Abtei lung V
E-8102/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Indien,
vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8102/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2006 mit einer ge-
fälschten chinesischen Identitätskarte, lautend auf den Namen
B._______, geboren (...), Tibet, China, im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 28.
September 2006 summarisch befragt und für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde führte am 20. Dezember 2006 die Anhörung zu
den Asylgründen durch.
B.
Anlässlich der summarischen Befragung machte der Beschwerde-
führer geltend, er sei in Indien geboren. Sein richtiger Name sei
A._______, geboren (...). Das chinesische Familienbüchlein sowie die
chinesische Identitätskarte lautend auf den Namen B._______ seien
nicht echt; beides habe er in China beschafft.
C.
Anlässlich der Anhörungen hielt der Beschwerdeführer vorab fest, er
sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und in
E._______, Indien, geboren und aufgewachsen. Seit dem 27. Juni
2005 sei er mit F._______ (N [...], E-8002/2008) nach Brauch
verheiratet.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei in Delhi von Tibetern bedroht worden. Diese hätten be-
hauptet, er habe die "Dorjee Shugdhen Society", die gegen den Dalai
Lama sei, verleumdet. Am 10. August 2006 habe er von einem Kolle-
gen erfahren, dass Angehörige der "Dorjee Shugdhen Society" nach
ihm suchen würden. Dieser habe ihm geraten, möglichst bald zu flie -
hen, weil er sonst Probleme mit der Sekte bekommen würde. Auch ha-
be er erfahren, dass ein anderer Kollege von ihm wegen angeblicher
Verleumdung der "Dorjee Shugdhen Society" zusammengeschlagen
worden sei. Deshalb habe er sich vorerst bei einem Freund in Süd-De-
lhi versteckt, bevor er am 15. August 2006 zusammen mit seiner Frau
Indien verlassen habe und in die Schweiz geflogen sei, wo er am
16. August 2006 legal mit einem Visum eingereist sei. Danach habe er
sich bis Mitte September 2006 zusammen mit seiner Ehefrau bei Ver-
wandten in der Schweiz aufgehalten.
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E-8102/2008
D.
Der Beschwerdeführer war im Besitze eines seine indische Nationalität
bestätigenden Reisepasses Indiens (...), ausgestellt am (...) und gültig
bis (...), einer indischen "PAN-Card" (Permanent Account Number) und
eines "Registration Certificate" (RC) der indischen Behörden. Im
Sommer 2005 war er ein erstes Mal mit einem Schweizer Visum
zusammen mit seiner Frau zu Verwandten in die Schweiz gereist. Im
Sommer 2006 liess er sich erneut ein Visum ausstellen. Nach Ablauf
des Visums im September 2006 habe er seinen indischen Pass
verbrannt.
E.
Mit Schreiben vom 28. September 2006 ersuchte das BFM die
Schweizer Vertretung in New Delhi um Zustellung der Visumsunterla-
gen. Diese trafen am 9. Oktober 2006 beim BFM ein.
F.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 verzichtete das BFM auf die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch gestützt auf den damals in Kraft sehenden Art. 52 Abs. 1
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab,
und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug nach In-
dien an.
Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch der Ehe-
frau des Beschwerdeführers ebenfalls gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. a
AsylG abgelehnt und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug
nach Indien verfügt.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 31. März 2007 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Compact Disc
über die Aktivitäten der Anhängerschaft der "Dorjee Shugdhen Socie-
ty" sowie eine schriftliche Dokumentation dieser Sekte zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 überwies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorakten der
Vorinstanz mit dem Hinweis, Art. 52 Abs. 1 AsylG sei im Rahmen der
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Asylgesetzrevision mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgehoben wor-
den, und forderte das BFM zu einer (ergänzenden) Vernehmlassung
auf.
I.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 hob das BFM die Verfügungen
vom 27. Februar 2007 betreffend den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau auf und nahm ihre Asylverfahren wieder auf.
J.
Mit Abschreibungsbeschluss vom 15. Februar 2008 schrieb das Bun-
desverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren des Beschwerde-
führers und dasjenige seiner Ehefrau als durch Wiedererwägung ge-
genstandslos geworden ab.
K.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Ver-
tretung in New Delhi um Abklärungen zur Staatsangehörigkeit und
zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in
Indien. Der Bericht der Botschaft ging am 2. Oktober 2008 beim BFM
ein.
L.
Am 18. Juni 2008 kam die Tochter, G._______, in der Schweiz zur
Welt.
M.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör zum Ab-
klärungsergebnis der Schweizer Vertretung in New Delhi. Der Be-
schwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. November 2008 (Post-
stempel) seine Stellungnahme zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 – eröffnet am 12. Dezember
2008 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht ein, verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
O.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 18. Dezember 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesver-
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E-8102/2008
waltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Kopien mehrerer
Schreiben betreffend die Auslieferung eines chinesischen Staats-
angehörigen tibetischer Ethnie aus Indien sowie ein Bestätigungs-
schreiben des "Tibet Bureau" in Genf zu den Akten.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008 verzichtete der zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vor-
instanz zur Vernehmlassung.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar
2008 zur Kenntnis gebracht.
R.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 ergänzte der Beschwerdeführer die
Begründung seines Rechtsmittels.
S.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 reichte die neue Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ihre Vollmacht zu den Akten und äusserte sich zur
Aktenlage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
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Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde;
es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art.. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorliegend ist eine koordinierte Behandlung der Beschwerde mit dem
Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter des ge-
meinsamen Kindes aufgrund des engen sachlichen und persönlichen
Zusammenhangs angezeigt. Beide Rechtsmittel werden deshalb
gleichzeitig durch das gleiche Spruchgremium beurteilt.
4.
Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nicht-
eintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch
auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die
Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich,
sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als un-
rechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
5.
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5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asyl-
suchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
5.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff
umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG,
sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungs-
hindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und
4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247).
6.
6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hält die Vor-
instanz vorab fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
Tibeter handle, der immer in Indien gelebt habe und über einen
indischen Pass verfüge. Dem BFM liege eine Fotokopie des indischen
Passes vor. Da der Beschwerdeführer erklärt habe, den indischen
Pass gekauft zu haben, habe das BFM mit Schreiben vom 5. Juni 2008
die Schweizer Vertretung in New Delhi um Abklärungen zur Staats-
angehörigkeit und zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ge-
beten.
Gemäss dem Bericht der Schweizer Vertretung vom 25. September
2008 gelte der Beschwerdeführer als indischer Staatsangehöriger.
Recherchen bei verschiedenen Amtsstellen und Privatpersonen in
New Delhi und in anderen Provinzen hätten zu dieser Einschätzung
geführt. In seiner Stellungnahme im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe
den indischen Pass gekauft, dieser sei nicht echt. Als echter Inder
würde er einen Pass besitzen, der in Delhi ausgestellt worden sei; sein
Pass aber sei in Guwahati ausgestellt worden. Dieser Einwand ver-
möge angesichts der Abklärungen der Schweizer Vertretung und der
damit verbundenen Aussagen von entsprechenden indischen Amts-
stellen nicht zu überzeugen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer
bereits mit dem angeblich gefälschten Pass ins Ausland gereist und
nach Indien zurückgekehrt, ohne dabei Probleme gewärtigt zu haben.
Es sei somit davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen indischen Staatsangehörigen handle.
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Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG könne der Bundesrat Staaten be-
zeichnen, welche als verfolgungssicher gelten würden, so genannte
"Safe Countries". Werde ein Staat aufgrund der Lageanalyse vom
Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die gesetzliche
Regelvermutung, dass asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung
nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr-
leistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicher-
heit, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise
umgestossen werden könne.
Angesichts der innenpolitischen Situation habe der Bundesrat mit Be-
schluss vom 18. März 1991 Indien als einen verfolgungssicheren Staat
im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Seither sei dieser
Beschluss wiederholt überprüft und bestätigt worden. Deshalb trete
das BFM auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Indien nicht ein,
ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrechtlich relevante
Verfolgung. Derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung
der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, seien im vorliegenden
Fall aus den Akten nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz zunächst unter falscher
Identität um Asyl nachgesucht und seine Identität an der Erst -
befragung berichtigt. Erfahrungsgemäss würden tatsächlich Verfolgte
ihre Identität gleich zu Beginn des Verfahrens offenlegen und
ausserdem bei der ersten sich bietenden Gelegenheit und nicht erst
mehrere Wochen nach Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchen.
Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich,
zumal er unterschiedliche Angaben gemacht habe, von wem er Be-
helligungen befürchtet habe. Auch habe er es unterlassen, Anzeige bei
der Polizei zu machen. Dieses Verhalten widerspreche erfahrungs-
gemäss tatsächlich verfolgten oder bedrohten Personen. Somit seien
die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft. Die eingereichte
CD über die Aktivitäten der "Dorjee Shugdhen Society" sei als Be-
weismittel für die geltend gemachte Verfolgung nicht geeignet. Das
Dokument sage nichts über die vorgebrachte Bedrohung des Be-
schwerdeführers aus.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Rück-
schiebung nach China drohe, zumal er nie eine formelle Aufenthalts-
bewilligung besessen habe, vermöchten nicht zu überzeugen. Der Be-
schwerdeführer sei mehrmals ins Ausland gereist und nach Indien zu-
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rückgekehrt, ohne dabei Probleme gewärtigt zu haben. Auch verfüge
er über ein RC und Indien würde selbst Tibeter ohne geregelten Auf-
enthalt grundsätzlich nicht nach China ausweisen.
Aus dem Akten würden sich somit keine Hinweise ergeben, welche die
widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten. Daher trete das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.
Zudem qualifiziert das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Indien
als zulässig, zumutbar und möglich.
6.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem im Wesent-
lichen entgegen, der ihm vom BFM vorgehaltene Widerspruch sei kein
solcher, zumal es sich bei "Lhamö Sungöp" und "Dorjee Shugdhen
Society" um dieselbe Sekte handle, die unter verschiedenen Namen
bekannt sei. Sodann sei seine Befürchtung nach China ausgewiesen
zu werden, entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründet, zumal
ihm ein Fall bekannt sei, wo genau dies passiert sei. Die Einschätzung
des BFM, gemäss welcher er indischer Staatsangehöriger sei, sei
nicht korrekt. Er sei ein in Indien geborener Tibeter und könne nach
indischem Recht als Tibeter keinen indischen Pass bekommen. Sein
indischer Pass sei nicht echt und zudem bereits am (...) abgelaufen. Er
lege das Original der Bestätigung des "Tibet Bureau" in Genf bei,
welches seine tibetische Nationalität beweise. Als Tibeter mit einem
nicht gültigen indischen Pass könne er unmöglich nach Indien
zurückkehren. Ausserdem bestehe nach wie vor die Gefährdung durch
die "Dorjee Shugdhen Society". Zudem sei die Tochter zwei Monate zu
früh zur Welt gekommen und leide immer noch an den Folgen der
Frühgeburt.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist.
7.1 Der Beschwerdeführer reichte bei seiner Einreise in die Schweiz
einen indischen Pass zu den Akten. Gemäss seinen damaligen An-
gaben handle es sich dabei um einen echten Pass, der von den Be-
hörden ausgestellt worden sei (vgl. Protokoll A1/11 S. 2). Demgegen-
über führt er in seiner Stellungnahme vom 6. November 2008 aus, der
indische Pass sei nicht echt und er habe nie die indische Staats-
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angehörigkeit besessen. Sogar Tibeter zweiter und dritter Generation,
welche in Indien lebten, seien nicht berechtigt, die indische Staats-
angehörigkeit zu erwerben. Er sei chinesischer Staatsangehöriger und
eine Einbürgerung in Indien sei sozusagen ausgeschlossen.
7.2 Diesen Ausführungen ist die Stellungnahme der Schweizer Bot-
schaft entgegenzuhalten, die nach umfangreichen Abklärungen un-
missverständlich festgestellt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen indischen Staatsangehörigen handelt. Für die Annahme, die
Untersuchungen der Botschaft seien, wie vom Beschwerdeführer
unterstellt, nicht zuverlässig durchgeführt worden (vgl. Stellungnahme
vom 3. November 2008 S. 2, Eingabe vom 10. Februar 2009 S. 2,
Eingabe vom 26. Mai 2009 S. 1 f.), ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte. Dieses Abklärungsergebnis wird auch durch
die Tatsache bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten mit
seinem indischen Pass – und unter Angabe der dadurch bekräftigten
indischen Staatsangehörigkeit – zweimal ein Visum für die Schweiz
beantragt und dieses auch erhalten hat; darüber hinaus ist er mehr-
mals aus Indien ausgereist und ohne Probleme wieder in diesen Staat
zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer über die indische Staatsangehörigkeit verfügt.
An dieser Feststellung vermag auch die mit der Beschwerde ein-
gereichte Bestätigung des Tibet-Büros vom 5. August 2008 nichts zu
ändern, die zumindest bezüglich der Formulierung "Nationalität: Tibe-
ter" als Gefälligkeitsattest zu qualifizieren ist, soweit der in deutscher
Sprache inhaltlich nicht eindeutige Begriff "Nationalität" nicht ohnehin
im Sinn von "ethnischer Herkunft / Volkszugehörigkeit" verwendet
worden ist.
7.3 Mit Beschluss vom 18. März 1991 erklärte der Bundesrat Indien zu
einem verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG. Dieser Beschluss wurde gemäss Art. 6a Abs. 3
AsylG periodisch überprüft und bestätigt.
Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den Er-
lass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34
Abs. 1 AsylG erfüllt.
7.4 Es ist sodann zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall Hinweise
auf eine Verfolgung bestehen, die einem Nichteintretensentscheid
entgegenstehen.
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7.4.1 Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen wurde, ist – wie oben erwähnt – bei der Beurteilung, ob
Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, von einem weiten Ver-
folgungsbegriff auszugehen. Ausserdem ist ein reduzierter Beweis-
massstab anzuwenden: Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG setzt
voraus, dass sich den Akten keine Hinweise auf Verfolgung ergeben,
deren Unglaubhaftigkeit auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. S. 36 mit weiteren Hinweisen).
7.4.2 Die Vorinstanz führt hierzu in der angefochtenen Verfügung aus,
das Verhalten des Beschwerdeführers entspreche erfahrungsgemäss
nicht demjenigen von tatsächlich verfolgten oder bedrohten Personen
und die geltend gemachten Vorbringen seien widersprüchlich.
7.4.3 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Asylgesuchs
eine Bedrohung durch eine nicht-staatliche Vereinigung geltend ge-
macht, die er einmal als "Dorjee Shugdhen Society", einmal als "Ver-
ein Llamö-Sungöp" bezeichnet hat.
Die diesbezüglichen Vorbringen müssen als völlig vage und un-
substanziiert qualifiziert werden: Der Beschwerdeführer will nur aus
zweiter Hand erfahren haben, dass die Vereinigung ihn suche, weil er
schlecht über sie geredet habe. Dabei vermochte er diese angeblichen
Vorwürfe nicht zu konkretisieren respektive widersprach er sich dies-
bezüglich mehrfach: Bei der Summarbefragung vom 28. September
2006 gab er zunächst an, fälschlicherweise wegen Äusserungen ge-
sucht worden zu sein, die er gar nicht gemacht habe (vgl. Empfangs -
stellenprotokoll S. 6), um dann auszuführen, er wisse nicht, welche
Äusserungen ihm von der Vereinigung konkret vorgeworfen worden
seien (vgl. a.a.O. S. 7). Bei der kantonalen Anhörung gab er schliess-
lich zu Protokoll, er habe sich mit anderen Personen im Tibeter-Büro
über die Vereinigung unterhalten und dabei gesagt, dass diese be-
kämpft werden müsse, was wohl eine ihr nahestehende Person gehört
und weiter erzählt habe (vgl. kantonales Protokoll S. 12).
7.4.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen
Asylbehörden neben dem beharrlichen Verneinen seiner indischen
Staatsangehörigkeit auch in anderer Hinsicht über seine Identität ge-
täuscht hat: In der Empfangsstelle C._______ hatte er mit dem hand-
schriftlich ausgefüllten Personalienblatt eine komplett andere Identität
angegeben, die er erst zu Beginn der zwei Wochen später statt-
findenden Summaranhörung korrigierte (vgl. Protokoll Empfangs-
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zentrum S. 1: "Ich habe einen Fehler gemacht. [...] Ich heisse in Wirk-
lichkeit ..."). Ob der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen auch den
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG verwirklicht
hat, kann vorliegend offen bleiben; jedenfalls lässt sich dieses miss-
bräuchliche Verhalten offensichtlich nicht mit demjenigen einer Person
vereinbaren, die tatsächlich Schutz in ihrem Gaststaat benötigt. Auch
diese Umstände sprechen damit gegen die Annahme von Hinweisen
auf Verfolgung.
7.4.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er
habe seinen indischen Pass – zusammen mit demjenigen seiner Frau
– Anfang September 2006, kurz nach der Einreise in die Schweiz,
verbrannt, um eine Ausschaffung nach Indien zu verhindern (vgl. Pro-
tokoll Empfangszentrum S. 5, kantonales Befragungsprotokoll S. 4 f.).
Ob er mit dieser Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten
(vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den Nichteintretenstatbestand von Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG verwirklicht hat, braucht ebenfalls nicht ab-
schliessend geprüft zu werden. Auch dieses missbräuchliche Verhalten
spricht aber gegen die Annahme von Hinweisen auf Verfolgung.
7.4.6 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen von Hinweisen auf eine
Verfolgung zu verneinen.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG, vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es nach dem
oben Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung gibt, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
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(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
[grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er -
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerde ist angesichts der indischen Staatsangehörigkeit auch nicht
von einer drohenden Ausschaffung aus Indien nach China auszu-
gehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und Beweismittel in der
Beschwerde ist deshalb nicht näher einzugehen.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot -
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind kei-
ne Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. Seinen Angaben ist zu entnehmen, dass er in In-
dien geboren wurde und bis zur Ausreise in die Schweiz sein ganzes
Leben dort verbracht hat. Dementsprechend ist von einer dortigen
Sozialisierung auszugehen. Der junge und – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesunde Beschwerdeführer hat in Indien die Schule be-
sucht, Handel betrieben und zudem ein eigenes (...) eröffnet, das
heute von seinem Bruder geführt wird. Auch seine Frau, die über eine
Ausbildung als Lehrerin verfügt, als Pädagogin gearbeitet und ein ei -
genes Kleidergeschäft geführt hat, kann nötigenfalls zum Einkommen
der Familie in Indien einen Beitrag leisten. Damit wird es der Familie
möglich sein, sich bei einer Rückkehr nach Indien erneut eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Dokumente neu zu beschaffen, falls diese tatsächlich vor-
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sätzlich vernichtet worden sind (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung wie in E. 6 ausführlich dargelegt als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
dem, Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand: 28. Juni 2010
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