B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8093/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Einzelrichterin),
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der minderjährige Beschwerdeführer, ein zur Ethnie der B._______
gehörender afghanischer Staatsbürger, reiste seinen Angaben zufolge
etwa im April 2016 über Kabul nach Peshawar (Pakistan) und über die ira-
nische Grenze nach Istanbul. Anschliessend sei er über Bulgarien, Serbien
und Ungarn nach Österreich und mit dem Zug am 30. Juni 2016 in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person am 13. Juli 2016 (BzP; SEM-Akten
A8/14) und der Bundesanhörung am 20. September 2016 (SEM-Akten
A19/18) gab der Beschwerdeführer an, während der Schulzeit während
zweieinhalb Jahren bei seinem Onkel mütterlicherseits in C._______ ([…]
Provinz Nangarhar, Afghanistan), ansonsten aber immer im Dorf
D._______ (Provinz Nangarhar) gelebt zu haben. Zusammen mit seinen
Eltern, seinen zwei Schwestern und seinen drei Brüdern habe auch seine
Tante väterlicherseits mit ihren erwachsenen Söhnen A. und E. gelebt; letz-
tere beiden seien allerdings nicht mehr sehr häufig zu Hause gewesen.
Einer der beiden habe bei der (…) und der andere beim (…) gearbeitet. Im
selben Dorf habe er weitere Verwandte gehabt, insbesondere Cousins sei-
nes Vaters, mit denen sein Vater schon seit langem Streit gehabt habe,
wobei er nicht wisse, weshalb. Diese Cousins seines Vaters hätten ihn (den
Vater) dann wegen der Arbeit von A. und E. für den afghanischen Staat den
Taliban in ihrem Dorf gemeldet. Die Taliban hätten längst die eigentliche
Macht im Dorf gehabt und dann dem Vater zwei Drohbriefe an die Haustüre
befestigt und ihn dazu aufgefordert, seine Neffen A. und E. aus dem Haus
zu vertreiben, sollten sie ihre Arbeit für den afghanischen Staat nicht auf-
geben. Vermutlich weil der Vater der Aufforderung der Taliban nicht nach-
gekommen sei, hätten diese eine Handgranate in das Haus des Beschwer-
deführers und seiner Familie geworfen und dieses sei niedergebrannt. Bei
diesem, etwa neun Monate vor seiner Einreise in die Schweiz liegenden,
Ereignis seien seine Eltern, seine Tante und drei seiner Geschwister ums
Leben gekommen. Er selbst sei am Tag vor diesem Anschlag mit seinen
zwei jüngeren Brüdern zum Onkel nach C._______ gereist. Bei der Beer-
digung seiner verstorbenen Familienangehörigen hätten die Cousins des
Vaters ihre Mittäterschaft gegenüber seinem Onkel mütterlicherseits ange-
deutet. Dieser Onkel habe ihn und seine Brüder nicht mehr ins Dorf zurück-
kehren lassen, habe sehr gut auf sie aufgepasst und sie nicht rausgehen
lassen. Eines Tages habe die Frau seines Onkels einen seiner Brüder zum
Bäcker geschickt und den anderen mit einem Einkauf beauftragt. Er selbst
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sei zuhause geblieben, da er sich auf das Freitagsgebet vorbereitet habe.
Als die Brüder nach einer Stunde nicht zurückgekehrt seien, habe der On-
kel den Beschwerdeführer ausgeschickt, um nach ihnen zu suchen. Als
aber seine Brüder nach 15-tägiger vergeblicher Suche weiterhin verschol-
len geblieben, sei er auf Geheiss seines Onkels aus Afghanistan ausge-
reist.
A.c Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine Taskara nach.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 – eröffnet am 28. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 28. De-
zember 2016 (Track&Trace) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und
ihm sei Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
Unter anderem liess er mit seiner Beschwerdeeingabe eine Fürsorgebe-
stätigung der E._______ vom 19. Dezember 2016 ins Recht legen.
D.
Am 3. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
E.
Am 9. Januar 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
einen ausführlichen Arztbericht der F._______ vom 21. Dezember 2016
über die ärztliche fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in
der G._______ vom 15. auf den 16. November 2016 wegen akuter Suizi-
dalität ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundes-
gesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül-
tig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht kann Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid im Wesentli-
chen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers und verzichtete – unter Vorbehalt einer späteren Geltendmachung –
darauf, auf angeblich vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzuge-
hen.
So führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Verfol-
gungsmassnahmen durch die Taliban hätten offensichtlich den Söhnen sei-
ner Tante väterlicherseits respektive seinem Vater und nicht ihm oder sei-
nen Geschwistern gegolten, auch wenn sich letztere zum Zeitpunkt des
Angriffs unglücklicherweise im selben Haus befunden hätten. Es lägen
keine Hinweise darauf vor, dass die Taliban nach der Ermordung seines
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Vaters irgendein Interesse an einer gezielten (Weiter-)Verfolgung des Be-
schwerdeführers haben sollten. Aus den Schilderungen des Beschwerde-
führers gehe des Weiteren hervor, dass die eigentliche Auseinanderset-
zung nicht zwischen der Familie des Beschwerdeführers und den Taliban
bestanden habe, sondern zwischen den Verwandten des Beschwerdefüh-
rers selbst, wobei der Grund für die Streitigkeiten zwischen dem Vater und
seinen Cousins dem Beschwerdeführer offenbar nicht bekannt sei. Dieser
innerfamiliäre Konflikt sei nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da der
Beschwerdeführer von seinen Verwandten nicht aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe verfolgt worden sei.
Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen blieben zudem die Gründe für
das Verschwinden der beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers
gänzlich schleierhaft. Es bestünden keinerlei Anzeichen dafür, dass den
Brüdern aus einem asylrelevanten Motiv etwas angetan worden wäre, was
im Falle der Rückkehr auch dem Beschwerdeführer drohen würde.
6.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers setzt der vorinstanzli-
chen Begründung insbesondere entgegen, A. und E. hätten effektiv nur
noch selten im Haus des Beschwerdeführers gelebt und seien insbeson-
dere im Zeitpunkt des Anschlags nicht zugegen gewesen. Vermutlich habe
der Anschlag der Taliban vielmehr seinem Vater und dessen gesamter Fa-
milie gegolten, da der Vater der Aufforderung der Taliban nicht nachgekom-
men sei, seine Neffen aus dem Haus zu weisen. Das unerklärliche Ver-
schwinden der jüngeren Brüder des Beschwerdeführers in C._______
könne als Hinweis dafür gelten, und es sei jedenfalls nicht auszuschlies-
sen, dass ein Interesse an der gesamten Familie des Beschwerdeführers,
also auch an ihm selbst, bestehe. Die Vorinstanz habe die Prüfung einer
Reflexverfolgung unterlassen und die Zusammenarbeit der Cousins des
Vaters mit den Taliban nicht abgeklärt. Das SEM sei in seinem Entscheid
der Untersuchungs- sowie der Begründungspflicht nicht gerecht geworden.
Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, von den Taliban verfolgt
zu werden. Seine Vorbringen könnten nicht ohne weiteres als nicht asylre-
levant eingestuft werden.
Zudem wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf hin, dass
dieser bereits seit längerer Zeit in psychologischer Betreuung sei, da ihn
die Ereignisse in Afghanistan schwer traumatisiert hätten.
7.
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7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach einer Würdigung der gesam-
ten Aktenlage zunächst fest, dass die formelle und vorliegend völlig unsub-
stantiiert vorgetragene Rüge, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungs- und
Begründungspflicht nicht gerecht geworden, ins Leere stösst. Für eine Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers liegen gestützt auf die eingehen-
den, die Schutzbestimmungen für minderjährige Asyl suchende Personen
offensichtlich in jeder Hinsicht berücksichtigenden, Befragungen des SEM
keinerlei Hinweise vor, insbesondere nachdem sein Vater beim Anschlag
tragischerweise ums Leben gekommen ist, und der Beschwerdeführer
selbst offenbar keine Kenntnis über den Verbleib der beim afghanischen
Staat angestellten Neffen des Vaters hatte (A19/13 F113). Zudem blieben
die Gründe für das Verschwinden seiner jüngeren Brüder in C._______ –
wie die Vorinstanz zu Recht festhält – gänzlich schleierhaft (A19/13
F117 f.), woraus gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ge-
schlossen werden kann, es gebe einen Zusammenhang zum Handgrana-
tenangriff, etwa mit dem Ziel, die ganze Familie zu bestrafen.
Im Übrigen hatte die Vorinstanz auch den medizinischen Sachverhalt nicht
weiter abzuklären (vgl. dazu E. 8.1).
7.2 Zwar hat das Gericht keinen Anlass, den tragischen Anschlag auf die
Familie des Beschwerdeführers und den Umstand, dass dabei, abgesehen
von seinen beiden jüngeren Brüdern alle Mitglieder seiner Kernfamilie ums
Leben gekommen sind, zu bezweifeln. In der Beschwerde wurde aber nicht
glaubhaft dargelegt, und auch aus den Akten geht nicht hervor, dass der
Anschlag der Taliban gezielt auch dem Beschwerdeführer gegolten hätte,
weshalb auch nicht anzunehmen ist, die Taliban würden ihn weiter verfol-
gen, wenn auch die Angst des jungen Beschwerdeführers, bei einer allfäl-
ligen Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls getötet zu werden, begreiflich
ist (A19/15 F131). Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der
Beschwerdeführer trotz dieser angeblich unmittelbaren gezielten Bedro-
hung auch seiner selbst, seine Brüder über zwei Wochen hinweg gesucht
habe und ihm während dieser Zeit nichts passiert sei.
7.3 Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollum-
fänglich zu stützen und es kann ergänzend darauf verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat
folglich zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 8
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Der Beschwerdeführer wurde bereits wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
vorläufig aufgenommen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Was den nachgereichten ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2016 be-
trifft, wird die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers zwar
nicht bestritten; sie erweist sich aber vorliegend insofern als nicht ent-
scheidrelevant, als allfällige (weitere) Wegweisungsvollzugshindernisse
nach dem Gesagten nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung
der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im
Sinne des Art. 110a Abs. 1 AsylG ist unbesehen der nachgewiesenen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – auch bei einer summarischen Prüfung
der Aktenlage als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Verfahrenskos-
ten von Fr. 600.– wären bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung
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von Art. 6 Bst. b VGKE kann in Berücksichtigung der vorliegenden Um-
stände auf deren Auferlegung verzichtet werden. Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) und nach Abweisung des Antrags um
amtliche Verbeiständung ist auch kein entsprechendes Honorar auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. Auf die
Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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Esther Marti Della Batliner
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