B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8100/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im
September 2014 in Richtung Türkei. Zwischenzeitlich beantragte ihr
– sich in der Schweiz befindliche – Sohn beziehungsweise Bruder G. hu-
manitäre Visa für seine Familie. Mit den in Istanbul ausgestellten Visa reis-
ten die Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2014 in die Schweiz (Basel)
ein, wo sie am 21. Oktober 2014 um Asyl nachsuchten. Am 6. November
2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zur
Person (BzP) befragt. Das SEM hörte sowohl A._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer) als auch seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführerin) am 24. Juni 2015 vertieft zu den Asylgründen an.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und stamme aus der Provinz E._______, lebe jedoch seit seiner Hoch-
zeit in F._______. Er sei seit 35 beziehungsweise 40 Jahren Mitglied einer
kommunistischen Partei, welche sich nach Ausbruch des Bürgerkriegs auf
die Seite des Regimes geschlagen oder zumindest nicht klar Position ge-
gen dieses bezogen habe. Er und einige seiner Parteikollegen seien da-
raufhin Ende 2012/Anfang 2013 aus der Partei ausgetreten. Nach seinem
Austritt sei ihm von den syrischen Behörden eine oppositionelle Gesinnung
unterstellt worden und er sei deshalb mehrfach von den Angehörigen des
politischen Sicherheitsdienstes zu Hause aufgesucht und belästigt worden.
Er habe zudem auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes vor-
sprechen müssen, dabei habe man ihn einmal so fest geschlagen, dass
ihm ein Zahn ausgefallen sei. Die Lage habe sich zudem verschärft, als
sein Sohn I. ein Militärdienstaufgebot erhalten habe. Nachdem er diesen
illegal in die Türkei geschleust habe, sei er wiederholt von den Behörden
und auch von Mitgliedern der PKK/PYD (Arbeiterpartei Kurdistans/Partei
der Demokratischen Union) aufgesucht und schikaniert worden. Er sei
auch einmal vom politischen Sicherheitsdienst wegen seines Sohnes G.
aufgesucht worden, da sich dieser in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe
und die Behörden von dieser Tätigkeit erfahren hätten.
A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie und ihre
Kinder seien von den Behörden und den Angehörigen der PKK/PYD, wel-
che nach ihrem Ehemann und ihrem Sohn gesucht hätten, mit verbalen
Drohungen eingeschüchtert worden. Aufgrund des Bürgerkriegs und der
Sicherheitslage sei sie in grosser Sorge gewesen.
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A.c Zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit reichten die Be-
schwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe im Original sowie drei Lais-
sez-Passer, ausgestellt in Istanbul, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2015 – eröffnet am 13. November 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte
sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit auf den Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1-3 der
Verfügung des SEM vom 12. November 2015 seien aufzuheben, es seien
ihre Asylgesuche gutzuheissen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands in
der Person des Rechtsvertreters sowie den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Der Beschwerde beigelegt waren – nebst der angefochtenen Verfügung
und der Vollmacht – eine Bestätigung der „Human Rights Organization in
Syria“ vom 6. Dezember 2015 (inkl. englischer und französischer Überset-
zung) und eine Bestätigung der (…) vom 27. November 2015 betreffend
die Unterstützung der Beschwerdeführerenden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wies die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender
Begründung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig for-
derte sie die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses
in Höhe von Fr. 600.– auf. Dieser wurde fristgerecht am 4. Januar 2016
bezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 stellten die Beschwerdeführenden den
Beweisantrag, es seien die Verfahrensakten des SEM in Sachen
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G._______, geboren am (…) (N […]), beizuziehen. Dieser sei in derselben
Partei gewesen und seine Akten seien geeignet, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers mindestens glaubhaft zu machen.
F.
Das Gericht zog die Asylakten von G._______, geboren am (…) (N […]),
antragsgemäss bei. Diese wurden im vorliegenden Verfahren berücksich-
tigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Be-
schwerdeführer erlittenen Benachteiligungen würden in ihrer Gesamtheit
keine genügende Intensität aufweisen und es sei ihm auch nicht gelungen,
aufzuzeigen, weshalb er in absehbarer Zukunft Nachteile zu befürchten
habe, welche über das geschilderte Mass hinausgehen würden. Es sei vor
dem Hintergrund der von ihm aufgezeigten Situation vielmehr davon aus-
zugehen, dass die gegen ihn gerichteten Massnahmen mehr und mehr ab-
geflacht seien und die Behörden an ihm kein spezielles Interesse gehabt
hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn I. illegal
über die türkische Grenze geschleust habe, deute darauf hin, dass die Be-
schwerdeführenden die Situation als nicht so bedrohlich empfunden hät-
ten, da sie Syrien ansonsten gemeinsam mit ihrem Sohn beziehungsweise
Bruder im Frühjahr 2014 – und nicht erst im September 2015 (recte: 2014)
– verlassen hätten. Die dargestellten Schikanen und Belästigungen wür-
den deshalb keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Schliesslich seien
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den behördlichen Besuchen
nur wenig substanziiert ausgefallen, weshalb zweifelhaft sei, ob die geltend
gemachten Belästigungen überhaupt im dargestellten Umfang stattgefun-
den hätten. Dasselbe gelte für die diesbezüglichen Angaben der Be-
schwerdeführerin.
Was den Vorfall betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Sohnes G.
angehe, so handle es sich dabei um ein einmaliges Ereignis, welches zu-
dem im Jahre 2010 oder 2012 stattgefunden habe. Da der Vorfall für die
Ausreise nicht kausal gewesen sei, komme ihm entsprechend keine Asyl-
relevanz zu. Schliesslich komme – gemäss konstanter Praxis – auch den
bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu.
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4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die vom Beschwerde-
führer erlittenen Körperverletzungen – welche nicht als Schikane oder Be-
lästigung verharmlost werden dürften – seien asylrelevante Nachteile, zu-
mal nicht erwartet werden könne, dass Letzterer sich solchen Körperver-
letzungen zu stellen habe, bis sein Leben ernsthaft und konkret in Gefahr
sei. Nach dem Parteiaustritt habe sich die Situation für ihn erschwert, weil
seine beiden Söhne ebenfalls als Regimegegner betrachtet worden seien.
Da die syrischen Behörden zudem einen Hausarrest gegen ihn verhängt
hätten, sei es immer mit einem Risiko verbunden gewesen, die Wohnung
zu verlassen. Zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden sei
es zudem sehr schwierig gewesen, in die Türkei einzureisen.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer vor allem wegen seines Sohnes I. –
welcher in Syrien als Militärdienstverweigerer gelte – bedroht worden. Es
sei allgemein bekannt, dass in Syrien auch Familienangehörige von Mili-
tärdienstverweigerern mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen hät-
ten, weshalb ihm geglaubt werden müsse, dass er seitens der syrischen
Behörden ernsthaft an Leib und Leben sowie der Freiheit bedroht werde.
Der beigelegte Bericht der „Humans Rights Organization in Syria“ zeige,
dass er bei einer Rückkehr nach Syrien an Leib und Leben bedroht sei und
er von den syrischen Sicherheitsbehörden sowie von den ISIS-Terroristen
(Islamischer Staat im Irak und in Syrien) gesucht werde.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon
aus, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend
die Ereignisse vor ihrer Ausreise aus Syrien zu Recht als nicht asylrelevant
einstufte.
4.3.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen
Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung
vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol-
gung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
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AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3
S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem
EMARK 1994 Nr. 17).
4.3.2 Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer an, er sei auf-
grund seines Parteiaustritts verdächtigt worden, sich einer oppositionellen
Partei angeschlossen zu haben. Deswegen hätten die syrischen Behörden
ihn mehrmals zu Hause aufgesucht, und er habe auf dem Posten des po-
litischen Sicherheitsdienstes vorsprechen müssen, wo er schikaniert und
geschlagen worden sei. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, weisen
die geltend gemachten Benachteiligungen in ihrer Gesamtheit keine Inten-
sität auf, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmögli-
chen, so kam es – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers – nebst dem
mehrmaligen Aufsuchen, nur einmal im Jahre 2013 zu körperlicher Gewalt
(Akten des Asylverfahrens, A3/11, S. 7 und A17/14, F 35). Dass dem Be-
schwerdeführer dabei anscheinend ein Zahn ausgeschlagen wurde, ist
zwar bedauerlich und auf keinen Fall zu verharmlosen, vermag den Anfor-
derungen an die erforderliche Intensität der erlittenen Benachteiligung je-
doch nicht zu genügen. Dasselbe gilt für das anscheinend mehrmalige Auf-
suchen der Beschwerdeführenden in ihrem Zuhause (ab Ende 2012/An-
fangs 2013), da diese ansonsten wohl nicht erst im September 2014 aus-
gereist wären. Dass die Beschwerdeführenden – wie in der Beschwerde
vorgebracht – die Ausreise umgehend vorbereitet hätten, vom Schlepper
jedoch nicht abgeholt worden seien, wurde im Vorverfahren zu keinem Zeit-
punkt vorgebracht und ist entsprechend als nachgeschoben zu betrachten.
Die erlittenen Benachteiligungen vermögen demnach den Anforderungen
an Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Was die Furcht vor künftiger Verfolgung
(wegen des Parteiaustritts) betrifft, so gab der Beschwerdeführer selbst an,
dass der Offizier – welcher ihn damals geschlagen haben soll – inzwischen
verstarb beziehungsweise ermordet wurde und den syrischen Behörden
auch die nötigen Ressourcen fehlen würden, um gegen potentielle Re-
gimegegner vorzugehen (Akten des Asylverfahrens, A3/11, S. 7 und
A17/14, F 35, 73). Schliesslich konnten die Beschwerdeführenden auch
nicht darlegen, weshalb sie aufgrund des Parteiaustritts des Beschwerde-
führers in Zukunft mit Massnahmen zu rechnen hätten, welche bezüglich
Intensität über die bisher erlittenen Benachteiligungen hinausgehen wür-
den. Daran vermag auch das antragsgemäss beigezogene SEM-Dossier
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Seite 8
N (…) nichts zu ändern. Im Übrigen gab der Parteikollege des Beschwer-
deführers ausdrücklich an, dass er aufgrund seines Parteiaustritts keine
Probleme mit den syrischen Behörden hatte.
4.3.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass auch die von den Beschwerdefüh-
renden geltend gemachte Reflexverfolgung den Anforderungen an Art. 3
AsylG nicht zu genügen vermag. Gemäss ihren eigenen Aussagen wurden
sie zwar von Regierungsvertretern und den Mitgliedern der PKK aufge-
sucht und diese hätten auch Waren aus den familieneigenen Läden ent-
wendet. Allerdings geht aus den Befragungsprotokollen hervor, dass diese
Personen die Beschwerdeführenden nur beschimpften und verbale Dro-
hungen aussprachen (z.B. Akten des Asylverfahrens, A18/9, F 32 ff.).
Hinzu kommt, dass die erwähnten Ladendiebstähle nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Dienstverweigerung des Sohnes
zurückzuführen sind, da es sich dabei durchaus auch um bürgerkriegsbe-
dingte Nachteile handeln könnte. Dass diese Behelligungen ein asylrele-
vantes Mass angenommen hätten, ist aus den Akten nicht ersichtlich, zu-
mal die Beschwerdeführenden auch nach der Ausreise ihres Sohnes be-
ziehungsweise Bruders selber noch in Syrien blieben.
4.3.4 Schliesslich ist auch das Bestätigungsschreiben der „Human Rights
Organization in Syria“ vom 6. Dezember 2015 als Beweismittel untauglich.
Sowohl seine unpersönliche Form als auch sein Inhalt sowie die fehlerhafte
englische Übersetzung deuten darauf hin, dass es sich hierbei – ohne auf
die allfällige Echtheit des Dokuments einzugehen – wohl um ein reines Ge-
fälligkeitsschreiben handelt. Zwar wird der Beschwerdeführer namentlich
genannt und eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner angeblichen Tätigkei-
ten für den Erhalt der syrischen Menschenrechte bestätigt, indes wird nicht
spezifisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte oder besondere
Stellung oder auf spezifische Aktivitäten des Beschwerdeführers oder
überhaupt auf seine Involvierung in die „Human Rights Organization in Sy-
ria“. Auch ist nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer nun aufgrund dieser
im Schreiben genannten Tätigkeiten gesucht werden soll, wo er doch an-
lässlich der Befragungen und in der Beschwerde angab, er werde aufgrund
seines Parteiaustritts, der Dienstverweigerung des einen Sohnes und der
exilpolitischen Tätigkeiten des anderen Sohnes bedroht und gesucht.
4.3.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geltend gemach-
ten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung
respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen.
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Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
4. Januar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi