B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8088/2015
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
E-8088/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. September 2014 in der Schweiz
um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
11. September 2014, der Anhörung vom 9. Juni 2015 und der ergänzenden
Anhörung vom 5. Oktober 2015 im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie sei Staatsangehörige von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und stamme
aus B._______ in C._______ Nord im Distrikt Jaffna. Infolge des Bürger-
kriegs habe sie von 1996 bis 2002 in D._______ im Vanni-Gebiet gelebt
und sei von 2006 bis 2009 erneut dorthin gezogen. Während dieser Zeit
habe sie als Buchhalterin für ein von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) geführtes Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Im Mai 2009 sei sie ins
E._______-Camp in Vavuniya gebracht worden. Bei der Registrierung in
diesem Flüchtlingscamp habe sie ihre Tätigkeit für die LTTE verschwiegen.
Im Oktober 2010 sei sie nach B._______ zurückgekehrt und habe dort bis
zu ihrer Ausreise gelebt. Am 20. Mai 2014 sei sie von ungefähr acht Per-
sonen in einem weissen Lieferwagen zu Hause aufgesucht worden. Sie
selber sei nicht zu Hause gewesen. Ihre Mutter habe daraufhin bei der Po-
lizei Anzeige erstattet. Diese habe ihr gesagt, Beamte des CID (Criminal
Investigation Department) hätten ihr Haus durchsucht, weshalb der Polizei
diesbezüglich keine Kompetenzen zukomme. Einige Tage später habe ihre
Mutter eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Vorladung für eine Be-
fragung in Colombo vorgefunden, welche durch das Fenster hineingescho-
ben worden sei. Weil sie dieser Vorladung keine Folge geleistet habe, habe
sie eine gerichtliche Vorladung erhalten. Danach sei gegen sie ein Haftbe-
fehl ausgestellt worden, welcher ebenfalls durch das Fenster hineinge-
schoben worden sei. Nach der Hausdurchsuchung sei sie nicht mehr nach
Hause zurückgekehrt und habe bei Bekannten gewohnt. Am 4. September
2014 sei sie mit Hilfe eines Schleppers mit einem ihr nicht zustehenden
Pass ausgereist.
Als Beweismittel reichte sie folgende Dokumente ein: Fotos ihrer Diplom-
feier an der Universität Jaffna, eine temporäre Identitätskarte vom
E._______-Camp, einen Auszug aus dem Polizeibuch der Point Pedro Po-
lice Station vom 21. Mai 2014 mit Cash Receipt vom 24. Mai 2014, eine
polizeiliche Vorladung vom 2. Juni 2014 („Sri Lanka Police Message
Form“), eine gerichtliche Vorladung des High Court of Colombo vom
11. Juni 2014 (“Summons to a suspect”), einen Haftbefehl des High Court
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Seite 3
of Colombo vom 25. Juni 2014 („Warrant of Arrest“), Ausbildungszertifikate
und -bestätigungen sowie ein Arbeitszeugnis.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2015, eröffnet am 17. November 2015,
verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Erteilung von Asyl. Eventualiter seien die Ziffern 4 und
5 der Verfügung aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand. Sodann sei ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen zur Nachreichung
von weiteren Beweismitteln einzuräumen.
Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen zu den Akten: zwei
Schreiben F._______ vom 21. und 23. November 2015, einen Aktenauszug
des Magistrate‘s Court, Case B 3064/2014, und einen Haftbefehl des Ma-
gistrate’s Court („Warrant of Arrest“) vom 8. Juli 2015 (beide inklusive eng-
lischer Übersetzung), sechs Schreiben von Nachbarn und Bekannten der
Beschwerdeführerin sowie eine Bestätigung des „Member of Parliament“
G._______ vom 23. November 2015 (alle auf Englisch).
D.
Mit Zwischenverfügungen vom 15. Dezember 2015 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Erhalt der Beschwerde
und teilte ihr mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess es
gut und ordnete den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tete das Gericht. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beibringung
weiterer Beweismittel wurde abgewiesen.
E-8088/2015
Seite 4
E.
Am 4. Juli 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo um Überprüfung der Beweismittel. Mit Antwort
vom 31. Juli 2017 (Eingang Gericht: 14. August 2017) beantwortete die
Botschaft die Fragen und erkannte die Dokumente als Fälschungen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin Einsicht in die Botschaftsanfrage und
-antwort und räumte ihr Frist zur Stellungnahme ein. Da die Beweismittel
von der Botschaft als Fälschungen erkannt wurden und sich die Beschwer-
deführerin die unentgeltliche Prozessführung somit durch falsche Angaben
erschlichen hatte, wurden die unentgeltliche Prozessführung und die un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung widerrufen. Sodann wurde die Be-
schwerdeführerin auf die Möglichkeit der Erhöhung der üblichen Gerichts-
gebühr zufolge mutwilliger Prozessführung hingewiesen. Ihr Rechtsvertre-
ter wurde ab Datum der Verfügung aus seinem Mandat als amtlicher
Rechtsbeistand entlassen.
G.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am
5. September 2017 eine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-8088/2015
Seite 5
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Die Ausführungen zur Tätigkeit als Buchhalterin in ei-
nem von der LTTE geführten Geschäft seien oberflächlich ausgefallen. Sie
habe keine konkreten Hinweise nennen können, die auf den vorgebrachten
LTTE-Hintergrund ihres Arbeitgebers hindeuten würden. Aufgrund der un-
glaubhaften Tätigkeit für die LTTE sei auch dem Vorbringen der behördli-
chen Suche nach ihr die Grundlage entzogen. Überdies seien diese Vor-
bringen unglaubhaft ausgefallen. Trotz der Abwesenheit bei der behördli-
chen Hausdurchsuchung habe sie diese sehr detailliert beschreiben kön-
nen. Die Aussagen bezüglich ihres Untertauchens nach der Hausdurchsu-
chung seien dagegen unsubstanziiert ausgefallen; weiter habe sie keine
erlebnisorientierten Angaben zu ihrem Alltag machen können. Ihre Ausfüh-
rungen bezüglich des Datums des Wiedersehens mit ihrer Mutter seien
ausserdem als widersprüchlich zu beurteilen. Den polizeilichen und ge-
richtlichen Akten komme kaum Beweiskraft zu, zumal sie leicht fälschbar
und käuflich erwerbbar seien. Die übrigen Dokumente würden keine Hin-
weise auf die geltend gemachte Verfolgung enthalten. Es liege kein hinrei-
chend begründeter Anlass zur Annahme vor, die Beschwerdeführerin hätte
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten, die über
einen sogenannten „Background Check“ hinausgehen würden. Ihre Fami-
lie weise keine Verbindungen zu den LTTE auf, weshalb nicht davon aus-
zugehen sei, sie hätte mit negativen Konsequenzen im Sinne von Art. 3
AsylG zu rechnen.
Aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet werden. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse einen Wegweisungsvollzug
aktuell nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus ihren Aussa-
gen noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Ein Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz
(ohne Vanni-Gebiet) sei zumutbar. Sie selbst habe vor ihrer Ausreise in
B._______ im Distrikt Jaffna gelebt. Ferner würden auch keine individuel-
len Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
E-8088/2015
Seite 6
entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem praktisch
durchführbar.
3.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie habe in der Zeit zwischen 2006 und 2009 als Buch-
halterin für die von den LTTE beherrschte Verkaufsfirma „Cheran, Chelan
and Pandyan“ gearbeitet. Nach Beendigung des Krieges sei sie ins Flücht-
lingslager E._______ in Vavuniya gebracht worden, wo sie es unterlassen
habe, ihre LTTE-Tätigkeit offenzulegen. Mit ihrer Familie habe sie im Okto-
ber 2010 wieder nach B._______ zurückkehren können. Am 20. Mai 2014
seien acht Personen mit einem weissen Van bei ihr zu Hause vorbeige-
kommen und hätten sie gesucht. Sie sei nicht anwesend gewesen und in
der Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Ihre Mutter habe sich bei
der Polizei über die erfolgte unkorrekte Hausdurchsuchung beschwert. Die
Beschwerdeführerin sei danach brieflich auf den 26. Mai 2014 zu einer Be-
fragung beim TID (Terrorist Investigation Division) vorgeladen worden.
Diese Vorladung sei zum Fenster hinein geschoben worden, als niemand
in ihrem Elternhause gewesen sei. In der Folge habe sie eine gerichtliche
Vorladung erhalten. Am 25. Juni 2014 sei ein Haftbefehl ergangen, welcher
am 8. Juli 2015 erneuert worden sei; sie könne deshalb überall in Sri Lanka
verhaftet werden. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie in Sri Lanka
einen Anwalt mandatiert, welcher für sie beim Gericht Einsicht in ihr Dos-
sier genommen habe. Aus den Gerichtsakten sei ersichtlich, dass betref-
fend sie ein Dossier wegen „Prevention of Terrorism“ eröffnet worden sei.
Ihr Fall sei am 1. Mai 2015 wieder aufgenommen und am 8. Juli 2015 ein
zweiter Haftbefehl ausgestellt worden. Sie habe anlässlich der Anhörungen
bei der Vorinstanz ihre Verbindung zu den LTTE bewusst nicht in den Vor-
dergrund gerückt. Dass sie keine Angaben zu ihren Vorgesetzten bei den
LTTE gemacht habe, entspringe einem Misstrauen gegenüber den schwei-
zerischen Behörden und der Angst, zu sehr in die „LTTE-Ecke“ gedrängt
zu werden. Durch die eingereichten Beweismittel werde diese Angst belegt
und der Bezug zu den LTTE offenkundig. In den wesentlichen Punkten
seien ihre Aussagen sodann in allen drei Interviews weitgehend wider-
spruchsfrei gewesen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen werde auch
durch die verschiedenen Schreiben von Freunden, Arbeitgeber, Nachbarn
und des Parlamentsmitglieds bestätigt. Sie stamme aus der Nordprovinz
und habe während des Krieges im Vanni-Gebiet gelebt. Eine Wegweisung
nach Sri Lanka sei deshalb unzumutbar.
Mit ihrer Beschwerde reichte sie die unter Buchstabe C. aufgeführten Be-
weismittel ein.
E-8088/2015
Seite 7
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Schweizer Botschaft in Co-
lombo mit Schreiben vom 4. Juli 2017 folgende Unterlagen zur Überprü-
fung der Echtheit zu: Auszug aus dem Polizeibuch der Point Pedro Police
Station vom 21. Mai 2014 mit Cash Receipt vom 24. Mai 2014, „Sri Lanka
Police Message Form“ vom 2. Juni 2014, “Summons to a suspect” des High
Court of Colombo vom 11. Juni 2014, “Warrant of Arrest” des High Court of
Colombo vom 25. Juni 2014, Aktenauszug des Magistrate’s Court, „War-
rant of Arrest“ des Magistrate’s Court vom 8. Juli 2015, zwei Schreiben von
Rechtsanwalt F._______ LL.B. vom 21. und 23. November 2015 inklusive
Couverts. Sodann bat es um Auskunft, ob eine von den LTTE geführte Or-
ganisation namens „Cheran, Chelan und Pandyan“, welche unter anderem
Lebensmittelgeschäfte geführt haben soll, existiere und ob gegen die Be-
schwerdeführerin bei den von ihr genannten Behörden ein Verfahren hän-
gig sei und was ihr vorgeworfen werde. Weiter sei abzuklären, ob gegen
die Beschwerdeführerin ein Haftbefehl vorliege und ob F._______ als
Rechtsanwalt tätig sowie zur Einsicht in Gerichtsakten berechtigt sei.
3.4 Die Antwort vom 31. Juli 2017 ergibt, dass der Auszug aus dem Infor-
mationsbuch der Polizeistation Point Pedro vom 21. Mai 2014 sowie die
„Message Form“ vom 2. Juni 2014 gefälscht seien. Es hätten keine Infor-
mationen über eine von den LTTE geführte Organisation namens „Cheran,
Chelan und Pandiyan“ gefunden werden können. Das Verfahren unter der
Nummer B-3064/14 existiere beim Amtsgericht in Colombo 12, laute je-
doch nicht auf den Namen der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsdoku-
mente und der Haftbefehl seien offensichtlich gefälscht. Haftbefehle dürf-
ten von der Polizei nicht herausgegeben werden, auch nicht an Rechtsver-
treter, weshalb unklar sei, wie die Beschwerdeführerin an dieses Dokument
gelangt sei. Zusammengefasst sei der Fall offensichtlich konstruiert. Ob
eine Anklage und ein Haftbefehl in einem anderen Fall gegen die Be-
schwerdeführerin vorliege, könne nicht vertraulich abgeklärt werden;
ebenso wenig, ob F._______ als Rechtsanwalt tätig sei. Ungewöhnlich sei
jedoch die Art der Angabe der Adresse auf dessen Briefkopf.
3.5 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme zu den Ergebnis-
sen der Botschaftsanfrage an ihrer Beschwerde fest und ersucht um eine
Nachfrist von vier Wochen, um neue Abklärungsergebnisse aus Sri Lanka
einreichen zu können. Sie habe die Dokumente so eingereicht, wie sie ihr
zugestellt worden seien. Es sei nicht zwingend, die Vorladung des Magist-
rate’s Court bereits wegen Unterschieden in Briefkopf und Stempel als Fäl-
schung zu bezeichnen. Es könne sein, dass dies dem Vorgehen bei der
Kompetenzabtretung von Magistrate’s Court zu High Court entspreche.
E-8088/2015
Seite 8
Möglich sei, dass unter der Dossiernummer B-3064/14 ein Verfahren beim
High Court gegen die Beschwerdeführerin pendent sei. Sie gehe davon
aus, dass ein Doppel des Haftbefehls in den Original-Akten des Gerichts
aufbewahrt werde. Der Rechtsvertreter erhalte bei der Akteneinsicht zu-
mindest eine beglaubigte Kopie. Überdies sei nicht auszuschliessen, dass
die Polizei ein Doppel des Haftbefehls ihrer Mutter ausgehändigt habe. Zu-
dem sei nur schwer einzusehen, weshalb ein anerkannter Gerichtsdolmet-
scher Dokumente übersetzen und mit Stempel und Unterschrift versehen
sollte, welche auf den ersten Blick nicht authentisch sein könnten. Beim
Versorgungsgeschäft „Cheran, Chelan und Pandyan“ handle es sich um
ein kleines Geschäft, welches nach dem Krieg liquidiert worden sei. Um
noch Spuren davon zu finden, müsste vor Ort und nicht in Colombo recher-
chiert werden. Dass nur noch der CID über diesbezüglich registrierte
Kenntnisse verfüge, sei nachvollziehbar. Die Zeugenaussagen würden so-
dann die Verfolgung der Beschwerdeführerin bestätigen. Selbst wenn die
Gerichtsdokumente nicht echt sein sollten, würden genügend andere Hin-
weise für ihre Verfolgung bestehen. Die Botschaftsantwort deute auf eine
sehr oberflächliche Recherche hin, da nicht verbindlich festgestellt worden
sei, ob es sich bei Herrn F._______ um einen Rechtsanwalt handle.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-8088/2015
Seite 9
4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätz-
lich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f).
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung und die obige
Zusammenfassung unter E. 4.1 kann verwiesen werden; sie sind in keinem
Punkt zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht als Hauptgrund für
ihre Flucht geltend, sie werde von den sri-lankischen Behörden mittels
Haftbefehls gesucht. Wie die Botschaftsantwort ergeben hat, handelt es
sich bei den ihr zur Überprüfung eingereichten Dokumenten um Fälschun-
gen. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen auf diese gefälschten
Beweismittel ab, weshalb sie persönlich unglaubwürdig erscheint. Die Bot-
schaftsabklärung erfolgte sorgfältig, detailliert und nicht oberflächlich, wie
dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht. Ihre
Ausführungen zur Botschaftsantwort betreffend die Dokumente überzeu-
gen nicht. Vor diesem Hintergrund kann ihr weder ihre Verbindung zu den
LTTE geglaubt werden, noch dass sie von den sri-lankischen Behörden
gesucht werde. Die Schreiben von Nachbarn, Arbeitgeber und Parlaments-
mitglied sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und vermögen die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Eine Gewährung einer
E-8088/2015
Seite 10
Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel erübrigt sich aufgrund der
bestehenden Aktenlage.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sind der Auszug aus dem
Informationsbuch der Polizeistation Point Pedro mit Cash Receipt, das „Sri
Lanka Police Message Form“, die Gerichtsdokumente und der Haftbefehl
als Fälschungen zu erkennen und als solche einzuziehen (Art. 10 Abs. 4
AsylG).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin – und damit die vor-
gebrachte Verbindung zu den LTTE – unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt
sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine
aus der tamilischen Ethnie und der dreijährigen Landesabwesenheit kann
sie keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihr persön-
lich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumenten.
5.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
E-8088/2015
Seite 11
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer
E-8088/2015
Seite 12
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnah-
men zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background
Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht weder Krieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach ei-
ner eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Weg-
weisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“)
zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
Die Beschwerdeführerin lebte zuletzt mit ihrer Mutter in B._______ in
C._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Sie ist jung, gesund, verfügt
über eine gute Ausbildung und sammelte bereits als Rezeptionistin und
Lehrerin Berufserfahrung. Mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und weiteren
Verwandten besitzt sie sodann ein soziales Beziehungsnetz, welches ihr
bei der Rückkehr behilflich sein kann. Somit ist es ihr zumutbar, sich auch
in ihrem Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mutwilligen Pro-
zessführung zufolge der eingereichten gefälschten Dokumente sind die
Kosten gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für den Aufwand bis zum
Widerruf der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Honorar auszurichten.
Der in der Kostennote vom 22. August 2017 ausgewiesene zeitliche Auf-
wand von 8.25 Stunden erscheint angesichts des Umfangs und Inhalts der
Beschwerde als zu hoch. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und unter Zugrundelegung
eines Stundenansatzes von Fr. 200.– (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE)
ist ihm ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘400.– (inklusive Kosten Überset-
zung, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8088/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1‘400.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Die gefälschten Dokumente (Auszug aus dem Informationsbuch der Poli-
zeistation Point Pedro mit Cash Receipt, „Sri Lanka Police Message Form“,
Gerichtsdokumente und Haftbefehl) werden durch das Gericht eingezo-
gen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: