Abtei lung V
E-8104/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
und ihr Kind
B._______,
China,
vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-8104/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 19. September 2006 unter dem
Namen C._______, geboren (...), Tibet, China, mit einer gefälschten
chinesischen Identitätskarte, lautend auf D._______, geboren (...),
China im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nach.
Dort wurde sie am 9. Oktober 2006 summarisch befragt und für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde führte am 20. Dezember 2006 die
Anhörung zu den Asylgründen durch.
B.
Abklärungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdeführerin über
das "Identity Certificate", (...), lautend auf den Namen G._______,
geboren (...), Tibet, China, ausgestellt am (...) vom "Regional Passport
Office New Delhi", gültig (...) verfügt. Ausserdem war sie im Besitz der
folgenden drei Visa für die Schweiz: (...) gültig (...), (...), gültig (...)(...)
und (...), gültig (...), alle ausgestellt von der Schweizer Botschaft in
New Delhi.
C.
Anlässlich der Anhörungen hielt die Beschwerdeführerin vorab fest, sie
habe bei der Einreichung ihres Asylgesuchs eine falsche Identität an-
gegeben und eine gefälschte chinesische Identitätskarte eingereicht.
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und sei in
H._______Indien geboren, wo sie von ihrer Geburt bis ins Jahr 2001
gelebt habe. Ab 2003 habe sie als Lehrerin im (...) gearbeitet.
Nachdem sie am 26. Juni 2005 ihren Mann (N [...], E-8102/2008) nach
Brauch geheiratet habe, habe sie bis am 15. August 2006 in
Delhi/Indien gelebt. Im Winter 2004/2005 habe sie sich etwa
eineinhalb Monate lang legal mit einem Visum bei ihrem Cousin in der
Schweiz aufgehalten. Auch im Sommer 2005 sei sie für zwei Wochen
legal in die Schweiz gereist und sei danach wieder nach Indien zurück-
gekehrt, wo ihre Eltern und Geschwister lebten. In Indien verfüge sie
über den Flüchtlingsausweis "Refugee Certificate" (RC) und ein
"Identity Certificate" (IC), ein Reisedokument für tibetische Flüchtlinge
in Indien. Das RC habe sie im Jahr 2005 verloren und nicht wieder
ausstellen lassen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe am 10. August 2006 erfahren, dass ihr
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Mann einen Streit mit der "Dorjee Shugdhen Society" gehabt habe. Ein
Kollege ihres Mannes sei geschlagen worden. Sie und ihr Mann hätten
Angst bekommen und seien deshalb aus Indien ausgereist. Ihr persön-
lich sei in Indien nie etwas passiert. Auch habe sie nie Probleme mit
den indischen Behörden, sonstigen Organisationen oder irgendwel-
chen Personen gehabt. Am 15. August 2006 habe sie Delhi auf dem
Luftweg mit ihrem IC und einem Visum für die Schweiz verlassen und
sei über Doha nach Zürich geflogen, wo sie am 16. August 2006 legal
in die Schweiz eingereist sei, um ihren in der Schweiz wohnhaften
Cousin zu besuchen. Am 1. beziehungsweise 2. September 2006 habe
ihr Mann das erwähnte IC verbrannt, weil das Visum für die Schweiz
abgelaufen sei und sie in der Schweiz um Asyl hätten nachsuchen
wollen. Nachdem ihr Visum abgelaufen sei, habe sie am 19. Septem-
ber 2006 unter Angabe einer falschen Identität in der Schweiz um Asyl
nachgesucht.
D.
Gemäss Meldung des Bundespolizeiamts Weil am Rhein vom 12. Ok-
tober 2006 versuchte die Beschwerdeführerin am 24. August 2006
beim Grenzübergang Waldshut von der Schweiz nach Deutschland zu
reisen. Sie trug einen indischen Reisepass für Staatenlose gültig (...)
ohne Visum für Deutschland auf sich und wurde umgehend in die
Schweiz zurückgewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 verzichtete das BFM auf die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr
Asylgesuch gestützt auf den damals in Kraft sehenden Art. 52 Abs. 1
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab,
und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug nach In-
dien an.
Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin ebenfalls gestützt auf Art. 52 Abs. 1
Bst. a AsylG abgelehnt und die Wegweisung sowie der Wegweisungs-
vollzug nach Indien verfügt.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 31. März 2007 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht.
