B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8086/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 4. Juli 2014 und der Anhö-
rung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 2. November 2015 machte er im
Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______. Er sei trotz Vorladung nicht in den Militärdienst
gegangen, habe sich jedoch später gestellt. Aus der anschliessenden Haft
sei er geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Be-
schwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der an-
gefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
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(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weswegen die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu prüfen sei. Der Beschwer-
deführer mache zu unterschiedliche Angaben zu seinen Asylvorbringen. So
widerspreche er sich in Bezug auf seinen Bruder und zum Zeitpunkt des
Erhalts und zur Anzahl der Vorladungen zum Militärdienst. Gemäss Erst-
befragung habe er diese im Dezember 2012 erhalten, gemäss Zweitbefra-
gung sei es unter anderem Anfang 2011 gewesen. Anlässlich des rechtli-
chen Gehörs hierzu seien aus einer Vorladung zwei geworden. Es passe
auch nicht zusammen, dass er sich einerseits verstecke und andererseits
zur selben Zeit eine neue Identitätskarte beantrage. Auch passe der Zeit-
punkt der Ausreise nicht, sofern dem Datum der Vorladung Anfang 2011
gefolgt würde. Sodann stünden 20 Tage gegen eine Woche Haft und fünf
gegen sieben Tage Ausreise. Im Übrigen sei die Flucht in den Sudan äus-
serst unsubstantiiert ausgefallen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit sei zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des unterschiedlichen
Detaillierungsgrades der Fragen in der Erst- und Zweitbefragung naturge-
mäss gewisse Ungereimtheiten ergeben könnten. Es bestehe an sich kein
Widerspruch in Bezug auf den Bruder, da der Zeitpunkt des Todes in der
Erstbefragung gar nicht näher definiert worden sei. Im Übrigen sei die Fa-
milie über den genauen Zeitpunkt des Todes gar nie in Kenntnis gesetzt
worden. Was die verschiedenen Angaben zu den Vorladungen anbelange,
lasse sich bereits der Erstbefragung entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer zwei verschiedene Vorladungen erhalten habe. Er habe klar zu Proto-
koll gebracht, dass er die Vorladung erhalten habe, nachdem er sich die
Identitätskarte habe ausstellen lassen. Im Übrigen habe er sich tatsächlich
noch zwei Jahre nach Erhalt der Vorladung in Eritrea aufgehalten, jedoch
versteckt, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Nach einem tat-
sächlichen Missverständnis über die Zeitspanne im Gefängnis sei dieses
im weiteren Verlauf der Anhörung geklärt worden. Zur Dauer des Fuss-
marschs habe sich der Beschwerdeführer in der Tat uneinheitlich geäus-
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sert. Die Abweichung sei allerdings geringfügig. Im Weiteren führt der Be-
schwerdeführer verschiedene Stellen der Befragungsprotokolle mit der Be-
gründung auf, die Schilderungen über den Fussmarsch seien durchaus
substantiiert ausgefallen. Sodann befinde er sich im wehrdienstfähigen Al-
ter und habe glaubhaft machen können, dass er zum Wehrdienst aufgeru-
fen worden sei.
4.3 Trotz der Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene gelingt es der
Rechtsmitteleingabe nicht, die Schlussfolgerung der Vorinstanz umzustos-
sen oder in Frage zu stellen.
So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asyl-
gesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrele-
vante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen di-
ametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die
nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich hingegen nicht mit dem
summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits EMARK
1993/3 E. 3 S. 13). Selbst wenn gewisse Ungereimtheiten beziehungs-
weise Themenbereiche für das Asylgesuch nicht zentral sind, so können
es Indizien sein, die – wie vorliegend – die Unglaubwürdigkeit einer Person
untermauern. In diesem Sinne ist auch der Widerspruch in Bezug auf den
Bruder zu sehen. Gemäss Erstbefragung ist der Bruder im Jahr 2009 ge-
storben, gemäss Zweitbefragung ist das Todesjahr nicht bekannt (SEM-
Akten, A5, S. 7, A20, S. 12 und S. 16). Somit besteht ein Widerspruch. Was
die Aufforderungen zum Militärdienst anbelangt, soll gemäss Beschwerde
bereits dem Protokoll der Erstbefragung zu entnehmen sein, dass es um
zwei verschiedene Vorladungen gehe. Diese Argumentation findet keine
Stütze in den Befragungsprotokollen. Erstbefragung: "Ich habe eine Auffor-
derung zum Militärdienst erhalten, dann bin ich geflohen. Nachdem die Re-
gierung die Aufforderung schickte, wurde meine Mutter verhaftet." (SEM-
Akten, A5, S. 7). Auf die Frage, wann er die Aufforderung erhalten habe,
antwortet er: "2012. Im Dezember 2012." (SEM-Akten A5, S. 8). Auf die
Frage, wie er diese erhalten habe, folgt die Antwort: "Die Aufforderung er-
hielt meine Mutter." (SEM-Akten A5, S. 8). Eine zweite Vorladung ist nicht
einmal ansatzweise in der Erstbefragung genannt. Das Jahr 2011 ist in der
Erstbefragung sodann ausschliesslich in Bezug auf das Ausstellungsjahr
der Identitätskarte gefallen. Die Vorinstanz hat ebenso richtig erkannt, dass
der Beschwerdeführer im Jahr 2011 in Keren seine Identitätskarte ausstel-
len liess, was im Widerspruch zu der angeblich Anfang 2011 erhaltenen
Vorladung steht. Er will auch innerhalb seiner Haft eine Militärausbildung
erhalten haben, kennt jedoch seine Einheit nicht, obwohl diese in Eritrea
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grundsätzlich jedem, der auch nur kurze Zeit militärisch ausgebildet wird,
geläufig ist (SEM-Akten, A5, S. 8). Der Beschwerdeführer spricht folglich in
der Erstbefragung ausdrücklich von nur einer Vorladung 2012 und in der
Zweitbefragung von sich aus nur von einer 2011. Erst auf explizite Frage
nach derjenigen 2012 am Ende der Zweitbefragung erklärt er, es seien
zwei gewesen. Die Vorladung ist neben der Ausreise aus Eritrea das zent-
rale Element der Vorbringen des Beschwerdeführers. Hierin widerspricht
er sich – neben anderen Widersprüchen – offensichtlich. Den Widerspruch
in Bezug auf die Dauer des Fussmarsches bestätigt die Beschwerde
selbst. Die seitens des Beschwerdeführers aufgeführten Stellen in Bezug
auf die Aussagedichte zum Fussmarsch lassen keinen anderen Schluss
als denjenigen der Vorinstanz zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist
auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu
Recht ablehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel