B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8098/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Ass. jur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
E-8098/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin mit (…) Kin-
dern den Heimatstaat im September 2014 und suchte am 10. Juni 2015 in
der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab die Beschwerdeführerin unter ande-
rem an, sie seien mit dem Boot nach Italien (Sizilien) gekommen und in der
Folge über Rom am 10. Juni 2016 in die Schweiz gelangt.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2015 wurde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei.
B.
Am 22. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden entsprachen diesem Gesuch am 24. November
2015.
C.
Mit Verfügung vom 26. November 2015 (eröffnet am 8. Dezember 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein und
verfügte ihre Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das
SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die
Verfügung vom 26. November 2015 sei aufzuheben. Das SEM sei anzu-
weisen sich im Sinn des Selbsteintritts für zuständig zu erklären und auf
E-8098/2015
Seite 3
das Asylgesuch einzutreten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Pro-
zessführung beantragen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Dezember 2015 setzte der
Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
der Beschwerdeführenden per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 erteilte der Instruktions-
richter der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung und
stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Ferner gewährte er die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, übermittelte die Akten der
Vorinstanz und setzte ihr Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 hielt das Staatssekretariat an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am
24. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit zum
Einreichen einer Replik sowie allfälliger Beweismittel gewährt.
I.
Die Beschwerdeführerin liess innert erstreckter Frist am 4. April 2016 ihre
Stellungnahme sowie ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 31. März 2016 zu den Akten reichen und an ihren Anträgen
festhalten.
E-8098/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts in Dublin-Beschwerdeverfahren vgl. BVGE 2015/9).
2.2
2.2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.2.2 Die vorliegende Beschwerde war angesichts der darin aufgeworfe-
nen Rechtsfragen im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht offensichtlich unbe-
gründet (und auch nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
vom Instruktionsrichter gutgeheissen wurde).
E-8098/2015
Seite 5
Am 7. April 2016 wurden diese Rechtsfragen allerdings im Rahmen eines
analogen Rekursverfahrens durch die Abteilungen IV und V des Gerichts
koordiniert entschieden (Urteil D-6358/2015, zur Publikation vorgesehen).
Durch den Ausgang dieses Pilotverfahrens ist die Beschwerde offensicht-
lich unbegründet geworden. Sie ist deshalb heute im vereinfachten Verfah-
ren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln.
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
E-8098/2015
Seite 6
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Wird festgestellt, dass eine antragsstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates ille-
gal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Mo-
nate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor
ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten. Anlässlich der
Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______
vom 6. Juli 2015 führte die Beschwerdeführerin hierzu aus, sie sei mit den
Kindern auf dem Seeweg nach Sizilien gelangt und von dort über Rom, wo
sie eine Nacht geblieben seien, weiter direkt nach E._______ gereist. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der allfälligen Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens führte sie an, ihr Reiseziel
sei nicht Italien, sondern die Schweiz gewesen (vgl. BzP S. 7 und 9).
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 22. Juli 2015 ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin und ihrer minderjährigen Kinder. Die italienischen Behörden beantwor-
teten das Übernahmeersuchen am 24. November 2015, wobei sie die ein-
zelnen betroffenen Familienmitglieder einzeln und namentlich aufführte.
4.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens steht damit fest, was von den
Beschwerdeführenden nicht bestritten wird.
E-8098/2015
Seite 7
5.
5.1 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob
es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie)
ergeben.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE
2015/4 ausführlich mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren Tarakhel gegen
die Schweiz (Urteil der Grossen Kammer vom 4. November 2014;
Nr. 29217/1) auseinandergesetzt.
5.3.2 In diesem Entscheid stellte der EGMR fest, asylsuchende Personen
würden als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe speziellen
Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei an-
gesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder
handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten
der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrschein-
lichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft
vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstel-
len würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien
mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Be-
hörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kind-
E-8098/2015
Seite 8
gerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt
werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden
Erwägungen des EGMR).
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung würden nicht eine blosse Überstellungs-
modalität darstellen, sondern seien eine Voraussetzung der völkerrechtli-
chen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung. Folgerichtig müsse
im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle
Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der be-
troffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde,
dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft
der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unter-
bringung nicht getrennt werde (vgl. a.a.O. E. 4.3).
5.4
5.4.1 In casu hat das SEM unter Hinweis auf das Urteil Tarakhel des EGMR
und das Urteil BVGE 2015/4 festgestellt, im Kreisschreiben vom 2. Februar
2015 habe Italien den Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen
eines Dublin Verfahrens überstellte Familie in einer kindgerechten Unter-
bringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen
werde. Weiter sei am 8. Juni 2015 den Mitgliedstaaten eine Liste mit Auf-
nahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR)
zugänglich gemacht worden. Diesen Projekten entsprechend würden Auf-
nahmeplätze für im Rahmen eines Dublin Verfahrens rückübernommene
Familien reserviert und diese Familien in jeglicher Hinsicht (wirtschaftliche,
gesellschaftliche Eingliederung) engmaschig betreut. Die für Familien re-
servierten Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung fortlaufend ergänzt.
Und das jeweils für eine Familie anzuwendende SPRAR-Projekt würde in-
dividuell bei der Ankunft festgelegt.
5.4.2 Das SEM führt weiter aus, es habe bei seinem Ersuchen um Auf-
nahme die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass es vorliegend
um die Rückübernahme einer Familie gehe. Italien habe dem Ersuchen am
24. November 2015 explizit zugestimmt und festgehalten, dass eine Über-
stellung nach Brindisi erfolgen solle.
E-8098/2015
Seite 9
5.4.3 Weiter weist das SEM auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(D-4394/23015) hin, in welchem die genannte SPRAR-Liste bereits als sol-
che eine genügende Garantie dafür darstelle, gemäss der Italien eine kind-
gerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste.
Es führt weiter aus, die dann jeweils konkrete Unterkunft festzulegen, sei
Sache der italienischen Behörden.
5.5
5.5.1 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, das Prüfungsschema
des SEM sei fehlerhaft. Die Schweiz sei zum Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, wenn der bevorstehende Transfer in den
zuständigen Mitgliedstaat eine Verletzung der menschenrechtlichen Ver-
pflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Damit könne das SEM ein
Nichteintreten nur dann verfügen, wenn keine solchen Menschenrechts-
verletzungen drohen würden, andernfalls sei auf das Asylgesuch einzutre-
ten. Die Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit könne mithin nicht von
der Frage der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien abgekoppelt wer-
den. Vor dem Hintergrund des Urteils Tarakhel (vgl. oben Ziff. 4.3.2) habe
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 denn auch entschieden,
dass die Garantien einer kindergerechten Unterbringung bereits bei Fäl-
lung des Dublin-Entscheids vorzuliegen hätten.
5.5.2 Hinsichtlich dieser Garantien habe der EGMR im Urteil Tarakhel ge-
gen die Schweiz vom 4. November 2014 betreffend Italien festgestellt, dass
dort zwar keine Situation herrsche, welche Überstellungen dorthin gänzlich
verbiete. Dennoch bestünden erhebliche Zweifel, dass genügend Kapazi-
täten vorhanden seien, um eine adäquate Unterbringung sicherzustellen.
Diese Missstände würden insbesondere Kinder der Gefahr einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK aussetzen. Dabei habe der EGMR die allgemeine
Zusicherung, in einer Unterkunft in einer bestimmten Region untergebracht
zu werden, verbunden mit der Zusicherung, dass diese Menschen adäquat
und menschengerecht untergebracht würden, als ungenügend beurteilt
und bereits damals darauf hingewiesen, dass Familien in der Regel in
SPRAR-Unterkünften untergebracht würden, in welchen Essen, Gesund-
heitsversorgung, Italienischunterricht und eine Vernetzung mit sozialen
Diensten sichergestellt seien. Ohne konkrete Zusicherung einer spezifi-
schen Einrichtung, die dabei im Zeitpunkt des Zuständigkeitsentscheides
vorliegen müsse, läge aber dennoch keine hinreichende Garantie vor.
