B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-811/2012
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer, ein Nepalese mit letztem Wohnsitz im Dorf
B._______ (Distrikt […]), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am (…) und gelangte über (…) und (…) am (…) in die Schweiz, wo
er am 9. Oktober 2010 im C._______ um Asyl nachsuchte. Am 19. Oktober
(...) wurde er daselbst zur Person befragt (BzP; Protkoll in den Akten SEM
A1/8) und am 1. November 2011 in (…) zu seinen Asylgründen angehört
(Protokoll in den Akten SEM A11/22).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe (…)
angefangen, an einer Schule respektive einem Internat zu arbeiten. Ein
Jahr später habe er damit begonnen, sein eigenes Geld in die Schule zu
investieren. (…) hätten ihn Aktivisten der D._______ mit einem Erpresser-
brief zu einer Geldzahlung genötigt. Am 30. Juli (...) habe er einen zweiten
Brief erhalten mit der Aufforderung, einen weiteren Geldbetrag zu bezah-
len. Mitte (…) seien Leute der D._______ vorbeigekommen und hätten die
Forderung erneuert. Am (…) seien die Leute, dieses Mal teilweise bewaff-
net, wieder vorstellig geworden und .hätten alles demoliert, weil er noch
immer kein Geld bezahlt habe. Aufgrund von Drohungen der D._______
habe er das Internat schliessen und alle Leute nach Hause schicken müs-
sen. Danach sei er zu einem Schwager gegangen, weil er Morddrohungen
erhalten habe. (…) sei er Mitglied der (…) E._______ (…) und später im
Distrikt (...) deren Vizesekretär geworden. Seit dem (…) sei es zu Demonst-
rationen gekommen. Im Frühling oder im Sommer (…) habe er an einer
Versammlung teilgenommen, an welcher der Ministerpräsident zum Rück-
tritt aufgefordert worden sei. Als er eine Rede gehalten habe, hätten Anhä-
nger der D._______ die Versammlung angegriffen. Er selber sei von drei
Personen festgehalten und zusammengeschlagen worden. Dabei seien
seine Wertsachen und seine Ausweise gestohlen worden. Nach dem Rück-
zug der Angreifer habe ihm ein Kollege geholfen und ihn mit einem Taxi
nach Hause geschickt. Aufgrund dieser Ereignisse habe er sich schliess-
lich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte am 30. November 2011 und am 14. De-
zember 2011 zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente in
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Kopie (einen Zeitungsartikel betreffend Überfall der D._______, ein Bestä-
tigungsschreiben, eine Quittung betreffend Unterstützung, eine Mitglied-
schaftsbestätigung der E._______, ein Bestätigungsschreiben des (…),
zwei Schreiben der (…), ein Schreiben der D._______ Nepal in (...), ein
Bestätigungsschreiben des "(...) hospital", ein Bestätigungsschreiben der
(…) in (...) und ein Schreiben des (…) samt englischen Übersetzungen zu
den Akten.
B.
Das BFM stellte mit am 13. Januar 2012 eröffneter Verfügung vom 11. Ja-
nuar 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer bringe vor, Probleme
mit den (...) gehabt zu haben; diese hätten (…) begonnen und bis zu seiner
Ausreise (…) angedauert. Bezüglich der Vorfälle respektive der Erpres-
sung durch die D._______ (...) habe er hinsichtlich der Daten widersprüch-
liche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er zu Protokoll gegeben, den
ersten Erpresserbrief am (...) erhalten zu haben; im Widerspruch dazu
habe er bei der Anhörung ausgesagt, seine Probleme hätten am (…) oder
(...) begonnen. Insgesamt sei er (...) zweimal erpresst worden, beim ersten
Mal habe man (…) Rupien, beim zweiten Mal (…) Rupien von ihm verlangt.
Bei den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Erpressung eingereichten zwei Schreiben der D._______ handle
es sich lediglich um Kopien, weshalb ihnen ohnehin kein Beweiswert zu-
komme. Zudem sei im ersten Schreiben von (…) Rupien und im zweiten
Schreiben von (…) Rupien die Rede, was seinen Aussagen widerspreche.
Schliesslich lägen diese Asylgründe bereits (…) Jahre zurück und seien
deshalb nicht mehr aktuell.
Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP erst für das Jahr
(…) erneut Probleme mit der D._______ geltend gemacht und diese Aus-
sage bei der Anhörung zuerst bestätigt habe. Auf entsprechende Nach-
frage hin habe er für den Zeitraum zwischen (...) und (…) weitere Vorfälle
geltend gemacht. Dazu sei festzustellen, dass seine diesbezüglichen Schil-
derungen stereotyp und oberflächlich geblieben seien und sich die
D._______ zudem bei einem tatsächlich vorhandenen Interesse an seiner
Person wohl kaum mit Drohungen über einen Zeitraum von mehr als (…)
Jahren hinweg begnügt hätte, sondern konkreter gegen ihn vorgegangen
wäre. Auch beim diesbezüglichen Schreiben der D._______ handle es sich
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wiederum lediglich um eine Kopie. Zudem wirke sein Inhalt sehr konstruiert
und erwecke den Eindruck, es sei speziell für die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers verfasst worden. Des Weiteren erscheine höchst fraglich,
dass die D._______ überhaupt solche Schreiben, die gegen sie verwendet
werden könnten, verfassen würde.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zum Hauptereignis (Attacke der
D._______ bei einer Veranstaltung seiner Partei im Jahr […]) widersprüch-
liche und wenig substanziierte Aussagen gemacht habe. So habe er bei
der BzP als Datum für diesen Vorfall den (…) (…) und im Unterschied dazu
bei der Anhörung den (…) (…) genannt. Auf entsprechenden Vorhalt hin
sei er mit seiner Aussage, es sei der (…) gewesen, nicht in der Lage ge-
wesen, diesen Widerspruch aufzulösen.
Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, den Überfall
auf seine Person in überzeugender Weise zu schildern. Einerseits seien
seine Schilderungen vage, stereotyp, oberflächlich und ohne jede persön-
liche Färbung geblieben, obwohl er ausführlich über diesen Vorfall befragt
worden sei. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen zu berich-
ten, was die Angreifer genau getan hätten; stattdessen habe er seine Aus-
sagen wiederholt und angegeben, sie seien plötzlich gekommen. Er sei
auch nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu den Tätern selber
zu machen. Andererseits habe er den Ablauf des Vorfalls anders geschil-
dert und gewisse Vorfälle nicht mehr erwähnt. Bei der BzP habe er bei-
spielsweise angeführt, es sei noch vor seiner Ansprache während der
Rede des Distriktchefs ein Brief der D._______ gekommen. Diesen Brief
habe er bei der Anhörung nicht mehr erwähnt, obwohl er ausführlich zu
diesen Vorfällen befragt worden sei. Zudem habe er bei der Anhörung
seine Aussage bei der BzP, es sei ihm ein Warnbrief in die Tasche gesteckt
worden, mit keinem Wort mehr erwähnt.
Zudem sei der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderungen auch
nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Schläge, die er beim Vorfall
erlitten habe, in detaillierter Weise zu schildern. Seine diesbezüglichen
Aussagen seien vage und gingen nicht über Allgemeinplätze hinaus. Seine
Antwort auf die Nachfrage zu seinem Vorbringen, die (...) hätten ihn töten
wollen, warum die (...) ihn denn nicht getötet hätten – nämlich sie hätten
vermutlich gedacht, dass er schon tot sei – vermöge nicht zu überzeugen,
weil er diesbezüglich ausgesagt habe, mindestens ein Angreifer habe eine
Waffe gehabt.
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Hinzu komme, dass die weiteren Dokumente lediglich als Kopien einge-
reicht worden seien und deshalb keinen Beweiswert besässen. Zudem sei
dem Bundesamt bekannt, dass in Nepal solche Schriftstücke leicht käuflich
erwerbbar seien. Abgesehen davon gebe der Zeitungsartikel (…) lediglich
den gesuchsbegründenden Sachverhalt wieder. Das Schreiben zur (…)
beziehe sich nur auf die Bewilligung der darin erwähnten Schule und sei in
Bezug auf die Schliessung von ihr selber ausgestellt worden. Das weitere
Schreiben des (…) vom (…) wirke inhaltlich wie bestellt und sei ausserdem
erst kürzlich ausgestellt worden. Die Unterstützungsquittung und die Mit-
gliedschaftsbestätigung bei der (…) belegten lediglich seine Mitgliedschaft
bei dieser Partei. Beim Parteischreiben vom (…) handle es sich offensicht-
lich um ein Gefälligkeitsschreiben. Das weitere Schreiben des "(…) hospi-
tal" belege nur, dass der Beschwerdeführer wegen einer Kopfverletzung
behandelt worden sei. Inhaltlich sei von einem (…)tägigen Spitalaufenthalt
die Rede, was sich nicht mit seiner Aussage bei der Anhörung, er sei (…)
Tage hospitalisiert gewesen, vereinbaren lasse.
Schliesslich sei in Bezug auf die aktuelle Situation in Nepal festzuhalten,
dass sowohl die maoistischen als auch nichtmaoistischen Parteien in der
Regierung vertreten seien. Insbesondere gehöre der aktuelle Ministerprä-
sident von Nepal der maoistischen Partei an, die sich in einer Machtposi-
tion befinde. Deshalb ergebe die vom Beschwerdeführer aktuell geltend
gemachte Verfolgung seitens der D._______ keinen Sinn. Zudem handle
es sich bei ihm ohnehin nur um ein unbedeutendes Parteimitglied, weshalb
die von ihm geschilderte Vorgehensweise dieser Organisation nicht nach-
vollziehbar sei.
C.
C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2012 beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder eventualiter
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in die vor-in-
stanzlichen Aktenstücke A12/1 (insbesondere Beweismittel), A13/2,
A15/16, A16/2 sowie A17/1, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen
Akten, zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine
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angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Zudem sei dem unterzeichnenden Anwalt vor der Gutheissung der
vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädi-
gung einzuräumen.
C.b Zur Stützung seiner Vorbringen liess er die in der Beschwerde auf den
Seiten 3 (Kopie der angefochtenen Verfügung als Beilage 1), 5 (Original
Zeitungsausschnitt (…) vom (…) als Beilage 2) und 6 (englischsprachige
Übersetzung vom 9. Dezember 2011 des in Beilage 2 erwähnten Zeitungs-
ausschnittes […] als Beilage 3, Original Bestätigungsschreiben der "[…]
Party Nepal" vom […] betreffend den Beschwerdeführer als Beilage 4, eng-
lischsprachige Übersetzung des in Beilage 4 erwähnten Bestätigungs-
schreibens als Beilage 5, Bestätigungsschreiben des "[…].Hospital", […],
vom […] [[…] nach hiesiger Zeitrechnung] betreffend den Beschwerdefüh-
rer als Beilage 6, den Originalbriefumschlag betreffend die Zustellung der
Beilagen 2 bis 6 als Beilage 7, und einen Ausdruck des Dienstes "Sen-
dungsverfolgung" .der schweizerischen Post betreffend die in der Beilage
7 erwähnte Sendung als Beilage 8) zu den Akten reichen.
C.c Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen ange-
führt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches
Gehör verletzt und sei der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Es lägen auch
Verletzungen der Begründungspflicht vor. Bei den gerügten Gehörsverlet-
zungen wurde unter anderem dargelegt, gemäss Aktenverzeichnis habe
das BFM am 2. November und am 30. November 2011 Zwischenverfügun-
gen an den Beschwerdeführer erlassen. Der Inhalt derselben sei nicht be-
kannt. Es sei jedoch festzuhalten, dass die besagten Zwischenverfügun-
gen mit dieser Beschwerde ebenfalls angefochten würden.
Hinsichtlich der Akteneinsicht wurde gerügt, das Bundesamt beschränke
sich darauf, eine Kopie des Beweismittelcouverts zuzustellen. Es unter-
lasse es jedoch, die entsprechenden Beweismittel im Original oder als Ko-
pie zuzustellen. Das BFM habe gemäss dem Beweismittelcouvert offenbar
elf Beweismittel erfasst und aus dem Aktenverzeichnis ergebe sich, dass
diese Gegenstand diverser Zwischenverfügungen und Eingaben gewesen
seien. Es sei offensichtlich, dass die ergänzende Akteneinsicht diesbezüg-
lich zahlreiche Erklärungen bringen müsse. Aus der angefochtenen Verfü-
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gung gehe unter Verletzung der Begründungspflicht auch nicht hervor, wel-
che Beweismittel der Beschwerdeführer im Original und welche er lediglich
in Kopie eingereicht habe.
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass die rechts-
widrige Verweigerung der Einsicht in die Verfahrensakten gleichzeitig eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Weiter stelle es
eine schwere Verletzung der Begründungspflicht – und somit auch des
rechtlichen Gehörs – dar, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung im Sachverhalt die Zwischenverfügungen vom 2. November und vom
30. November 2011 nicht erwähnt habe. Ohne Gewährung der Aktenein-
sicht und ohne Erwähnung im angefochtenen Entscheid sei es unmöglich,
sich ein Bild über die verschiedenen Instruktionshandlungen des Bundes-
amtes zu verschaffen und allenfalls eine Verletzung zu rügen.
Des Weiteren habe das BFM in der Schilderung des Sachverhaltes unter
schwerer Verletzung der Begründungspflicht mit keinem Wort erwähnt,
dass der Beschwerdeführer (...) und (...) erneut Probleme mit der
D._______ gehabt habe. Er sei in dieser Zeit rund (…) Mal gewarnt und
bedroht worden. Es sei offensichtlich, dass diese Ereignisse für den Ent-
scheid relevant seien und im Sachverhalt hätten erwähnt werden müssen.
Unerwähnt geblieben sei auch die Suche nach dem Beschwerdeführer im
(...). In dieser Zeit seien Leute der D._______ bei seiner Ehefrau erschie-
nen und hätten sich insbesondere nach seinem Verbleib erkundigt.
Des Weiteren sei in Verletzung der Begründungspflicht unerwähnt geblie-
ben, dass in der Zeitung über den Überfall auf den Beschwerdeführer im
Jahre (...) berichtet und in der Folge beim Onkel mütterlicherseits nach ihm
gefragt worden sei.
Verletzt worden sei das rechtliche Gehör auch deshalb, weil bei der Erst-
befragung in (...) offenbar ein Übersetzer beigezogen worden sei, der nicht
Nepali, sondern Hindi gesprochen und übersetzt habe. Aus den Seiten 6
und 7 der Akte A1 gehe eindeutig hervor, dass die Rückübersetzung auf
Hindi erfolgt und auch die Einwilligungserklärung auf Hindi übersetzt wor-
den sei. Dem Beschwerdeführer sei dadurch verunmöglicht worden, seine
Asylvorbringen in seiner Muttersprache zu schildern. Er habe sowohl auf
dem Personalienblatt als auch bei der Erstbefragung erwähnt, dass Nepali
seine Muttersprache sei und zudem anlässlich der BzP ausdrücklich fest-
gehalten, er verfüge sonst über keine anderen Sprachkenntnisse, welche
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für die Durchführung einer Anhörung ausreichen würden. Insbesondere
habe er ausgesagt, er verfüge lediglich über wenige Hindi-Kenntnisse.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass er den Dolmetscher bei den ersten Fragen der
BzP nicht richtig verstanden habe. Die Aufforderung der befragenden Per-
son bei der Anhörung, er solle Korrekturen zur Erstbefragung anbringen,
sei geradezu absurd. Auch diese willkürliche Vorgehensweise verletze den
Anspruch auf rechtliches Gehör. Richtigerweise hätte ihm nämlich das ge-
samte Erstbefragungsprotokoll erneut übersetzt werden müssen, damit er
von sich aus Korrekturen hätten anbringen können.
Das Anhörungsprotokoll sei zudem mit zahlreichen Mängeln behaftet, was
insbesondere dadurch zum Ausdruck komme, dass dem Beschwerdefüh-
rer wiederholt die Möglichkeit verweigert worden sei, sich vollständig zu
seinen Asylgründen zu äussern. Dabei handle es sich um eine schwere
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Insbesondere sei es willkürlich und
stossend, dass ihm diese Möglichkeit einerseits verwehrt worden sei und
die Vorinstanz andererseits gerade in diesen Punkten Widersprüche kon-
struiert habe.
