Abtei lung V
E-8109/2007/
luc/vem/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach , Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
A_______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Herr lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügungen des BFM vom 30. Mai 2007 und
29. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8109/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine der Ethnie der Oromo angehörende
äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba,
stellte am 10. Juli 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das
Bundesamt für Migration (BFM) anerkannte in seiner Verfügung vom
12. September 2003 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin nicht und gewährte ihr folglich kein Asyl, zudem ordnete es
die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung
der ablehnenden Verfügung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
14. Oktober 2003 trat die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 18. November 2003 nicht ein, da die Be-
schwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und stellte
dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, zumindest sei die Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihr exilpolitisches Enga-
gement subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Sie sei ein sehr ak-
tives und exponiertes Mitglied der Oppositionskoalition Kinjit/CUDP
(Coalition for Unity and Democracy Party) und überdies in der Asso-
ciation des Ethiopiens en Suisse (AES) aktiv tätig. In dieser Funktion
habe sie an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen
die äthiopische Regierung teilgenommen. Diese Aktionen hätten ihr
bereits zahlreiche Drohungen durch regierungsfreundliche Äthiopier in
der Schweiz eingebracht, und sämtliche exilpolitischen Aktivitäten wür-
den zudem durch das äthiopische Regime scharf beobachtet. Auf-
grund einer Weisung der äthiopischen Regierung vom Juli 2006 seien
alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über
sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die
Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Gemeldete Personen müssten
befürchten, angeklagt zu werden. Aufgrund ihrer aktiven und expo-
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nierten Stellung in der Oppositionsbewegung sei die Beschwerde-
führerin sicherlich vermerkt und besitze ein politisches Profil. Im Falle
einer Rückkehr nach Äthiopien hätte sie daher mit grösster Wahr-
scheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen und mit entspre-
chenden Sanktionen zu rechnen.
In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen.
Dem zweiten Asylgesuch lagen folgende Beweismittel bei: Bestäti-
gungsschreiben des Präsidenten der Kinjit/CUDP Schweiz und der Vi-
zepräsidentin der AES, dass die Beschwerdeführerin ein aktives und
engagiertes Mitglied in der jeweiligen Organisation sei; die Kopie einer
Weisung der äthiopischen Regierung vom 31. Juli 2006 (inkl. Überset-
zung), der Ausdruck zweier Artikel vom , ein Schreiben
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Authentizität des vor-
genannten Dokumentes, ein Text des bayerischen Flüchtlingsrates zur
Abschiebung nach Äthiopien, Fotos der Beschwerdeführerin anlässlich
einer Parteiversammlung der Kinjit/CUDP sowie einer Protestkundge-
bung in Bern, eine Petitionsliste mit dem Titel "Medical Attention for
Eng. Hailu Shawel", wo die Beschwerdeführerin namentlich aufgeführt
ist, ein im Forum veröffentlichter Artikel sowie
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit.
C.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 stellte das BFM fest, dass die an-
gebliche politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des Gesetzes darstelle
und aufgrund ihres politischen Profils keine objektiven Anhaltspunkte
bestünden, dass sie von den äthiopischen Behörden registriert worden
sei. Das BFM qualifizierte deshalb das zweite Asylgesuch als aus-
sichtslos und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen
Gebührenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das zweite Asylge-
such nicht eingetreten werde.
D.
Am 8. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 ein.
Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
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vorschusses zu verzichten. Die Sache sei zudem zur Durchführung
des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen und der vor-
liegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 entschied die zuständige Instruk-
tionsrichterin, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Ob die Zwischenverfügung
betreffend des Gebührenvorschusses überhaupt selbstständig an-
gefochten werden könne, werde derzeit vom Bundesverwaltungs-
gericht in grundsätzlicher Weise geprüft und sei demzufolge in einem
späteren Zeitpunkt zu entscheiden.
F.
Mit Urteil vom 11. September 2007 entschied das Bundesverwaltungs-
gericht, dass gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
E-918/2007 – mittlerweile publiziert als BVGE 2007/18 - die selb-
ständige Anfechtbarkeit der vom BFM erlassenen Zwischenverfügung
bezüglich der Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verneinen sei.
Folglich trat es auf die Beschwerde vom 8. Juni 2007 nicht ein.
G.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 trat das BFM auf das zweite Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Be-
gründung des Entscheids verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung
vom 30. Mai 2007 und stellte fest, dass der verlangte Gebühren-
vorschuss nicht innert der gesetzten Frist einbezahlt worden sei.
H.
Am 27. November 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 30.
Mai 2007 und 29. Oktober 2007 ein. Dabei beantragte er, die Verfü-
gungen der Vorinstanz seien aufzuheben, und die Sache sei zur ma-
teriellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht. Der Beschwerde sei zudem aufschiebende Wir-
kung zu erteilen.
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I.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zudem wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Vorinstanz
wurde unter Fristansetzung zur Vernehmlassung eingeladen.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
In der Stellungnahme vom 5. Februar 2008 hielt der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin an den eingangs gestellten Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 In der Beschwede wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt,
indem sie es unterlassen habe, im Rahmen des zweiten Asylgesuchs
eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen.
Seitens der Beschwerdeführerin wird im Zusammenhang mit der er-
wähnten formellen Rüge geltend gemacht, in Bezug auf ein Urteil der
ARK, publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 20 sei festzu-
halten, dass es unzulässig sei über die Aussichtslosigkeit eines Asyl-
gesuches zu entscheiden, ohne vorgängig eine Anhörung durchge-
führt zu haben.
3.2 Das BFM bringt in seiner Vernehmlassung folgendes vor: Gestützt
auf Art. 17b AsylG sei das Bundesamt berechtigt, einen Gebühren-
vorschuss zu verlangen, wenn eine Person nach rechtskräftigem Ab-
schluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug
ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch stelle. Zur Leistung des Ge-
bührenvorschusses werde der asylsuchenden Person unter Androhung
des Nichteintretens eine Frist angesetzt. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet, wenn das Gesuch nicht von
vornherein als aussichtslos erschiene. Gestützt auf die Analyse der
eingereichten Dokumente und die Durchsicht des Gesuches sei das
BFM im vorliegenden Fall zum Schluss gekommen, dass das neue
Asylgesuch aussichtslos sei. Entsprechend sei daher auf die Durch-
führung einer Anhörung verzichtet worden. Da nun der vom BFM ver-
langte Gebührenvorschuss nicht einbezahlt worden sei, sei das BFM
zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
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4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifiziert und
demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches er-
neut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leis-
tung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist.
Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin
insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig
ist und ihre Begehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen
(vgl. Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG).
4.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtssprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver-
fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung
und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für
die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung
vorzunehmen.
4.3 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 24. Mai 2007 im We-
sentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde
insbesondere aufgeführt, die Beschwerdeführerin sei ein aktives und
exponiertes Mitglied der Oppositionskoalition Kinjit/CUDP und der
AES. Hierbei habe sie an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen
teilgenommen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden dem
zweiten Asylgesuch mehrere Beweismittel (u.a. Fotos und Bestäti-
gungsschreiben der beiden Organisationen) beigelegt. Damit steht
fest, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht einfach so in
den Raum gestellt, sondern relativ substanziiert begründet und mittels
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Bildmaterial sowie anderer Beweismittel dokumentiert wurden. Im Zu-
sammenhang mit dem geltend gemachten Engagement für die Kinjit/
CUDP ist im Weiteren Folgendes festzustellen: Den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zu Folge ist davon auszugehen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exil-
gemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in
umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren. Insbesondere
seit den Wahlen im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen
Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert. Es
ist zu vermuten, dass diese Datenbanken nicht nur Informationen über
führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch
weniger exponierte Mitglieder der Oppositionsparteien erfassen. Unter
diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass
die Auslandaktivitäten einer Person, welche im Ausland in der CUDP
aktiv war, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens dem äthio-
pischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte da-
von auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine
zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
oder Mitglied der Auslands-CUDP war, nach wie vor als zu verfolgen-
den Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Per-
son vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges
Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine
klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUDP vorliegt.
Sämtliche Rückkehrende, welche zumindest vorübergehend in der
Auslands-CUDP tätig waren, würden mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen
Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der CUDP in
ihrem Umfeld befragt. Effektive oder vermutete mangelnde Koopera-
tionsbereitschaft sowie eine allfällige spätere erneute politische Auffäl-
ligkeit könnten in diesem Fall letztlich zur Einleitung weitergehender
Verfolgungsmassnahmen (Inhaftierung usw.) führen, wobei stets zu
bedenken ist, dass Äthiopien kein funktionierender Rechtsstaat ist (vgl.
BVGE D-5060/2007 vom 30. November 2007). Mit Blick auf die vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage, ob die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rück-
kehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf. Das zweite Asylge-
such der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen nicht als
aussichtslos bezeichnet werden.
Seite 8
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4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen
Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht
wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Gestützt auf die vor-
stehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten und über das
zweite Asylgesuch – gegebenenfalls nach durchgeführter Anhörung
(vgl. EMARK 2006 Nr. 20) – materiell entscheiden müssen.
5.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007 (Feststellung
der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses)
sowie die darauf basierende Verfügung vom 29. Oktober 2007 (Nicht-
eintreten auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtbezahlens des Ge-
bührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylver-
fahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet
werden, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und ma-
teriellen Ausführungen einzugehen.
6.
6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in der einge-
reichten Honorarnote vom 19. Mai 2008 einen zeitlichen Aufwand von
5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in
der Höhe von Fr. 150.- aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen;
die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'300.- (nicht mehrwert-
steuerpflichtig) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorinstanzlichen Verfügungen
vom 30. Mai 2007 und 29. Oktober 2007 werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______; in Kopie; per
Kurier)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
Versand:
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