B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8098/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Januar 2015 sei-
nen Heimatstaat verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am
21. Mai 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (…) vom 8. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
18. Oktober 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie
und habe mit seiner Familie seit Geburt bis zur Ausreise in B._______,
Provinz C._______, Regionalstaat Somali, gelebt,
dass er nie zur Schule gegangen sei und sich um die Tiere (fünfzig Kamele
und hundert Ziegen/Schafe) seiner Familie gekümmert habe, wobei es ihm
gut gegangen sei,
dass sein Vater seit 2006 oder 2007 bei der Ogaden National Liberation
Front (ONLF) sei und nicht mehr bei der Familie lebe, wobei er ihn in den
letzten fünf Jahren nur einmal gesehen habe,
dass die ONLF mit der heutigen Regierung in den letzten Jahren an Ein-
fluss verloren habe, sein Vater unterdessen eine höhere Position bei der
ONLF der Provinz D._______ habe,
dass eines Tages ein höherer Beamter der „LIYU-Police“ zu seiner Familie
gekommen sei und von seinem Grossvater die Auslieferung seines Vaters
verlangt habe,
dass sein Grossvater seinen Vater vergeblich zur Rückkehr aufgefordert
habe, worauf ein paar Tage später erneut Leute von der „LIYU-Police“ er-
schienen seien und ihn, seinen Grossvater und seinen Onkel festgenom-
men und ins Gefängnis von C._______ gebracht hätten; später seien auch
ihre Tiere konfisziert worden,
dass der Beschwerdeführer nach drei Tagen freigelassen worden sei, sein
Grossvater und sein Onkel indessen ins E._______ verlegt worden seien,
dass er sich nach seiner Freilassung zirka zwei Wochen lang im Haus ei-
nes Bekannten aufgehalten und sich aus Angst vor einer erneuten Verhaf-
tung zur Ausreise aus Äthiopien entschlossen habe,
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dass seine Mutter das Geld für seine Ausreise aufgetrieben habe,
dass er sich zudem eine bessere Zukunft wünsche,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
2. Dezember 2016 – eröffnet am 7. Dezember 2016 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz
nicht standhalten, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen verzichtet werden könne,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer im Januar 2015 festge-
nommen und nach drei Tagen Haft ohne Auflagen entlassen worden sei,
währenddem sein Grossvater und sein Onkel ins E._______ transferiert
worden seien, erkennen lasse, dass die Behörden keine weitere Verfol-
gungsabsicht gegen ihn gehabt hätten und die erlittenen Massnahmen –
die dreitägige Inhaftierung – als abgeschlossen einzustufen sei,
dass dieses behördliche Vorgehen seine Befürchtung, wonach er in Zu-
kunft erneut verhaftet werden könnte, als unbegründet erscheinen lasse,
zumal keine Indizien ersichtlich seien, die seine Ängste stützen würden,
dass solche objektiven Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung in ab-
sehbarer Zukunft bei der Beurteilung der Asylrelevanz zwingend vorausge-
setzt würden und deren Nichtvorhandensein dazu führe, dass sein Vorbrin-
gen als irrelevant einzustufen sei,
dass auch die Äusserung des Beschwerdeführers, wonach die Behörden
seine Familie zerstören wollten, nichts zu ändern vermöge, seien ihm doch
keine Vorfälle bekannt, die sich nach seiner Ausreise ereignet hätten, und
seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass es ihnen gut gehe,
dass zukünftige Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden gegen-
über seiner Familie deshalb als unwahrscheinlich erscheinen würden,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht im Fokus der Behörden ge-
standen habe, sondern deren Interesse in erster Linie auf den Grossvater
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und den Onkel beschränkt gewesen sei, sei er doch nach drei Tagen wie-
der freigelassen worden, währenddem sein Grossvater und sein Onkel in
ein grösseres Gefängnis verlegt worden seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von
Asyl und der vorläufigen Aufnahme und den Verzicht auf die Wegweisung
beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Schnell-
recherche vom 5. Januar 2016 zu Äthiopien: ONLF), Reisehinweise für
Äthiopien vom 19. Dezember 2016 und einen Bericht der SFH vom 4. Ok-
