Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8099/2010
Urteil vom 20. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______,
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N (...).
E-8099/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2008 in die Schweiz gelangte
und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 30. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso summarisch befragt und am 9. Dezember 2008 gemäss Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 auf das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat
und die Wegweisung und den Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten blieb und in der Folge in Rechts-
kraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anschliessend
selbständig in sein Heimatland zurückgekehrt ist,
dass er am 9. September 2010 wieder in die Schweiz einreiste und
gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er am 17. September 2010 im (…) zu seinen Asylgründen und zu
den Umständen seiner Aus- und Einreise erneut summarisch befragt
wurde,
dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem BFM
mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 mitteilte, dem Wiederaufnahme-
ersuchen vom 15. Oktober 2010 werde entsprochen,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2010 - eröffnet am 11.
November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland
wegwies,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Schweiz spä-testens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und der Kanton
Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass das BFM festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung, und seinem Entscheid die
editionspflichtigen Akten beilegte,
E-8099/2010
Seite 3
dass in der vorinstanzlichen Verfügung festgestellt wurde, ein Abgleich
mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) habe erge-
ben, dass ein Treffer der Kategorie 1 mit Deutschland bestehe,
ausserdem habe der Beschwerdeführer selber angegeben, dort um Asyl
ersucht zu haben,
dass das BFM gestützt darauf am 15. Oktober 2010 das deutsche
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um die Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin
(Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-angehörigen
in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) ersucht
habe,
dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einer
Übernahme mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 zugestimmt habe,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei
und er angegeben habe, es sei ihm egal, in welches europäische Land er
zurückgeschickt werde, so lange er dort Schutz bekäme,
dass die Überstellung nach Deutschland - vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens
am 20. April 2011 zu erfolgen habe,
dass folglich auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könnte, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei und auch keine Hinweise
auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) im
Falle einer Rückkehr nach Deutschland bestehen würden,
dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland
sprechen würden und weiter der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
E-8099/2010
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Novem-ber
2010 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass er in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Anweisung an das BFM durch das Bundesver-
waltungsgericht beantragt, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter
Verfügung vom 22. November 2010 den Vollzug der Wegweisung per
sofort aussetzte,
dass dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2010 mitgeteilt
wurde, diese Verfügung habe dem Beschwerdeführer nicht zugestellt
werden können,
dass die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungs-gericht
auf Anfrage hin darüber in Kenntnis setzte, er befinde sich nach wie vor
im Durchgangszentrum Bauma,
dass das Bundesverwaltungsgericht besagte Verfügung dem
Beschwerdeführer nochmals durch die Post zustellen liess,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-setzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.21])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 VGG, [SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
E-8099/2010
Seite 5
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterli-cher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteinretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommis-sion
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-lich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen -
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-
dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) -
in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretens-
entscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
E-8099/2010
Seite 6
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 15. Oktober 2010 an Deutschland zwar ein Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers richtete und das deutsche
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einer Übernahme mit Schreiben
vom 20. Oktober 2010 zustimmte,
dass jedoch gemäss Art. 16 Abs. 3 VO Dublin die Verpflichtung der
Aufnahme erlöscht, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,
dass dies vorliegend, wie in der Beschwerde geltend gemacht, der Fall
ist, da die VO Dublin zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer in
Deutschland um Asyl ersuchte, in der Schweiz noch nicht in Kraft war,
dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass die Schweiz seine Asyl-
gründe bereits (summarisch) geprüft hat (vgl. Verfügung des BFM vom
17. Dezember 2008),
dass daher festzustellen ist, dass die Schweiz für die materielle Prüfung
seines Asylgesuchs zuständig ist,
dass hieran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass das
deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einer Übernahme des
Beschwerdeführers zustimmte,
dass demzufolge die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-gewiesen
wird,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache die
weiteren prozessualen Anträge gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten erhoben werden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnis-
mässigen Kosten entstanden sind und ihm daher keine Partei-
entschädigung auszurichten ist (Art. 7 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-8099/2010
Seite 7
(Dispositiv nächste Seite)
E-8099/2010
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. November 2010 wird aufgehoben und an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand: