Abtei lung V
E-8107/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2008
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8107/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 30. November 2007 auf dem Landweg und gelangte über die Tür-
kei und ihm unbekannte Länder am 7. Januar 2008 unkontrolliert in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Februar 2008
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und am
11. Juni 2008 in einer weiteren Anhörung vom BFM zu seinen Asyl-
gründen befragt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei ein staatenloser Kurde (Ajanib) und
stamme ursprünglich aus (...), habe aber seit dem Jahre 1988 mit
seiner Familie in Damaskus gelebt. Am 17. März 2004 sei er im Zu-
sammenhang mit den Aufständen vom Kamischli verhaftet und nach
vier Tagen mit Hilfe einer Bestechung wieder freigelassen worden. Als
Student der Universität sei er im Jahre 2005 der Party Yekiti Demokrati
(PYD) beigetreten, habe regelmässig Flugblätter verteilt und habe an
Sitzungen der PYD teilgenommen. Am 4. November 2007 habe er an
einer Kundgebung in Damaskus teilgenommen; dem Eingreifen der
Behörden habe er entkommen können und habe die folgende Nacht
bei einem Freund verbracht. Am nächsten Tag habe ihn sein Bruder in-
formiert, dass die Sicherheitsbehörden in der Nacht bei ihm zu Hause
nach ihm gesucht und ihren Vater mitgenommen hätten. Vor diesem
Hintergrund habe er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland
bei einem Freund in Aleppo versteckt gehalten.
In der Schweiz habe er an verschiedenen Kundgebungen teilgenom-
men.
B.
Eine am 19. Februar 2008 durchgeführte Sprachexpertise bestätigte
seine Angaben bezüglich seiner Herkunft.
C.
Am 29. August 2008 gab das BFM eine Botschaftsanfrage in Auftrag.
D.
Mit Verfügung vom 17. November 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte des-
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sen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbrin-
gen bezüglich der geltend gemachten Vorfälle seit dem Jahre 2005 ge-
nügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, da sie
hinsichtlich wesentlicher Punkte tatsachenwidrig, zum Teil als nachge-
schoben zu befinden und in anderen Teilen wenig konkret, detailliert
und differenziert ausgefallen seien. Die vorgebrachten Ereignisse vom
März 2004 würden nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung schliessen lassen. Zudem würden die Teilnahmen an Sit-
zungen und Kundgebungen des Beschwerdeführers in der Schweiz
keine flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteile nach sich ziehen. Im
Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2008 beantragt der Be-
schwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzu-
heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Un-
zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragt der Beschwer-
deführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
F.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgerichtes den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf ge-
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fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn
er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchtstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f. ).
4.
4.1 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich
auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 17. November
2008 verwiesen werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer im
Wesentlichen, er habe glaubhaft zu machen vermocht, dass sich der
von ihm geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich wie von ihm ge-
schildert abgespielt habe. Wenn die Vorbringen den Tatsachen ent-
sprächen, müsse davon ausgegangen werden, dass sie asylrelevante
Verfolgung befürchten lassen müssten. Im Weiteren müsse der Ein-
schätzung des BFM widersprochen werden, wonach auf die Verhaf-
tung im Jahre 2004 keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien.
Zudem müssten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, da er über ein poli-
tisches Profil verfüge, das ihn in den Augen der syrischen Sicherheits-
dienste zu einer Gefahr für das politische System erscheinen lasse. Da
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei ein Voll-
zug der Wegweisung unzulässig.
5.
5.1 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zu-
treffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint hat und schliesst sich vollumfänglich den einlässlichen
Erwägungen des BFM an. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
vermögen den überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges ent-
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gegenzusetzen. Es ist vorerst festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Rechtsmitteleingabe einräumt, den schweizerischen Asylbe-
hörden tatsachenwidrige Angaben zu den Umständen seiner Ausreise
aus dem Heimatland gemacht zu haben und die legale Ausreise mit ei-
nem Reisepass zu unterdrücken versuchte. Der Entschuldigungsver-
such, wonach er den Instruktionen des Schleppers unbedingt habe fol-
gen müssen und ein Widersprechen das Ende der Flucht bedeutet hät-
te, muss scheitern, zumal die "Flucht" zum Zeitpunkt der Erstbefra-
gung vor den Asylbehörden zu Ende war und er sich in Obhut der
Schweiz befand. Ein objektiver Grund für die falschen Angaben ist
nicht ersichtlich. Auch zeigt die Erfahrung, dass in tatsächlicher Hin-
sicht verfolgte Personen sich in der Regel nicht genötigt fühlen, zu Ver-
schleierungen von Sachverhalten zu greifen. Zudem ist die Einschät-
zung des BFM nicht zu beanstanden, wonach der Besitz eines Passes
verbunden mit einer legalen – und somit kontrollierten – Ausreise ein
starkes Indiz darstelle, dass keine behördliche Suche gegeben sei. Die
Entgegnung des Beschwerdeführers, die Strategie der Vertreibungspo-
litik des syrischen Staates fördere die Ausreise missliebiger Kurden,
verfolge diese im Falle von Aktivitäten im Lande jedoch gnadenlos,
vermag vorliegend gerade nicht für ernsthafte Nachstellungen nach
dem Beschwerdeführer seitens der syrischen Sicherheitskräfte zu
sprechen, wenn er andererseits geltend macht, er sei aufgrund der
Verhaftung im März 2004 namentlich bekannt und er sei mit Foto
identifiziert, weshalb er als Aktivist im kurdischen Widerstand
begründete Furcht vor Verfolgung hätte befürchten müssen. Im
Weiteren sind die Einwände in der Rechtsmitteleingabe gegenüber der
zu bestätigenden Feststellung des BFM, wonach der
Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung gegenüber der
Erstbefragung Sachverhalte nachgeschoben hat und somit nicht
glaubhaft erscheinen, nicht stichhaltig, da es in der Tat nicht
nachvollziehbar ist, dass er mehrmalige Hausdurchsuchungen und
Verhöre angesichts der entsprechenden Belastung nicht bereits in der
Erstbefragung vorgebracht hätte, hätten sie tatsächlich stattgefunden.
Ebenso ist mit der Vorinstanz entgegen der Meinung in der Rechtsmit-
teleingabe einig zu gehen, wonach die Angaben zur Demonstration
und der anschliessenden Flucht oberflächlich und vage blieben, die
nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem wiedergeben. Auch wenn
keine eigentlichen Widersprüche erkennbar sind, erscheinen die Anga-
ben stereotyp.
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Zudem hat das BFM zu Recht erwogen, dass aus den vorgebrachten
Ereignissen vom März 2004 nicht auf eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden
könne. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lassen aufgrund
der Aktenlage und auch in Berücksichtigung des Hinweises auf die
SFH-Länderanalyse klarerweise keine andere Sicht zu.
Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem
geltend gemachten Sachverhalt, der sich vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland zugetragen haben soll, keine Flüchtlingseigenschaft abzu-
leiten vermag.
Bei dieser Sachlage ist das in Aussicht gestellte Beweismittel in Form
einer Bescheinigung der Führung der PYD in Europa nicht abzuwar-
ten.
5.2 Im Rahmen seines Asylgesuchs als auch vor der Rechtsmittelin-
stanz macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf politische Aktivitä-
ten in der Schweiz unter Beilage von Beweismitteln subjektive Nach-
fluchtgründe geltend. Diese Beweismittel sollen zeigen, dass er in der
Schweiz politisch aktiv tätig sei, und es sei davon auszugehen, dass
die syrischen Behörden über seine Exilaktivitäten informiert seien.
5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren sol-
cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
5.2.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmach-
ten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrol-
len. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine sei-
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ner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle
und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie
Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Auf-
nahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Ge-
heimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland po-
litisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - poli-
tisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen
oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen
indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asyl-
gesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig
zu behördlicher Verfolgung führt. Auch aufgrund der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Aktivitäten ist nicht auf eine künftige ernst-
hafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen.
Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den
nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden gezielt sich zu lenken. So ist zunächst in keiner
Weise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Sit-
zungen und Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise ex-
poniert hat. Ferner erscheint fraglich, ob eine mögliche Identifizierbar-
keit aufgrund eines unterschwelligen politisches Profil ausreicht, eine
flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach
Syrien anzunehmen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuro-
pa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behör-
den von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den
Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der
Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien
deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine
Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrschein-
lich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte,
bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein.
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Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn)
sammelt, ist bekannt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst
wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit
erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische
System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt
oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen
tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt.
Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen
Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit
gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend
nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim
Beschwerdeführer um eine Person ohne namhaftes politisches Profil
handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer
ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen
hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in
dieser Hinsicht als unbegründet.
5.2.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjek-
tiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, wel-
che die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechts-
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situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.6 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint (vgl.auch
EMARK 2002 Nr. 23). Dies gilt umso mehr für den Grossraum Damas-
kus.
6.7 Der Beschwerdeführer ist, soweit aktenkundig, gesund und hat
seit dem Jahre 1988 bis zur Ausreise in Damaskus gelebt. Er hat eine
überdurchschnittliche Ausbildung genossen und kann sich in Damas-
kus auf ein enges familiäres Beziehungsnetz stützen. Es gibt somit
keinen Grund für die Annahme, er würde nach einer Rückkehr nach
Damaskus dort einer existenziellen Not und somit einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
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mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und
die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Die Begehren der Beschwerde müssen als aussichtslos bezeich-
net werden, so dass unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache wird
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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