B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8082/2015
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 / N (…).
E-8082/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am (…) Oktober 2015 mit dem Zug von
D._______ herkommend in Chiasso angehalten und dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum des SEM (EVZ) Chiasso zugeführt, wo er gleichentags
ein Asylgesuch einreichte.
Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 18. Oktober 2015 wurde der Be-
schwerdeführer dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen.
Am 22. Oktober 2015 fand die Aufnahme der Personalien statt.
B.
Am 23. Oktober 2015 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeiter/in-
nen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertre-
tung im Rahmen des Testverfahrens im VZ Zürich.
C.
Im Beisein der Rechtsvertretung führte das SEM am 6. November 2015 die
Erstbefragung des Beschwerdeführers durch.
Anlässlich dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, sein Reiseziel
sei nicht Italien, sondern die Schweiz gewesen.
D.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen in seinen
Altersangaben sowie in seinen Aussagen betreffend seine Schulzeit und
sein Ausreisedatum. Insbesondere wurde er auch auf Divergenzen zwi-
E-8082/2015
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schen seinen Angaben zu seinem Alter und zum Zeitpunkt des Todes sei-
nes Vaters und den diesbezüglichen Aussagen seines Bruders E._______
(N […]) in dessen Asylverfahren hingewiesen. Ferner informierte das SEM
den Beschwerdeführe darüber, dass es beabsichtige, ihn im weiteren Ver-
lauf des Verfahrens als volljährig zu betrachten und dass auf eine medizi-
nische Altersabklärung verzichtet werde.
E.
Am 13. November 2015 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers eine entsprechende Stellungnahme ein, wobei unter anderem um um-
fassende Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Bruders E._______ er-
sucht wurde.
F.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am (…) Oktober 2015 in Italien ein
Asylgesuch gestellt hatte.
G.
Am 16. November 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
H.
Am 1. Dezember 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 2. Dezember 2015
reichte er eine Stellungnahme sowie eine Fotografie seines Taufscheins zu
den Akten.
I.
I.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (gleichentags eröffnet) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-8082/2015
Seite 4
I.b Zur Begründung führte das Staatssekretariat namentlich aus, aufgrund
einer Gesamtwürdigung der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht
habe glaubhaft machen können, und er sei daher als volljährig zu erachten.
Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht; dem in
Kopie vorgelegten Taufschein komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu.
Ferner habe er unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gegenüber der
Grenzwache ([…]) beziehungsweise dem SEM ([…]) gemacht. Diese An-
gaben seien überdies nicht vereinbar mit den diesbezüglichen Aussagen
seines Bruders E._______ in dessen Asylverfahren, gemäss welchen der
Beschwerdeführer Jahrgang (…) hätte. Ferner stehe die Aussage des Be-
schwerdeführers, er sei im Zeitpunkt des Todes seines Vaters (…)jährig
gewesen, im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders, wonach ihr Va-
ter im Jahre (…) verstorben sei. Die hierzu abgegebenen Erklärungen in
der Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 vermöchten diese Widersprü-
che nicht auszuräumen. Das SEM sei nicht verpflichtet, das vom Be-
schwerdeführer beantragte Altersgutachten durchzuführen. Ein solches sei
nicht angezeigt, da aufgrund der Aktenlage keine Zweifel an der Volljährig-
keit des Beschwerdeführers bestünden. Im Weiteren sei nicht davon aus-
zugehen, dass er im Falle der Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt wäre, und das Asyl- und Aufnahmesystem Italiens
weise keine systemischen Mängel auf. Es würden auch keine Gründe ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten
würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Aus dem Umstand, dass er über Ver-
wandte in der Schweiz verfüge, könne der Beschwerdeführer nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten, da sein Bruder nicht als Familienangehöriger im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Es würden schliesslich auch
keine Gründe vorliegen, die eine Anwendung der Souveränitätsklausel ge-
mäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen würden.
J.
J.a Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 9. Dezem-
ber 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerde-
führer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur voll-
ständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, seiner Beschwerde sei die auf-
schiebenden Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über die
vorliegende Beschwerde abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche
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Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
J.b Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre
Pflicht, den Sachverhalt umfassend und richtig abzuklären, in grober Weise
verletzt, indem sie nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente bei der
Feststellung seines Alters berücksichtigt habe. So seien sein äusseres Er-
scheinungsbild, die in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 wieder-
gegebenen Aussagen seines Bruders betreffend sein Alter sowie das mög-
liche Ergebnis einer Altersanalyse nicht gewürdigt worden. Er habe ver-
sucht, seiner Mitwirkungspflicht durch die in Aussicht gestellte Beibringung
des Taufscheins nachzukommen. Da er aufgrund seiner Minderjährigkeit
nicht im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei, stelle sich die Frage, wie
er sonst durch Dokumente sein Alter belegen könnte. Der Ansicht der Vor-
instanz, es bestehe vorliegend kein Anlass für die Durchführung einer
medizinischen Altersanalyse, sei zu widersprechen. Eine solche sei viel-
mehr in Anbetracht der erheblichen Zweifel an seinem genauen Alter und
seiner bei der Anhörung zu Tage getretenen Verängstigung und Verwirrt-
heit notwendig. Das SEM sei auf seine Versuche im erstinstanzlichen Ver-
fahren, die Ungereimtheiten aufzulösen, nicht eingegangen. Es sei keine
Altersanalyse durchgeführt worden, und die Verfahrensakten seines Bru-
ders seien ihm erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung offenge-
legt worden. Dies grenze an eine Rechtsverweigerung und stelle eine Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht der Vorinstanz dar. Das SEM sei auf die in
den Stellungnahmen vom 13. November 2015 und 2. Dezember 2015 ge-
stellten Anträge um Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders
E._______, um Berücksichtigung von dessen Aussagen sowie um Durch-
führung einer Altersanalyse nicht eingegangen und habe damit seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es stelle sich die Frage, ob Stellung-
nahmen der Rechtsvertretung im Rahmen eines Testverfahrens überhaupt
gewürdigt würden. Eine präzise Feststellung seines Alters sei von grosser
Wichtigkeit, da im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO der Ausgang des
Dublin-Verfahrens davon abhänge. Es bestehe das Risiko, dass er trotz
seiner Minderjährigkeit fälschlicherweise alleine nach Italien überstellt
werde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Italien dem Übernahme-
gesuch nicht ausdrücklich zugestimmt, sondern die entsprechende Frist
verpasst habe. Unter dem Aspekt des Kindeswohls und drohender, nicht
wieder gutzumachender Nachteile sei die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen zwecks Vornahme einer Altersanalyse.
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Seite 6
K.
Mit Telefax vom 14. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per
sofort einstweilen aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 erteilte der Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner wurde er aufgefordert, innert Frist seine geltend gemachte
Bedürftigkeit zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt des Nachweises der
Bedürftigkeit gutgeheissen, und es wurde vorderhand auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur
Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
M.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung des (…) in Kopie sowie seinen Taufschein im Original
ein.
N.
Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2015 hielt das Staatssekretariat
an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Insbesondere stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, sie habe sich
ausführlich mit der Frage des Alters des Beschwerdeführers auseinander-
gesetzt. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vermöchten an der
Schlussfolgerung, es bestünden keine Zweifel an seiner Volljährigkeit,
nichts zu ändern. Es bestehe daher kein Anlass zur Durchführung eines
medizinischen Altersgutachtens. Ferner seien ihm bei der Entscheid-
eröffnung alle relevanten Akten zugestellt worden, und es seien ihm bereits
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom
10. November 2015 die entscheidrelevanten Widersprüche zu den Aussa-
gen seines Bruders zur Kenntnis gebracht worden.
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Seite 7
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit eingeräumt zur Einreichung einer Replik zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz sowie zur Stellungnahme zur Feststellung des Instruk-
tionsrichters, dass der zu den Akten gereichte Taufschein im Bereich der
Daten klare Spuren von Manipulation aufweise.
P.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer das Origi-
nal der Fürsorgebestätigung ein und ersuchte um Zustellung seines Tauf-
scheins zur Einsichtnahme zwecks Erstellung der Stellungnahme.
Q.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, das Original des Taufscheins könne nicht herausge-
geben werden und stellte ihm drei Farbkopien des Dokuments zu.
R.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Januar 2016 reichte der Be-
schwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten.
Der Beschwerdeführer führte in dieser aus, er gehe davon aus, dass die
eingereichte Taufurkunde sein Alter und seine Identität belege. Sie sei in
einer Kirche in Eritrea aufbewahrt worden, und sein Bruder habe deren
Übersendung von dort in die Schweiz veranlasst. Es sei nicht unüblich,
dass derartige Dokumente umgeschrieben, beziehungsweise wiederver-
wendet würden. Gerade aus diesen Gründen messe die Vorinstanz eritre-
ischen Taufurkunden grundsätzlich eine sehr tiefe Beweiskraft bei. Im Üb-
rigen werde vollumfänglich an den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe
festgehalten, insbesondere an den gerügten Verfahrensmängeln sowie an
der Notwendigkeit der Durchführung einer Altersanalyse. Die Frage seines
Alters sei gerade nicht unstrittig, und es gebe keine andere Möglichkeit zur
Feststellung seines tatsächlichen Alters.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, muss das Rechtsmittel seit der Einreichung eines
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plump verfälschten Beweismittels als offensichtlich unbegründet (gewor-
den) qualifiziert werden. Der Beschwerdeentscheid ist gemäss Art. 111a
Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen ist.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind:
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter An-
spruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Akten-
stücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant
sind oder sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Eine Verweige-
rung der Akteneinsicht muss sich auf einen der in Art. 27 Abs. 1 VwVG
genannten Gründe stützen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Ak-
tenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abge-
stellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen
Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit
gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen
(Art. 28 VwVG).
4.1.2 Unter dem Gesichtspunkt dieser Verfahrensbestimmungen ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Aussagen seines Bruders
betreffend sein Alter mit Schreiben vom 10. November 2015 die Befra-
gungsprotokolle des Bruders nicht offenlegte. Indem die wesentlichen Aus-
sagen des Bruders korrekt im erwähnten Schreiben des SEM wiedergege-
ben und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet wurden,
wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Ohnehin wäre
eine allfällige Gehörsverletzung dadurch geheilt worden, dass ihm die ent-
sprechenden Auszüge des Protokolls der Empfangsstellenbefragung des
Bruders mit der angefochtenen Verfügung offengelegt wurden und er die
Möglichkeit hatte, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hierzu zu
äussern.
4.2
4.2.1 Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle
Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
E-8082/2015
Seite 10
[S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde ist demnach verpflichtet,
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Der Anspruch auf recht-
liches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der
Betroffenen tatsächlich hört und diese – wie die unterbreiteten Beweismittel
– sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss,
so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47
m.w.H.). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sach-
verhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person be-
lasten, sondern auch zu denjenigen Elementen, welche sie begünstigen.
(vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15
zu Art. 12; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.).
4.2.2 Unter diesem Gesichtspunkt ist im Folgenden zu prüfen, ob das SEM
aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, es sei
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Min-
derjährigkeit glaubhaft zu machen, und ob es damit zu Recht auf weitere
Untersuchungsmassnahmen verzichtete.
4.2.3 Vorab ist festzustellen, dass nach Lehre und Praxis grundsätzlich die
asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjäh-
rigkeit trägt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, wel-
che für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre-
chen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).
4.2.4 Der Beschwerdeführer hat gegenüber den schweizerischen Behör-
den widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht ([…] be-
ziehungsweise […]), welche zudem mit den Aussagen seines Bruders
E._______ in dessen Asylverfahren, wonach der Beschwerdeführer im
Jahre 2007 (…)-jährig gewesen sei, nicht vereinbar sind. Ebenso wider-
spricht die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei verstorben, als
er (…)jährig gewesen sei (vgl. act. A9 S. 4), dem von seinem Bruder ange-
gebenen Todesdatum des Vaters ([…]). Die Erklärungen des Beschwerde-
führers in der Stellungnahme vom 13. November 2015 (act. 18/3), er sei
bei der Erstbefragung überfordert gewesen, und seine Angaben gegenüber
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Seite 11
dem Grenzwachtkorps seien unter Angst und ohne Rückübersetzung ge-
macht worden, vermögen diese erheblichen Ungereimtheiten nicht befrie-
digend auszuräumen. Ebenso wenig überzeugt die vom Bruder in der ge-
nannten Stellungnahme abgegebene Erklärung, er habe anlässlich seiner
Befragung das Alter des Beschwerdeführers erraten, weil er es nicht ge-
kannt habe, dieser sei aber auf jeden Fall minderjährig. Es wird nämlich
nicht weiter ausgeführt, auf welcher Grundlage dessen nunmehrige Ge-
wissheit über die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beruht. Die hier-
durch geweckten Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
nem Alter werden schliesslich dadurch verstärkt, dass er in der Erstbefra-
gung vom 5. November 2015 widersprüchliche Angaben zur Dauer und zu
den Orten seines Schulbesuchs sowie zum Zeitpunkt seines Schulabb-
ruchs machte.
4.2.5 Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Schweizerischen Behör-
den keine beweistauglichen Identitätsdokumente eingereicht, welche das
von ihm behauptete Alter belegen könnten. Der im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens im Original eingereichte Taufschein weist beim Geburtsda-
tum und Taufdatum deutliche Spuren von Rasuren und Überschreibungen
auf. Die diesbezügliche Erklärung in der Replik, es sei üblich, dass solche
Dokumente umgeschrieben beziehungsweise wiederverwendet würden,
ist angesichts dessen, dass das Dokument nur bei den erwähnten Daten
Manipulationsspuren aufweist, nicht stichhaltig. Ohnehin handelt es sich
bei dem Taufschein nicht um ein amtliches Dokument mit Fotografie, wel-
ches zum Zweck des Nachweises der Identität ausgestellt wurde (vgl.
Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]).
Das verfälsche Dokument ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG ein-
zuziehen, um einer missbräuchlichen Weiterverwendung vorzubeugen.
4.2.6 In Anbetracht dieser Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen und war folglich nicht ge-
halten, weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen.
4.2.7 Die vom Beschwerdeführer verlangten Abklärungen erscheinen auch
deshalb nicht angezeigt, weil wissenschaftliche Altersabklärungen und
äusseres Erscheinungsbild grundsätzlich nur als schwache Indizien für die
E-8082/2015
Seite 12
Minderjährigkeit eines Asylsuchenden taugen. Insbesondere lassen radio-
logische Knochenaltersanalysen nie sichere Schlüsse auf die Voll- oder
Minderjährigkeit zu und haben generell nur einen beschränkten Aussage-
wert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters (vgl. Urteile des BVGer
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; E-5266/2010 vom 9. Januar 2013
E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).
4.2.8 Im Übrigen wurden – entgegen der in der Beschwerdeeingabe erho-
benen Behauptung – die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 13. November 2015 wiedergegebenen Ausführungen seines Bruders
betreffend seine Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung aus-
drücklich gewürdigt.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
vollständig abgeklärt und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht ver-
letzt hat. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entspre-
chenden Anträge abzuweisen sind.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
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Seite 13
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
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6.
6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Oktober 2015 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen
Behörden am 16. November 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht zu haben. Die Tatsache, dass die italienischen Behörden ihre Zu-
ständigkeit nicht ausdrücklich anerkannt haben, ist in Anbetracht der klaren
Regelung der Zuständigkeit für den Fall einer ausbleibenden Antwort auf
ein Wiederaufnahmegesuch in der Dublin-Verordnung irrelevant. Nachdem
der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, die von ihm behauptete Min-
derjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag, sind die Voraussetzungen
für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht erfüllt.
6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
6.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
6.4.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
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des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
6.4.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.5 Der Beschwerdeführer hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn [wieder] auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
6.6 Der Beschwerdeführer hat ferner keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
6.7 Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwin-
kel humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu be-
anstanden. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachver-
halt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Um-
ständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt aus-
geübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9
E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen und es wurde vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass das SEM den ihm zu-
kommenden Ermessensspielraum missbraucht oder das Ermessen über-
respektive unterschritten hätte.
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6.8 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwen-
dung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.9 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder-
aufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat seine Überstellung nach Italien angeordnet.
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der verfälschte Taufschein wird eingezogen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König
Nicholas Swain