Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8106/2008
U r t e i l v om 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______,
Irak,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. November 2008 / N (…),
E8106/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 20. Januar 2007 und reiste am 17. Februar 2007 in die
Schweiz ein, wo sie am 20. Februar 2007 in B._______ um Asyl
ersuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. März 2007 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 28. Juni
2007 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Sie gehöre einer in Bagdad sehr bekannten und einflussreichen Familie
an. Verschiedene Familienmitglieder seien während der Saddam
Regierung in Führungspositionen tätig gewesen. Sie habe bis zu ihrer
Ausreise in Bagdad gewohnt und sei dort seit 1992 als Bankangestellte
bei der Bank C._______, welche zur Nationalbank gehört habe, tätig
gewesen. Diese Bank sei (…) auf Anordnung von Saddam Hussein
eröffnet worden. Die Stelle habe sie bekommen, da ihr Cousin
väterlicherseits, namens D._______, damals Generaldirektor gewesen
sei. Sie sei auch Mitglied der BaathPartei gewesen. Ihr Cousin sei ab
1999 Minister genannt worden und habe später bei der Nationalbank
gearbeitet. Nach 2005, als die Amerikaner die Bank der neuen irakischen
Regierung übergeben hätten, habe sich die Situation in der Bank
geändert. Sie sei degradiert worden von der Abteilungsleiterin zur
Sektionschefin. Ihre Arbeitskollegen hätten sie gewarnt, sie sei in Gefahr,
da sie ihrem Cousin nahe stehe. Ihr Leben sei zu dieser Zeit sehr
schwierig gewesen, da die Milizen immer wieder die Gegend bombardiert
hätten. Ein Arbeitskollege habe ihr schliesslich geraten, wegzugehen, da
sie sonst Gefahr laufe, getötet zu werden. Auch eine entfernte
Verwandte, deren Mann beim Finanzministerium gearbeitet habe, habe
sie gewarnt und ihr erzählt, dass Nachforschungen über sie angestellt
worden seien. Es seien zu dieser Zeit erstmals Angestellte des
Finanzministeriums getötet worden, sie wisse von dreien, die vor ihrer
Haustüre getötet worden seien, darunter eine Frau. An einem Donnerstag
im November 2006 sei sie ins Finanzministerium zitiert worden, wo sie
vom Generaldirektor befragt worden sei. Dieser hätte sie auf einen
Verwandten, der (…)minister gewesen sei, sowie auf ihren Cousin
angesprochen und gefragt, weshalb jemand wie sie überhaupt noch hier
arbeiten dürfe. Sie sei nach diesem Gespräch sehr eingeschüchtert
gewesen und habe befürchtet, dass sie nun bestimmt ihre Stelle verlieren
und man sie töten werde. Sie habe sich danach nicht mehr getraut,
E8106/2008
Seite 3
arbeiten zu gehen, und deshalb Urlaub genommen. Ende 2006 habe sie
dann einen Drohbrief erhalten, weshalb sie ihre Wohnung unverzüglich
verlassen habe und zu einer Freundin gezogen sei. Anfangs 2007 sei sie
mit Hilfe eines Schleppers aus dem Irak aus und über die Türkei,
Griechenland und Italien in die Schweiz eingereist.
Eine Schwester der Beschwerdeführerin hält sich seit Ende 1999 in der
Schweiz auf und erhielt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern
im Juni 2001 einen positiven Asylentscheid (N […]). Die Aufenthaltsorte
der weiteren Geschwister, die alle den Irak verlassen hätten, kenne die
Beschwerdeführerin nicht.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu
den Akten: ihre Identitätskarte im Original, zwei Farbkopien von
Bankausweisen, eine Kopie ihres Nationalitätenausweises, eine Kopie
des Drohbriefes sowie Kopien von Dokumenten die bestätigen, dass sie
als Sekretärin bei der Bank gearbeitet habe und ihr der Cousin die Stelle
besorgt habe und Briefe, die belegten, dass sie Mitglied der BaathPartei
gewesen sei. Ausserdem reicht sie einen von Saddam Hussein
unterschriebenen Lobesbrief für gute Dienste und zwei Fotografien in
Kopie ein, von welchen sie eine mit ihrem Cousin zeige und die andere
wie sie vom Finanzminister ein Abzeichen erhalte.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2008 (eröffnet tags darauf) lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte deren
Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit die vorläufige
Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden
Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten.
Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die
Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2008 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 17. November
2008, die Gutheissung des Asylgesuchs, das Absehen von einer
Wegweisung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und die
unentgeltliche Rechtsvertretung.
E8106/2008
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 stellte das
Bundesverwaltungsgericht den legalen Aufenthalt während des
Beschwerdeverfahrens fest, gewährte die unentgeltliche Rechtspflege
und wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2009, welche der
Beschwerdeführerin am 28. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde,
beantragt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und
Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
E8106/2008
Seite 5
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen
sei. So habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, als Sunnitin und
ehemaliges Mitglied der BaathPartei sei sie an ihrem Arbeitsplatz nicht
mehr genehm gewesen. Sie sei aufgefordert worden, muslimische
Kleidung zu tragen. Diese Benachteiligungen würden gemäss Bundesamt
nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch zahlreiche andere
irakische Staatsangehörige betreffen und seien deshalb nicht
asylrelevant. Das Gleiche gelte für die Vorbringen, sie habe sich
E8106/2008
Seite 6
gefürchtet, aus dem Haus zu gehen, weil im Irak die Häuser täglich von
Milizen beschossen worden seien und Leute durch Bombenanschläge
ums Leben gekommen seien. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin
geltend gemacht, sie habe am 24. November 2006 einen Drohbrief in
ihrem Garten vorgefunden, der alle Sunniten dazu auffordere, das
Quartier binnen 24 Stunden zu verlassen. Aufgrund der allgemeinen
Sicherheitssituation in Bagdad würden mittlerweile die meisten Quartiere
nur noch von Angehörigen derselben religiösen Konfession bewohnt.
Bewohner, die nicht der vorherrschenden Konfession angehörten, hätten
diese Quartiere weitgehend freiwillig oder gezwungenermassen
verlassen. Diese Benachteiligung gehe nicht über dasjenige Mass hinaus,
von dem die meisten in Bagdad lebenden Bewohner betroffen seien und
hätte somit ebenfalls keine Asylrelevanz.
4.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wendet die Beschwerdeführerin ein, sie
sei in ihrem Herkunftsland verfolgt. Sie sei Mitglied einer bekannten
Familie, deren Angehörige in wichtigen Funktionen der ehemaligen
Regierung gestanden hätten und als Anhängerin des ehemaligen
Diktators Saddam Hussein beziehungsweise Mitglied der BaathPartei
verfolgt. Sie sei als Bankangestellte unter Druck gesetzt worden und
habe einen Drohbrief erhalten. Verwandte der Beschwerdeführerin seien
verschwunden. Sie müsse eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben
und unerträglichen Druck befürchten. Der irakische Staat sei nicht willens
und auch nicht im Stande, sie zu schützen.
4.3. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeeingabe sei nach
summarischer Prüfung der Verfahrensakten nicht als zum Vornherein
aussichtslos zu bezeichnen, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut und gewährte der Vorinstanz Frist zur
Vernehmlassung.
4.4. In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden
Vernehmlassung vom 14. Januar 2009 verwies das Bundesamt
vollumfänglich auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne
inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu beziehen.
5.
5.1. Strittig ist vorab die Frage der rechtskonformen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Im Asylverfahren – wie im übrigen
E8106/2008
Seite 7
Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die
Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid
von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das
Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis
führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person
demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E.
7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Die
Artikel 7 (Glaubhaftmachung) und 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) befassen
sich mit Fragen des Beweismasses beziehungsweise der Beweislast. Art.
7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das
Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen (vgl. oben E. 4.2), wobei Art. 8
AsylG – als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde
obliegenden Untersuchungsgrundsatz – die asylsuchende Person einer
weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt; Kernpunkt dieser
Mitwirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG). Die beiden Bestimmungen beschlagen somit einerseits die
Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuchstellenden
vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegenden
Sachverhalts sowie behördlicherseits die (gegebenenfalls durch weitere
Untersuchungs und Beweismassnahmen vorzunehmende) Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts. In einem nachfolgenden Schritt ist
im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte rechtserhebliche
Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist und im Falle der
flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zur Flüchtlingseigenschaft führen
kann; im Verneinungsfalle ist der Sachverhalt zusätzlich unter dem
Aspekt der Wegweisungs und Vollzugsvoraussetzungen zu prüfen.
5.2. Unter diesem Gesichtspunkt mutet es eigentümlich an, dass die
Vorinstanz in ihrer Verfügung mit keinem Wort auf die Familie der
Beschwerdeführerin einging. Diese machte stets – im Rahmen der
summarischen Befragung (vgl. vorinstanzliche Akte A1 S. 4), der
Anhörung zu den Asylgründen (vgl. A9 S. 89) sowie mit der
Beschwerdeeingabe – geltend, dass sie einer bekannten, der Regierung
Saddam Husseins nahestehenden Familie angehöre. Ihre Stelle bei der
Bank, welche von Saddam Hussein gegründet worden sei, habe sie über
ihren Cousin D._______ erhalten, da dieser damals Generaldirektor der
Bank gewesen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der
E8106/2008
Seite 8
Beschwerdeführerin erscheinen substantiiert, sie kann Namen und Daten
nennen und reicht ausserdem auch Beweismittel (Farbkopien von
Bankausweisen und weiteren Bankdokumenten sowie eine Fotografie,
die sie mit ihrem Cousin zeigt) ein, um ihre Aussagen zu belegen. Diese
von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel werden vom
BFM nicht gewürdigt. Die Vorinstanz macht aber auch keine
Ausführungen, welche darauf schliessen liessen, dass es sich bei den
Beweismitteln um Fälschungen oder Gefälligkeitserweisungen handeln
könnte oder sonstige Gründe vorliegen würden, weshalb deren
Beweiswert reduziert wäre.
5.3. Indem die Vorinstanz Teile der Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht in ihrer Verfügung erwähnt und auch die eingereichten Beweismittel
nicht entsprechend würdigt, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig und aktenwidrig erstellt. Angesichts dieser nicht
heilbaren formellen Mängel besteht für das Bundesverwaltungsgericht
weder Anlass noch die rechtliche Möglichkeit, die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter dem
Aspekt von Art. 3 AsylG einer materiellen Überprüfung zu unterziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich deshalb jeglicher Aussage
darüber, ob die Erwägungen des Bundesamtes diesbezüglich
rechtskonform sind.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig
feststellt (Art. 106 AsylG). Die Verfügung vom 9. März 2010 ist von Amtes
wegen aufzuheben und die Sache ist an das BFM zur vollständigen und
richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend insofern
gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin
wurde ausserdem mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 die
unentgeltliche Prozessführung gewährt.
8.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
E8106/2008
Seite 9
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden. Angesichts ihres Obsiegens ist der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für die ihr
durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Es ist einstweilen nur der für die Kassation notwendige
Anteil der Beschwerde entschädigungspflichtig, nicht aber jener Anteil
betreffend die (vorliegend ungeprüfte) Beanstandung der materiellen
Verfügungsinhalte. Da keine Kostennote vorliegt, werden die zu
entschädigenden Kosten aufgrund der Akten geschätzt (vgl. Art. 14 Abs.
2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 7 ff. VGKE) wird die Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz
zu entrichten ist, auf angemessene Fr. 300. (inkl. Auslagen und MWSt)
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
E8106/2008
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 17. November 2008 wird aufgehoben und
die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache wird dem BFM zur vollständigen und korrekten
Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 300. (inklusive Auslagen und MWSt) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: