Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8097/2009
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Myanmar,
alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl;
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer A._______ verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im Jahre (…) und reiste nach G._______. Im
Jahre (…) heiratete er im Flüchtlingslager H._______ die
Beschwerdeführerin B._______, welche ihren Heimatstaat im Jahre (…)
verlassen hatte.
A.b. Am (…) gelangten die beiden Beschwerdeführenden zusammen mit
ihren (…) Kindern auf dem Seeweg nach I._______. Etwa (…) Tage
später erreichten sie auf dem Luftweg J._______, von wo aus sie mit
einem Personenwagen am (…) in die Schweiz gelangten. Am 8. Oktober
2001 suchten sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs und
Verfahrenszentrum [EVZ]) K._______ um Asyl nach.
A.c. Anlässlich der summarischen Befragungen vom 12. Oktober 2001
brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien in der Region
L._______, Myanmar (damals: Burma), geboren, würden der
Volksgruppe der M._______ angehören und seien (…). Der Vater des
Beschwerdeführers sei der "Leader" der islamischen Organisation der
Region gewesen. Aus diesem Grunde hätten sie seit (…) Probleme mit
dem Militärregime gehabt, weshalb im Jahre (…) zunächst der Vater und
(…) später die restliche Familie des Beschwerdeführers nach G._______
geflüchtet sei. Da in ihrem Heimatstaat Muslime verfolgt und umgebracht
worden seien, habe auch die Beschwerdeführerin Myanmar verlassen.
Den Entscheid, G._______ zu verlassen, hätten sie schliesslich aus
Angst gefasst, von der dortigen Regierung nach Myanmar
zurückgeschickt zu werden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Identitätskarte der Mutter
und des Vaters, ein Familienbüchlein sowie ein Primarschulzeugnis des
Beschwerdeführers und ein Schreiben der M._______ Solidarity
Organisation (…) L._______ zu den Akten.
A.d. Mit Schreiben vom 28. November 2001 zeigte das (…)amt des
Kantons N._______ dem BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1.1.2005:
BFM) an, dass die Beschwerdeführenden seit dem (…) November 2001
unbekannten Aufenthalts seien.
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Am 4. Dezember 2001 schrieb das BFF die Asylgesuche als gegen
standslos geworden ab.
B.
B.a. Am (…) reisten die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge
auf dem Luftweg von O._______ nach J._______ und gelangten mit dem
Zug und anschliessend mit einem Personenwagen erneut in die Schweiz.
Am 5. April 2007 suchten sie im EVZ P._______ um Asyl nach.
B.b. Im Rahmen der Kurzbefragungen im EVZ vom 27. April 2007 hielten
die beiden Beschwerdeführenden an ihren bereits im ersten Verfahren
gemachten Asylvorbringen fest. Zur Begründung, weshalb sie die
Schweiz vor (…) Jahren verlassen hätten, gaben sie an, die Bedingungen
im EVZ K._______ seien sehr schlecht gewesen. Eines ihrer Kinder sei
erkrankt und aus Angst, es würde sterben, hätten sie beschlossen, nach
O._______ auszureisen. Anschliessend hätten sie (…) Jahre illegal und
vom Verdienst des Beschwerdeführers aus dem (…)handel in Q._______
gelebt. Gerade zu diesem Zeitpunkt in die Schweiz zurückgekehrt seien
sie, weil sie Angst gehabt hätten, in (…) verhaftet und nach Myanmar
zurückgeführt zu werden.
Für Einzelheiten wird auf die anlässlich der im Jahre 2001 erfolgten
ersten summarischen Befragungen gemachten Vorbringen verwiesen.
B.c. Am 30. Mai 2007 zeigte der Rechtsvertreter dem BFM die
Mandatsübernahme an und reichte die entsprechende Vollmacht und
diverse Beweismittel zu den Akten.
B.d. Die Anhörung vom 28. Juni 2007 durch den Kanton R._______
wurde aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher
bereits zu Beginn abgebrochen. In der Folge beantragten die
Beschwerdeführenden eine Anhörung durch das BFM in (…) oder in (…).
B.e. Mit Schreiben vom 2. September 2008 und vom 29. Dezember 2008
erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des
Verfahrens, beantragten eine Anhörung und verwiesen auf das
abgeschlossene Asylverfahren des Bruders (N …) des
Beschwerdeführers und die in diesem Rahmen vorgenommene
Sprachenanalyse.
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Sie reichten fünf Bestätigungsschreiben verschiedener M._______
Organisationen und eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B des Bruders
des Beschwerdeführers als weitere Beweismittel zu den Akten.
B.f. Eine vom Bundesamt in Auftrag gegebene und am 22. Januar 2009
telefonisch durchgeführte wissenschaftliche Sprach und
Herkunftsanalyse der (BFM)Fachstelle LINGUA ergab gemäss den sich
bei den Vorakten befindlichen Expertengutachten vom 18. Juni 2009,
dass die Beschwerdeführenden mit Sicherheit ("definitely") aus der
Region L._______, Myanmar, stammen würden.
B.g. Am 22. Oktober 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM
angehört.
Der Beschwerdeführer A._______ wiederholte dabei im Wesentlichen
seine schon bei den zwei Kurzbefragungen gemachten Vorbringen. Auf
die Frage weshalb er (…) aus Myanmar geflüchtet sei, führte er
ergänzend aus, sein Vater sei Lehrer einer Koranschule und Mitglied
beziehungsweise "Leader" der muslimischen Organisation S._______
gewesen. Die Schüler, sein Vater und auch er selbst hätten an den
Demonstrationen von (…) teilgenommen. In der Folge seien die
Teilnehmer dieser Demonstrationen nach und nach verhaftet worden. Als
das Militär seinen Vater im Jahre (…) zuhause aufgesucht habe, um ihn
zu verhaften, sei dieser bereits auf der Flucht gewesen. Weil er aus
geheimer Quelle erfahren habe, dass ihn das Militär verhaften wolle, sei
er (…) später zusammen mit der restlichen Familie dem Vater nach
G._______ gefolgt.
Kurz nach seiner Ankunft in G._______ habe er begonnen, als
"Information Helper" für die (…) zu arbeiten. Weil sich deren Spaltung
abgezeichnet habe, sei er im Jahre (…) aus dieser Organisation
ausgetreten und habe zusammen mit anderen früheren Mitgliedern die
(…) gegründet.
Im Jahre 2001 hätten sie die Schweiz aus Angst um ihr krankes Kind
verlassen und anschliessend (…) Jahre in (…) gelebt.
Auch die Beschwerdeführerin B._______ wiederholte im Wesentlichen
einzig die von ihr gemachten Aussagen während den beiden
summarischen Befragungen. Über die Aktivitäten ihres Mannes wisse sie
als Frau nicht Bescheid. Es sei ihr einzig bekannt, dass dieser Mitglied
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der M._______ Partei gewesen sei und sie während langer Zeit von
dessen Ersparnissen beziehungsweise dessen Erbe gelebt hätten.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die nachfolgenden Erwägungen und auf die jeweiligen
Anhörungsprotokolle in den Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 26. November 2009 stellte das BFM fest, die beiden
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, wogegen ihre
Kinder diese nicht erfüllten, entschied, dass die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche indessen
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gestützt auf Art. 54 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an und nahm sie zufolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Am 26. November 2009 wurde diese Verfügung wegen eines formellen
Mangels (Zustellung direkt an die Beschwerdeführenden statt an den
Rechtsvertreter) durch eine neue (inhaltlich gleichlautende) vom 30.
Dezember 2009 ersetzt.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2009
(Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller
Hinsicht beantragten sie die Gewährung von Asyl und in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Verbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs und Kostenfolge
zulasten der Vorinstanz. Für die Begründung und Einzelheiten wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen
verwiesen.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 ergänzten sie ihre Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2010 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lehnte das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
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Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2010 verwies die Vorinstanz
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, hielt an diesen
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 15. Februar 2010 wurde den Beschwerdeführenden die
Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 17. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine
"Bescheinigung wirtschaftlicher Sozialhilfe" vom 15. Februar 2010 der
Caritas R._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Be
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da die Beschwerdeführenden zufolge subjektiver Nachfluchtgründe
vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das vorliegende
Verfahren nunmehr auf die Frage, ob das BFM deren Asylgesuche zu
Recht abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
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Seite 8
5.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art.
7 AsylG) nicht stand.
Der Beschwerdeführer A._______ gebe an, die Polizei habe einige
Monate nach den Demonstrationen von (…) in Myanmar vergeblich
versucht, seinen Vater am Wohnort der Familie zu verhaften. Der
Beschwerdeführer, welcher vorbringe, sich ebenfalls an den Aufständen
beteiligt und sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause aufgehalten zu haben,
habe es aber erst im Jahre (…) für angebracht gehalten, zu flüchten.
Dieser Umstand würde – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
damals herrschenden rigorosen Verfolgung durch die Militärjunta und der
Gefahr vor Reflexverfolgung – der allgemeinen Erfahrung und Logik des
Handelns wiedersprechen.
Die Beschwerdeführenden hätten sich nach der Einreise in die Schweiz,
ein Staat in welchem sie Sicherheit und Schutz gefunden hätten,
aufgrund der geltend gemachten schlechten Bedingungen in der
Empfangsstelle in die (…) begeben. Dort hätten sie bewusst das Risiko in
Kauf genommen, nach Myanmar zurückgeschickt zu werden, und sich
nicht darum bemüht, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Dieses Verhalten
würde nicht jenem von tatsächlich verfolgten Personen entsprechen.
Die Beschwerdeführenden seien indessen illegal aus Myanmar
ausgereist und hätten hier in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt,
weshalb sich Hinweise auf das Vorliegen von asylbeachtlichen Nachteilen
bei einer allfälligen Rückkehr ergeben würden. Somit erfüllten die
Beschwerdeführenden zwar die Flüchtlingseigenschaft, jedoch einzig
aufgrund deren illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat, weshalb ihnen
gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren sei.
Für die weitere Begründung wird auf die angefochtene Verfügung
verwiesen.
5.2. Die Beschwerdeführenden halten dieser Begründung entgegen, das
BFM sei fälschlicherweise vom Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen ausgegangen. Die Vorinstanz sei offensichtlich noch
nicht lange der Ansicht, eine illegale Ausreise aus Myanmar und das
Einreichen eines Asylgesuches im Ausland würden bereits die
Flüchtlingseigenschaft begründen. Es sei unklar, seit wann diese
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automatische Wirkung eingetreten sei, und das Verhalten des
Militärregimes habe sich seit (…) stark verändert. Seien es aber Gründe
im Heimatland, die den Geflohenen im Ausland später erst zum Flüchtling
machten, würden "klassische objektive Nachfluchtgründe eines Réfugié
sur place" vorliegen, weshalb Asyl zu gewähren und die angefochtene
Verfügung bundesrechtswidrig sei.
Weiter sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach den
Demonstrationen von (…) zunächst im Heimatstaat verblieben und erst
im Jahre (…) seinem Vater nach G._______ gefolgt sei, durchwegs
plausibel und keineswegs widersprüchlich. Denn das Vorgehen der
Militärjunta sei nicht konstant gewesen. Zu Beginn seien die Proteste
blutig niedergeschlagen und zahlreiche Teilnehmer verhaftet worden. Auf
Druck des Westens habe sich dann die Militärjunta in der Folge
gemässigter gegeben. Als die National League for Democraty (NLD) im
Mai 1990 überraschend gesiegt habe, habe der State Law and Order
Restoration Council (SLORC) die Machtübergabe verweigert, weshalb die
Proteste erneut aufgeflammt seien. Die Repressionen hätten
zugenommen und würden sich nicht mehr nur gegen die Führer richten,
sondern gegen alle, die in Verdacht stünden, mit der Opposition
zusammen zu arbeiten.
Die Vorinstanz bringe vor, die Ausreise der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz im Jahre 2001 würde nicht dem Verhalten von tatsächlich
verfolgten Personen entsprechen. Indessen habe das Bundesamt die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt, und es würde somit die Verfolgung der
Beschwerdeführenden gar nicht in Abrede stellen. Zugegebenermassen
sei die Ausreise (…) wenig sinnvoll gewesen, doch reiche dies nicht aus,
um die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe in Frage
zu stellen. Zudem sei damals die Praxis zu Asylsuchenden aus Myanmar
sehr ungewiss gewesen.
Des weiteren habe sich der Beschwerdeführer präzise und kohärent zu
den Geschehnissen im Jahre (…) und zur Rolle seines Vaters geäussert.
Da dieser Lehrer in einer Koranschule und Mitglied einer muslimischen
Organisation gewesen sei und sich für die Rechte der M._______
eingesetzt habe, sei der Beschwerdeführer einer drohenden Verhaftung
nur knapp entkommen. Die Beschwerdeführenden seien bereits vor der
Ausreise religiös, ethnisch und politisch verfolgt worden.
Für die weitere Begründung wird auf die Akten verwiesen.
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Seite 10
6.
6.1. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
politischen Tätigkeit bei der (…) beziehungsweise später bei der (…) ist
auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt wenn deren
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erst durch die illegale
Ausreise aus dem Heimatstaat oder durch ein Verhalten nach der
Ausreise begründet wurde.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der zwei Kurzbefragungen, der
Anhörung und in der Beschwerde an, seine Tätigkeit bei der (…)
beziehungsweise der (…) erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat
aufgenommen zu haben. Somit kann eine Prüfung, ob die
diesbezüglichen – und nach Meinung des Gerichts auffallend
unterschiedlichen – Vorbringen des Beschwerdeführers Art. 7 AsylG
standhalten, vorliegend unterbleiben. Denn selbst wenn diese Aussagen
als glaubhaft zu qualifizieren wären, würde sich am Ergebnis
(Asylausschluss aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen) nichts
ändern.
6.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, nicht deren Verhalten
(illegale Ausreise aus Myanmar) sondern äussere Umstände hätten die
nachträgliche Gefahrensituation ausgelöst, weshalb objektive
Nachfluchtgründe eines "Réfugié sur place" vorliegen würden (vgl.
E 5.2.), geht fehl.
"Réfugiés sur place" sind Personen, welche ihren Heimatstaat ohne
äusseren Druck verlassen und bei welchen sich erst später im Ausland
die Gefahr ernsthafter Nachteile manifestiert. Diese nachträgliche
Gefahrensituation kann durch verschiedene Ereignisse, welche in
subjektive und objektive Nachfluchtgründe zu unterteilen sind, begründet
werden. Bei ersteren wird die veränderte Situation durch das Verhalten
der betreffenden Person ausgelöst, bei letzteren durch äussere
Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte.
Vorweg ist festzustellen, dass der Einwand, es würden objektive
Nachfluchtgründe vorliegen, in Anbetracht des Antrages, dem
Beschwerdeführer sei aufgrund der bereits vor (…) bestehenden
Gefahrensituation die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und somit
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Asyl zu gewähren, unlogisch ist. Für die Beurteilung, ob objektive
Nachfluchtgründe vorliegen, ist entscheidend, wann und durch wessen
Verhalten die Gefahrensituation geschaffen wurde. Der "Burma
Immigration (Emergency Provisions) Act" welcher in seinem Art. 3 (2)
festlegt, dass sich Staatsangehörige welche ohne gültigen Reisepass
nach Myanmar einreisen (und somit auch solche, welche ohne gültigen
Reisepass ausgereist sind und wieder einreisen), strafbar machen,
stammt aus dem Jahre 1947. Die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte Gefahrensituation wurde somit nicht nach deren Ausreise,
sondern bereits durch das Verlassen des Heimatstaates und somit durch
deren Verhalten (subjektive Nachfluchtgründe) geschaffen. Die in der
Beschwerde vorgenommene Anknüpfung an den Zeitpunkt der
diesbezüglichen Praxisänderung der Vorinstanz ist sachfremd.
Weiter sind für das Gericht auch keine Hinweise für das Vorliegen
anderer objektiver Nachfluchtgründe ersichtlich, woran auch der
allgemeine Einwand der Beschwerdeführenden, "seit (…) habe sich das
Verhalten des Militärregimes stark verändert", nichts zu ändern vermag.
7.
Vorliegend ist sodann zu prüfen, ob die geltend gemachten
Vorfluchtgründe glaubhaft sind. Denn wie bereits dargelegt (s. vorstehend
E. 4.2.), muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist
dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen die Beschwerdeführenden
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
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Seite 12
7.1. Bevor vorliegend auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Vorfluchtgründe im Detail eingegangen wird (siehe nachfolgend E.7.2.),
ist an dieser Stelle eine summarische Prüfung der persönlichen
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Sie führt zum
Schluss, dass die Vorbringen in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen
vermögen, in wesentlichen Teilen unsubstanziiert, widersprüchlich und
konstruiert erscheinen und durch Unstimmigkeiten sowie
Nachbesserungen auffallen.
Dies gilt insbesondere für die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinem politischen Engagement für die (…) beziehungsweise (…).
Auffallend ist, dass er sehr ähnliche, zum Teil identische Geschehnisse
wie sein Bruder geltend macht, ohne aber diesen als Mitglied der
Organisation zu erwähnen, und mit dem Unterschied, dass der Bruder
diesbezügliche Fragen substanziiert beantworten konnte. Das bei der
summarischen Befragung eingezogene Briefpapier der (…) enthält
zudem die Adresse seines Bruders, so dass insgesamt der Eindruck
entsteht, der Beschwerdeführer versuche, dessen Geschichte (oder
zumindest die von diesem geltend gemachte) als seine eigene
vorzubringen. Der Bruder gibt denn auch zu Protokoll, dass von der
Familie nur er und sein Vater politisch aktiv gewesen seien (Vgl. Akten
BFM [N …] A 13/31 S. 12).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach erfolgter Einreise die
Schweiz einzig aufgrund der angeblich schlechten Bedingungen im EVZ
verlassen haben und deren bewusste Inkaufnahme des Risikos einer
Rückschaffung von (…) in den Heimatstaat, entspricht nicht dem
Verhalten von tatsächlich verfolgten Personen.
Widersprüchlich ausgefallen sind auch die Angaben zur Finanzierung des
Lebensunterhaltes der Familie, zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in
T._______ und selbst zum Wohnort seiner Mutter und Geschwister.
Zudem ist darauf hinzuweisen dass der Beschwerdeführer die
Asylgesuche jeweils unter einem anderen Namen einreichte.
Bezüglich der weiteren Widersprüche und Unstimmigkeiten ist zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen.
7.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei
einerseits aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen von (…),
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Seite 13
anderseits aufgrund der Rolle seines Vaters (Lehrer in einer Koranschule,
Mitglied beziehungsweise "Leader" der islamischen Organisation der
Region) bei besagten Aufständen bereits vor seiner Ausreise von der
burmesischen Regierung gesucht worden.
Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an den
Demonstrationen von (…) ist darauf hinzuweisen, dass er diese weder in
der summarischen Befragung vom 12. Oktober 2001 noch in derjenigen
vom 27. April 2007 erwähnt hat. Erst in der Anhörung vom 22. Oktober
2009 brachte er vor, als Mitläufer teilgenommen zu haben (B 32/19 S. 3
f.), machte aber ansonsten keine weiteren Ausführungen, weshalb diese
als "Nachbesserung" zu qualifizieren sind.
Was die Rolle seines Vaters bei den Aufständen und allenfalls daraus
resultierende Reflexverfolgung anbelangt, ist anzumerken, dass auch
diesbezüglich die Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst
widersprüchlich und teilweise nachgeschoben erscheinen. In der
summarischen Befragung vom 12. Oktober 2001 gab er an, sein Vater sei
"Leader" einer islamischen Organisation gewesen (A 4/14 S.7); am
27. April 2007 hingegen brachte er vor, dieser sei Lehrer einer
Koranschule gewesen, und erst auf Nachfragen erwähnte er, dass sein
Vater auch Mitglied der "(…)" gewesen sei; endlich bestätigte er –
wiederum erst auf Nachfragen hin – die Stellung seines Vaters als
"Leader" der Organisation (B1/13 S. 9). Hierbei handelt es sich nicht um
geringfügige Abweichungen bei den Vorbringen, die für das Gesamtbild
nicht entscheidend sind, vielmehr bestärken sie das Gericht in der
Annahme, dass sich der Beschwerdeführer jeweils der Situation anpasst,
wogegen spontane, inhaltlich überzeugende und wiederholt identische
Aussagen kaum auszumachen sind.
Dies gilt auch für das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Mai,
Juni oder Juli (…) von einem Verwandten, der Gemeindevorsteher sei,
erfahren, dass ihn das Militär verhaften wolle (B 32/19 S. 4 f.). Es ist nicht
einzusehen, weshalb das Militär den Beschwerdeführer nicht gleich
verhaftet hat, als dieses angeblich erfolglos versuchte, seinen Vater am
Wohnort der Familie und in seiner Anwesenheit festzunehmen und
stattdessen (…) zuwartete. Hätte der Vater tatsächlich eine derart
wichtige Rolle bei den Aufständen von (…) innegehabt, wäre es wohl
bereits bei dieser ersten Gelegenheit zur Festnahme des
Beschwerdeführers gekommen.
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Seite 14
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen dass der Beschwerdeführer in
der ersten Kurzbefragung angibt, dass er von der burmesischen
Regierung seit (…) – somit nach dem Verlassen des Heimatstaates –
gesucht werde (A4/14 S. 8), und in der zweiten Befragung überdies
explizit angibt, er werde in Myanmar gesucht, seit er geflohen sei (B1/13
S. 8).
7.3. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung sämtlicher Akten,
Vorbringen und Beweismittel festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden ihre Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen
können, das erwähnte Verhalten der Beschwerdeführerenden in keiner
Weise dem Verhalten von Personen entspricht, welche sich in ihrem
Heimatland ernsthaft verfolgt wähnen und in ein anderes Land flüchten,
um dort Schutz zu suchen, und darüber hinaus starke Zweifel an ihrer
Glaubwürdigkeit vorhanden sind.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das BFM die
Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat, da keine objektiven
Nachfluchtgründe vorliegen, und es insbesondere dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.1. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S.
733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
9.2. Da die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge im Sinne des
Asylgesetzes anerkannt wurden, ist der Vollzug der Wegweisung
unzulässig (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
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Seite 15
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das BFM ordnete
demnach zu Recht ihre vorläufige Aufnahme an.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 9. Februar 2010 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E8097/2009
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt
für Migration des Kantons R._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
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