tober 2016 als Beweismittel einreichte,
dass der Eingang der Beschwerde am 3. Januar 2017 schriftlich bestätigt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass vorerst darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht beurteilt und diese ausschliesslich auf ihre Asylrelevanz hin über-
prüft hat,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant sind, als zutreffend erweisen,
dass der Umstand, wonach die äthiopischen Behörden den Beschwerde-
führer im Januar 2015 festgenommen und nach drei Tagen Haft ohne Auf-
lagen entlassen haben, wie von der Vorinstanz ausgeführt, auf keine be-
hördliche Verfolgungsabsicht schliessen lassen,
dass sich daher die Befürchtungen des Beschwerdeführers, in Zukunft aus
den gleichen Gründen erneut festgenommen zu werden, als unbegründet
erweisen,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, wonach die
äthiopischen Behörden die Familie des Beschwerdeführers zerstören woll-
ten, zumal der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Entlassung und
insbesondere nach seiner Ausreise keine Ereignisse erwähnt hat, die eine
solche Annahme stützen würden,
dass sich das Interesse der äthiopischen Behörden offenbar lediglich ge-
gen den Grossvater und den Onkel des Beschwerdeführers gerichtet habe,
die – im Gegensatz zu ihm – in ein anderes Gefängnis verlegt und vor Ge-
richt gebracht worden seien, wobei sie auch heute noch in Haft seien (vgl.
Akte A24 S. 7),
dass zudem der in der Beschwerdeschrift erwähnte Bericht der SFH vom
5. Januar 2016, in dem von willkürlichen Verhaftungen von Familienmitglie-
dern von ONLF-Mitgliedern die Rede ist, zu keiner derartigen Schlussfol-
gerung den Beschwerdeführer betreffend führt,
dass der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt hat, seine Mutter, mit der
er weiterhin in Kontakt stehe, habe ihm gesagt, es gehe ihr gut (Akte A24
S. 7),
dass er auch sonst von keinen Vorfällen berichtet hat, die darauf schliessen
lassen würden, seine Familie – seine Mutter und Geschwister – sei im heu-
tigen Zeitpunkt seitens der äthiopischen Behörden einer Verfolgung aus-
gesetzt,
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dass der Beschwerdeführer überdies die Fragen, ob er sich politisch betä-
tigt habe oder mit den äthiopischen Behörden – ausser der erwähnten kur-
zen Inhaftierung, während der ihm nichts passiert sei – oder irgendwelchen
anderen Organisationen irgendwelche Probleme gehabt habe, oder ob er
in Haft oder vor Gericht gewesen sei, verneint hat (vgl. Akte A8, S. 8),
dass schliesslich gegen das Risiko, wegen der Mitgliedschaft des Vaters
festgenommen zu werden, der Umstand spricht, dass er zu diesem ge-
mäss eigenen Angaben seit mehreren Jahren keinen Kontakt hat, weshalb
die äthiopischen Behörden keinen Anlass zur Vermutung haben, er stehe
mit dem (gesuchten) Vater in engem Kontakt und könne über dessen Auf-
enthaltsort Auskunft geben,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Äthiopien allenfalls drohende Re-
flexverfolgung vorliegen,
dass auch die illegale Ausreise aus Äthiopien und die Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsfurcht zu begründen vermögen, da keine Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de-
rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste (vgl. BVGE 2011/25),
dass auch die Reisehinweise des EDA für Äthiopien zu keiner anderen Be-
urteilung zu führen vermögen,
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dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern so-
wie zahlreichen weiteren Verwandten (Onkel, Tanten, Cousins) ferner auf
ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, mit dem er wei-
terhin in Kontakt steht (vgl. Akten A8 S. 5, A24 S. 7),
dass daher davon auszugehen ist, der junge, alleinstehende und gemäss
der derzeitigen Aktenlage gesunde Beschwerdeführer könne bei einer
Rückkehr erneut auf ein Beziehungsnetz und Hilfe zählen und eine neue
Existenz aufbauen beziehungsweise an die alte anknüpfen, zumal die Fa-
milie nach der Konfiszierung der Tiere vom Clan unterstützt worden sei und
neue Tiere erhalten habe und seine Mutter zudem wieder Handel mit Tie-
ren betreibe (vgl. Akte A24 S. 7f.),
dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter As-
pekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegeh-
ren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: