B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8087/2016
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Babak Fargahi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan am
18. November 2014. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Iran reiste
er am 11. November 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am
18. November 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zu seinen
Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juli 2016 erfolgte
die ausführliche Anhörung. Anlässlich der Befragungen machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei im Iran geboren, sei jedoch afghanischer
Staatsangehöriger. Im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren sei er mit sei-
ner Familie in die Provinz B._______ umgesiedelt, wo er zuletzt in der
Nähe der Stadt C._______ im Distrikt D._______ gelebt habe. Nachdem
er die zwölfte Klasse abgeschlossen habe, habe er sich für das Militär ge-
meldet und sei am (…) der Nationalgarde beigetreten. Anfangs April (…)
habe er als Fahrer zusammen mit drei Soldaten Essen ausgeliefert. Wäh-
rend dieser Fahrt sei es aufgrund des Fehlverhaltens eines entgegenkom-
menden Fahrzeuges zu einem Unfall gekommen. Sämtliche Autoinsassen
hätten Verletzungen davongetragen. Nach seiner Entlassung aus dem
Krankenhaus sei gegen ihn als Folge des Unfalles ein Gerichtsverfahren
eingeleitet worden. Obwohl sein Vorgesetzter und die beteiligten Soldaten
gegenüber der Untersuchungsbehörde erklärt hätten, dass er keine Schuld
am Unfall habe, sei er dennoch vom Militärgericht zu (…) Freiheitsstrafe
und einer Busse von (…) Afghani verurteilt worden. Zusätzlich sei er vom
Militärdienst suspendiert, ihm seien sämtliche Regierungstätigkeiten ver-
boten und seine amtlichen Dokumente seien ihm weggenommen worden.
Nach (…) Monaten und (…) Tagen Freiheitsstrafe sei er vorzeitig aus dem
Gefängnis entlassen worden. Er habe danach nicht mehr in sein Heimat-
dorf zurückkehren können, da er Angst gehabt habe, die Taliban würden
ihm aufgrund seiner Regierungstätigkeit etwas antun. Aus diesem Grund
sei er direkt zu einem Freund nach E._______ gegangen und anfangs April
(…) – ungefähr 20, 25 Tage nach seiner Freilassung – ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab sein Schulzeugnis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2016 – eröffnet am 29. November 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
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der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 (Poststempel 29. Dezember 2016)
reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuhe-
ben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestel-
lung des vorstehenden Rechtanwaltes als seinen Rechtsbeistand.
D.
Am 30. Dezember 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 bestätigte das Departement Gesund-
heit und Soziales des Kantons F._______ die Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
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Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würde den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
standhalten. Auch wenn der Verkehrsunfall nicht sein Verschulden gewe-
sen und er in der Folge zu Unrecht verurteilt worden sei, sei kein Zusam-
menhang zwischen der Verurteilung und einer gezielten Diskriminierung
aufgrund der in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründe feststellbar. Die frühzei-
tige Entlassung aus dem Gefängnis sowie das Fehlen von Unregelmässig-
keiten während der Haftzeit würden für einen legitimen Strafvollzug spre-
chen. Ebenso sei bei der Einziehung der Identitätsdokumente und Militär-
ausweise von einem standardisierten, bei einer Suspendierung üblich statt-
findenden Verfahren auszugehen. Auch bei der geltend gemachten Furcht
des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr von den Taliban bedroht zu
werden, handle es sich nur um eine subjektive Einschätzung. Indizien für
eine konkrete Bedrohung in unmittelbarer Zukunft würden keine vorliegen.
Vom Schicksal anderer Personen könne nicht unmittelbar darauf geschlos-
sen werden, dass er bei einer Rückkehr in das Visier der Taliban geraten
könnte. Seine Vorbringen seien demnach nicht geeignet, eine Gefährdung
nach Art. 3 AsylG zu begründen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, da er nach der Verbüssung
seiner Strafe direkt untergetaucht und anschliessend ausgereist sei, habe
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er sich einem gezielten Angriff entziehen können. Es sei üblich, dass die
Taliban um effektiv zu sein, im Vornherein keine Drohungen aussprechen
oder öffentliche Fahndungen durchführen. Die zahlreichen dokumentierten
Vorfälle in Afghanistan würden eindeutig aufzeigen, dass sie ihre Opfer
ohne Vorwarnung entführen und töten. Gemäss aktuellem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update – die aktuelle
Sicherheitslage, vom 30. September 2016 sei eine Zunahme von Übergrif-
fen durch die Taliban zu verzeichnen. Zudem seien die Taliban gemäss
Angaben des UK Home Office in der Lage im ganzen Land vermeintlich
regierungsfreundliche Personen aufzuspüren, ohne dass Angehörige dies
mitbekommen würden. Als Mitglied der Minderheit Hazara sowie als ehe-
maliges Mitglied der Nationalgarde habe er deshalb eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Regierungstä-
tigkeit befürchte er von den Taliban entführt und getötet zu werden. Er
stützt sich hierbei jedoch auf reine Vermutungen. In der Anhörung machte
er geltend, sein Vater habe ihm gesagt, er solle nach seiner Entlassung
nicht mehr nach Hause zurückkehren. Im Distrikt D._______ würden sich
zirka 80 Prozent Taliban aufhalten und ein bis zwei Mal pro Woche würde
jemand von ihnen entführt werden (vgl. Akten der Vorinstanz A27/20; F49,
F50). Konkrete Hinweise dafür, wonach er ernsthaft befürchten müsste, bei
einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden,
konnte er jedoch weder anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerde-
ebene darlegen. Auf die Frage, ob er nach seiner Entlassung aus dem Ge-
fängnis Probleme gehabt habe, gab er an, er sei gar nie nach Hause ge-
gangen, sondern direkt in den Iran geflohen (vgl. Akten der Vorinstanz
A27/20; F72). Auch seine Familie hätte während seiner Arbeit für die Re-
gierung und nach seiner Ausreise aus Afghanistan keinerlei Probleme mit
den Taliban gehabt (vgl. Akten der Vorinstanz A27/20; F74, F98). Die
Furcht des Beschwerdeführers, die Taliban würde ihre Aktionen jeweils
nicht ankündigen, steht der Tatsache entgegen, dass er in seinem Heimat-
land zu keinem Zeitpunkt bedroht worden ist. Es genügt nicht, eine Furcht
mit möglichen Entwicklungen zu begründen. Vielmehr müssen anhand ei-
ner objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind
vorliegend indes nicht gegeben. Auch die vom ihm ins Recht gelegten Be-
richte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, über die Machen-
schaften der Taliban sowie über die Diskriminierung der Hazara vermögen
diesen Umstand nicht zu ändern, zumal der Beschwerdeführer bis anhin
keine persönlichen Nachteile im Zusammenhang mit seiner Ethnie geltend
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gemacht hat. Angesichts dieser Erwägungen ist nicht anzunehmen, er
werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylrechtlich relevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Im Zusammenhang mit den
für ihn aus dem Unfall erwachsenen Konsequenzen kann auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.5 Die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt somit,
dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG darlegen konnte, weshalb die Vo-
raussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt sind. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Für
Wegweisungsvollzugshindernisse gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in steter
Praxis fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan für sich ge-
nommen nicht die Annahme zulässt, dass eine dorthin zurückkehrende
Person einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behand-
lung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes
Königreich vom 9. April 2013, 70073/10 und 44539/11, §§ 92-93, zuletzt
bestätigt im Urteil des EGMR M.R.A. und andere gegen Niederlande vom
12. Januar 2016, 46856/07, § 112). In Einklang mit dieser Rechtsprechung
ist nicht davon auszugehen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Afghanistan allein aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage
unzulässig wäre. Zudem sind keine individuellen Risikofaktoren ersichtlich,
welche erwarten lassen würden, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherheitslage im Westen
Afghanistans, insbesondere in Herat, habe sich gemäss Bericht des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) verschlimmert (vgl. EASO Country of
Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016).
6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat
hielt das Gericht in BVGE 2011/38 fest, angesichts des Umstandes, dass
die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine
Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage
ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs unter begünstigenden Umständen bejaht werden. Aufgrund
der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingun-
gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unab-
dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
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Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig er-
weise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle bezie-
hungsweise lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 4.3.3.1 und
4.3.3.2 S. 818 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor
Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-5685/2016 vom 29. September
2016, E. 5.3.1 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse im BVGE
2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren
Berichte – und auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte – lassen
nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der bisherigen
Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen
ist.
6.3.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben im Distrikt
D._______ bei der Stadt Herat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesun-
den Mann mit einer zwölfjährigen Schulbildung, der zudem zwei Jahre in
einer Fabrik tätig war (vgl. Akten des Asylverfahrens A 27/20; F37, F39,
F41). Überdies wird er im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales
und familiäres Netz zurückgreifen können. Seine Eltern, bei welchen er bis
zu seiner Ausreise wohnhaft war, seine drei Geschwister und ein Onkel
leben in Herat. Es ist davon auszugehen, dass er auf deren Unterstützung
wird zählen können (vgl. Akten des Asylverfahrens A 27/20; F17, F23, F28).
Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme, der Be-
schwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Herat in eine existenz-
bedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem
Gesagten auch als zumutbar.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Be-
dürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG).
8.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: