B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8105/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).
E-8105/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 24. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. April 2014 und der An-
hörungen vom 13. Februar 2015 sowie 14. Oktober 2015 führte er im We-
sentlichen Folgendes aus:
Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, in Derik (Al-Malikiya)
geboren und habe zuletzt in B._______ bei Damaskus gelebt. Die Schule
habe er nur drei Jahre lang besucht und er könne weder lesen noch schrei-
ben. Er habe bei seinem Vater in einer Boutique gearbeitet. Einmalig habe
er in Damaskus an einer Demonstration gegen das Regime teilgenommen.
Er sei nie für den Militärdienst ausgehoben worden beziehungsweise er sei
im Jahr 2012 nach Derik gereist und habe dort sein Militärbüchlein abge-
holt. Die Behörden hätten danach bei seinem in Derik lebenden Onkel
nachgefragt, weshalb er (Beschwerdeführer) nicht in den Militärdienst ein-
gerückt sei. Sein Onkel habe ihm deshalb zur Ausreise geraten. Nachdem
ein Nachbarhaus im Jahr 2013 von einer Panzerfaustrakete getroffen wor-
den sei, seien nebst seiner Familie viele Anwohner aus B._______ geflo-
hen. Er habe dabei seine Familie aus den Augen verloren. Via Aleppo habe
er in die Türkei ausreisen wollen, sei jedoch in Aleppo von Soldaten der
syrischen Armee verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, den Mili-
tärdienst nicht geleistet zu haben. 15 Tage beziehungsweise drei bis vier
Tage lang sei er festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Anlässlich
eines Gefechts zwischen der Freien syrischen Armee (FSA) und der regu-
lären Armee habe er fliehen können. Er sei dann von der FSA aufgegriffen
und bis zur türkischen Grenze begleitet worden. In der Türkei habe er bei
seiner Tante gelebt und sei von dort via Griechenland in die Schweiz ge-
reist.
Als Beweismittel reichte er sein Militärbüchlein im Original und in Kopie ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2015, eröffnet am 16. November 2015,
verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzug die vorläufige Aufnahme an.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als
Flüchtling anzuerkennen (und in dieser Eigenschaft vorläufig aufzuneh-
men).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte A 9/1,
eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt dieser Akte
und Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung
(Beschwerdeanträge 1–3). Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskos-
ten zu befreien, eventualiter unter Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung respektive einer Frist zur Be-
zahlung eines Gerichtskostenvorschusses (Beschwerdeanträge 7–9).
Mit seiner Beschwerde reichte er drei Fotos von sich an einer Demonstra-
tion in der Schweiz ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeanträge betreffend Einsicht in die Akte A 9/1,
rechtliches Gehör und Frist zur Stellungnahme ab. Sodann forderte es den
Beschwerdeführer auf, bis zum 4. Januar 2016 eine Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 800.– zu leisten.
E.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2015 ein.
F.
Am 30. Januar 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde
und legte weitere Fotoausdrucke von sich an einer Demonstration vor der
C._______ in D._______ ins Recht.
E-8105/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegwei-
sungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige
Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist der Beschwerdeführer nicht be-
schwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs auf
Akteneinsicht und mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Willkürverbots, unvollständige und
unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie weitere
Bundesrechtsverletzungen.
5.
5.1
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
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trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wurden die Be-
schwerdeanträge 1–3 (betreffend Einsicht in die Akte A 9/1, rechtliches Ge-
hör und Frist zur Stellungnahme) abgewiesen. Darauf ist zu verweisen und
auf diese Anträge ist nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts vor.
5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz behaupte
in der angefochtenen Verfügung, sein eingereichtes Militärbüchlein im Ori-
ginal sei gefälscht. Ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter sei je-
doch nur eine Kopie davon zugestellt worden. Die Vorinstanz habe es un-
terlassen, seine eingereichten Beweismittel zu würdigen und habe sein Mi-
litärbüchlein willkürlich als Fälschung bezeichnet. Zudem habe sie keine
Übersetzung des Militärbüchleins erstellen lassen beziehungsweise ihm
nie Frist angesetzt zur Einreichung einer solchen. Dieses Vorgehen stelle
Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Abklärungspflicht und des Will-
kürverbots dar.
Die Vorinstanz bezeichnete in ihrer Verfügung das vom Beschwerdeführer
eingereichte Militärbüchlein nicht als Fälschung, sondern hielt lediglich
fest, dass aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente dem Mi-
litärbüchlein nur ein geringer Beweiswert zuzugestehen sei. Das Dokument
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selbst wurde anlässlich der ersten Anhörung vom Dolmetscher mündlich
übersetzt. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer nicht bemän-
gelt. Er hätte sodann im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Überset-
zung nachreichen können. Die Vorinstanz hat den Beweiswert des Militär-
büchleins genügend gewürdigt, und es liegt weder eine Verletzung der Ab-
klärungspflicht noch des rechtlichen Gehörs vor.
5.5 Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe es un-
terlassen, darauf hinzuweisen, dass die erste Anhörung (vom 13. Februar
2015, vgl. SEM-Akten A 10) in Arabisch und nicht in seiner Muttersprache
Kurmanci durchgeführt worden sei. In der angefochtenen Verfügung werde
zudem nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer nur über eine sehr ge-
ringe Schulbildung verfüge und in der Schweiz einen Onkel als Bezugsper-
son habe. Zwischen der Einreichung seines Asylgesuchs und der ersten
Anhörung seien beinahe ein Jahr und bis zur zweiten Anhörung weitere
acht Monate vergangen. Dies stelle ebenfalls schwerwiegende Verletzun-
gen der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar.
Der Beschwerdeführer bezeichnete anlässlich der BzP, welche in seiner
Muttersprache Kurmanci durchgeführt wurde, seine Arabischkenntnisse
als mittelmässig bis gut (vgl. A 3 F. 1.17.03). Bei der Anhörung vom
13. Februar 2015 bestätigte er auf Nachfrage, den Arabisch-Dolmetscher
gut zu verstehen. Das Protokoll wurde ihm rückübersetzt und er bestätigte
dessen Inhalt unterschriftlich. Die Hilfswerkvertretung brachte keine Be-
merkungen an (vgl. A 10 S. 1, 14 und 15). Es liegen keine Anzeichen vor,
dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden hätte oder
er aufgrund seiner geringen Schulbildung nicht in der Lage gewesen wäre,
der Befragung zu folgen. Sodann liegt auch keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vor, wenn die Vorinstanz den Onkel des Beschwerdeführers
in der Verfügung nicht erwähnte. Der Beschwerdeführer ist volljährig und
deshalb nicht auf eine Bezugsperson angewiesen. Schliesslich ergibt sich
aus der zeitlichen Differenz zwischen der BzP und den Anhörungen keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die erwähnten Rügen des Beschwer-
deführers sind somit unbegründet.
6.
Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, da das Bundesverwal-
tungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie
nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen
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Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Ausführungen zum Erhalt
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des Militärbüchleins und zum Militärdienst seien widersprüchlich ausgefal-
len. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, kein Militärbüchlein zu be-
sitzen und auch nicht rekrutiert worden zu sein. Später habe er ausgeführt,
das Militärbüchlein freiwillig beantragt zu haben und gemäss der zweiten
Anhörung habe er dieses erst beantragt, nachdem sein Onkel von der Mi-
litärpolizei kontaktiert worden sei. Auch führte er verschiedene Zeitpunkte
an, wann sein Onkel von der Militärpolizei kontaktiert worden sei. Sodann
könne in Syrien ein Militärbüchlein leicht illegal beschafft werden, weshalb
ihm nur ein schwacher Beweiswert zukomme und an der Konklusion des
SEM nichts zu ändern vermöge. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
zur Festnahme und Misshandlung durch die syrische Armee in Aleppo
seien wenig detailliert und widersprüchlich ausgefallen. Nach seiner ein-
maligen Teilnahme an einer Demonstration gegen das Regime in Syrien
habe er keine Schwierigkeiten gehabt und sei danach weder in Syrien noch
in der Schweiz politisch tätig gewesen. Er habe seinen Wohnort und sein
Wohnquartier aufgrund der Kämpfe und der Zerstörung des Nachbarhau-
ses verlassen müssen. Die Demonstrationsteilnahme und die allgemeinen
Kampfhandlungen in seinem Quartier seien jedoch nicht asylrelevant.
8.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er
sei davon ausgegangen, sich freiwillig in Derik für die Ausstellung des Mi-
litärbüchleins gemeldet zu haben und nicht dazu gezwungen worden zu
sein. Erst als er die Musterung durchlaufen und das Büchlein erhalten
habe, sei er nach einer Weile wegen seines Fernbleibens vom Militärdienst
gesucht worden, worauf er die Flucht zu seiner Tante in der Türkei ergriffen
habe. Sodann hätten sich Unklarheiten aufgrund der Begrifflichkeiten „Aus-
hebung“, „Einberufung“ und „Rekrutierung“ ergeben, welche in der Praxis
und in verschiedenen Ländern unterschiedlich benutzt würden. Er habe bei
beiden Anhörungen zum Erhalt seines Militärbüchleins ausgeführt, dass er
nach Derik gegangen sei, ihm dort Blut genommen worden sei und er seine
Unterschrift habe abgeben müssen. Er habe nichts hinzugedichtet oder die
übliche Durchführung von medizinischen und sportlichen Tests erwähnt. Es
bestehe auch kein Widerspruch hinsichtlich der Aussagen zur Versorgung
durch einen Arzt während seiner Inhaftierung. Er habe ausgeführt, im Ge-
fängnis habe jemand seine Wunden mit ein paar Stichen versorgt und
seine Tante habe ihn in der Türkei zu einem Arzt gebracht. Das eine
schliesse das andere nicht aus. Es sei sodann nachvollziehbar, dass er
sich an die genaue Anzahl Tage, die er im Gefängnis verbracht habe, nicht
mehr erinnern könne. Es sei für ihn ein sehr schlimmes Erlebnis gewesen.
Weitere unterschiedliche Aussagen bezüglich des Zeitpunkts der Fest-
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nahme in Aleppo und der Lokalisierung seiner Zelle innerhalb des Gefäng-
nisses würden unwesentliche Details darstellen. Er habe anlässlich der Be-
fragungen grosse Mühe gehabt, die Geschehnisse zeitlich einzuordnen
und sich an Zahlen und Zeiträumen zu orientieren. Dies sei wahrscheinlich
auf seine geringe Schulbildung von nur drei Jahren zurückzuführen. Er
könne sodann weder lesen noch schreiben. Es sei nachvollziehbar, dass
er mit 18 Jahren dienstpflichtig sei und sich beim Militär hätte melden müs-
sen. Wegen seiner offensichtlichen Entziehung vom Militärdienst müsse er
sich den Behörden gegenüber verantworten und werde von diesen ge-
sucht, was in Syrien schwerwiegende Nachteile zur Folge habe. Aufgrund
seiner kurdischer Ethnie, der Dienstverweigerung und des politischen En-
gagements werde er als Regimekritiker wahrgenommen und ihm drohe als
politischer Gegner eine unverhältnismässige Strafe. Es bestehe überdies
die Gefahr, dass er anlässlich seiner Demonstrationsteilnahme in Syrien
als Regimegegner identifiziert worden sei. Er beteilige sich sodann in der
Schweiz an exilpolitischen Aktivitäten.
Als Beweismittel listet er verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine
Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Sy-
rien stützen sollen. Zur Untermauerung seiner exilpolitischen Tätigkeiten
legt er der Beschwerde Fotos von sich an Demonstrationen in der Schweiz
bei.
8.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 30. Januar 2017 weist der Be-
schwerdeführer auf die aktuelle Lage und Entwicklungen in Syrien hin und
erwähnt diesbezüglich weitere Internet-Seiten. Sodann legt er neue Fotos
von ihm anlässlich von Demonstrationen vor der C._______ in D._______
als Beweismittel ins Recht.
9.
9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines Asyl begründenden Sachverhalts und an die Asylrelevanz im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht genügen. Anlässlich der in seiner Muttersprache
durchgeführten BzP erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er
sein Militärbüchlein schon abgeholt habe, er sei nicht ausgehoben worden
(vgl. A 3 S. 8 F 7.01). An der ersten Anhörung legte er dann jedoch ein
Militärbüchlein vor. Widersprüchlich sind sodann auch seine Aussagen be-
züglich des Zeitpunkts des Telefonats seines Onkels mit den Militärbehör-
den. Dazu führte er anlässlich der ersten Anhörung aus, sein Onkel sei drei
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Seite 11
bis vier Monate nachdem er sein Militärbüchlein erhalten habe, von den
Behörden angerufen worden (vgl. A 10 S. 5). Bei der zweiten Anhörung
machte er geltend, der Anruf sei fünf Tage nach seiner Rückkehr nach Da-
maskus erfolgt (vgl. A 13 S. 5). Der geltend gemachte drohende Einbezug
in den Militärdienst erscheint vor diesem Hintergrund als unglaubhaft und
wirkt nachgeschoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er auf die
klare Frage nicht bereits anlässlich der BzP erwähnt hat, dass er im Besitze
eines Militärbüchleins sei und er in den Militärdienst hätte einrücken sollen,
zumal er dies als zentrales Argument für seine Flucht anführt. Es ist somit
auch nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als
Deserteur beziehungsweise Dienstverweigerer betrachtet wird, da er noch
gar nicht zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert wurde. Aus dem ein-
gereichten Militärbüchlein kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weisen die
militärischen Dokumente, da sie leicht käuflich erhältlich sind und über
keine Sicherheitsmerkmale verfügen, nur eine geringe Beweiskraft auf.
Seine geltend gemachte Festnahme durch die syrischen Behörden auf-
grund seiner Weigerung, den Militärdienst zu erfüllen, erscheinen vor die-
sem Hintergrund ebenfalls als unglaubhaft. Seine Ausführungen zur Inhaf-
tierung und den damit verbundenen Misshandlungen sind wenig detailliert
und widersprüchlich ausgefallen. Hinsichtlich der Zeitdauer der Inhaftie-
rung führte er aus, er sei 15 Tage festgehalten worden beziehungsweise
drei bis vier Tage (vgl. A 3 S. 8, A 10 S. 8 F 71 und A 13 S. 6 F 42). Während
seiner Inhaftierung sei eine Wunde infolge der Folterungen rudimentär von
einem Arzt genäht worden (vgl. A 10 S. 8 F 77 und Beschwerdeschrift S. 17
Art. 39). Anlässlich der BzP zeigte er dem Befrager als Beweis für seine
Misshandlungen einen kleinen blauen Fleck und keine Narbe (vgl. A 3
S. 8). Aufgrund der Akten ist sodann nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen
ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefähr-
liche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf
sich gezogen haben könnten. Nach seiner einmaligen Teilnahme an einer
Demonstration in Damaskus wurde er nicht von den syrischen Behörden
behelligt. Sein politisches Engagement in der Schweiz in Form von Teilnah-
men an Demonstrationen ist zudem als lediglich niederschwellig zu be-
zeichnen. Weder bei der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er dar,
inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert hätte,
dass er Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Daran
ändern auch die eingereichten Fotos nichts.
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9.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den
Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes
angesichts des mit Zwischenverfügung 22. Dezember 2015 gutgeheisse-
nen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8105/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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