein Gericht übergeben.“ Seine Aussagen seien also nicht gerade
ein verlockendes Angebot, das die Leute dazu bringe, wieder „aus dem
Wald“ zu kommen. Vorliegend müssten diese Empfehlungen und die für
den Beschwerdeführer aufgezeigte Gefahr sowohl bei der Asylfrage als
auch beim Wegweisungsvollzug auf jeden Fall berücksichtigt werden, was
von der Vorinstanz zu Unrecht unterlassen worden sei. Zur Frage der in-
ternen Fluchtalternative könne auf Empfehlungen des oben angegebenen
Berichts abgestellt werden, welcher diese Möglichkeit sogar bei allen Per-
sonen nicht slawischer Ethnie verneine.
D.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer den Kurz-
bericht der Hilfswerkvertretung zur Anhörung der Beschwerdeführerin vom
E-808/2014
Seite 8
6. Juni 2013 zu den Akten und führte an, dieses als Beilage 6 zur Be-
schwerdeschrift aufgeführte Dokument sei versehentlich nicht beigelegt
worden.
E.
Am 18. Februar 2014 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden
den Eingang ihrer Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 teilte das Gericht den Beschwerdeführen-
den mit, sie und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und verlegte den Entscheid über die Anträge auf Bewilli-
gung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Eröffnung eines Schrif-
tenwechsels auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 hiess das Gericht den An-
trag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 22. Sep-
tember 2016 zur Beschwerde und insbesondere auch im Hinblick auf einen
allfälligen Wegweisungsvollzug zum Aspekt des Kindeswohls im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung vernehmen zu lassen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. September
2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, in
Bezug auf das Kindeswohl müsse festgehalten werden, dass die Familie
erst seit fast vier respektive etwas mehr als drei Jahre in der Schweiz wohn-
haft sei. Die Kinder der Beschwerdeführenden seien zwischen (…) und (…)
Jahre alt. Somit seien sie noch in einem Alter, in dem die Eltern die Haupt-
bezugspersonen seien. Auch wenn die drei älteren Kinder bereits zur
Schule gehen würden, könne noch nicht von einer zusehends an die
schweizerische Lebensweise angepasste Assimilierung gesprochen wer-
den, zumal die prägenden Jahre der Adoleszenz, denen hinsichtlich der
Beurteilung der Verwurzelung in der Schweiz besonderes Gewicht beizu-
messen sei, noch bevorstehen würden. Somit sei unter dem Aspekt des
Kindeswohls ein Wegweisungsvollzug zumutbar. Zudem würden, wie be-
reits im Entscheid vom 9. Januar 2014 ausgeführt, keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So
habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gearbeitet und für seine
E-808/2014
Seite 9
Familie gesorgt. Ergänzend müsse noch bemerkt werden, dass sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über Familienangehö-
rige in der Heimat, unter anderen (…), verfügen würden. Im Übrigen werde
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollum-
fänglich festgehalten werde, verwiesen.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 20. Oktober 2016 an den
gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Be-
schwerde. Als Beilagen reichte er einen Online-Report vom 7. Okto-
ber 2016 zu Tschetschenien und Referenzschreiben betreffend seine Kin-
der zu den Akten.
Zur Begründung führte er unter Verweis auf einen unter ab-
rufbaren Bericht zu Tschetschenien an, er gehöre einer Risikogruppe in der
Teilrepublik Tschetschenien an, wozu sich die Vorinstanz nie geäussert
habe. Die aktuelle Situation habe sich ab Datum des Asylgesuchs im Jahr
2012 nicht geändert. Das einzige Gesetz sei das Wort von Kadyrov. Er sei
in seiner Heimat von den Angehörigen der Sicherheitsorgane mit (…) wor-
den, und er stehe unter dringendem Verdacht, die Aufständischen mit (…)
und mit (…) versorgt zu haben, was auch stimme. Er halte an seinem Asyl-
gesuch vollumfänglich fest und verweise auf die schriftliche Stellungnahme
der Hilfswerkvertretung vom 22. Januar 2013 im Zusatzblatt zum Kurzbe-
richt auf Seite 4 zur Flüchtlingseigenschaft und zur inländischen Fluchtal-
ternative. Der Machtbereich von Kadyrov habe sich in letzter Zeit ausge-
weitet. Letzten Medienberichten vom Oktober 2016 zufolge (Artikel „Russia
beyond the headlines“ vom 7. Oktober 2016, abrufbar auf Instagram) habe
er gar den besten Kampfsportler Russlands für den Medienwirbel um die
Veranstaltung von Wettkämpfen im Kampfsport mit Beteiligung von min-
derjährigen Kindern nach seiner simplen Kritik verantwortlich gemacht. Am
9. Oktober 2016 sei die ältere Tochter des Kampfsportlers in Moskau von
Unbekannten spitalreif geschlagen worden. Nur dank der persönlichen In-
tervention von Putin sei die Hetze auf ihn abrupt gestoppt und die Einträge
auf Instagram entfernt worden. Auf dem unter abrufba-
ren Video habe Kadyrov (…) vor den versammelten Polizeioberhäuptern
aus Stawropol in (…) Folgendes gesagt: „Ich erkläre euch allen. Wenn
ohne eure Kenntnis auf eurem Territorium einer erscheint, es spielt keine
Rolle, ob es ein Moskowiter (Polizist) oder einer aus Stawropol ist, eröffnet
auf ihn das Feuer („shoot-to-kill“). Mit uns soll man rechnen.“
E-808/2014
Seite 10
Der Unterzeichnete hoffe, dass er und seine Familie aus der Schweiz nicht
weggewiesen würden und er sei bereit, allfällige Fragen des Bundesver-
waltungsgerichts zu beantworten. Er fürchte um sein Leib und Leben in der
Heimat, in der er als Sympathisant der Aufständischen angesehen werde.
Seine Befürchtungen seien gut begründet und asylrelevant. Die Kinder der
Beschwerdeführenden würden derzeit (…) und (…) besuchen. Wie sich
aus den beigelegten Referenzschreiben ergeben würde, beherrschten sie
Deutsch in Wort und Schrift.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des
E-808/2014
Seite 11
AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zu-
vor die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass die wiederholten
Käufe von (…) und von (…), deren Bezeichnung dem Beschwerdeführer
bei der Anhörung nicht in den Sinn kamen (A8/21 S. 10 Frage 43), aufgrund
ihrer Beschaffenheit und ihres Umfangs wohl aufgefallen wären. Seine Ant-
wort auf die Frage, ob man bei ihm in der Ortschaft ohne Probleme für (…)
US Dollars (…) und (…) kaufen könne, er habe nicht in (…) einzigen (…)
eingekauft, sie hätten in ihrem Dorf (…) (A8/21 S. 10 Frage 47), vermag
nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem, dass sich die
Kadyrov-Leute anlässlich der Haftentlassung lediglich mit der Zusicherung
E-808/2014
Seite 12
des Beschwerdeführers begnügt hätten, er werde sie sofort darüber infor-
mieren, wann und wohin er das nächste Mal in die Berge gehen würde
(A8/21 S. 6 f.), zumal davon auszugehen ist, dass er nach seiner Freilas-
sung überwacht worden wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint auch re-
alitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer und (…) unbehelligt bei (…)
aufgehalten haben wollen, um dort die Ausreise vorzubereiten.
4.2 Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Be-
richte zur Situation in Tschetschenien sind nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen. Insbesondere erweist sich das Vorbringen, die
Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Überprüfung der Asylrelevanz der Vor-
bringen des Beschwerdeführers verzichtet und dadurch bereits in diesem
Punkt den Sachverhalt unvollständig erkannt, als unbegründet, zumal in
der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise ausgeführt
wurde, weshalb die gesuchsbegründenden Aussagen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht genügen vermöchten und demzufolge deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zudem ist auch der Verweis auf
den mit Eingabe vom 16. Februar 2014 eingereichten Kurzbericht der Hilfs-
werkvertretung (Kopie) zur Anhörung der Beschwerdeführerin, wonach sie
glaubhaft (recte: glaubwürdig) scheine, alle Fragen detailliert sowie sub-
stanziiert beantwortet habe und ihre Aussagen vollkommen mit denjenigen
ihres Ehemannes übereinstimmen würden, nicht geeignet, die gesuchsbe-
gründenden Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu
lassen. Des Weiteren erweist sich die Erklärung, es sei denkbar, dass die
Rebellen die (…) in der Umgebung einige Zeit beobachtet und ihre eigenen
Recherchen vorgenommen hätten, um herauszufinden, wer von den
Sammlern vertrauenswürdig sei, als wenig stichhaltig, zumal den Rebellen
laut Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin andere Mittel zur Verfü-
gung gestanden seien, um sich ihrer Loyalität zu versichern (A8/21 S. 10
Frage 46).
Als unbegründet erweist sich sodann die Rüge, die Vorinstanz habe die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe in Tschet-
schenien nicht in Erwägung gezogen. Zudem erweist sich die Entgegnung,
der Beschwerdeführer habe bei der Frage 50 sehr wohl genaue Angaben
dazu gemacht, was er auf Wunsch gekauft habe, als wenig stichhaltig.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Ant-
wort auf die Frage 50 zwar einerseits die von den Rebellen verlangten (…)
aufzuzählen vermochte, aber andererseits nicht in der Lage war, die von
ihm gelieferten (…) zu bezeichnen, obwohl er diese in verschiedenen (…)
selbst gekauft habe (Fragen 43 und 47). Vor diesem Hintergrund vermag
E-808/2014
Seite 13
die Erklärung, es erstaune nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner (…) Schulbildung die genaue Bezeichnung der (…) nicht kenne, nicht
zu überzeugen. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinan-
dersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und
den diversen Berichten zur Situation in Tschetschenien, zumal sie nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-808/2014
Seite 14
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungs-
gericht Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungs-
weise in Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3):
Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und
deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird,
von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetsche-
nischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen
zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov ein-
gestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor interna-
E-808/2014
Seite 15
tionalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüch-
tige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären
Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit
beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren,
könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. Vorliegend ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder keiner der
genannten Kategorien angehören und es ihnen mangels Glaubhaftigkeit
ihrer gesuchsbegründenden Aussagen nicht gelungen ist, eine konkrete
Gefahr darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Im Heimatstaat der Beschwerdeführenden liegt keine Situation allge-
meiner Gewalt vor, und es deuten auch keine individuellen Gründe auf ihre
konkrete Gefährdung hin. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sind
soweit aktenkundig gesund. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise
gearbeitet und für seine Familie gesorgt. Sowohl der Beschwerdeführer als
auch die Beschwerdeführerin verfügen in ihrem Heimatstaat über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz (…), das ihnen bei der Reintegration
behilflich sein wird.
6.3.3 Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nicht entgegen. Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83
Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem As-
pekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen
und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erschei-
nen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
E-808/2014
Seite 16
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängig-
keiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in
der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse
einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor
zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten
Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycho-
logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige
soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke
Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung
im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entschei-
dungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28
E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6).
Wie bereits in der Vernehmlassung ausgeführt wurde, befinden sich die
(…) Kinder seit fast vier respektive etwas mehr als drei Jahren in der
Schweiz. (…) jüngste (…) ist am (…) in der Schweiz geboren. Diese relativ
kurze Anwesenheitsdauer spricht gegen eine derart fortgeschrittene Ver-
wurzelung in der Schweiz. Die zwischen (…) und (…) Jahre alten Kinder
sind noch in einem Alter, in dem die Eltern die Hauptbezugspersonen sind.
Auch wenn die (…) Kinder bereits zur Schule gehen, kann angesichts ihres
relativ kurzen Aufenthaltes noch nicht von einer fortgeschrittenen Integra-
tion gesprochen werden. An dieser Beurteilung vermögen die zusammen
mit der Replik eingereichten Referenzschreiben nichts zu ändern. Hinzu
kommt, dass den Kindern die prägenden Jahre der Adoleszenz (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-6415/2011 vom 24. Juni 2013 6.2.2 und
D-1088/2010 vom 13. August 2012 E. 4.2.3.10), welchen hinsichtlich der
Beurteilung der Verwurzelung in der Schweiz besonderes Gewicht beizu-
messen ist, grösstenteils noch bevorstehen.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
E-808/2014
Seite 17
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Weil indessen der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
7. September 2016 gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten keine
Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse
ergeben, sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-808/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: