B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-810/2014
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit an die schweizerische Botschaft in Co-
lombo (nachfolgend: Botschaft) adressierter Eingabe vom 26. Dezember
2006 ein erstes Gesuch um Asylgewährung und Bewilligung der Einreise
in die Schweiz stellte und dieses mit seiner Unterstützung der PLOTE
(People's Liberation Organization of Tamil Eelam), seiner Berufstätigkeit
als (…) und daraus sich ergebender Benachteiligungen und Befürchtun-
gen vor Verfolgung durch die Behörden und durch die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) begründete,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2007 dieses Gesuch
mangels flüchtlingsrechtlicher Beachtlichkeit der Verfolgungsvorbringen
ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde vom 12. November 2007 mit Urteil vom 5. August
2008 infolge verspäteter Einreichung nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin mit an die Botschaft adressierten Eingaben
vom 16. Juli und vom 11. September 2012 für sich, ihren Ehemann und
ihre (…) Kinder ein weiteres Gesuch um Asylgewährung und Bewilligung
der Einreise in die Schweiz stellte,
dass sie das Gesuch mit der vor allem im Zusammenhang mit dem ers-
tem Asylgesuch ihres Mannes, dessen Berufstätigkeit als (…) und einem
misslungenen illegalen Ausreiseversuch stehenden Verfolgungslage, ei-
ner im gleichen Kontext stehenden erneuten Festnahme ihres Mannes
vom 14. Juli 2011 mit Inhaftierung und Misshandlungen bis zum
27. August 2012 und einer auch seither bestehenden, von den Behörden,
Sicherheitskräften und Unbekannten ausgehenden Bedrohungslage für
den Beschwerdeführer und mithin für die ganze Familie begründete,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2013 auf der Botschaft zu
ihren Asylgründen angehört wurden und dabei ihre Asylgründe näher aus-
führten, wobei der Beschwerdeführer über sein Engagement für die PLO-
TE und die TULF (Tamil United Liberation Front) sowie zahlreiche Fest-
nahmen und Festhaltungen beziehungsweise Inhaftierungen vor allem in
den 90er-Jahren berichtete,
dass der Beschwerdeführer erklärte, sein Fall sei aufgrund der bloss auf
Kaution hin erfolgten Freilassung vom August 2012 nach wie vor hängig
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und er werde hierzu regelmässig verhört und im Übrigen von einem An-
walt vertreten,
dass die Beschwerdeführerin vor allem die schwierige Lebenssituation
der Familie hervorhob, hervorgerufen insbesondere durch die vielschich-
tige Gefährdungslage ihres Mannes, dessen seit der einjährigen Inhaftie-
rung bestehenden Depressivität und einer auch damit einhergehenden
Einschränkung in der Berufsausübung, die häufigen Wohnortverlegungen
und die schwierigen finanziellen Verhältnisse,
dass sie als Beweismittel verschiedene identitäts- und zivilstandsrelevan-
te Dokumente (Kopien von Geburts- und Eheregisterauszügen, Familien-
büchlein, Wohnsitzbestätigung) sowie Bestätigungen der erwähnten In-
haftierung insbesondere durch IKRK, Menschenrechtsorganisationen und
Verteidigungsministerium zu den Akten gaben,
dass die Beschwerdeführenden mit zwei schriftlichen Ergänzungseinga-
ben vom 7. Februar und vom 5. Juni 2013 auf die zwischenzeitliche Ent-
lassung des Beschwerdeführers aus einem Rehabilitationscamp hinwie-
sen, aber dennoch die Aktualität ihrer Gefährdungslage und ihrer schwie-
rigen Lebenssituation bekräftigten,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 ab-
lehnte und die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht
bewilligte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Einreise-
bewilligung diene nur einer aktuellen Schutzbedürftigkeit, nicht aber dem
Ausgleich vergangenen Unrechts,
dass angesichts der erlebten Gewaltereignisse, Gefängnisaufenthalte
und Misshandlungen des Beschwerdeführers die Furcht vor weiteren Ver-
folgungsmassnahmen zwar verständlich, objektiv aber nicht begründet
erscheine, da keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine akute Ge-
fährdung im Falle eines weiteren Verbleibs in Sri Lanka bestehe,
dass aufgrund der Entlassung des Beschwerdeführers aus einem Reha-
bilitationscamp trotz immer noch bestehender Hängigkeit eines Gerichts-
verfahrens aktuell keine Anhaltspunkte für erneute staatliche Verfol-
gungsmassnahmen bestünden, zumal eine blosse Beobachtung durch
die Behörden mangels zureichender Intensität keinen Verfolgungscharak-
ter aufweise,
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dass der Beschwerdeführer auch angesichts des Umstandes, dass er
nach seiner Freilassung nicht erneut inhaftiert worden sei und im (…)
2012 gar einen neuen Pass durch die sri-lankischen Behörden ausgestellt
erhalten habe, in den Augen des Staates kein aktuelles Sicherheitsrisiko
darstellen würde,
dass somit keine akute Gefährdungslage und flüchtlingsrechtlich bedeut-
same Zwangssituation für den Fall eines weiteren Verbleibs in Sri Lanka
und mithin keine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) auszumachen sei,
dass die eingereichten Dokumente an der Erkenntnis einer nicht beste-
henden einreiserelevanten Verfolgungssituation nichts zu ändern vermö-
ge und angesichts der somit fehlenden Schutzbedürftigkeit darauf ver-
zichtet werden könne, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemen-
te einzugehen,
dass die Beschwerdeführenden mit undatierter, an die Botschaft adres-
sierter und an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, englischspra-
chiger und auf Französisch übersetzter Beschwerdeeingabe (Eingangs-
stempel Botschaft vom 5. bzw. 6. Februar 2014) den Erhalt dieser Verfü-
gung bestätigen und um wohlwollende Überprüfung der Sache im Sinne
der Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung ersuchen,
dass sie sich in der Begründung tief enttäuscht ob des Entscheides des
BFM zeigen, zumal die Abweisung gänzlich unbegründet ("without sho-
wing any reason") erfolgt sei,
dass sie auf die detaillierten bisherigen Ausführungen in ihrem Asylge-
such und auf die schwierige derzeitige Lebenssituation der (…) Familie
verweisen,
dass sie die dauernde Überwachung des als (…) erwerbstätigen Be-
schwerdeführers durch Sicherheitskräfte und die ständige Furcht vor des-
sen Verhaftung und Inhaftierung bekräftigen, zumal ihm dies bereits in
Form einer einjährigen Inhaftierung widerfahren sei,
dass aufgrund dieser Überwachung und des damit verbundenen Fest-
nahmerisikos eine Wohnsitzverlegung in andere Landesteile unmöglich
sei, da niemand ihnen Unterkunft gewähren wolle, wogegen die Familie in
der Schweiz in Sicherheit und ohne Furcht würde leben können,
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dass sie ihrer Eingabe ein Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen
Pastors (wiederum mit französischer Übersetzung) beilegten,
dass die Botschaft die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht über-
wies, wo sie am 17. Februar 2014 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
Rückschein nicht feststeht, aus den gesamten Akten und Umständen
(Versand durch die Botschaft gemäss ihrem Begleitschreiben am 23. De-
zember 2013; erklärtes Eingangsdatum bei den Beschwerdeführenden
am 14. Januar 2014 gemäss Beschwerdeschrift; Eingang der Beschwer-
de auf der Botschaft am 5. Februar 2014) aber die Rechtzeitigkeit der
Beschwerde höchstwahrscheinlich ist und daher von dieser auszugehen
ist, zumal die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung an die Partei
der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.),
dass im Weiteren die Beschwerde zwar nicht unterzeichnet ist, das ver-
wendete Zustellcouvert an die Botschaft aber den handschriftlichen Ab-
sender mit dem Namen der Beschwerdeführerin trägt, dessen Schriftzug
identisch ist mit den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten
Unterschriften (z.B. anlässlich der Anhörung, vgl. Aktenstück A10), wes-
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halb eine Zuordnung der Beschwerde zur Beschwerdeführerin als Verfas-
serin nicht in Zweifel zu ziehen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Asylgesuch unmissverständlich nicht nur für die
rubrizierten Beschwerdeführenden, sondern unter Einschluss ihrer Kinder
gestellt wurde, wenngleich für letztere keine in ihren Personen direkt lie-
genden Verfolgungs- oder Gefährdungsgründe geltend gemacht werden,
dass es deshalb erstaunt, dass das BFM seinen Asylentscheid nur auf die
Eltern und nicht auch auf die Kinder bezog,
dass aber jedenfalls Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
