Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8082/2010
U r t e i l v om 1 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
Türkei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Familiennachzug;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 fest, dass der
türkische Staatsangehörige D._______ die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
Mit Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 wurde festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin – die seit 17. Juni 2010 mit D._______ verheiratet ist
– die Flüchtlingseigenschaft (originär) nicht erfülle aber in der Schweiz mit
einem anerkannten Flüchtling verheiratet sei und gemäss Art. 51 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls als
Flüchtling anerkannt (derivativ) und ihr deshalb in der Schweiz Asyl
gewährt werde.
B.
Mit einer als "Gesuch um Familienvereinigung" bezeichneten Eingabe
ans BFM vom 1. September 2009 beantragte die Beschwerdeführerin,
ihren beiden aus erster Ehe stammenden minderjährigen Kinder, die
nach wie vor in der Türkei leben würden, sei die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen und sie seien in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
Dem Gesuch waren ein Urteil eines türkischen Familiengerichts sowie ein
Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (beides in Kopie und
mit Übersetzung) beigelegt.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 – eröffnet am 25. Oktober
2010 – wurde die Einreise der Kinder in die Schweiz nicht bewilligt und
das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter
abgelehnt.
D.
Mit Eingabe vom 18. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Bewilligung der Einreise der beiden Kinder in die Schweiz
und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2010 verzichtete der
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies für den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt und stellte der Vorinstanz die Akten zur Einreichung
einer Vernehmlassung zu.
F.
Am 7. Dezember 2010 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den
Akten, hielt an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Nach einmalig erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden ihre
Stellungnahme und ein weiteres Beweismittel samt Übersetzung zu den
Akten, ohne konkret auf die Vorbringen in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung Bezug zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme (Art. 32 VGG) ist nicht gegeben. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM macht zur Begründung der Verweigerung der Einreise und
der Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
im Wesentlichen geltend, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten
von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt
und erhielten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen
sprechen würden. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen
würden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (Art. 51 Abs. 3 AsylG). Seien
die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 durch die
Flucht getrennt worden und befänden sich im Ausland, so sei die Einreise
gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG auf Gesuch hin zu bewilligen.
Voraussetzung für den Einbezug eines Kindes sei, dass mindestens ein
Elternteil die originäre Flüchtlingseigenschaft besitze. Es gelte das
Prinzip: Kein Einbezug in den Einbezug. Dies bedeute, dass jemand nicht
in die Flüchtlingseigenschaft einer Person einbezogen werden könne,
wenn diese auch bereits in die Flüchtlingseigenschaft einer anderen
Person einbezogen worden sei. Eine Durchsicht der Akten zeige jedoch,
dass die Beschwerdeführerin nicht originär die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, sondern am 21. Juli 2010 in die Flüchtlingseigenschaft ihres
(zweiten) Ehemanns, der nicht der Vater der Kinder sei, einbezogen
worden sei. Damit seien die erwähnten Voraussetzungen für einen
Einbezug der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter nicht erfüllt.
Den Akten sei weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht
durch Flucht von ihren Kindern getrennt worden sei; vielmehr habe sie
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geltend gemacht, im Wesentlichen ausgereist zu sein, um mit ihrem
heutigen Ehemann zusammenleben zu können.
3.2. Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – unter
Hinweis auf ein unter Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 22
publiziertes Urteil – im Wesentlichen entgegen, die beiden in der Heimat
verbliebenen Kinder seien Stiefkinder ihres heutigen Ehemannes. Somit
würden sie nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch zu dessen
Kernfamilie gehören (vgl.). Ausserdem sei es der Beschwerdeführerin
verwehrt, ihr Recht auf Familienleben auszuüben, was einer Verletzung
von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gleichkomme.
Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem entschieden, dass einer
Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das
heisst einer persönlichen Gefährdung der einzubeziehenden Personen
nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG vorzugehen habe. Das BFM habe sich in
der angefochtenen Verfügung nicht zu dieser Frage geäussert.
3.3. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die vorliegende
familiären Situation sei nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil
EMARK 2000 Nr. 22 zugrunde gelegen sei: In jenem Fall habe der
"Stiefvater" mit dem Kind zusammen im selben Haushalt gelebt und eine
familiäre Beziehung unterhalten; dies sei hier gerade nicht der Fall.
Soweit in der Beschwerde gerügt werde, der Sachverhalt sei
unvollständig abgeklärt, zumal die persönliche Gefährdung der Kinder
und somit die originäre Flüchtlingseigenschaft derselben nicht geprüft
worden sei, müsse Folgendes festgehalten werden: Weder im
ursprünglichen Gesuch noch in der Beschwerde werde auch nur
andeutungsweise dargelegt, die Kinder seien in der Türkei persönlich
gefährdet. Das Gesuch sei als "Gesuch um Familienvereinigung"
bezeichnet und nur von der Mutter unterzeichnet gewesen. Das BFM
habe sich nicht veranlasst gesehen, eine persönliche Gefährdung der
Kinder zu überprüfen, zumal eine solche nicht geltend gemacht worden
sei. Falls die Kinder der Beschwerdeführerin persönlich gefährdet seien,
hätten sie ihr Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Ankara
einzureichen, welche eine Befragung durchführen und die Akten dem
BFM zum Entscheid überweisen werde (Art. 19 und 20 AsylG).
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3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den nachvollziehbaren
und nicht zu beanstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung und Vernehmlassung an, mit denen die Vorinstanz die
Einreise der Kinder der Beschwerdeführerin verweigert und das Gesuch
um Familienzusammenführung abgelehnt hat.
3.4.1. In BVGE 2007/19 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten,
dass ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine
persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden,
nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, nach Treu
und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im
Sinn von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war und ist das Gesuch
vom 1. September 2010 nicht als Asylgesuch aus dem Ausland zu
verstehen und auch nicht als solches zu prüfen: Die Eingabe war
ausdrücklich als "Gesuch um Familienvereinigung" bezeichnet worden.
Aus der kurzen Begründung des Gesuchs geht ausserdem
unmissverständlich hervor, dass um Einreisebewilligung für die beiden
Kinder und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (der Mutter)
ersucht wird. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht
festgestellt hat, war – auch andeutungsweise oder sinngemäss – in
keiner Weise die Rede von einer persönlichen Gefährdung der Kinder
oder einem eigenständigen Asylgesuch.
Aufgrund der konkreten Konstellation des vorliegenden Verfahrens ist
auch das Vorhandensein des Risikos einer Reflexverfolgung der beiden
Kinder der Beschwerdeführerin nicht zu vermuten, weil Letztere – wie mit
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 rechtskräftig festgestellt – die
originäre Flüchtlingseigenschaft gerade nicht erfüllt, sondern aufgrund der
Heirat mit einem anerkannten Flüchtling ebenfalls als Flüchtling
anerkannt worden ist und in der Schweiz Asyl erhalten hat.
Somit kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz das Gesuch zu Recht als Gesuch um Familiennachzug
entgegengenommen und geprüft hat.
3.4.2. Ausserdem wird in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf
EMARK 2000 Nr. 22 geltend gemacht, die beiden Kinder der
Beschwerdeführerin würden als Stiefkinder des Ehemannes der
Beschwerdeführerin zu dessen Kernfamilie zählen und seien in die
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Flüchtlingseigenschaft des Stiefvaters einzubeziehen. Dieser Auffassung
ist entgegenzuhalten, dass bei Heirat mit einem Flüchtling, welchem das
Asyl aufgrund eigener Fluchtgründe gewährt worden war, das
minderjährige Kind des Ehegatten (Stiefkind) in das Familienasyl
einbezogen wird, sofern das Kind mit beiden Ehegatten zusammen lebt.
In casu leben die Kinder der Beschwerdeführerin nach wie vor in der
Türkei, so dass die Voraussetzungen für den Einbezug in das
Familienasyl nicht erfüllt sind. Auch diesbezüglich sind demnach die
Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht zu
beanstanden.
3.4.3. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinn von Art. 51
Abs. 1 und 2 AsylG – wie vorliegend – nicht erfüllt, können weder die
Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene des UNOPakts II über
bürgerliche und politische Rechte ergänzend angewendet werden. Wie
das BFM in der angefochtenen Verfügung richtigerweise festgestellt hat,
ist die Frage nach einem allfälligen Anspruch der nahen Verwandten des
Beschwerdeführers auf Regelung ihres Aufenthalts in der Schweiz
gestützt auf die eben angeführten Bestimmungen von der zuständigen
kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6).
3.4.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz
zu Recht und mit der zutreffenden Begründung die Einreise der beiden
Kinder der Beschwerdeführerin verweigert und den Einbezug der Kinder
in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter sowie des Stiefvaters abgelehnt
hat. An diesen Feststellungen vermag auch die mit der Replik
eingereichte Bestätigung der Grossmutter respektive Mutter der
Beschwerdeführenden vom 27. Dezember 2010 nichts zu ändern.
3.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, sind in
Gutheissung dieses Gesuchs keine Verfahrenskosten zu erheben.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin MaederSteiner
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