Aus der beispielhaften Zusammenfassung des Verlaufs der entsprechen-
den Anhörung betreffend die Ereignisse im Jahr (...) (Frage 27, 28 und 30
mit den jeweiligen Antworten, Frage 30) gehe hervor, dass die befragende
Person offenbar mit den Fragestellungen eindeutig Verwirrung geschaffen
habe. Einerseits sei dem Beschwerdeführer klar mitgeteilt worden, dass
diese Ereignisse nicht wichtig seien, und andererseits sei er dennoch auf-
gefordert worden, über diese zu sprechen. Bei der Frage 37 habe er erneut
versucht, alles zu erklären, sei aber von der befragenden Person unterbro-
chen worden. In der Folge habe mehr eine Diskussion als eine eigentliche
Anhörung stattgefunden. Auch die weiteren Beispiele (Fragen 67, 89 und
112) zeigten, dass er wiederholt unterbrochen worden sei, was eine
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden,
dass die Vorhalte zu den angeblichen Widersprüchen zwischen der BzP
und der Anhörung lediglich aus vagen Andeutungen bestanden hätten,
ohne dass dem Beschwerdeführer detailliert vorgehalten worden wäre, wo-
rum es dabei gehe. Es sei offensichtlich, dass ihn die befragende Person
durch die unvollständigen und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens
verstossenden Vorhalte weiter verwirrt und dadurch seinen Anspruch auf
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rechtliches Gehör verletzt habe. Die protokollierten Vorhalte seien derart
wirr und unklar, dass auch seine Antworten keine Klärung gebracht hätten.
Eine weitere schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör sei darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die eingereichten Be-
weismittel faktisch nicht gewürdigt habe. So seien erstens nicht alle Be-
weismittel gewürdigt worden und stelle es zweitens eine willkürliche und
schwerwiegende Gehörsverletzung dar, wenn Beweismitteln pauschal
sämtliche Beweiskraft abgesprochen werde. Es sei geradezu unsinnig,
wenn das BFM, welches im Asylverfahren die überwiegende Wahrschein-
lichkeit von Asylvorbringen prüfen müsse, eingereichten Beweismitteln die
Beweiskraft abspreche, obwohl letztlich einzig die Glaubhaftigkeit geprüft
werden müsse. Die Weigerung, die eingereichten Dokumente einer inhalt-
lichen Würdigung zu unterziehen, zeige sich beispielsweise daran, dass
das Bundesamt unter Verletzung der Begründungspflicht zum eingereich-
ten Zeitungsartikel (…) lediglich ausgeführt habe, dieser Artikel gebe ledig-
lich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt wieder.
Zusammenfassend stehe fest, dass die zahlreichen und schweren Verlet-
zungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend zwingend die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an das BFM
zur Konsequenz haben müsse, weil eine Heilung dieser Gehörsverletzun-
gen vorliegend nicht möglich sei.
Zur Rüge der mangelhaften Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes könne vorab vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen ver-
wiesen werden. Es sei offensichtlich, dass die Durchführung einer Anhö-
rung beim C._______ mit einem Hindi (statt Nepali) sprechenden Dolmet-
scher eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstelle. Weiter
sei offensichtlich, dass nach der mit diesen Mängeln behafteten Erstbefra-
gung zwingend eine detaillierte zweite Befragung hätte stattfinden müssen,
was indessen mit der Anhörung vom 1. November 2011 nicht der Fall ge-
wesen sei. Der Beschwerdeführer sei dort, wie bereits erwähnt, immer wie-
der unterbrochen und in einen eigentlichen "Schlagabtausch" mit der be-
fragenden Person verwickelt worden. Damit liege aufgrund der schwerwie-
genden Mängel der ersten Befragung aufgrund der Übersetzung in Hindi
nur eine Anhörung vor, die überhaupt verlässlich für die Prüfung der Glaub-
haftigkeit verwendet werden könne. Das BFM hätte eine weitere Befragung
durchführen müssen, um sicherzustellen, dass mindestens zwei Befragun-
gen in der Muttersprache des Beschwerdeführers vorliegen. Ausserdem
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habe sogar die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung vom 1. No-
vember 2011 schriftlich festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Prob-
leme in Bezug auf die Übersetzung bei der Erstbefragung glaubhaft ge-
schildert.
Des Weiteren hätte das BFM angesichts der zahlreichen Beweismittel
zwingend weitere Abklärungen vornehmen müssen, insbesondere über die
schweizerische Vertretung in Nepal (Botschaftsabklärung) oder über die
auf Einzelfallabklärungen in bestimmten Ländern spezialisierte amtsin-
terne Abteilung. Die vollständige Einsichtnahme in die Akten werde zeigen,
inwieweit das Bundesamt mit den Verfügungen vom 2. November und vom
30. November 2011 seine Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes verletzt habe. Zudem sei mit keinem Wort erwähnt worden,
dass der Beschwerdeführer seit dem gewalttätigen Angriff im Jahre (...) un-
ter psychischen Problemen leide, eine Würdigung der entsprechenden
Probleme habe nicht stattgefunden. Auch habe das BFM nicht geprüft, ob
individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen könnten.
Zusammenfassend sei offensichtlich, dass die Vorinstanz nach der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig und richtig werde abklären müssen. Für den Fall, dass die an-
gefochtene Verfügung wider Erwarten nicht aufgehoben werden sollte,
müsste das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Abklärungen
selber vornehmen. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung
der vollständigen Akteneinsicht gemacht werden.
Auf die im Hinblick auf einen reformatorischen Entscheid gemachten sum-
marischen Ausführungen zur Begründung der Rüge der Verletzung von Art.
7 AsylG (SR 142.31), zur Flüchtlingseigenschaft und zur Durchführung des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 24 ff. der Beschwerdeschrift) sowie auf die
zur Stützung der Vorbringen zu den Akten gereichten Dokumente wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2012 bestätigte der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang
der Beschwerde und verlegte den Entscheid über die Verfahrensanträge
auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
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E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2012 lud der (damalige) Instruk-
tionsrichter die Vorinstanz unter Zustellung der Akten ein, bis zum 30. März
2012 eine Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten
Akten einzureichen.