nur die beiden rubrizierten Eltern (als Betroffene des angefochtenen Ent-
scheides) sein können und es nicht Sache des Bundesverwaltungsge-
richts ist zu untersuchen oder zu mutmassen, weshalb über die im Asyl-
gesuch eingeschlossenen Kinder erstinstanzlich (noch) nicht befunden
worden ist, zumal mit dem vorliegenden Urteil betreffend die Eltern auch
das zu achtende Prinzip der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) nicht tan-
giert wird, denn die letztere wird durch das Verfahrensergebnis gerade
nicht getrennt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden
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sind – dies ist vorliegend der Fall –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und
68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (Übergangs-
bestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7
AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG),
dass nach Art. 3 AsylG eine Verfolgungssituation dann vorliegt, wenn die
betroffene Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass das BFM den Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen
kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit umfassenden, aus-
gewogenen Erwägungen gesetzes- und praxiskonform zur Erkenntnis ge-
langt ist, es liege bei den Beschwerdeführenden keine Verfolgungs- oder
Gefährdungssituation vor, die ihren weiteren Verbleib in Sri Lanka als un-
zumutbar erscheinen lassen würde,
dass hierzu auf die Erwägungen gemäss Zusammenfassung oben und im
Detail gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und die-
se in der vorliegenden Beschwerde substanziell nicht beanstandet wer-
den,
dass sich die Beschwerdeführenden vielmehr darauf beschränken, auf ih-
re erstinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, die ständige Überwa-
chung des Beschwerdeführers und dessen Furcht vor weiteren Festnah-
men sowie die schwierige derzeitige Lebenssituation der Familie zu be-
kräftigen sowie ihrer tiefen Enttäuschung über den Entscheid Ausdruck zu
verleihen,
dass der Beschwerde als einzig verwertbare Rüge jene einer Verletzung
der Begründungspflicht durch das BFM entnommen werden kann, indem
die Beschwerdeführenden geltend machen, die Abweisung sei gänzlich
unbegründet ("without showing any reason") erfolgt,
dass diese Rüge indessen angesichts des quantitativen und substanziel-
len Gehalts der angefochtenen Verfügung offensichtlich jeglicher Grund-
lage entbehrt und die (unbeachtlich bleibende) Vermutung nahelegt, die
Beschwerdeführenden erachteten irrigerweise das englischsprachige Be-
gleitschreiben der Botschaft vom 23. Dezember 2013 als substanziell
beanstandbaren Entscheid, statt die im Schreiben ausdrücklich erwähnte
und diesem beigelegte formelle Verfügung,
dass an der Unbegründetheit der Beschwerde auch das als Beweismittel
vorgelegte Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Pastors keine
andere Betrachtungsweise aufdrängt, zumal auch dort bloss von nicht
näher spezifizierten "problems" des Beschwerdeführers die Rede ist,
dass es somit – und durchaus unter Mitberücksichtigung ihrer nicht einfa-
chen wirtschaftlichen Lebenssituation – den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzu-
zeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen
würde, weshalb ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG
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nicht gegeben ist und Fragen der Beziehungsnähe zur Schweiz oder hie-
siger Eingliederungsmöglichkeiten usw. keiner näheren Prüfung bedürfen,
dass im Übrigen klarzustellen ist, dass es sich bei dem am 16. Juli 2012
eingereichten Asylgesuch um das zweite des Beschwerdeführers handelt,
dass dessen erstes Asylverfahren seit dem Nichteintretensentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2008 rechtskräftig abge-
schlossen ist und die in jenem Verfahren geltend gemachten Verfolgungs-
und Gefährdungsgründe somit nicht zum erneuten Prüfungsgegenstand
des aktuellen Asylverfahrens gemacht werden können,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwal-
tungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzu-
sehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Colombo.
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