B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8083/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Ungarn);
Wiedererwägungsentscheid des SEM
vom 8. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er zuvor in Griechenland und dann am
24. Mai 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein-
gereist war. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Juni 2015 wurde
ihm gestützt darauf das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Un-
garns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
und einer möglichen Überstellung nach Ungarn sowie zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) gewährt.
B.
Am 12. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die ungarischen Behörden antworteten innert der festgelegten Frist
nicht auf das Übernahmeersuchen, weshalb gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO die entsprechende Zuständigkeit an Ungarn überging.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte
und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde.
Ebenso seien keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbin-
dung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen.
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Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
D.
Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 13. November 2015 ersuchte der
Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. August
2015.
E.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfü-
gung vom 18. August 2015 fest, wies das Gesuch um Anordnung vorsorg-
licher Massnahmen ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Dezember 2015 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, die Verfügungen des SEM vom 18. August 2015 und 8. De-
zember 2015 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre
Pflicht – eventualiter gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ihr Recht – zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zu-
ständig zu erklären, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung we-
gen Verletzung der Begründungspflicht und damit wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher
Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugs-
behörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Un-
garn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe. Weiter sei unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
G.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Dezember 2015 setze das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
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Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
werde nach Ablauf der Frist befunden.
I.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 wurde eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
J.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das
SEM zur Vernehmlassung ein.
K.
Nach Gewährung einer Fristverlängerung nahm das SEM mit Vernehmlas-
sung vom 24. Mai 2016 zur Beschwerdesache Stellung.
L.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2016 repli-
zierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2016 auf die Ver-
nehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungari-
schen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfah-
ren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen be-
treffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in
Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung meh-
rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungs-
zone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umset-
zung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfah-
ren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Ge-
setzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach
sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt wer-
den, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufent-
haltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prä-
transit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Perso-
nen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln
seien.
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Seite 6
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 8. Dezember 2015 beantragt wurde.
5.
Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen bereits seit über zwei Jahren
in der Schweiz auf, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, die geltende
Rechtsprechung zur Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. Urteile des BVGer
E-4664/2014 vom 1. September 2014; D-5927/2015 vom 29. Januar 2016).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
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7.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden
(vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kos-
tennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann verzichtet
werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in der Sache ver-
gleichbare Verfahrensaufwände ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 8. Dezember 2015 beantragt wurde.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger