B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8094/2016
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Benin,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. September 2015 um Asyl in der
Schweiz nach. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte die Vorinstanz
sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
B.
Mit Eingabe vom 11. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz um Wiedererwägung seines Asylentscheids bezüglich des Voll-
zugs der Wegweisung. Er führte im Wesentlichen aus, er leide an verschie-
denen Krankheiten. Unter anderem sehe er auf dem linken Auge nichts
mehr und die Sehkraft seines rechten Auges habe sich um 50 Prozent ver-
ringert. Die benötigten Medikamente seien in Benin nicht verfügbar oder
sehr teuer. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in eine
lebensbedrohliche Situation gerate.
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 wies die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 23. Februar 2016 für
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
D.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht seien superprovisorische
Massnahmen anzuordnen und ihm sei es zu erlauben, den weiteren Ver-
lauf des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Weiter sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug richten sich die zulässigen Rügen nach Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wie-
dererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach-
lage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfü-
gung unangefochten geblieben – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist –
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen (BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Be-
handlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemach-
ten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfü-
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gung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sach-
verhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (statt vieler: Urteil des BVGer
D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 23. Februar 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwä-
gungsgesuch abzuweisen sei. Auf die gesundheitlichen Beschwerden,
welche bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden seien,
werde nicht nochmals eingegangen. Gemäss dem eingereichten Arztbe-
richt seien eine Untersuchung zur Brillenbestimmung, welche bereits statt-
gefunden habe, sowie eine orthopitische Untersuchung angezeigt, um aus-
zuschliessen, dass der Beschwerdeführer an Strabismus (Schielen) leide.
Der eingereichte Arztbericht, das Resultat des Sehtests sowie das Brillen-
rezept würden keine Hinweise zu einem allfälligen Strabismus enthalten,
weshalb der Beschwerdeführer von diesem Krankheitsbild nicht betroffen
sei und keine teure Spezialbrille benötige. Ausser den erwähnten Untersu-
chungen und dem Tragen einer Sehbrille seien in Zukunft keine weiteren
Behandlungen vorgesehen. Aus dem Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers würden somit keine Gründe hervorgehen, dass sich sein
Gesundheitszustand in der Zwischenzeit derart verschlechtert habe, dass
sein Leben bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaft in Gefahr ge-
riete. Entgegen der Angaben im Gesuch verfüge der Beschwerdeführer
über eine ordentliche Berufserfahrung sowie ein soziales Beziehungsnetz
in Benin.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei ständig krank. Er
leide an Nasenbluten, Filariose und einem Augenleiden. Er habe zahlrei-
che ärztliche Berichte eingereicht, welche die Risiken einer Weiterbehand-
lung im Benin aufzeigen würden. Die wirtschaftliche Situation im Benin sei
schlecht. Auf die benötigte Behandlung habe er dort keinen Zugriff. Er brau-
che täglich Behandlung und dies für den Rest seines Lebens. Im Benin sei
sein familiäres Netz zusammengebrochen. Er wäre dort auf sich gestellt.
Weil eine Behandlung im Benin nicht möglich sei, würde sich sein Gesund-
heitszustand schnell verschlechtern, was eine ernsthafte Gefahr für sein
Leben darstellen würde.
4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
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werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls
noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2).
4.4 Auf Aufforderung der Vorinstanz hin reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Arztbericht vom 12. September 2016 zu den Akten. Diagnostiziert
wurde eine alternierende leichte Exophorie (latentes Schielen), Amblyopie
(Sehschwäche) und Papillenanomie (Ursache der Sehschwäche). Die
Sehschwäche sei sehr wahrscheinlich angeboren, sodass diese unabhän-
gig von einer Behandlung bleiben werde. Beim Beschwerdeführer wurde
eine Untersuchung zur Brillenbestimmung vorgenommen und eine ergän-
zende augenärztliche Untersuchung zur Prüfung von Strabismus empfoh-
len. Hierzu hat der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen einge-
reicht. Er macht auch nicht geltend, dass er an Strabismus leide. Er reichte
ein Brillenrezept vom 10. Oktober 2016 nach, aus dem lediglich eine mini-
male Sehschwäche (Sphäre -0.25 bzw. -0.5) hervorgeht.
4.5 Daraus geht klar hervor, dass kein wiedererwägungsrechtlich relevan-
ter Sachverhalt vorliegt. Die Sehschwäche des Beschwerdeführers und
das leichte Schielen können offensichtlich nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen. Dass der Beschwerdeführer, wie auf Be-
schwerdeebene behauptet, für den Rest seines Lebens medizinische Be-
handlung brauche, muss als unsubstantiierte Behauptung abgetan wer-
den. Vielmehr geht aus dem eingereichten Arztzeugnis hervor, dass er
nach Erhalt einer neuen Brille keiner weiteren Behandlung bedarf. Bezüg-
lich der weiteren geltend gemachten Krankheiten liegen, trotz Aufforderung
durch die Vorinstanz, keine ärztlichen Berichte vor. Die Schlussfolgerung
der Vorinstanz, dass keine Gründe ersichtlich seien, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit derart ver-
schlechtert habe, dass sein Leben bei einer Rückkehr in sein Heimatland
ernsthaft in Gefahr geriete, ist nicht zu beanstanden.
4.6 Bezüglich weiterer allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshinder-
nisse ist auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen, wonach der Beschwerdeführer eine (…) absolviert und selbst
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ein (…) geführt habe sowie in Benin über ein soziales Beziehungsnetz ver-
füge.
4.7 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die
Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederwägung zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Anordnung superprovisori-
scher Massnahmen gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesu-
chen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘200.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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