E-8098/2015
Seite 10
5.5.3 Solche genügend konkretisierten Garantien seien mit Bezug auf die
Beschwerdeführenden nicht gegeben. Das SEM mache in seiner Verfü-
gung weder Angaben zu den in den SPRAR-Projekten in der Region Apu-
lien verfügbaren Plätzen für Familien noch verfüge es über Informationen,
in welcher Unterkunft in Brindisi die Familie konkret untergebracht werden
solle. Auch aus dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei nicht ersichtlich,
inwieweit die im Juni 2015 zur Verfügung gestellten Plätze auch heute noch
vorhanden seien; dies falle umso mehr ins Gewicht, als Italien nicht nur
gegenüber Dublin-Rückkehrenden, sondern auch gegenüber anderen
Flüchtlingen die Pflicht zu einer familiengerechten Unterbringung habe.
Dass diese Plätze einzig für Dublin-Rückkehrende reserviert seien, sei nir-
gends explizit festgehalten. Hinzu komme die grosse Zahl namentlich erit-
reischer Flüchtlinge – darunter eine Grosszahl an Familien mit Kindern –
die mehrheitlich über Italien in die Schweiz gelangen und somit auch dort-
hin zurückkehren müssten. Damit sei anzunehmen, dass die im Juni 2015
noch vorhandenen Plätze nicht weit reichten.
5.5.4 Es seien folglich im Zeitpunkt der Verfügung des SEM bezüglich der
Beschwerdeführende keine der gemäss Rechtsprechung notwendigen Ga-
rantien vorgelegen. Eine Rücküberstellung ohne diese individualisierten
und konkreten Garantien stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wes-
halb das SEM gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zum Selbsteintritt
verpflichtet sei.
5.6
5.6.1 In der Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe in Italien Anspruch auf Unterstützung; dies-
bezüglich müsse sie sich an die zuständigen nationalen und lokalen Be-
hörden wenden. Ausserdem könne sie in Italien ein Asylgesuch stellen und
damit Zugang zu Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 erhalten.
Im Übrigen würden Dublin-Rückkehrende von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt.
5.6.2 Unter Hinweis auf das Urteil Tarakhel führt die Vorinstanz aus, in den
speziell für Familien reservierten SPRAR-Projekten würden Familien voll-
umfängliche Betreuung erhalten. Die detaillierte Auflistung aller Dienstleis-
tungen sei unter zu finden. Die Kinder könnten dabei die
Schule besuchen, und durch die engmaschige Betreuung der ganzen Fa-
milie sei auch keine Verletzung der Kindsrechte zu befürchten.
E-8098/2015
Seite 11
5.6.3 Am 15. Februar 2016 habe das italienische Dublin Office den Mit-
gliedstaaten eine aktualisierte Liste dieser SPRAR-Projekte und der für Fa-
milien reservierten Aufnahmeplätze zugestellt, für die Beschwerdeführen-
den, die in der Antwort der italienischen Behörden namentlich und als Fa-
milienmitglieder aufgeführt und identifiziert seien, sei eine Überstellung
nach Catania vorgesehen. Das genaue Projekt könne erst bezeichnet wer-
den, sobald die Familie vor Ort ankomme. Damit werde Art. 3 EMRK nicht
verletzt, zumal es Sache der italienischen Behörden sei, die Betroffenen
dann in Berücksichtigung der jeweiligen Auslastung einer konkreten Auf-
nahmestruktur zuzuweisen. Die italienischen Behörden würden vorgängig
über den Transfer informiert und könnten dann die individuell notwendige,
adäquate Unterbringung bereitstellen. Es würden insgesamt keine Hin-
weise dafür vorliegen, wonach Italien nicht in der Lage wäre, die Beschwer-
deführenden in eine ihrer Situation gerecht werdenden Struktur aufzuneh-
men.
5.6.4 Es treffe zwar zu, dass die Schweiz sich an den europäischen Ver-
teilprogrammen beteilige. Es sei jedoch ausgeschlossen, dass Personen,
die sich ausserhalb dieser Programme in einen anderen Dublin-Staat be-
geben hätten, nachträglich in diese Relocation-Programme aufgenommen
würden; mithin hätten die zwei Umverteilungsprogramme für die Be-
schwerdeführenden gar keine Auswirkung.
5.6.5 Die Zuständigkeit Italiens stehe vorliegend fest. Es seien keine
Gründe vorhanden, die das SEM zu einem Selbsteintritt verpflichten wür-
den. Im italienischen Asylwesen würden zudem keine systematischen
Mängel vorliegen, was auch im Urteil Tarakhel bestätigt werde.
5.7
5.7.1 In der Replik wird im Wesentlichen festgehalten, gemäss Auskunft
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei das italienische Asylsystem
sehr stark frequentiert, wobei die Situation von Ort zu Ort variiere. Dies
mache es praktisch unmöglich, einen umfassenden Überblick zu geben
und allgemeingültige Aussagen zu bringen. Es bleibe auch unklar, ob über-
stellte Familien tatsächlich in den SPRAR-Projekten untergebracht wür-
den.
5.7.2 Die aktualisierte Liste vom 15. Februar 2016 weise insgesamt
85 Plätze auf; in Catania, wohin die Beschwerdeführenden neu (in der Ver-
fügung sei noch eine Überstellung nach Brindisi vorgesehen gewesen)
überstellt werden sollten, seien zwölf Plätze als verfügbar ausgewiesen.
E-8098/2015
Seite 12
Gemäss SFH handle es sich bei diesen Zahlen um die Anzahl Personen
und die Liste gelte nicht nur für Familien, die von der Schweiz überstellt
würden, sondern für alle Dublin-Mitgliedstaaten. Die aufgelisteten Plätze
würden nicht einmal für die bei der (...) hängigen Beschwerdeverfahren von
Familien mit Kindern ausreichen. Zusätzlich müssten die italienischen Be-
hörden auch für neu ankommende Flüchtlingsfamilien adäquate Unterbrin-
gung gewährleisten. Die neue Liste garantiere daher nicht im Geringsten,
dass effektiv eine Unterkunft vorhanden ist.
5.7.3 Das Schreiben der italienischen Behörden vom 15. Dezember 2015
verweise auf das alte Rundschreiben vom 8. Juni 2015. Damit liege keine
aktuelle Zusicherung vor, dass die Beschwerdeführenden in den zuletzt
aufgelisteten SPRAR Plätzen untergebracht würden.
5.7.4 Es würden insgesamt vorliegend weiterhin keine individuellen und
konkreten Garantien vorliegen, welche nach Rechtsprechung des EGMR
ausreichend wären, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschliessen.
5.8
5.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Koordinationsurteil
D-6358/2015 vom 7. April 2016 (zur Publikation vorgesehen, vgl. dazu
auch oben bei E. 2.2) festgestellt, dass ein Schreiben der italienischen Be-
hörden, welches die jeweiligen Familienmitglieder unter Namens- und
Altersangabe und als Familiengemeinschaft aufführe und deren Überstel-
lung in ihr Hoheitsgebiet zustimme, als genügend im Sinn der Rechtspre-
chung BVGE 2015/4 zu beurteilen sei.
5.8.2 Diese individualisierte Zusicherung müsse in Zusammenhang mit
den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen
werden (vgl. zum Ganzen das Urteil D-6358/2015 E. 5.2). So sei im Rund-
schreiben vom 2. Februar 2015 bestätigt worden, dass alle im Rahmen des
Dublin-Übereinkommens überstellten Familien unter Wahrung der Einheit
der Familie in familiengerechten Unterbringungen aufgenommen würden.
Und im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei eine Liste von SPRAR-Pro-
jekten zuhanden der Mitgliedstaaten publiziert worden, woraus deutlich
werde, dass es Italien gelungen sei, familiengerechte Unterbringungs-
plätze zu schaffen. In neueren Dublin-Verfahren seien die italienischen Be-
hörden dazu übergegangen, explizit einen Passus in die individuelle Zusi-
cherung aufzunehmen, gemäss dem die jeweilige Familie in Übereinstim-
mung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, was
als klare Verdeutlichung in diesem Zusammenhang zu begrüssen sei.
E-8098/2015
Seite 13
5.8.3 Im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 wurde weiter festgestellt,
dass das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 als wesentliche Zusicherung
dafür zu verstehen sei, dass kontinuierlich für familiengerechte Unterbrin-
gungsplätze gesorgt werde. Dies werde namentlich durch das letzte Rund-
schreiben vom 15. Februar 2016 bestätigt, welche eine aktualisierte Liste
der SPRAR-Projekte enthalte. Dies zeige auf, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein An-
gebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche (vgl.
a.a.O., E. 5.2).
5.8.4 Schliesslich hielt das Gericht im Koordinationsurteil fest, es gebe ak-
tuell auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung
von Familien zu gravierenden Problemen komme, zumal nicht ausser Acht
bleiben dürfe, dass es sich bei Italien auch bei vorkommenden Problemen
bei der Unterbringung von Asylsuchenden um einen funktionierenden
Rechtsstaat handle. An den Inhalt der Zusicherungen dürften keine über-
höhten Anforderungen gestellt und beispielsweise verlangt werden, dass
die Unterkunft genau benannt werde, zumal ein derartiges Vorgehen auch
kaum praktikabel wäre.
5.9 In casu haben die italienischen Behörden mit ihrer konkreten Zusiche-
rung vom 24. November 2015 zur Übernahme der Beschwerdeführenden,
unter deren Namens- und Altersangaben sowie der Ankerkennung als Fa-
milieneinheit ("Nucleo Familiare"), zusammen mit dem expliziten Hinweis
deren Unterbringung in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom
8. Juni 2015 den im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 genannten Vor-
aussetzungen für eine individualisierte und konkrete Garantieerklärung im
Einzelfall genügend Rechnung getragen, zumal vorliegend bereits durch
den Hinweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 davon ausgegangen
werden kann, dass die Beschwerdeführenden in einer der vorhandenen
SPRAR-Unterkünfte Aufnahme finden werden. An diesen Feststellungen
vermögen auch die Ausführungen in den Rechtsschriften und die damit
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E-8098/2015
Seite 14
5.10 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 6 Ziff. 4) gerügt wird, namentlich
aufgrund der langen Verfahrensdauer würde eine Überstellung der (...)
Kleinkinder nach Italien, nachdem sie sich in der Schweiz eingelebt und
begonnen hätten, die Sprache zu lernen, das Kindswohl verletzen, ist Fol-
gendes festzustellen: Die Beschwerdeführenden halten sich erst seit dem
10. Juni 2015, mithin seit gut zehn Monaten in der Schweiz auf. Damit ist
nicht davon auszugehen, die (...)- respektive (...)jährigen Kinder seien be-
reits derart in der Schweiz verwurzelt, als dass hieraus zwingend ein
Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Darüber hinaus sind die oben
mehrfach angesprochenen SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürf-
nisse Minderjähriger ausgerichtet.
5.11 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung der Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-
III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
aufzunehmen.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführenden mit der Anrufung von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sinnge-
mäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Fol-
gendes festzuhalten:
6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Feb-
ruar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht
den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurtei-
lung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies-
bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
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6.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammen-
hang weiterer Äusserungen.
7.
7.1 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug ange-
ordnet.
7.2 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom
26. November 2015 ist zu bestätigen. Auch für die eventualiter beantragte
Kassation der angefochtenen Verfügung besteht keine Veranlassung.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit
Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind vorliegend je-
doch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay