Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8087/2007
Urteil vom 1. Juni 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…), und dessen
Ehefrau B._______, geboren am (…), Nepal,
vertreten durch Markus Bachmann, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 26. Oktober 2007 / N (…).
E-8087/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Nepal am
15. Mai 2007 und reisten am 28. Mai 2007 unter Verwendung von auf
andere Namen lautenden, mutmasslich indischen Pässen
beziehungsweise mit den mit einem Visum für die Schweiz versehenen
eigenen Pässen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am 5. Juni 2007 wurden die Beschwerdeführenden im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das
BFM hörte sie am 28. August 2007 zu den Asylgründen an.
A.a Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie
stammten aus C._______, D._______, und seien Mitglieder der
nepalesischen Königspartei. Seit April 2006 seien sie von Angehörigen
der Maoisten telefonisch oder direkt an der Haustüre bedroht worden,
weil er mit zwei Armeeangehörigen befreundet sei, welche Mitglieder der
Maoisten umgebracht hätten. Aus diesem Grund hätten sich die Maoisten
an ihm rächen wollen. Im Sommer 2006 habe er deshalb Kontakt zu
einem Schlepper aufgenommen. Am 23. Oktober 2006 hätten Angehörige
der Maoisten nach ihm gesucht. Da sie ihn nicht hätten finden können,
hätten sie seine Ehefrau auf dem Heimweg von der Arbeit vergewaltigt.
Aus Scham habe seine Frau noch am gleichen Abend versucht, sich das
Leben zu nehmen. Bei der Polizei sei die Vergewaltigung nicht angezeigt
worden. Am 29. April 2007 hätten Angehörige der Maoisten seine
Ehefrau an ihrem Arbeitsplatz im Hotel verprügelt und aufgefordert zu
kündigen. Seine Gattin habe diesen zweiten Vorfall der Polizei gemeldet.
A.b Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, ihr Ehemann sei mit
Armeeoffizieren befreundet gewesen. Angehörige der Maoisten hätten
nun behauptet, ihr Mann hätte verschiedene ihrer Mitglieder an die Armee
verraten. Deshalb würden sie und ihr Ehegatte seit ungefähr einem Jahr
von Angehörigen der Maoisten bedroht. Am Abend des 23. Oktober 2006
sei sie auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von vier Maoisten
vergewaltigt worden. Noch am gleichen Abend habe sie sich mit Gift das
Leben nehmen wollen. Ihr Ehemann habe sie indes ins Spital gebracht.
Nach rund drei Stunden sei sie wieder nach Hause zurückgekehrt. Am
29. April 2007 sei sie von 15 bis 20 Maoisten an ihrem Arbeitsplatz im
Hotel aufgesucht und vor allen Anwesenden verprügelt worden. Sodann
hätten die Maoisten von ihrem Arbeitgeber unter massiven Drohungen
E-8087/2007
Seite 3
verlangt, dass sie entlassen werde. In Absprache mit ihrem Arbeitgeber
habe sie gekündigt. Am 20. April 2007 habe sie den Vorfall bei der Polizei
gemeldet. Zwei, drei Tage später habe sich die Polizei an ihren
Arbeitsplatz begeben. Die Mitarbeitenden hätten gegenüber der Polizei
ausgesagt, es sei "keine grosse Sache" gewesen, und hätte sich mithin
nicht hinter sie gestellt. Letztmals sei sie am 5. Mai 2007 telefonisch
bedroht worden.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die im Einzelnen
aufgeführten Aktenstücke sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur
Einreichung weiterer Ausführungen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden sieben
Internetausdrucke von der Website vom November 2007
ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 setzte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–. Sodann stellte er ihnen die
beantragten Dokumente zur Einsicht zu und setzte Frist zur Einreichung
einer Stellungnahme.
E.
Innert der angesetzten Frist ersuchten die Beschwerdeführenden um
ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses beziehungsweise um
Erstreckung der Frist zur Leistung des Vorschusses sowie zur
Einreichung der Stellungnahme.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 wies der
E-8087/2007
Seite 4
Instruktionsrichter das Gesuch um ratenweise Bezahlung des
Kostenvorschusses ab, hiess aber die Gesuche um Fristerstreckung zur
Vorschussleistung und zur Einreichung einer Stellungnahme gut.
G.
Am 28. Januar 2008 leisteten die Beschwerdeführenden den
Kostenvorschuss fristgerecht.
H.
Am 6. Februar 2008 reichten die Beschwerdeführenden ihre
Stellungnahme innert erneut erstreckter Frist ein und erläuterten, um was
es sich bei den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweisunterlagen handle.
I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 4. März 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Am 10. März 2008 stellte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
E-8087/2007
Seite 5
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl.
3.2. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
E-8087/2007
Seite 6
4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der
Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zur
Begründung führte es aus, Übergriffe durch die Maoisten würden in Nepal
grundsätzlich geahndet. Gemäss dem Friedensvertrag mit der
nepalesischen Regierung vom November 2006 seien die Maoisten
berechtigt, sowohl im Parlament als auch im Kabinett entsprechend
vertreten zu sein. Die Maoisten seien dabei amnestiert worden. Diese
hätten im Gegenzug auf Gewaltanwendung verzichtet, ansonsten sie
strafrechtlich verfolgt würden. Dem eingereichten Polizeischreiben sei zu
entnehmen, dass der Vorfall untersucht worden sei. Dass die
Ermittlungen wegen fehlender Angaben nicht zum Erfolg geführt hätten,
würde nichts an der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit
der Behörden ändern. Im Weiteren würden in Nepal auch
Vergewaltigungen geahndet. Indes hätten die Beschwerdeführenden
diesen Übergriff bei den Behörden nicht gemeldet.
Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen führte das BFM weiter aus, die
Beschwerdeführenden hätten keine substantiierten Angaben zu den
Bedrohungen durch die Maoisten gemacht. Auch habe die
Beschwerdeführerin nicht angeben können, wann sie nach der
angeblichen Vergewaltigung ihre Arbeit im Hotel wieder aufgenommen
habe. Es erstaune auch, dass die Beschwerdeführenden nach der
Vergewaltigung über ein halbes Jahr zugewartet und Nepal ohne
ersichtlichen Grund erst im Mai 2007 verlassen hätten. Sodann habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht geltend gemacht,
im Jahre 2005 von den Maoisten auf der Autobahn angeschossen
worden zu sein. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden auch
vorsätzlich unstimmige Angaben zur ihren Identitätsausweisen gemacht.
Bei der Erstbefragung hätten sie ausgesagt, nie einen Reisepass
besessen oder ein Visum beantragt zu haben. Anlässlich der Anhörung
hätten sie gestanden, dass sie über gültige Pässe verfügt hätten. Das
BFM wies darauf hin, dass ihm die Visumsakte der
Beschwerdeführenden mit den Passangaben vorliege.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe das
Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es verschiedene Dokumente nicht zur
Einsicht zugestellt habe. Weiter wird ausgeführt, das BFM gehe in seiner
Verfügung von einer zwischenzeitlich überholten Auffassung auf. Der
Friedensvertrag zwischen der nepalesischen Regierung und den
E-8087/2007
Seite 7
Maoisten habe nur kurz gehalten und seit Frühjahr 2007 würden letztere
in Nepal wieder wüten. Die Maoisten seien nicht gewillt, sich
rechtsstaatlich und demokratisch zu verhalten. Die Regierung und die
Strafbehörde ihrerseits seien nicht in der Lage, dem terroristischen
Treiben und Morden der Maoisten Einhalt zu gebieten. Insoweit könne
auch nicht von einer grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit
ausgegangen werden. Sodann hätten die Beschwerdeführenden
entgegen der vorinstanzlichen Ansicht substantiiert ausgesagt. Was
vorliegend indes problematisch sei, sei die Befragungsmethode der
Vorinstanz. Die Durchsicht der Protokolle zeige, dass die
Beschwerdeführenden durchwegs präzise geantwortet hätten.
Namentlich habe die Beschwerdeführerin auch klar und deutlich
angegeben, wann sie ihre Arbeit wieder aufgenommen habe, nämlich
nach drei bis fünf Tagen. Im Weiteren sei es nicht einfach, Nepal zu
verlassen. Es brauche einerseits Geld und andererseits Zeit, um die
Ausreise zu organisieren und ein Visum zu erhalten. Sodann sei nicht
nachvollziehbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer betreffend die auf
ihn abgegebenen Schüsse widersprochen haben solle. Er habe die
Schüsse nur angeführt um darzulegen, weshalb er innerhalb von Nepal
nicht umgezogen sei. Schliesslich sei das Ambiente in der
Empfangsstelle alles andere als einvernehmlich, vertrauenseinflössend
und gewinnbringend; mithin sei es verständlich, dass die
Beschwerdeführenden anfänglich den Besitz von Reisepässen
verschwiegen hätten. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden ihre
Vorbringen mittels der eingereichten Beweismittel belegt.
5.
5.1. Vorab ist zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts
festzustellen, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die
massgebenden Aktenstücke zur Einsichtnahme zugestellt und ihnen
Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern. Damit ist die durch eine
zu restriktive Aktenherausgabe vom BFM begangene Rechtsverletzung
als geheilt zu betrachten und es ist nicht weiter darauf einzugehen.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe bemängeln die Beschwerdeführenden
weiter die Befragungsmethode der Vorinstanz. Indes legen sie im
Einzelnen nicht substantiiert dar, inwiefern die Art und Weise der
Befragung nicht korrekt erfolgt sei. Auch ergeben sich aus den
Protokollen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anhörungen in irgend
einer Weise nicht einwandfrei erfolgt wären. Mit der offenen Fragestellung
wurde den Beschwerdeführenden genügend Raum zum Erzählen
E-8087/2007
Seite 8
gegeben, ging es dabei doch im Wesentlichen darum, selbst Erlebtes
wiederzugeben. Im Weiteren hat auch die zur Beobachtung einer
korrekten Befragung anwesende Hilfswerksvertreterin, welche sich im
Übrigen mit Zusatzfragen aktiv beteiligt hat, in ihrer Stellungnahme die
Befragungen mit keinem Wort kritisiert. Aus ihrem pauschalen Vorwurf
vermögen die Beschwerdeführenden somit nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten und die Protokolle können dem vorliegenden Urteil zu Grunde
gelegt werden.
5.3. Die Beschwerdeführenden machen in den Jahren 2006 und 2007
erlittene Übergriffe durch Maoisten geltend. Diesbezüglich sind zunächst
Ausführungen zur allgemeinen Lage in Nepal angezeigt.
5.3.1. Mit dem BFM und entgegen der von den Beschwerdeführenden
vertretenen Ansicht ist festzustellen, dass sich die Lage in Nepal seit den
Vorfällen, die die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Gesuchs
geltend machen, wesentlich verändert hat.
5.3.2. Bereits die als Vorgängerorganisation des
Bundesverwaltungsgerichts tätige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) ist in ihrem Urteil vom 17. Oktober 2006 (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [EMARK] 2006 Nr. 31) zum Schluss gekommen, die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der
Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen Maoisten und
Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli
2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert.
Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am
21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein
Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der
maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch
ein Übergangsparlament ersetzt, an welchem die Maoisten sich mit 73
von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine
Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung, die in einen Sieg für die Maoisten
mündete: Sie erlangten im Nepali Congress [NC] 238 von 601
Abgeordnetensitze. Am 28. Mai 2008 schaffte die Versammlung an ihrer
konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und rief die
Republik aus. Am 21. Juli 2008 wählte sie Ram Baran Yadav vom NC
zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 den Chef
der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum
E-8087/2007
Seite 9
Ministerpräsidenten. Dieser trat indes schon im Mai 2009 im Streit um die
Entlassung des Armeechefs zurück. Im Wesentlichen ging es dabei um
die Eingliederung der maoistischen Kämpfer in die nepalesische Armee.
Das Land wurde in der Folge durch verschiedene Streiks und
Protestaktionen der nun oppositionellen Maoisten gelähmt. Kurz vor dem
Auslaufen des Mandats der verfassungsgebenden Versammlung Ende
Mai 2010 kam es zu einer Einigung der drei grossen Parteien auf eine
Verlängerung des Mandats um ein weiteres Jahr. Dies war nur möglich,
weil der amtierende Ministerpräsident Madhav Kumar Nepal,
Vorsitzender der Communist Party of Nepal – Unified Marxist-Leninist
(CPN-UML), im Juli 2010 zurücktrat. Unmittelbar nach diesem Rücktritt
kündigten die Maoisten zudem an, dass sie eine Regierung der
nationalen Einheit bilden wollen; als stärkste Partei stehe ihnen die
Regierungsverantwortung zu. Mitte Januar 2011 übertrug der Anführer
der früheren kommunistischen Rebellen das Kommando über seine
Kämpfer an die Regierung. Am 12. Januar 2011 schlug ein erneuter
Versuch der Bildung einer neuen Regierung fehl. Nur drei Tage später,
am 15. Januar 2011, einigten sich die nepalesische Regierung und die
früheren kommunistischen Rebellen – noch vor dem Abzug der Uno-
Friedensmission – auf ein Abkommen zur Kontrolle der Tausenden
ehemaligen Kämpfer. (Zu dieser neueren Entwicklung in Nepal vgl. Urteil
D-6810/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2011, E.
7.2.) Nach mehrmonatigen internem Hickhack konnten sich die Maoisten
im April 2011 einigen, wen sie aus ihren Reihen als Minister bestimmen
wollten, und das Zentralkomitee der Maoisten hat am 29. April 2011
beschlossen, die Wahl von Jhala Nath Khanal, einem gemässigten
Kommunisten der Koalitionspartei UML (Unified Marxist Leninist), als
neuen Premierminister zu unterstützen. Allerdings ist es bislang weder
den Maoisten noch den Madhesis gelungen, die ihnen zustehenden
Minister zu benennen, obwohl die dazu gesetzte Frist bereits am 2. Mai
2011 abgelaufen ist. Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende
des Bürgerkrieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wird, Übergriffe
der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und
ethnische Spannungen in der Terai-Region (von den Madhesis
bewohntes Grenzgebiet zu Indien) andauern und die Gewaltakte beider
vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl.
Human Rights Watch, Country Summary, Januar 2009), kann insgesamt
eine seit der Ausreise der Beschwerdeführenden nachhaltig verbesserte
Situation vor Ort festgestellt werden.
E-8087/2007
Seite 10
5.3.3. Vor dieser veränderten und trotz oder wohl gerade wegen des
Einbezugs der Maoisten in die politischen Institutionen insgesamt
verbesserten Lage ist auch der Übergriff vom 29. April 2007, welcher
letztlich den Anlass zum Verlassen des Landes gegeben hat, zu
bewerten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden haben sie
den Vorfall bei der Polizei angezeigt (vgl. Polizeibericht). Diese hat sich in
der Folge an den Tatort im Hotel begeben und Zeugen befragt. Dass das
Verfahren nicht zu dem von den Beschwerdeführenden erhofften Ende
geführt hat, kann den Behörden kaum vorgeworfen werden, war doch die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage, genauere Angabe zu den Tätern
zu machen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die heimatlichen Behörden
mit ihrer Vorgehensweise ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit
zum Ausdruck gebracht haben. Was die ein halbes Jahr früher von der
Beschwerdeführerin erlittene Vergewaltigung anbelangt, haben die
Beschwerdeführenden diesbezüglich keine Anzeige bei der Polizei
eingereicht, so dass die Strafbehörden auch nicht tätig werden konnten.
Dass die zuständigen Behörden bei einer Anzeige nicht ermittelt hätten,
wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht.
5.4.
5.4.1. Im Weiteren halten die Beschwerdeführenden in der
Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Dazu ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
bereits im Sommer 2006, mithin mehrere Monate vor den eigentlichen
Asylgründen – der Vergewaltigung im Oktober 2006 und dem Überfall im
April 2007 – einen Schlepper kontaktiert beziehungsweise bereits im Jahr
2006 vom Schweizerischen Generalkonsulat in Kathmandu ein Visum für
die Schweiz beantragt und erhalten hat (Übermittlungsschreiben des
Generalkonsulats vom 10. Juli 2007, in den Vorakten) und dass sein
nepalesischer Pass, welchen er für die Visumserteilung verwendete, vom
21. Juni 2006 datiert. Dies drängt den Schluss auf, dass die
Beschwerdeführenden – der von der Beschwerdeführerin verwendete
nepalesische Pass datiert vom 11. Januar 2007 – bereits im damaligen
Zeitpunkt beschlossen hatten, das Heimatland, aus welchem Grund auch
immer, zu verlassen. Insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an den
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden. Diese werden durch die vagen
und wenig substantiierten Aussagen der Beschwerdeführenden weiter
bekräftigt. Namentlich sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur
Vergewaltigung und ihrem Verhalten danach wenig detailliert ausgefallen.
Auch lassen die diesbezüglichen Ausführungen jegliche persönliche
Betroffenheit der Berichtenden vermissen. Insbesondere erstaunt, dass
E-8087/2007
Seite 11
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war anzugeben, nach wie vielen
Tagen genau sie ihre Arbeit wieder aufgenommen hat. Angesichts des
Umstandes, dass auch dieses Vorkommnis vom Oktober 2006 für die
Ausreise ausschlaggebend gewesen sein soll, hätten von der
Beschwerdeführerin diesbezüglich durchaus genauere Angaben erwartet
werden dürfen.
5.4.2. Ferner sind bezüglich der persönlichen Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführenden Zweifel angebracht. Namentlich haben beide
bewusst falsche Angaben zu ihren Reisepässen gemacht. Beide erklärten
bei der Erstbefragung, nie einen Pass gehabt und nie ein Visum
beantragt zu haben. Anlässlich der Anhörung bekräftigte die
Beschwerdeführerin zunächst, sie habe nie einen Pass besessen. Auf
Vorhalt gab sie indes zu, einen Pass zu haben. Der Beschwerdeführer
seinerseits erklärte anlässlich der Anhörung auf die Frage, wo sich sein
Pass befinde, diesen nach Ankunft in der Schweiz zerstört zu haben.
Dass jemand mutwillig seinen Reisepass zerstört, ist grundsätzlich wenig
glaubhaft. Zudem erstaunt, dass der Beschwerdeführer seinen Pass
zerstört haben will, die Beschwerdeführerin jedoch ihren noch besitzen
soll. In Anbetracht dieser Sachlage geht das Gericht davon aus, dass die
Beschwerdeführenden nach wie vor im Besitze ihrer Reisepässe sind und
sie diese den Schweizer Asylbehörden bewusst vorenthalten. Sowohl die
legale Ausreise aus dem angeblichen Verfolgerstaat mit den eigenen
Pässen wie auch das Verschweigen dieser offiziellen Ausreiseumstände
sind starke Indizien für eine im Zeitpunkt der Ausreise nicht vorhanden
gewesene Gefährdung.
5.5. Erlittene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Entstehung der
Flüchtlingseigenschaft relevant, wenn sie noch andauert. Die
Anerkennung als Flüchtling erfolgt nicht als Ausgleich erlittener Unbill,
sondern hat den Zweck, vor bestehender oder drohender Verfolgung zu
schützen. Selbst wenn die beiden Vorfälle vom Oktober 2006 und April
2007 sich in etwa so abgespielt haben sollten, wie von den
Beschwerdeführenden geschildert, deutet nichts darauf hin, dass sie im
heutigen Zeitpunkt noch begründete Furcht vor Verfolgung haben.
5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
können. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der
vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. So sind
E-8087/2007
Seite 12
insbesondere auch die als Beweismittel bei der Vorinstanz eingereichten
Unterlagen (Polizeibestätigung, Gewerkschaftsschreiben, Parteiausweis,
-bestätigung und -prospekt, Mitgliederbestätigungen, Spendenquittung,
Verdankung durch Arbeitgeber, Arztzeugnis, wonach die
Beschwerdeführerin einen Selbstmordversuch unternommen habe "due
to quarrel with her husband") nicht geeignet, eine begründete Furcht der
Beschwerdeführenden vor drohender Verfolgung zu belegen oder auch
nur wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Auch mit den auf
Beschwerdestufe eingereichten sieben Internetausdrucken (aus der
Webseite von Nepalnews) kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet
werden, zumal diese Pressemitteilungen keinen direkten Bezug zu den
Beschwerdeführenden haben. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E-8087/2007
Seite 13
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung vorliegend keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nepal
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
E-8087/2007
Seite 14
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 -
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Wie vorstehend dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der
Ausreise der Beschwerdeführenden wesentlich verbessert. Aktuell kann
nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen
werden, weshalb die Rückkehr nach Nepal als zumutbar zu bezeichnen
ist. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer
Ausreise in Nepal gelebt haben und mit diesem Land und seiner Tradition
verwurzelt sind. Gemäss ihren Angaben leben die Eltern beider
Beschwerdeführenden sowie mehrere Geschwister nach wie vor in
Nepal. Namentlich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers
leben in D._______, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise
gelebt haben. Damit verfügen sie in Nepal über ein soziales
Beziehungsnetz, auf welches sie insbesondere in einer Anfangsphase
zurückgreifen können. Sodann war der Beschwerdeführer vor der
Ausreise als E._______ tätig und organisierte unter anderem F._______.
Die Beschwerdeführerin war G._______ in einem Hotel in D._______.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr nach Nepal (wieder) eine eigene Existenz aufbauen können.
Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine
existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
7.5. Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die
Beschwerdeführenden im Besitze von Reisepässen sind (vgl.
E-8087/2007
Seite 15
vorstehend), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vor-läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 28. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
E-8087/2007
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 28. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das
H._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Barbara Balmelli
Versand: