Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8096/2010
Urteil vom 15. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______,
Russland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. November 2010 / N
(...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige aus
C._______, eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im (...) 2008
verlassen hat, via Belarus nach Litauen gelangt ist und sich dort bis am
(...) 2010 aufgehalten hat,
dass sie in Begleitung eines Bruders am 30. August 2010 in der Schweiz
eingetroffen ist und gleichentags in Vallorbe ein Asylgesuch gestellt hat,
dass eine Überprüfung des BFM vom 31. August 2010 in der Eurodac-
Datenbank (Fingerabdruck-Vergleich) ergeben hat, dass die
Beschwerdeführerin am (...) 2008 in Litauen ein Asylgesuch gestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2010 im (...) summarisch
zur Person und zu den Ausreise- und Asylgründen befragt und ihr im
Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Rückführung nach Litauen gewährt worden ist,
dass sie in der Befragung geltend gemacht hat, alle Geschwister hätten
sich wegen ihres Bruders D._______ versteckt,
dass im Januar 2005 erstmals maskierte und bewaffnete russische
Militärpersonen ins Haus der Familie eingedrungen seien und nach
D._______ gesucht hätten,
dass sie in der Folge immer wieder, zwei- bis dreimal pro Tag,
gekommen seien, die Familienangehörigen befragt und nach D._______
gesucht hätten,
dass sich die Besuche der Militärpersonen auch in den Jahren 2007 und
2008 fortgesetzt hätten, und diese im Jahr 2008 alle zwei Tage,
mindestens zweimal pro Woche, vorbeigekommen seien,
dass die Russen D._______ der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten
Gruppierung beziehungsweise der konkreten Beteiligung an einem in
C._______ vorgefallenen Terrorakt verdächtigt hätten,
dass sie den Vorwurf erhoben hätten, auch ihre anderen Brüder seien in
irgendwelchen militärischen Gruppierungen aktiv,
dass ihre Brüder mit ihr nicht über solche Sachen reden würden,
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dass sie Angst habe, selber von den Militärs mitgenommen zu werden mit
dem Zweck, ihre Brüder zur Rückkehr zu bewegen,
dass D._______, welcher sich seit 2005 im Ausland befinde, verurteilt
werden soll,
dass es in der unmittelbaren Nachbarschaft der Familie zu Verhaftungen
gekommen sei,
dass ihr im Jahr 2007 das russische Militär nach Inguschetien gefolgt sei,
nachdem es in C._______ einen Anschlag gegeben habe,
dass ihr der Vater gesagt habe, die Staatsanwaltschaft hätte ihm mit ihrer
Festnahme gedroht, wenn er seine Söhne weiterhin decke, weshalb er ihr
empfehle, C._______ sofort zu verlassen,
dass sie deshalb im Juni 2008 mit vier ihrer Brüder nach F._______
gereist und im Juli 2008 den Geschwistern nach Litauen gefolgt sei, wo
sie daktyloskopisch erfasst worden sei und ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sie in Litauen eine Aufenthaltserlaubnis ("Extraschutz", eine
vorläufige Aufnahme) erhalten habe und dort unter anderem in einer
Konditorei gearbeitet und in einer Mietwohnung gelebt habe,
dass sie ihren Bruder D._______, der in Litauen einen positiven
Asylentscheid erhalten habe, letztmals im Februar 2010 gesehen habe,
bevor er sich Richtung Westeuropa begeben habe,
dass sie nur mit dem Bruder G._______, welcher ebenfalls in die Schweiz
gereist sei, im Kontakt stehe und ihr die aktuellen Aufenthaltsorte der
anderen Brüder (H._______, I._______, J._______, K._______), die in
Litauen jährlich verlängerbare Bewilligungen für einen Aufenthalt
besessen hätten, nicht bekannt seien,
dass sie zuvor noch nie Probleme mit Organisationen privater oder
öffentlicher Natur gehabt habe und politisch nicht interessiert sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen eine Rückführung nach Litauen
einwendete, in Litauen hätten sich diverse Tschetschenen – mutmasslich
Leute des Umfeldes von Präsident Kadyrow – nach D._______ erkundigt,
weshalb sie diese bei der Polizei angezeigt habe,
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dass ihre Anzeige von der litauischen Polizei nicht entgegengenommen
worden sei,
dass ihre Aufenthaltserlaubnis für Litauen im Ausreisezeitpunkt zwar
noch gültig gewesen sei, aber ihr bereits mündlich angekündigt worden
sei, dass sie nach C._______ ausgeschafft werde,
dass sich ihr (...) Reisepass beim (...) Asylheim und ihr russischer
Inlandpass beim Bruder J._______ befinde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass sich im Dossier des BFM die Kopie eines litauischen Dokuments
befindet, das nach Aussagen der Beschwerdeführerin "eine Art
(litauischer) Flüchtlingsausweis" oder ihr "Visum" darstelle,
dass das BFM am 23. September 2010 ein Übernahmeersuchen an die
litauischen Behörden gerichtet hat und diese am 6. Oktober 2010 einer
Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 5. November 2010 – eröffnet am
12. November 2010 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eintrat, ihre Wegweisung nach Litauen verfügte, sie zum Verlassen der
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist aufforderte
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis der
Beschwerdeführer aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von der
Beschwerdeführerin gegen eine Zuständigkeit Litauens ins Feld geführten
Argumente seien unerheblich, weshalb einer Rückführung nach Litauen
nichts im Wege stehen könne,
dass gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge Litauen für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal der Eurodac-
Treffer vom (...) 2008 sowie die Angaben und das abgegebene
Beweismittel ("Flüchtlingsausweis") der Beschwerdeführerin ihren
dortigen Aufenthalt, ihre Asylgesuchstellung sowie den erhaltenen
Aufenthaltsstatus belegen würden,
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dass Litauen am 6. Oktober 2010 einer Rückübernahme zugestimmt
habe und demzufolge für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs
zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 6. April 2011 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar
erklärt habe, eine Rückschiebung von Litauen nach C._______ zu
befürchten, und zudem die litauische Polizei ihre Anzeige (gegen die
Leute Kadyrows) nicht akzeptiert habe,
dass diese Aussagen jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung nach
Litauen darstellen würden und somit kein Hinderungsgrund bestehe,
dass ferner keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsverletzungen
im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Litauen bestünden
und sie sich bezüglich der dargelegten Schwierigkeiten an die
zuständigen litauischen Behörden wenden könne,
dass weder die in Litauen herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung möglich sei,
dass bezüglich der weiteren Erwägungen auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen ist,
dass das Migrationsamt des Kantons L._______ der Beschwerdeführerin
am 12. November 2010 Gelegenheit gab, zum eröffneten
Nichteintretensentscheid und der vom Kanton geplanten
Fernhaltemassnahme Stellung zu nehmen,
dass die Beschwerdeführerin dabei bestätigte, die angefochtene
Verfügung verstanden zu haben und nicht nach Litauen zurückkehren zu
können, weil sie dort bedroht worden sei und ihr die litauische Polizei den
notwendigen Schutz verweigert habe, obwohl sie stets im Besitz einer
gültigen Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin am 19. November 2010 (Postaufgabe) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
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Verfügung des BFM vom 5. November 2010 sei aufzuheben, sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, weiter sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar (unzulässig,
unzumutbar, unmöglich) und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass sie ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, in den
bisherigen Befragungen nicht die wahren Ausreisegründe gesagt zu
haben und der Grund, weshalb sie nicht nach Litauen zurückkehren
könne, vielmehr darin liege, dass ihr Bruder H._______ sie einem Freund
zur Frau versprochen habe, was sie verweigert habe,
dass H._______ sie deshalb geschlagen und "mit höchster Strafe
bedroht" habe, weshalb sie aus Angst der Heirat zugestimmt habe,
dass sie vor der Vermählung erfahren habe, dass ihr Bruder G._______
in die Schweiz reisen werde, weshalb sie diese Gelegenheit ergriffen und
ihn begleitet habe, um so ihrer Heirat zu entgehen,
dass sie unter diesen Umständen damit rechne, dass eine Rückkehr nach
Litauen für sie den Tod bedeute,
dass sie nicht mehr mit H._______ zusammentreffen wolle und ihr in
Litauen die Rückschiebung nach C._______ drohe,
dass bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die Beschwerde zu
verweisen ist,
dass mit der Beschwerde eine vom 19. November 2010 datierte
Bestätigung über die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin
eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxschreiben vom 22.
November 2010 das Amt für Migration des Kantons L._______ anwies,
einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
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(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass auf den Antrag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
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volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin-
Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der Eurodac-Datenbank die
Asylgesuchseinreichung der Beschwerdeführerin in Litauen feststeht und
von dieser auch nicht bestritten wird,
dass die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Angaben mindestens
seit dem (...) 2008 (Asylgesuchstellung) bis zur Weiterreise in die
Schweiz legal in Litauen aufgehalten hat,
dass die Anwesenheit und der Aufenthaltsstatus ihres Bruders
G._______ (N ...) in der Schweiz – aufgrund einer Abfrage des Zentralen
Migrationssystems (ZEMIS) vom 13. Dezember 2010 ist bei ihm das
Dublin-Verfahren noch im Gang – nichts daran ändern kann,
dass angesichts dieses Sachverhalts und der einschlägigen
Staatsverträge Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig ist,
dass vorab auffällt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beweggründe für
die Ausreise aus Litauen widersprüchlich dargelegt hat und auf
Beschwerdeebene eine völlig neue Version – Gefährdung durch die
Familie wegen Verweigerung der Vermählung mit einem vom Bruder
ausgewählten Mann – vorbringt,
dass keine nachvollziehbare Motivation erkennbar ist, weshalb sie diese
angebliche innerfamiliäre Gefährdung erst jetzt vorbringt und weshalb
diese Version nun die richtige sein soll,
dass im Übrigen derartige Befürchtungen an der Zuständigkeit Litauens
zur Behandlung des Asylgesuchs nichts ändern,
dass die Beschwerdeführerin nötigenfalls die zuständigen litauischen
Behörden beziehungsweise die Polizei um Schutz vor Behelligungen aus
dem Kreis der Familie ersuchen kann,
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dass Litauen seit dem 20. Juni 1995 Signatarstaat der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und seit 1. Februar 1996 (in
Kraftsetzung am 2. März 1996) des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über eine
Aufenthaltsbewilligung in Litauen verfügte,
dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin
würde im Falle einer Rückkehr nach Litauen in eine existenzbedrohende
Notlage geraten,
dass insgesamt weder begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der
durch die EMRK garantierten Rechte durch Litauen noch humanitäre
Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen
Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass geben
könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" – einem Verfahren zwecks
Überstellung einer asylsuchenden Person in den für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20],
dass sich die Frage nach dem Bestehen von
Wegweisungsvollzugshindernissen in Dublin-Verfahren regelmässig
bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids darstellt und demnach im Rahmen der Prüfung
des Selbsteintritts zu beantworten ist,
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dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangen kann, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Litauen zu Recht angeordnet hat,
dass somit Abklärung und Begründung des BFM rechtsgenüglich
ausgefallen sind und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht einer
Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
5. .
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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