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Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie eine Compact Disc
über die Aktivitäten der Anhängerschaft der "Dorjee Shugdhen Socie-
ty" sowie eine schriftliche Dokumentation der Sekte zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 überwies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorakten der
Vorinstanz mit dem Hinweis, Art. 52 AsylG sei im Rahmen der Asyl-
gesetzrevision mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgehoben worden und
forderte diese zu einer (ergänzenden) Vernehmlassung auf.
H.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 hob das BFM die Verfügungen
vom 27. Februar 2007 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren
Ehemann auf und nahm ihre Asylverfahren wieder auf.
I.
Mit Abschreibungsbeschluss vom 15. Februar 2008 schrieb das Bun-
desverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren der Beschwerdefüh-
rerin und dasjenige ihres Ehemannes als durch Wiedererwägung ge-
genstandslos geworden ab.
J.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Ver-
tretung in New Delhi um Abklärungen zur Staatsangehörigkeit und
zum Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
in Indien. Der Bericht der Botschaft ging am 2. Oktober 2008 beim
BFM ein.
K.
Am 18. Juni 2008 kam die Tochter, B._______, zur Welt.
L.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 gewährte das BFM der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehemann das rechtliche Gehör zum Ab-
klärungsergebnis der Schweizer Vertretung in New Delhi. Die Be-
schwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 6. November 2008 (Post-
stempel) ihre Stellungnahme zu den Akten.
M.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 – eröffnet am 12. Dezember
2008 – trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und
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ihrer Tochter gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein, verfügte
deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug nach Indien an.
N.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit
Eingabe vom 18. Dezember 2008 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf das Asyl-
gesuch.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie Kopien mehrerer
Schreiben über die Auslieferung eines chinesischen Staatsangehöri-
gen tibetischer Ethnie aus Indien sowie ein Bestätigungsschreiben des
"Tibet Bureau" in Genf zu den Akten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008 verzichtete der zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorins-
tanz zur Vernehmlassung.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 4. Feb-
ruar 2008 zur Kenntnis gebracht.
Q.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 reichte die neue Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerinnen ihre Vollmacht zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde;
es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art.. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorliegend ist eine koordinierte Behandlung der Beschwerde mit dem
Verfahren des Ehemanns und Vaters des gemeinsamen Kindes auf-
grund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs an-
gezeigt. Beide Rechtsmittel werden deshalb gleichzeitig durch das
gleiche Spruchgremium beurteilt.
4.
Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG. Bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asyl-
gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG),
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz ent-
hält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als
unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mit-
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teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
5.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, und im Einzel-
fall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht. Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 2 die-
ses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids macht die Vorins-
tanz im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei chinesische
Staatsangehörige tibetischer Ethnie, sei in Indien geboren worden und
habe bis zu ihrer Ausreise in Indien gelebt. Es sei daher zu prüfen, ob
sie nach Indien weggewiesen werden könne, was eine Wegweisung in
einen Drittstaat darstelle.
Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise ununterbrochen in In-
dien gelebt, verfüge dort über einen geregelten Aufenthalt und sei im
Besitz eines "Registration Certificate" (RC) gewesen. Ausserdem sei
sie im Besitz eines am (...) von den indischen Behörden ausgestellten
"Identity Certificate" (IC) gewesen, welches bis zum (...) gültig sei.
Diese Dokumente würden Exiltibetern erlauben ins Ausland zu reisen
und nach Indien zurückzukehren und erfüllten somit die Funktion eines
Reisepasses. Abklärungen der Schweizer Behörden in Indien hätten
bestätigt, dass das IC rechtmässig ausgestellt worden und echt sei.
Die Beschwerdeführerin sei mit diesem Dokument bereits mehrere
Male in die Schweiz gereist und wieder nach Indien zurückgekehrt.
Sollte das Reisedokument tatsächlich – wie von der
Beschwerdeführerin behauptet – zerstört worden sein, könne bei den
zuständigen Behörden ein Duplikat beantragt werden. Somit stehe
fest, dass die Beschwerdeführerin in Indien über einen geregelten
Aufenthalt verfüge und dorthin zurückkehren könne. Gemäss Auskunft
der Schweizer Vertretung in New Delhi würden die indischen Behörden
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auch der Tochter der Beschwerdeführerin gestützt auf die den Eltern
von den indischen Behörden ausgestellten Dokumente, die Einreise
erlauben.
Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG finde Art. 34 Abs. 2 AsylG keine
Anwendung, wenn Personen zu denen die asylsuchende Person enge
Beziehungen habe oder nahe Angehörige in der Schweiz lebten. Zwar
lebe ein 40-jähriger Cousin der Beschwerdeführerin in der Schweiz,
der inzwischen die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze. Al lein auf-
grund des Verwandtschaftsgrades könne nicht von einer engen Be-
ziehung respektive von einem nahen Angehörigen im Sinn der Aus-
nahmebestimmung in der Schweiz ausgegangen werden. Somit wür-
den keine Personen in der Schweiz leben, zu denen die Beschwerde-
führerin eine enge Beziehung habe.
Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG finde Art. 34 Abs. 2 AsylG keine
Anwendung, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Die Beschwerdeführerin
mache geltend, sie habe persönlich nie Probleme in Indien gehabt und
sei ausschliesslich wegen den Problemen ihres Mannes ausgereist.
Die Beschwerdeführerin habe ausserdem nie in China gelebt und sei
nie mit den chinesischen Behörden in Kontakt gekommen. Somit lägen
auch keine Hinweise auf eine Gefährdung seitens ihrer heimatlichen
Behörden vor.
Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG finde Art. 34 Abs. 2 AsylG keine
Anwendung, wenn Hinweise darauf bestünden, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
Indien sei zwar nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, habe
aber in den vergangenen Jahrzehnten Tibeter grosszügig aufgenom-
men und ihnen den Zugang zu Arbeits- und Bildungsstrukturen ver-
schafft. Tibeter würden seitens der indischen Behörden denn auch
nicht schikaniert oder mit der Wegweisung bedroht. Bezeichnender-
weise seien auch keine Ausweisungen von Tibetern nach China be-
kannt. Somit liege ein effektiver Schutz vor Rückschiebung vor, wes-
hab auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei.
Den Vollzug der Wegweisung nach Indien qualifiziert das BFM als zu -
lässig, zumutbar und möglich.
6.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin demgegen-
über geltend, ihr Mann wäre im Falle einer Rückkehr nach Indien noch
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immer grosser Gefahr ausgesetzt. Ausserdem habe sie seit ihrer Aus-
reise aus Indien ihr RC nicht verlängert. Die Einreise ohne gültiges RC
könne ein Grund sein, nach China ausgewiesen zu werden. Hinzu
komme, dass ihre Tochter nicht gesund sei. Sie sie zwei Monate zu
früh zur Welt gekommen und habe deshalb nach der Geburt mehrere
Wochen im Spital behandelt werden müssen. Man wisse noch immer
nicht mit welchen bleibenden Folgen der Frühgeburt zu rechnen sei.
Es sei wichtig, dass die Tochter weiterhin in der Schweiz behandelt
werden könne.
6.3 Das BFM hält in ihrer Vernehmlassung fest, die gesundheitliche
Situation der Tochter rechtfertige keine Änderung des Standpunktes,
könne indessen bei der Ansetzung der Ausreisefrist berücksichtigt
werden.
7.
Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz vorliegend zu Recht und mit zutreffender Begründung
auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein -
getreten ist.
7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich ihr
Leben lang – und auch unmittelbar vor der letzten Ausreise in die
Schweiz – im Drittstaat Indien aufgehalten hat.
7.2 Für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG ist in allen Fäl-
len erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung auch tatsächlich
stattfinden kann. Die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
in den Drittstaat ist damit materiell im erstinstanzlichen Nichteintre-
tensverfahren – und nicht erst im Wegweisungspunkt oder gar durch
die Vollzugsbehörde – zu prüfen (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE
SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 139).
Diesbezüglich kann auf die ausführlichen und vollumfänglich zu be-
stätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden, wonach die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der
Schweizer Vertretung in Indien über ein IC verfügt, mit welchem sie
nach Indien zurückkehren kann. Bei Verlust wird dieses Dokument von
der zuständigen Behörde in Indien oder von der indischen Botschaft in
Bern neu ausgestellt. Abklärungen des BFM haben ausserdem erge-
ben, dass aufgrund der den Eltern von den indischen Behörden aus-
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gestellten Papieren auch der Tochter die Einreise nach Indien erlaubt
sein wird. Aus diesen Ausführungen wird klar, dass die Beschwerde-
führerin mit ihrer Tochter nach Indien zurückkehren kann und dort über
eine erneuerbare Aufenthaltsbewilligung verfügen wird, mithin der
Wegweisungsvollzug nach Indien möglich ist.
Mit Urteil vom heutigen Tag stellt das Bundesverwaltungsgericht im
Übrigen fest, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um
einen indischen Staatsangehörigen handelt. Der Stellungnahme der
Schweizer Botschaft ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
gestützt auf die Nationalität ihres Gatten ebenfalls die indische
Staatsangehörigkeit erlangen kann; das Gleiche dürfte für das ge-
meinsame Kind gelten.
7.3 Art. 34 Abs. 3 AsylG sieht Ausnahmen zum Nichteintreten vor.
Liegt eine der Ausnahmen vor, hat eine materielle Prüfung des Ge-
suchs im ordentlichen Verfahren stattzufinden. Um Wiederholungen zu
vermeiden kann auch bezüglich der Ausnahmebestimmungen von
Art. 34 Abs. 3 AsylG vorab auf die überzeugenden Ausführungen in
der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung
der Vorinstanz an, dass es sich bei dem in der Schweiz lebenden
Cousin der Beschwerdeführerin nicht um einen nahen Angehörigen im
Sinn von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG handelt. Auch eine besondere
persönliche Beziehung zwischen den beiden Verwandten wird von der
Beschwerdeführerin – trotz einiger Besuche in der Schweiz vor dem
Stellen des Asylgesuchs – nicht geltend gemacht (BVGE 2009/8. E. 7
S. 107 ff.). Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Be -
schwerdeführerin bei der Erstbefragung nicht in der Lage war, den Fa-
miliennamen des Cousins zu nennen (vgl. Protokoll Empfangsstelle
S. 5); bei der einlässlichen Anhörung konnte sie zudem weder die
Adresse noch die Reaktion des Cousins auf das von ihr eingeleitete
Asylverfahren angeben (vgl. Protokoll kantonale Anhörung S. 8 f.).
7.3.2 Was die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
betrifft, ist festzuhalten, dass bei exiltibetischen Gesuchstellern, wel -
che die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen und sich längere
Zeit in Indien oder Nepal aufgehalten haben, die Flüchtlingseigen-
schaft in Bezug auf die Volksrepublik China zu prüfen ist (vgl. auch
EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3).
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Die schweizerische Asylbehörden anerkennen in konstanter Praxis
keine Kollektivverfolgung – im Sinn einer Anerkennung begründeter
Furcht vor Verfolgung ungeachtet individueller Vorbringen allein auf-
grund der ethnischen Zugehörigkeit – für Tibeterinnen und Tibeter be-
züglich des Heimatstaats China (vgl. BVGE 2009/29 E. 4). Eine Ge-
fährdung aufgrund legaler oder illegaler Ausreise aus der Volksrepublik
China (vgl. dazu BVGE 2009/29 E. 6.2-6.6) ist vorliegend nicht zu be -
fürchten, weil die Beschwerdeführerin in Indien geboren und ihr for-
melles Heimatland noch nie betreten respektive wieder verlassen hat.
Unter diesen Umständen erfüllt die Beschwerdeführerin – die keine
Verfolgung seitens der chinesischen (oder der indischen) Behörden
geltend macht – jedenfalls nicht offensichtlich im Sinn von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft.
7.3.3 Mit Bezug auf den effektiven Schutz des Drittstaates vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG kann zunächst festgehalten wer-
den, dass der indische Staat der Beschwerdeführerin diesen Schutz
während der letzten gut dreissig Jahre gewährt hat. Den Akten sind
keine Hinweise für die Annahme einer Änderung der auch vom BFM
erwähnten Praxis Indiens, Tibeter grosszügig aufzunehmen, zu ent-
nehmen. Falls die Beschwerdeführerin – wie geltend gemacht – tat-
sächlich nicht mehr im Besitz ihres bis (...) gültigen IC sein sollte, kann
und muss sie sich für ihre Rückkehr nach Indien ein neues Dokument
ausstellen lassen. Somit erfolgt eine Einreise nach Indien legal.
Die angeblichen Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sie würde
von Indien nach China ausgewiesen, sind unbegründet.
8.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer-
innen nicht eingetreten.
9.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf Folgendes hinzu-
weisen: Erstens hat die Beschwerdeführerin die schweizerischen
Asylbehörden zu Beginn ihres Verfahrens über ihre Identität getäuscht:
In der Empfangsstelle E._______ hatte sie zunächst eine andere
Identität angegeben, die sie erst zu Beginn der zwei Wochen später
stattfindenden Summaranhörung korrigierte; die Frage anlässlich der
kantonalen Befragung, ob sie damit die Asylbehörden vorsätzlich über
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ihre Identität habe täuschen wollen, bejahte die Beschwerdeführerin
(vgl. kantonales Befragungsprotokoll S. 6). Und zweitens hat sie zu
Protokoll gegeben, ihr IC zusammen mit dem indischen Reisepass
ihres Ehemanns Anfang September 2006, kurz nach der Einreise in
die Schweiz, verbrannt beziehungsweise vom Gatten verbrennen las-
sen zu haben (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3, kantonales Be-
fragungsprotokoll S. 6).
Ob die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen auch die Nichtein-
tretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung über
die Identität) und/oder von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (Verletzung ihrer
gesetzlichen Mitwirkungspflicht) verwirklicht hat, kann nach dem oben
Gesagten offen bleiben.
10.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG, vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Beschwerdeführerinnen können nach dem oben Gesagten in
einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor Verfolgung und vor
Rückschiebung nach China im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden.
Demnach ist das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat-
oder Herkunftsstaat nicht weiter zu prüfen.
Mit Bezug auf Indien macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Mann
habe einen Streit mit der "Dorjee Shugdhen Society" gehabt, worauf
sie sich gefürchtet und das Land verlassen hätten. Diese Vorbringen
erweisen sich, wie im heute ausgefällten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts über die Beschwerde des Ehemannes festgehalten wird,
als völlig unglaubhaft und sind deshalb hier ebenfalls nicht weiter zu
beachten.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-
schwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Den
Akten sind keine solchen Hinweise zu entnehmen. Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
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allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot -
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
11.4.1 Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Den Anga-
ben der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie in Indien zwei
Jahre als Lehrerin gearbeitet und auch ein eigenes Kleidergeschäft
geführt hat. Sie wird zusammen mit ihrem Partner respektive dem Va-
ter des gemeinsamen Kindes nach Indien zurückkehren. Es ist davon
auszugehen, dass es der Familie möglich sein wird, sich bei einer
Rückkehr nach Indien wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen, nötigenfalls unter Inanspruchnahme anfänglicher Hilfe ih-
res familiären Beziehungsnetzes in diesem Land.
11.4.2 Soweit in der Beschwerde gesundheitliche Probleme der Toch-
ter aufgrund einer Frühgeburt geltend gemacht werden und auf die
guten Therapiemöglichkeiten in der Schweiz hingewiesen wird, ist
Folgendes festzuhalten. Diese Gesundheitsbeschwerden sind in keiner
Weise substanziiert oder gar belegt worden; die in den Beschwerden
beider Gatten als Beilage erwähnte "Kopie der Therapie Verordnung"
wurde bei keinem der beiden Rechtsmittel beigelegt (bezeichnender-
weise auch nicht den – alle übrigen Beilagen umfassenden – Kopien
der Beschwerden, die dem BFM zur Information zugestellt und in den
beiden N-Dossiers abgelegt wurden). Angesichts der vage beschrie-
benen Art der Beschwerden sowie der Tatsache, dass die gesundheit-
liche Situation der Tochter in keiner der seither eingegangenen Ein-
gaben in irgendeiner Form thematisiert wurden, ist nicht davon aus-
zugehen, dass diesbezüglich relevante Vollzugshindernisse bestehen.
Im Übrigen kann dazu festgehalten werden, dass es der Beschwerde-
führerin offen steht, bei der Vorinstanz nötigenfalls um medizinische
Rückkehrhilfe nachzusuchen (Art. 93 AsylG, Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
142.312]). Andererseits hat das BFM in seiner Vernehmlassung ange-
deutet, dass allfälligen Gesundheitsproblemen – auf Gesuch hin – un-
ter Umständen auch bei der Festsetzung der Ausreisefrist Rechnung
getragen werden könnte.
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11.4.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter nach Indien erweist sich demnach als zumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich und ihrer
Tochter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Dokumente neu zu beschaffen, falls diese tat -
sächlich verloren gegangen respektive mutwillig zerstört worden sind
(Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung, wie
bereits dargelegt, auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
12.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzu-
setzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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