Abtei lung V
E-809/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A_______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-809/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. November 2008 ohne Einreichung
von Reise- beziehungsweise Identitätsdokumenten in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines
Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätsdokument zu den Akten zu reichen,
dass er im Transitzentrum Altstätten im Rahmen der Erstbefragung
vom 28. November 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 10. Dezem-
ber 2008 unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsangehöri-
ger und stamme aus der Gegend von B_______, Enugu State,
dass er dort bis ins Jahr 2001 gewohnt habe und danach zwischen
diesem Dorf und C_______, wo er eine Art Lehre als (...) gemacht
habe, hin- und hergependelt sei,
dass er zuletzt jedoch wieder in seinem Dorf in der Landwirtschaft ge-
arbeitet habe,
dass von seinen näheren Verwandten nur noch seine Mutter am Leben
sei, während sein Vater und seine beiden Brüder verstorben seien,
dass seine Familie im Dorf seit jeher den Schreinpriester gestellt habe,
dass sein Grossvater Oberpriester des Schreins gewesen sei und die-
ses Amt eigentlich seinem Vater hätte weitergeben sollen, was wegen
dessen Ableben im Jahre 2000 nicht möglich gewesen sei,
dass an dessen Stelle sein ältester Bruder von der Dorfbevölkerung
zur Amtsübernahme aufgefordert worden sei,
dass sich dieser wegen seines christlichen Glaubens jedoch geweigert
habe, das Amt zu übernehmen, was dazu geführt habe, dass er da-
raufhin erkrankt, sein Körper aufgeschwollen und geplatzt sei, was zu
seinem Tode geführt habe,
dass die Dorfbevölkerung dessen Tod auf die Erzürnung der Götter als
Folge der Verweigerung der Amtsübernahme zurückgeführt habe,
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dass dasselbe Schicksal in der Folge seinem zweitältesten Bruder wi-
derfahren sei, welcher das Amt ebenfalls nicht habe übernehmen wol-
len,
dass als letzter der Familie schliesslich auch der Beschwerdeführer
zur Amtsübernahme aufgefordert worden sei und auch er sich gewei-
gert habe,
dass die Leute insistiert hätten, weshalb er nach C_______ zu seinem
früheren Lehrmeister gegangen sei, welcher ihn zu einem Pastor nach
Lagos gebracht habe,
dass die Dorfbewohner nach ein paar Tagen gar nach Lagos gekom-
men seien und ihn beim Pastor gesucht hätten,
dass der Pastor ihn dann einem Mann vorgestellt habe, der im Hafen
gearbeitet habe, und er mit dessen Hilfe schliesslich per Schiff das
Land habe in Richtung Europa verlassen können,
dass er sich auf der ganzen Reise nie habe ausweisen müssen,
dass er im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte
oder sonst ein Ausweisdokument wie Führerschein, Wählerausweis,
Geburtsurkunde oder Taufschein besessen habe,
dass er deshalb seiner Pflicht, ein Identitätsdokument einzureichen,
nicht nachkommen könne,
dass das BFM mit Entscheid vom 23. Dezember 2008, eröffnet am 29.
Dezember 2008, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2009 (Datum
der Eingabe und des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und vorab die Aufhebung
der Verfügung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid
mit Urteil vom 15. Januar 2009 wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs des Beschwerdeführers kassierte und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne an das BFM zurückwies,
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dass das BFM mit Entscheid vom 2. Februar 2009 auf das Gesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
erneut nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz samt
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
5. Februar 2009 erneut Beschwerde erhob und vorab die Aufhebung
der Verfügung beantragte,
dass er sodann darum ersuchte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter um Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme ersuchte,
dass er weiter darum ersuchte, der für den Wegweisungsvollzug zu-
ständigen Behörde sei die Kontaktaufnahme und der Datenaustausch
mit den Heimatbehörden zu verbieten, wobei bei schon erfolgtem Da-
tenaustausch der Beschwerdeführer zu informieren sei,
dass sodann eine allenfalls entzogene, aufschiebende Wirkung wieder
herzustellen sei,
dass der Beschwerdeführer schliesslich unter Beilage einer Fürsorge-
bestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache, jedoch in Eng-
lisch abgefasst ist, und auf eine Übersetzung verzichtet werden kann,
nachdem sowohl die Rechtsbegehren als auch die Begründung ver-
ständlich formuliert sind,
dass somit – mit nachfolgenden Einschränkungen - auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe am 16. November 2008 keine rechtsge-
nüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht
hat mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere besessen,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers das behauptete Reisen
ohne Identitätspapiere betreffend ausweichend und realitätsfremd aus-
gefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt of-
fensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, seiner diesbezüg-
lichen Mitwirkungspflicht nachzukommen,
dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergän-
gen die Angabe des Beschwerdeführers, ohne Identitätsdokumente
unentgeltlich mit einem Schiff nach Europa und weiter in die Schweiz
gelangt zu sein, von der Vorinstanz zu Recht als nicht realistisch be-
zeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an dieser
Version festhält, wobei er zum Fehlen der Reisepapiere selbst keine
Stellung mehr nimmt,
dass er die detailarme Schilderung der Ausreise per Schiff sodann da-
mit zu rechtfertigen versucht, dass er nicht damit gerechnet habe, De-
tails wie der Name, die Flagge oder die Farbe des Schiffes könnten je
von Interesse für jemanden sein, ansonsten er sich dies gemerkt hät-
te,
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dass er sodann dem vorinstanzlichen Argument zustimmt, wonach sol-
che Reisen gewöhnlich sehr teuer seien, gleichzeitig aber einwendet,
es komme auch immer wieder zu Unterstützungen in unbeschränkter
Höhe,
dass er letztlich nicht wisse, ob der Pastor nicht auch Geld bezahlt
habe,
dass der Beschwerdeführer mit dieser weiterhin unsubstanziierten
Stellungnahme keine andere Sicht der Ausreiseumstände zu bewirken
vermag und insbesondere festzustellen ist, dass nach wie vor keine
entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers,
Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass nebst den Ausreiseumständen auch die Schilderung der Flucht-
gründe als unglaubhaft zu bezeichnen ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorin-
stanz vollumfänglich anschliesst, wonach die Vorbringen widersprüch-
lich und unrealistisch ausgefallen seien,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Vorinstanz auch insofern beizupflichten ist, dass der Be-
schwerdeführer nicht erklären konnte, wie ihn die Dorfbewohner in
Lagos aufspüren konnten, und er in diesem Zusammenhang von ei-
nem Wunder sprach (vgl. A1/10, S. 6),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu diesem Vor-
halt dahingehend Stellung nimmt, für die blutrünstigen Verfolger, die
bereits zwei Personen getötet hätten, sei dies ein äusserst simples
Vorhaben gewesen ("the most simple task"),
dass der Beschwerdeführer mit dieser Stellungnahme die Zweifel am
Sachvortrag nicht auszuräumen vermag,
dass weiter auch nicht nachvollziehbar ist, dass die nach Lagos ge-
reisten Dorfbewohner nicht mit ihm, sondern nur mit dem Pastor ge-
sprochen hätten, obwohl sie ihn angetroffen hätten (A8/11, S. 8),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sodann an
den Vorfällen und dem mysteriösen Sterben seiner Brüder festhielt,
dass er weiter ausführte, an den von ihm beschriebenen Ritualen dürfe
nicht schon deshalb gezweifelt werden, weil sie in Europa nicht prakti-
ziert würden,
dass er davon ausgehe, sein Problem löse sich mit der Zeit von allei-
ne, indem die Leute aufgrund seiner Abwesenheit einen andern
Schreinpriester bestimmen würden, weshalb er nach einer gewissen
Zeit sehr gerne zurückkehren werde,
dass der Beschwerdeführer mit dieser abschliessenden Stellungnah-
me die vorinstanzliche Argumentation nicht in Frage zu stellen vermag,
dass die Vorinstanz sodann zu Recht erwogen hat, es seien keine Ab-
klärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig gewesen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführers
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Unterlassen einer vorgängigen Kontaktnahme mit
den Heimatbehörden aufgrund der umgehenden Entscheidfällung ge-
genstandslos geworden sind,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dipositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM mit den Vorakten (Ref.-Nr. N (...); in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand am:
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