B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-810/2013
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (…).
E-810/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
etwa im Jahr 1997 verliess, anschliessend mit Ausnahme eines Aufent-
haltes von wenigen Tagen in Spanien im Jahr 2003 stets in Mali lebte und
am 27. oder 28. Juli 2012 Mali verliess, über Frankreich am 16. August
2012 in die Schweiz gelangte und gleichen Tags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 30. August 2012 zur Person und am 14. Dezember 2012 zu
ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei nach dem Tod ih-
rer Mutter im Jahr 1995 von ihrem Cousin vergewaltigt worden,
dass die Bewohner ihres Dorfes sie anschliessend hätten umbringen wol-
len, sie jedoch habe fliehen können,
dass sie danach zwei Jahre in Lagos verbracht habe, wo sie einmal eine
Person aus ihrem Dorf getroffen habe, die ihr gesagt habe, sie werde
immer noch von den Dorfbewohnern gesucht,
dass sie deshalb nach Mali geflohen sei, wo sie sich mit Betteln durchge-
schlagen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2013 – eröffnet am 8. Feb-
ruar 2013 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin verfügte und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführe-
rin habe innert der ihr gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle wegen
unglaubhafter Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien
keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass das Bundesamt bezüglich des Wegweisungsvollzugs insbesondere
feststellte, die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin sei in Nigeria behan-
delbar und die Regierung von Nigeria biete in allen Bundesstaaten Zu-
gang zu einer kostenlosen antiretroviralen Behandlung an, weshalb der
Wegweisungsvollzug zumutbar sei, zumal die Beschwerdeführerin bei
den Schweizer Behörden medizinische Rückkehrhilfe beantragen könne,
E-810/2013
Seite 3
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2013 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den An-
trägen, es sei die Verfügung vom 7. Februar 2013 aufzuheben, die Sache
zwecks neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen und das Bun-
desamt anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-810/2013
Seite 4
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie das Nichteintreten als
unrechtmässig erachtet – sich einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass indessen bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in solchen Beschwerdeverfahren auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen innerhalb der ihr ein-
geräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat,
E-810/2013
Seite 5
dass sie zur Begründung ausführte, sie habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen und ihre Geburtsurkunde habe sie nach dem
Tod ihrer Mutter zwar gesucht, aber nicht gefunden,
dass es ihr nicht möglich sei, Identitätspapiere zu beschaffen, da sie nie-
manden mehr in ihrem Heimatland habe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, es
sei realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin sich jahrelang ausserhalb
ihres Heimatstaates aufgehalten habe, ohne einen Ausweis besessen zu
haben, und ihre Behauptung unglaubhaft sei, die Frau, für die sie in La-
gos gearbeitet habe, habe ihr (etwa 15 Jahre später) ihren eigenen Pass
nach Mali geschickt, damit sie mit diesem fremden Pass nach Europa
habe gelangen können,
dass damit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso die Beschwerdeführerin innert 48
Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, und mit dem BFM
davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin wolle mit der
Nichtabgabe von Papieren ihre tatsächliche Identität verschleiern und ei-
nen Wegweisungsvollzug in ihr Heimatstaat erschweren,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
dass sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht zu den
vom BFM in der angefochtenen Verfügung angebrachten Unglaubhaftig-
keitselementen in ihren Vorbringen äussert,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfah-
ren bezüglich der angeblichen Vergewaltigung durch einen Onkel etwa im
Jahr 2001/02 beziehungsweise durch einen Cousin im Jahr 1995 und ei-
ner daraus folgenden Gefährdung, wie das BFM zu Recht feststellte, un-
glaubhaft sind,
dass weiter auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen
ist, wonach als Wegweisungshindernisse nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
nur Hinweise gelten, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken
können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des
Vollzugs betreffen (BVGE 2009/50 E. 5 ff.),
E-810/2013
Seite 6
dass die Aus- oder Wegweisung einer HIV-infizierten Person unter dem
Aspekt von Art. 3 EMRK praxisgemäss zulässig ist, solange die terminale
Phase der AIDS-Krankheit noch nicht ausgebrochen ist (BVGE 2009/2
E. 9.1.3 ff. m.w.H.),
dass gemäss ärztlichem Bericht vom 4. Januar 2013 bei der Beschwerde-
führerin eine HIV-Infektion im CDC-Stadium A3 (Klassifikation des US-
amerikanischen Center for Disease Control and Prevention) vorliegt und
bisher keine HIV-assoziierten Erkrankungen aufgetreten sind,
dass die Beschwerdeführerin sich damit nicht in der terminalen Phase der
AIDS-Krankheit befindet, was sie auch nicht geltend macht,
dass daher die HIV-Infizierung nicht im Rahmen der Eintretensprüfung,
sondern einzig unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges zu prüfen ist,
dass das BFM deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin als nicht gegeben ansah und keine zusätzlichen Abklärungen
diesbezüglich oder bezogen auf Hindernisse betreffend die Zulässigkeit
des Vollzugs für notwendig erachtete,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
E-810/2013
Seite 7
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet
dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Nigeria droht, zumal sich aus
ihrer HIV-Infektion wie dargelegt keine solche ergibt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin für den Fall der Rück-
kehr schliessen lassen,
E-810/2013
Seite 8
dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer HIV-In-
fektion bei der Zumutbarkeitsbeurteilung die konkrete Situation im Hei-
matland – namentlich die medizinische Versorgung – zu berücksichtigen
ist, ein Wegweisungsvollzug aber grundsätzlich als zumutbar qualifiziert
wird, solange die HIV-Infektion das Stadium C nach der Klassifikation des
US-amerikanischen Center for Disease Control and Prevention noch nicht
erreicht hat (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3),
dass sich gemäss dem Arztbericht vom 4. Januar 2013 die Infektion bei
der Beschwerdeführerin im Stadium A3 befindet – noch keine HIV-asso-
ziierten Erkrankungen, jedoch stark eingeschränkte Immunlage mit einer
CG4-positiven T-Lymphozytenzahl von unter 200 Zellen/mcl – und sie ei-
ne Resistenz gegen eine Medikamentenklasse, sogenannte NNRTI (Non-
Nucleoside Reverse Transcriptase Inhibitors), aufweist,
dass sich die Immunitätslage dank einer Therapie mit einer neuen Medi-
kamentenzusammenstellung bereits deutlich verbessert habe, welche
aber lebenslang weitergeführt werden muss (mit einer Verlängerung der
Lebenserwartung von rund fünf bis 30 Jahre), und dass es sehr fraglich
sei, ob die Beschwerdeführerin in Nigeria Zugang zu einer langfristig wirk-
samen Therapie hätte,
dass die Beschwerdeführferin in der Beschwerde geltend macht, sie habe
die in Nigeria erhaltenen Medikamente nicht ertragen, und sie seien auch
sehr teuer gewesen, so dass sie sich das Geld von Freunden habe leihen
müssen,
dass sie in Nigeria nie eine kostenlose Behandlung erhalten habe, da
diese nicht für viele Personen reiche und es zudem eine Schande sei, an
AIDS zu erkranken, weshalb niemand von ihrer Krankheit erfahren dürfe,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Behand-
lungslage in Nigeria in den letzten Jahren stark verbessert hat, HIV-infi-
zierte Personen sowohl mit First- als auch mit Second-Line-Medikamen-
ten kostenlos behandelt werden und die Medikamente, die die Beschwer-
deführerin zurzeit einnimmt (Truvada [Tenofovir/Emtricitabin], Reyataz
[Atazanavir] und Norvir [Ritonavir]) auch in Nigeria erhältlich sind,
dass dies insbesondere für die Stadt Lagos gilt, in der die Beschwerde-
führerin nach eigenen Angaben während mindestens zweier Jahren lebte,
E-810/2013
Seite 9
dass somit davon auszugehen ist, sie werde bei einer Rückkehr von die-
ser kostenlosen Behandlung profitieren können, zumal sie gemäss Arzt-
bericht – entgegen ihren im Asylverfahren gemachten Angaben zu ihren
Aufenthalten – angab, sie habe seit 2006 mit Unterbrüchen in Nigeria eine
antiretrovirale Therapie durchgeführt,
dass damit nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf-
grund einer medizinischen Notlage auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin nochmals (vgl. auch angefochtene Verfü-
gung Ziff. II.1 S. 4) auf die Möglichkeit, bei den Schweizer Behörden me-
dizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG und Art. 62 ff. der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu bean-
tragen, hingewiesen wird,
dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin bezüglich ihres jahrelangen Aufenthaltes in Mali davon ausgegan-
gen werden kann, dass sie in Nigeria zumindest über ein gewisses sozia-
les Beziehungsnetz verfügt und es ihr deshalb auch möglich sein wird,
dort (wieder) ihren Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und da-
zu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird.
E-810/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: