Abtei lung V
E-8092/2007
E-5471/2007
E-5472/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
1. A._______
2. B._______
3. C._______
4. D._______
Türkei,
alle vertreten durch Edith Hofmann,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern.
Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom
21. Mai 2007 und vom 13. Juli 2007
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8092/2007; E-5471/2007; E-5472/2007
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller ersuchten am 1. Oktober 2003 in der Schweiz um
Asyl. Mit drei gesonderten Verfügungen vom 19. April 2005 stellte das
Bundesamt für Migration (BFM) fest, die Gesuchsteller erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an.
B.
Mit drei separaten Urteilen vom 21. Mai 2007 (E-4341/2006,
E-4342/2006, E-4343/2006) wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerden der Gesuchsteller vom 18. Mai 2005 gegen die Verfü-
gungen des BFM vom 19. April 2005 ab.
C.
Mit Urteil vom 13. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Revisionsgesuche vom 29. Juni 2007 (E-4438/2007, E-4440/2007,
E-4442/2007) ab, mit welchen die Gesuchsteller die revisionsweise
Aufhebung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai
2007 gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG (versehntliche Nichtberücksich-
tigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) beantragt
hatten.
D.
Am 25. Juli 2007 reichten die Gesuchsteller über ihre Rechtsvertrete-
rin beim BFM eine mit „Wiedererwägungsgesuch eventuell 2. Asylge-
such“ betitelte Eingabe ein und beantragten die Gewährung von Asyl,
eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleich-
zeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung der Vor-
bringen reichten sie ein Arztzeugnis vom 23. Juli 2007 betreffend die
Einweisung der Gesuchstellerin 2 in ein Psychiatriezentrum, deutsche
Asylakten des Bruders E._______ des Gesuchstellers 1, drei
Fotografien, einen Internetartikel vom 6. April 2005, einen Ausschnitt
eines Zeitungsartikels in Kopie, eine Liste von zum Teil als Flüchtlinge
anerkannten Personen aus dem Herkunftsdorf der Gesuchsteller (...)
und das Militärbüchlein des Gesuchstellers 4 im Original zu den Akten.
E.
Mit Verfügungen vom 16. August 2007 trat das BFM betreffend die
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Gesuchsteller 3 und 4 (..., erwachsene Kinder der Gesuchsteller 1 und
2) auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein
und überwies die Eingabe vom 25. Juli 2007, ergänzt am 3. August
2007, zur Behandlung als Revisionsgesuche (E-5471/2007
[Gesuchstellerin 3] und E-5472/2007 [Gesuchsteller 4]) zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht.
F.
Mit Telefax-Verfügung vom 17. August 2007 setzte die zuständige Inst-
ruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisungen der Gesuchsteller 3
und 4 vorläufig aus.
G.
Am 23. August 2007 reichten die Gesuchsteller 3 und 4 über ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen die Entscheide des BFM vom 16. August 2007 ein (vgl.
E-8799/2007 betreffend die Gesuchstellerin 3 und E-8798/2007 betref-
fend den Gesuchsteller 4), in welchen sie unter anderem beantragten,
es sei zu klären, ob es sich bei ihrer Eingabe vom 25. Juli 2007 um ein
Wiedererwägungs- oder ein Revisionsgesuch handle.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht die Eingabe vom 25. Juli 2007 nach einer ersten Akten-
prüfung als Revisionsgesuch und die Eingabe vom 23. August 2007
als weitere Ergänzung im Revisionsverfahren der Gesuchsteller 3 und
4 entgegen und hiess die Gesuche um Aussetzung des Vollzuges
sowie um unentgeltliche Rechtspflege gut.
I.
Am 9. November 2007 informierten die Gesuchsteller 3 und 4 das
Bundesverwaltungsgericht, dass ihre Mutter (die Gesuchstellerin 2)
bereits mehrmals vier Monate (...) hospitalisiert sei. Dabei reichten sie
ein ärztliches Zeugnis ihre Mutter betreffend vom (...) vom 26. Oktober
2007 in Kopie zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 29. November 2007 wies das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch der Gesuchsteller 1 und 2 vom 25. Juli 2007 –
betreffend die neue, nachträglich entstandene Tatsache der psychi-
schen Erkrankung der Gesuchstellerin – ab, und trat für den Rest
mangels Zuständigkeit nicht darauf ein. Es überwies die Eingabe vom
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25. Juli 2007 mit Ergänzungen vom 3. und 28. August 2007 sowie vom
9. November 2007 zur Behandlung als Revisionsgesuch zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2007 setzte die Instruk-
tionsichterin den Vollzug der Wegweisung auch für die Gesuchsteller 1
und 2 aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Die Gesuchsteller 1 und 2 liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 1. Dezember 2007 die Verfügung des BFM vom 29. November
2007 anfechten (vgl. E-8185/2007) und beantragten darin unter ande-
rem eine Frist für die Verbesserung des dadurch hängig gewordenen
Revisionsgesuchs, welche vom Bundesverwaltungsgericht am 10. De-
zember 2007 gewährt wurde.
M.
Am 27. Dezember 2007 und 24. Januar 2008 ergänzten die Gesuch-
steller 1 und 2 ihr Revisionsgesuch und reichten weitere vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Januar 2008 angeforderte
Beweismittel nach (Kurzberichte der Hilfswerksvertretung über die Be-
fragungen des Gesuchstellers 1 vom 27. Oktober 2003 und 24. Feb-
ruar 2005, der Gesuchstellerin 3 vom 14. November 2003 und vom 24.
Februar 2005, der Gesuchstellerin 2 sowie des Gesuchstellers 4 vom
24. Februar 2005; Schreiben von Dr. med. G_______, vom 18. Januar
2008).
N.
Am 24. April 2008 reichte die Rechtsvertreterin nach Aufforderung
durch das Gericht ihre Honorarnoten vom 24. Januar 2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
des BFM (Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.32]). Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG).
1.5 Da die drei Revisionsgesuche in der Sache zusammenhängen
und in allen drei Verfahren dieselben Revisionsgründe angerufen
werden, rechtfertigt es sich vorliegend, die Vorbringen in einem Urteil
zu beurteilen.
2.
2.1 Die Gesuchsteller machen geltend, sie hätten erhebliche Tatsa-
chen erst nachträglich erfahren beziehungsweise vorbringen können
und entscheidende Beweismittel nachträglich aufgefunden, welche sie
im früheren Verfahren nicht hätten beibringen können (vgl. Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 46 VGG). Als Tatsachen, welche im Zeitpunkt
der vorangegangenen Urteile vom 21. Mai 2007 und 13. Juli 2007 nicht
bekannt waren, werden massive sexuelle Übergriffe gegen die Ge-
suchstellerin 2 genannt. Diese wurden erst im Laufe der psychiat-
rischen Behandlung nach der Einweisung in eine Klinik am 28. Juni
2007 bekannt. Die Gesuchstellerin konnte sich erstmals am 26. Juli
2007 zu ihren Erlebnissen konkret äussern. Zum Beweis, wonach
bereits im ordentlichen Verfahren Hinweise auf solche Übergriffe
vorgelegen hätten, wird auf die Befragungsprotokolle sowie Akten be-
treffend Feststellung von blauen Flecken bei der Beschwerdeführerin
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bereits in der Empfangsstelle und Protokolle der bei den Befragungen
anwesenden Hilfswerksvertretungen hingewiesen, welche erst im Re-
visionsverfahren beigebracht wurden. Zudem wurden im Wiedererwä-
gungsverfahren Arztberichte vom 12. und 23. Juli 2007, 23. August
2007 und 26. Oktober 2007 eingereicht.
2.2 Nachdem die neue Tatsache der geltend gemachten gravierenden
sexuellen Übergriffe erst im Juli 2007 bekannt wurde, ist von der recht-
zeitigen Einreichung der Revisionsgesuche auszugehen (vgl. Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG).
2.3 Die Gesuchsteller sind durch die angefochtenen Urteile berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Legitimation ist gegeben.
2.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Eingaben
ist deshalb einzutreten (Vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG
und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt
werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsa-
chen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frü-
heren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsa-
chen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid (im ordentlichen
Verfahren) entstanden sind. Es handelt sich also um unechte Noven
(vgl. NICOLAS VON WERDT, in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 526, RN 7).
Erheblich beziehungsweise entscheidend im Sinne von 123 Abs. 2 Bst.
a BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie, soweit
im ordentlichen Verfahren bereits bekannt, geeignet gewesen wären,
zu einem anderen Entscheid zu führen (vgl. BGE 108 V 171 E.1.; VON
WERDT, a.a.O, S. 526 f., RN 10 ff.; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK
VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St.
Gallen 2006, S. 229, RN 5).
Nachträglich erfahrene oder aufgefundene erhebliche Tatsachen und
Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn
sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt
nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibrin-
gung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. EMARK
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1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., S. 229,
RN 4, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes bringen die Ge-
suchsteller sinngemäss im Wesentlichen vor, entscheidende Tatsachen
seien bekannt geworden und es seien Beweismittel aufgefunden
worden, welche die Asylvorbringen der Gesuchsteller in einem andern
Lichte erscheinen liessen. Deshalb wäre der dem Urteil vom 21. Mai
2007 zu Grunde liegende Schluss, die Vorbringen der Gesuchsteller
seien unglaubhaft, beziehungsweise die dem Urteil vom 13. Juli 2007
zu Grunde liegende Einschätzung, der sich bei den Akten des BFM
befindende ärztliche Kurzbericht vom Oktober 2003 sei unerheblich,
anders ausgefallen. Bei den neu eingebrachten Beweismitteln handle
es sich insbesondere um Kurzberichte der Hilfswerksvertretung, wel-
che über die Anhörungen und Befragungen der Gesuchsteller am 27.
Oktober 2003, am 14. November 2003 beziehungsweise am 24.
Februar 2005 erstellt worden seien. Diesen sei zu entnehmen, dass
Ursache der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörungen
der Gesuchstellerin 2 nicht der ungewisse Aufenthaltsstatus, sondern
vielmehr die von der Gesuchstellerin 2 anlässlich ihrer Haft vom 23.
September 2003 erlittenen Übergriffe seien, weshalb diese Haft als
glaubhaft zu erachten sei. In der Eingabe vom 25. Juli 2007 wird
geltend gemacht, die Gesuchstellerin 2 habe unter dem Druck der
drohenden Wegweisung - vor allem auch ihres Sohnes, welcher bei
der Rückkehr in den Militäridenst einrücken müsste – dekompensiert,
in eine Klinik eingewiesen werden müssen und schliesslich über ihre
Erlebnisse berichtet. Dies sei ihr anlässlich der Anhörungen im
ordentlichen Verfahren nicht möglich gewesen. Sie sei zwar gefragt
worden, ob sie lieber mit einer Frau über ihre Asylgründe sprechen
wolle. Sie habe jedoch nicht darüber sprechen können und deshalb die
Frage verneint. Die Gesuchstellerin habe diesen Sachverhalt bisher
stets verdrängt und erst gegenüber den behandelnden Ärztinnen in
Anwesenheit einer Dolmetscherin darüber sprechen können. In den
Akten fänden sich jedoch zahlreiche Hinweise, welche eine nähere
Prüfung nahe gelegt hätten. Mit der Eingabe vom 3. August 2007
wurde eine schriftliche Zusammenfassung der Erlebnisse der Gesuch-
stellerin 2 eingereicht.
4.1.1 Im Urteil vom 21. Mai 2007 die Gesuchsteller 1 und 2 betreffend
(E-4341/2006) führte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den
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Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 unter anderem aus (vgl.
Ziff. 4.2.12 der Erwägungen), gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med.
H._______ vom 27. Juni 2005 leide sie an einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und an einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
somatischen Symptomen (ICD-10: F33.1). Die unter dem Titel
„Anamnese“ in den Zeugnissen wiedergegebenen Angaben der Ge-
suchstellerin sowie weitere Ausführungen in den ärztlichen Berichten
entsprächen den - vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft
gewerteten - Asylvorbringen der Gesuchsteller. In Anbetracht der
vorstehenden Erwägungen dieses Urteils könnten die ärztlichen
Zeugnisse daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchsteller gewertet werden.
4.1.2 Im Revisionsurteil vom 13. Juli 2007 war zu prüfen, ob das Bun-
desverwaltungsgericht eine aktenkundige Tatsache versehentlich nicht
berücksichtigt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der sich bei den Ak-
ten des BFM befindliche Kurzbericht von Dr. med. H._______ vom
11./18. Oktober 2003 im Urteil vom 21. Mai 2007 zwar nicht explizit
erwähnt worden sei, hingegen alleine aus diesem Umstand nicht
bereits gefolgert werden könne, das Bundesverwaltungsgericht habe
eine aktenkundige Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt. Im
Urteil sei in ausführlicher und umfassender Weise begründet worden,
weshalb die Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt worden und die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt seien. Es könne indessen offen bleiben, ob die ärztliche
Kurznotiz versehentlich nicht berücksichtigt worden sei, zumal das
fragliche Schriftstück mangels Erheblichkeit nicht geeignet sei, zu
einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis
zu führen. Insbesondere seien die Ursachen der ärztlichen
Feststellungen in der Kurznotiz (multiple kleine Kontusionsmarken an
Armen und Beinen, Schwellungen an beiden Knöchelregionen,
unklares Schwellungsgefühl linke Gesichtshälfte) unbekannt und
gelinge es den Gesuchstellern mit diesem Dokument nicht, eine
andere Beurteilung ihrer im ordentlichen Asylverfahren als nicht
glaubhaft qualifizierten Vorbringen herbeizuführen.
4.2 Ob die Vorbringen der Gesuchsteller in den Urteilen vom 21. Mai
2007 und vom 13. Juli 2007 unrichtig gewürdigt wurden, braucht vorlie-
gend nicht näher geprüft zu werden. Es ist hier lediglich festzustellen,
ob die neu geltend gemachten Tatsachen und die eingereichten
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Beweismittel als entscheidend im Sinne von 123 Abs. 2 Bst. a BGG
gelten können und ob sie den gesuchstellenden Personen in den frü-
heren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konn-
ten oder ihnen die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuld-
baren Gründen nicht möglich war.
4.2.1 Es steht fest, dass die eingereichten Berichte der Hilfswerksver-
treterin und des Hilfswerksvertreters vor dem Ergehen des Urteils vom
21. Mai 2007 erstellt wurden und demnach bereits im ordentlichen Ver-
fahren hätten eingereicht werden können. Es ist jedoch nachvoll-
ziehbar, dass die Gesuchsteller sie nicht früher eingereicht haben, da
es unüblich ist, Befragungsnotizen der Hilfswerksvertreterinnen und
-vertreter als Beweismittel beizuziehen, da in der Regel davon aus-
gegangen wird, dass die Befragungsprotokolle mit den persönlichen
Notizen der Hilfswerkvertretungen übereinstimmen. Zudem konnten
die Gesuchsteller davon ausgehen, dass die bei den Akten liegenden
ärztlichen Notizen und Berichte hinreichende Hinweise auf die von der
Gesuchstellerin 2 erlittenen Misshandlungen liefern würden. Dass die
Gesuchstellerin 2 ihre Erlebnisse erst unter dem Druck der drohenden
Rückschaffung bekannt gab, ist im vorliegenden Fall ebenfalls nach-
vollziehbar (vgl. zu dieser Thematik ausführlich Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 4 S. 105 ff.). Das verspätete Vorbringen dieser
Ereignisse ist demzufolge als entschuldbar zu erachten.
4.2.2 Sowohl die von der Gesuchstellerin 2 nachträglich geschilderten
Vorfälle wie die eingereichten Berichte der Hilfswerkvertretung sind als
erheblich zu bezeichnen, da ihnen Hinweise zu entnehmen sind,
welche die tatbeständliche Grundlage für die rechtliche Würdigung der
Asylvorbringen der Gesuchsteller, namentlich deren Glaubhaftigkeit, in
ein anderes Licht rücken könnten.
4.2.3 Auch wenn diese Vorfälle lediglich die Gesuchstellerin 2 betref-
fen, wirken sie sich auf die übrigen Gesuchsteller aus. Werden nämlich
die neu geltend gemachten Vorkommnisse als glaubhaft erkannt,
erscheinen auch die von den Angehörigen vorgebrachten Übergriffe in
einem anderen Licht und es ist insbesondere zu prüfen, ob die
Gesuchsteller mit weiteren Übergriffen zu rechnen haben. Dabei wird
für jedes Familienmitglied die eigene konkrete Situation zu prüfen sein.
4.2.4 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
weitere Vorbringen und Beweismittel – insbesondere den verspätet
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nachgereichten Militärausweis des Gesuchstellers 3 und die weiteren
im Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren nachgereichten Beweis-
mittel – im vorliegenden Revisionsverfahren einzugehen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die nachträglich geltend gemach-
ten Tatsachen und die Kurzberichte der Hilfswerksvertretung neue er-
hebliche Tatsachen und Beweismittel darstellen, weshalb die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 aufzuheben und die
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen sind.
Die noch hängigen Beschwerden (E-8185/07, E-8798/07, E-8799/07)
gegen die Wiedererwägungsentscheide des BFM werden mit separa-
ten Verfügungen abgeschrieben.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Damit werden
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
6.2 Den Gesuchstellern ist angesichts des Obsiegens im Revisions-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertre-
terin der Gesuchsteller reichte am 24. April 2008 zwei Kostennoten
vom 24. Januar 2008 ein. In ihrer Kostennote im Verfahren der Eltern
(E-8092/07), welche als angemessen betrachtet werden kann, weist
sie einen Betrag von insgesamt Fr. 1'471.-- (inkl. Auslagen von Fr.
56.--) aus. Die Kostennote in den Verfahren der Tochter und des
Sohnes (E-5471/2007 und 5472/2007) weist einen Betrag von Fr.
1119.-- (inkl. Auslagen von Fr. 34.--) aus. Dieser Betrag ist ebenfalls
als angemessen zu bezeichnen. Den Gesuchstellern ist damit insge-
samt eine Parteientschädigung von total Fr 2'590.-- (inkl. Auslagen)
zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Revisionsgesuche werden gutgeheissen. Die Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 (E-4341/06, E-4342/06 und
E-4343/06) werden aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeverfahren werden wieder aufgenommen. Die Gesuch-
steller beziehungsweise Beschwerdeführer können den Ausgang der
Verfahren in der Schweiz abwarten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Gesuchstellern wird für das Revisionsverfahren vom Bundesver-
waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'590.-- entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilagen:
Formular Zahladresse mit Briefumschlag)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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