E.b Am 20. März 2012 ersuchte das BFM das Gericht ein erstes Mal um
eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2012 für das Einreichen der Ver-
nehmlassung, weil weitere Untersuchungsmassnahmen (Botschaftsan-
frage) nötig seien.
E.c Am 30. Mai 2012 ersuchte das Bundesamt das Gericht ein zweites Mal
um eine Fristverlängerung, bis zum 5. Juli 2012, weil ein Teil der Antwort
der Schweizerischen Botschaft in Kathmandu (Nepal) auf seine Anfrage
vom 21. März 2012 fehle.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde angeführt, zunächst
müsse festgehalten werden, dass Originale der Beweismittel erst auf Be-
schwerdestufe eingereicht worden seien, zuvor sei kein einziges Beweis-
mittel im Original zu den Akten gegeben worden. Bei den im Dossier als
"Original" bezeichneten Dokumenten handle es sich um die Schriftstücke,
die der Beschwerdeführer als farbige Kopien abgegeben habe. Daraufhin
habe das Amt schwarz-weisse Kopien im Beweismittelumschlag abgelegt.
Von dieser Unterscheidung stamme die Bezeichnung "Originale hinten im
Dossier".
Am 21. März 2012 habe das BFM eine Botschaftsanfrage an die Schweizer
Botschaft in Kathmandu (Nepal) gerichtet und darum ersucht, die Authen-
tizität des auf Beschwerdeebene im Original zu den Akten gereichten Zei-
tungsartikels betreffend den Überfall der D._______ und des Bestätigungs-
schreibens des "(…) hospital" abzuklären. Aufgrund der Antworten der Bot-
schaft vom 25. Mai 2012 und vom 19. Juni 2012 könne zusammenfassend
Folgendes festgehalten werden:
Die Zeitung sei nicht bekannt und nur sehr lokal erhältlich, sie könne nicht
als repräsentativ gewertet werden. In den nationalen Medien respektive in
den grossen und glaubhaften Medienhäusern sei nichts über den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Übergriff zu lesen gewesen. In Nepal
gebe es sehr viele Zeitungen, teilweise seien diese lediglich in einem Dorf
oder in zwei Dörfern erhältlich und verfügten über eine verschwindend
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kleine Auflage, was auch bei der als Beweismittel eingereichten Zeitung
der Fall sei. Zeitungsartikel könnten auch gekauft werden, indem jemand
gegen Bezahlung mit dem Abfassen eines Artikels beauftragt werde.
Die D._______, ein (…), sei auf der politischen Bühne salonfähig gewor-
den. Es fänden eigentlich keine Übergriffe mehr statt, weil die (...) dies nicht
wünschten. Der Premierminister und mehrere andere Minister seien in der
Regierung vertreten und könnten sich "schlechte" Geschichten der
D._______ nicht leisten; ausserdem sei deren Bedeutung aufgrund der all-
mählichen Demokratisierung des Landes kleiner geworden.
Zudem könne keine der Botschaftsquellen den angeblichen Übergriff auf
den Beschwerdeführer bestätigen. Ein (…) habe festgehalten, dass ihm in
den letzten (…) Jahren kein solcher Überfall bekannt geworden sei, von
einem solch wichtigen Ereignis hätte er bestimmt erfahren. Ein Reporter
der Zeitung (…) habe festgehalten, nie etwas von einem solchen gewalttä-
tigen Übergriff der D._______ in (…) gehört zu haben. Der (…) (der Partei
des Beschwerdeführers) im Nepal (...) Distrikt habe ausgesagt, falls ein
(…)-Mitglied oder Sympathisant attackiert worden wäre, hätte er als (…)
der Partei (…) bestimmt davon erfahren. Er wisse jedoch von keiner Atta-
cke von Anhängern der D._______ auf eine Person aus ihrem Lager zum
besagten Zeitpunkt. Ein (…) des (...) Distrikts habe des Weiteren ausge-
sagt, er verfolge die aktuelle Situation der Menschenrechte ständig und er
berichte auch darüber; er wisse nichts von einem solchen Vorfall respektive
einer Attacke der D._______ zum fraglichen Zeitpunkt.
Bezüglich des Bestätigungsschreibens des "(…) hospital" habe die Bot-
schaft festgehalten, das Spital und der behandelnde Arzt existierten tat-
sächlich. Allerdings könne sie nicht eruieren, ob das Schreiben echt sei.
Für das Bundesamt sei diese Abklärung jedoch sekundär und für die Ein-
schätzung des Falles nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil dieser
Bericht gekauft sein könnte und auch sonst nicht geeignet sei, das klare
Abklärungsergebnis zum Zeitungsartikel in Frage zu stellen.
Der Zeitungsartikel, der den Überfall auf den Beschwerdeführer im Jahre
(...) belegen solle, besitze angesichts des Abklärungsergebnisses keinerlei
Beweiswert. Mit grosser Wahrscheinlichkeit handle es sich beim besagten
Dokument um einen in Auftrag gegebenen Zeitungsartikel. Zudem habe
keine der vertrauenswürdigen Quellen der Botschaft vor Ort Kenntnis über
den geltend gemachten Überfall der D._______, welches Abklärungser-
gebnis die diesbezügliche Einschätzung des Bundesamtes vollumfänglich
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bestätige. Es sei in seiner Verfügung vom 11. November 2011 gestützt auf
die Anhörung vom 1. November 2011 zum Schluss gelangt, der angeblich
im Jahr (...) stattgefundene Überfall der D._______ könne aufgrund der
widersprüchlichen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen des
Beschwerdeführers nicht geglaubt werden.
Abschliessend sei in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Erwägung
in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass ein solcher Überfall an-
gesichts der gegenwärtigen Situation in Nepal politisch keinen Sinn mache,
was die Botschaft bestätigt habe.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2012 räumte der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum
10. Juli 2012 eine Beschwerdeergänzung einzureichen und zur Vernehm-
lassung des BFM vom 21. Juni 2012 Stellung zu nehmen, unter Hinweis
darauf, dass bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehen-
den Aktenlage entschieden werden könne.
Gleichzeitig edierte er dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage vom
21. März 2012 und stellte fest, das BFM habe in seiner Vernehmlassung
alle wesentlichen Elemente der Botschaftsantwort wiedergegeben und sei
seinem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend gerecht geworden.
Das Bundesamt habe sich in der Vernehmlassung auch zur in der Be-
schwerde gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich der vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente geäussert und zu Recht fest-
gestellt, die als "Originale hinten im Dossier" bezeichneten Beweismittel
seien im Beweismittelcouvert A12/1 abgelegt worden. Dem Beschwerde-
führer seien die im Beweismittelumschlag A12/1 abgelegten Beweismittel
und antragsgemäss auch die Akte A15/16 zu edieren. Zu den weiteren An-
trägen in der Rechtsmitteleingabe auf Edition der Akten A13/2, A16/2 und
A17/1 respektive auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten
sei festzustellen, dass es sich bei den Aktenstücken A13/2 (datiert vom 2.
November 2011) und A16/2 (datiert vom 30. November 2011) um blosse
Briefe an den Beschwerdeführer handle, in denen er aufgefordert werde,
von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel einzureichen respektive zu über-
setzen, weshalb diese weder der Editionspflicht unterstünden noch – ent-
gegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung – als selbständig
anfechtbare Verfügungen gälten. Somit habe das BFM entgegen der dies-
bezüglichen Rüge in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfü-
gung auch seine Begründungspflicht nicht verletzt.
E-811/2012
Seite 14
Beim Aktenstück A17/1 handle es sich um den Briefumschlag, in dem der
Beschwerdeführer seine Beweismittel eingereicht habe, welcher Umstand
ihm respektive seinem Rechtsvertreter bei Beachtung des entsprechenden
Beschriebs im Aktenverzeichnis nicht hätte verborgen bleiben können.
H.
H.a In seiner Stellungnahme respektive Beschwerdeergänzung vom
10. Juli 2012 führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen an, vorab sei –
entgegen der in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 vertretenen Auf-
fassung – festzuhalten, dass der Anspruch seines Mandanten auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend gewahrt werde. Das BFM
lege in seiner Vernehmlassung seine eigene Interpretation der Botschafts-
antwort dar. Dem Beschwerdeführer sei die Botschaftsantwort als solche
vorzulegen, um seine Parteirechte umfassend wahrnehmen zu können. So
würden denn auch keine Geheimhaltungsinteressen seitens des Bundes-
amtes dargelegt, welche dem Anspruch auf Akteneinsicht des Beschwer-
deführers entgegenstehen könnten. Es entspreche weiter der Praxis des
Gerichts, die Einsicht in die Botschaftsantwort zu gewähren. Somit stehe
fest, dass seinem Mandanten zwingend Einsicht gewährt werden müsse,
welche hiermit ausdrücklich beantragt werde. Die Schlüsse, welche die Vo-
rinstanz aus der Botschaftsantwort ziehe, stünden im Widerspruch zu an-
deren anerkannten Darstellungen der Lage in Nepal.
Der Aussage des Bundesamtes, Übergriffe gegen Oppositionelle würden
politisch keinen Sinn machen, sei entgegenzuhalten, dass eine solche Be-
merkung dem Gebot einer Einzelfallprüfung widerspreche und deshalb vor-
liegend nicht relevant sein dürfe. Eine solche Bemerkung gehe von der ir-
rigen Annahme aus, Verfolgungshandlungen würden von ranghohen
Machthabern persönlich angeordnet und erfolgten in durchdachtem politi-
schem Interesse. Eine solche Anschauung verkenne die persönliche Di-
mension und die Unmittelbarkeit politischer Gewalt. Eine Verfolgung liege
nicht allein deshalb nicht vor, weil sie auf den ersten Blick irrational er-
scheine. Es gehe im vorliegenden Asylverfahren darum, eine sachgerechte
Feststellung darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
politischen Überzeugungen in der Vergangenheit Opfer von Verfolgung ge-
worden sei und begründete Furcht vor weiterer Verfolgung haben müsse.
Eine nach hiesigen Massstäben erfolgende generelle Einschätzung dar-
über, was in Nepal momentan politisch Sinn mache, sei nicht ermittelbar
und spekulativ.
E-811/2012
Seite 15
Die Aussage der Vorinstanz, es gebe in Nepal keine gewalttätigen Über-
griffe mehr, stehe im diametralen Widerspruch zu den Länderberichten des
UNHCR und von Amnesty International, welche übereinstimmend und seit
Jahren von solchen Vorkommnissen berichten würden. Der UNHCR ma-
che in seinem Bericht für das Jahr 2011 ausdrücklich die D._______ als
Urheber von Erpressung und Einschüchterungen aus. Weiter sei von
Kämpfen zwischen maoistischen Milizen und bewaffneten Gruppierungen
sowie von Angriffen auf Zivilisten die Rede. Journalisten würden im ganzen
Land von bewaffneten Gruppierungen, Kriminellen und politischen Par-
teien bedroht. Folter durch die Polizei sei weit verbreitet und ein gesetzli-
ches Folterverbot sei noch nicht erlassen worden.
Hinsichtlich des Zeitungsartikels gehe das BFM fehl in der Überlegung,
Übergriffe würden sich negativ auf das Bild des Regimes auswirken. Es
verkenne, dass sich Verfolgerregimes durchaus auch irrationaler Metho-
den bedienten und eine aggressive Grundstimmung, welche ihre Anhän-
ger zu Handlungen in ihrem Sinne verleite, begrüssen würden. Der ent-
scheidende Punkt sei, dass es der Reputation eines Regimes nicht schade,
wenn Angriffe auf politische Gegner gar nicht bekannt würden. Es sei
durchaus vorstellbar, dass tätliche Übergriffe aufgrund ihres Einschüchte-
rungspotentials sehr wohl im Interesse regimenaher Kreise liegen würden.
Die nepalesische Regierung habe kein Interesse, solche Übergriffe zu un-
terbinden, solange diese ihrem Ansehen nicht abträglich seien.
Ein zweites entscheidendes Element sei, dass in Nepal solche Übergriffe
objektiv von den Medien gar nicht aufgenommen werden könnten. Die ne-
palesische Regierung sei vor nicht langer Zeit als siegreiche Partei aus
einem bewaffneten Konflikt hervorgegangen. Der Umgang mit dem politi-
schen Gegner sei für unsere Verhältnisse rau und die Kontrolle über die
öffentliche Meinung deshalb zentral. Die Pressefreiheit habe sich bisher
nicht etablieren können, kritische Journalisten würden regelmässig ent-
führt, körperlich angegangen und bedroht. Gemäss der Organisation "Re-
porters without Borders" seien im Zuge der im Mai 2012 (dem Monat der
Botschaftsanfrage) hereingebrochenen "wave of violence" über 50 Radio-
, Fernseh- und Zeitungsjournalisten aufgrund ihrer Tätigkeit Opfer teilweise
massiver und lebensbedrohlicher physischer Gewalt geworden.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des aufgeheizten Klimas in Nepal
sei die vorliegende Botschaftsantwort grundsätzlich in Frage zu stellen. Die
Berufung auf "grosse und glaubwürdige Medienhäuser" spreche Bände
E-811/2012
Seite 16
über die Medienfreiheit in diesem Land. Der Grund für die fehlende Bericht-
erstattung der grossen Medienhäuser zu gewalttätigen Übergriffen auf
Journalisten mit Dutzenden von Opfern liege wohl darin, dass sie sich eine
solche nicht leisten könnten. Erscheine es noch befremdlich, wenn das
BFM zum Schluss gelange, es fänden eigentlich keine Übergriffe mehr
statt, so sei es willkürlich anzunehmen, der Übergriff auf den Beschwerde-
führer habe nicht stattgefunden, weil er von den nationalen Medien nicht
rezipiert worden sei. Politische Gewalt werde in nepalesischen Medien of-
fensichtlich nicht thematisiert.
Vielmehr nehme das BFM angesichts des politischen Klimas in Nepal eine
typische Verfolgerhaltung ein. Weil sich Journalisten nachweislich in Le-
bensgefahr begeben würden, wenn sie in nationalen Medien über politi-
sche Gewalt gegen Oppositionelle berichteten, stelle sich die Frage, wie
derartige Vorfälle bekannt gemacht werden könnten, ohne sich dem Re-
gime und dessen Anhängern ans Messer zu liefern. Ein Artikel in einer Pub-
likation mit geringer Reichweite und einem dem Journalisten gewogenen
Zielpublikum scheine eine Alternative zu sein. Die Vorhaltung, der Zei-
tungsartikel sei „gekauft“, widerspreche diametral dem politischen Kontext,
wonach die Gewalt gegen Oppositionelle nur deshalb stattfinden könne,
weil die Zivilgesellschaft ihres wichtigsten Instrumentariums zur Meinungs-
bildung, einer freien Berichterstattung, beraubt sei. Das Beispiel des Be-
schwerdeführers stehe hierfür exemplarisch. Eine solche Mutmassung der
Vorinstanz sei unhaltbar und willkürlich.
Des Weiteren sei die Einschätzung betreffend das Arztzeugnis eine
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Den Ausführungen
des Bundesamtes, aus der Feststellung, dass Klinik und Arzt existierten,
müsse geschlossen werden, dass es sich um ein gekauftes Zeugnis
handle, könne unmöglich gefolgt werden; Belege, Indizien oder weitere Er-
klärungen für eine solche Schlussfolgerung fehlten gänzlich. Indem das
BFM eingestehe, die Unechtheit des Dokumentes nicht beweisen zu kön-
nen, es aber dennoch zu Lasten des Beschwerdeführers würdige, indem
es dieses als „sekundär“ und „für die Einschätzung des Falles als nicht von
ausschlaggebender Bedeutung“ taxiere, nehme es eine unzulässige Be-
weislastumkehr vor und verletze den Untersuchungsgrundsatz schwerwie-
gend. Es obliege nicht dem Beschwerdeführer, für die Echtheit seines Spi-
talberichts den Beweis anzutreten, weil dieser seine Darstellung in anderen
Punkten stütze. Objektiv haltbare Zweifel an der Echtheit des Dokumentes
seien nicht belegt, vielmehr sei festzustellen, dass die Botschaft dieses Do-
kument unter gewissen Gesichtspunkten sogar verifiziert habe.
E-811/2012
Seite 17
Aufgrund der Ausführungen zur fehlenden Pressefreiheit sei offensichtlich,
dass einem derartigen Beweismittel eine weitaus höhere Bedeutung zuzu-
messen sei, als das BFM dies einräume. Weil die nepalesische Presse in
politischen Belangen eine äusserst zweifelhafte Informationsquelle dar-
stelle, würden andere Erkenntnisse dementsprechend an Bedeutung ge-
winnen. Das Bundesamt habe es unterlassen, in diesem Punkt eine sach-
gerechte Würdigung der eingebrachten Beweismittel vorzulegen.
Des Weiteren sei erwähnenswert, dass die Vorinstanz, trotz expliziter An-
frage bei der Schweizer Botschaft, keine Aussage darüber treffe, ob sich
der Beschwerdeführer tatsächlich in der Klinik aufgehalten habe. Daraus
sei zu schliessen, dass seine Darstellungen der Realität entsprechen wür-
den. Die Mutmassungen zum Spitalbericht seien folglich spekulativer Natur
und dürften ihm deshalb nicht zum Nachteil gereichen. Es sei offensicht-
lich, dass dem in der Beweiswürdigung übergangenen Spitalbericht eine
überragende Bedeutung zukomme.
Zudem sei festzustellen, dass das BFM Sachverhaltsabklärungen, welche
die Argumentation des Beschwerdeführers stützen würden, nicht habe vor-
nehmen lassen und somit Vorbringen nicht in rechtsgenüglicher Weise ge-
würdigt habe. So sei beispielsweise nicht abgeklärt worden, ob es die
Schule seines Mandanten tatsächlich gegeben habe und ob dieser als (…)
von (...) wiederholt zu Schutzgeldzahlungen gezwungen worden sei und
daraufhin die Schule habe schliessen müssen. Es sei folglich davon aus-
zugehen, dass jene Tatsachen, über welche das Bundesamt keine Abklä-
rungen verlangt habe, anerkannt seien.
Festzustellen sei auch, dass das Bundesamt in seinem Entscheid zahlrei-
che Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und dadurch eine schwer-
wiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs begangen
habe. Es nehme zu zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine
Stellung oder begnüge sich mit pauschalen Beurteilungen und Mutmas-
sungen, weshalb einem Beweismittel dessen Wirkung oder gültiges Zu-
standekommen abgesprochen werden solle. Damit habe es den Sachver-
halt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und nehme die Würdigung von Be-
weismitteln, welche die Darstellung seines Mandanten stützen würden,
nicht wahr. Ein solches Vorgehen sei willkürlich.
Es werde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass für die Asylgewährung materiell einzig von Bedeutung sei, ob der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat effektiv verfolgt werde. Ob die Darstellung
E-811/2012
Seite 18
traumatisierender Ereignisse in einer fremden Sprache (Hindi statt Nepali)
erzählerischen Kriterien genüge, dürfe ihm keinen Nachteil bescheren,
sondern beschlage die Befragung in (...) mit einem schweren formellen
Mangel. Dazu sei in der Vernehmlassung nicht Stellung genommen wor-
den. Der Beschwerdeführer sei objektiv nicht in der Lage gewesen, die Ori-
ginalbeweismittel rechtzeitig einzureichen, weshalb ihm daraus bereits im
Lichte der Flüchtlingskonvention keine Nachteile erwachsen dürften. Er
habe sich nach bestem Wissen und Gewissen darum bemüht und diese
den Behörden zukommen lassen.
Das BFM unterlasse es auch, darzutun, nach welchen Kriterien die schwei-
zerische Vertretung in Nepal ihre Quellen auswähle. Es sei offensichtlich,
dass eine Botschaftsabklärung nur geeignet sei, Beweiskraft zu entfalten,
wenn die Auswahl der Kontaktpersonen nach Massgabe ihres Informati-
onsstandes erfolge. So sei beispielsweise unklar, in welchem Zusammen-
hang der (…) mit dem Beschwerdeführer stehe und weshalb seine Aussa-
gen sachdienlich sein sollten. Sein politischer Hintergrund sei unbekannt.
H.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ausdru-
cke von Berichten aus dem Internet mit den Titeln „(…)“ als Beilage 9, „(…)“
als Beilage 10 und einen Artikel der Organisation „(…)“ mit dem Titel „(…)“
als Beilage 11 zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 gab die neu zuständige
Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des
Spruchgremiums bekannt, gewährte antragsgemäss unter Abdeckung ge-
wisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen Einsicht in die Botschaftsant-
wort (Aktenstücke SEM A29/2 und A31/4) und stellte ihm zusätzlich eine
Kopie des vom SEM ergänzten Aktenverzeichnisses zu. Gleichzeitig
räumte sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum 21. Novem-
ber 2014 eine Stellungnahme einzureichen.
J.
In seiner Stellungnahme vom 21. November 2014 verwies der Rechtsver-
treter vorab auf seine Beschwerdeergänzung vom 10. Juni 2012 und ins-
besondere auf die damit eingereichten Beweismittel, an denen vollumfäng-
lich festgehalten werde. Zudem habe sich die in der Beschwerdeergän-
zung umschriebene Situation in Nepal hinsichtlich der politischen Sicher-
heitslage, der politischen Landschaft und der Menschenrechte kaum ver-
ändert, weshalb die dort erwähnten Beweismittel nach wie vor von grösster
E-811/2012
Seite 19
Relevanz und bei der Beurteilung des vorliegenden Falles mit zu berück-
sichtigen seien.
Des Weiteren werde erneut die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die Vorinstanz gerügt, zumal ihr wiederholt geäusserter Vorwurf, die Be-
weismittel des Beschwerdeführers seien allesamt gekauft, weshalb ihnen
kein Beweiswert zuzusprechen sei, nicht begründet werde und sie ihre Er-
wägungen lediglich damit pauschalisiere, es sei ein leichtes, diese Unter-
lagen (Zeitungsartikel, Spitalrapport usw.) zu kaufen. Sie mache es sich
damit durchaus einfach, weil sie es unterlasse, ihre pauschalisierte These
einzelfallbezogen zu begründen.
Gemäss Mailverkehr (A31/4) seien ein (…), ein (…) (eines der grössten
Medienhäuser Nepals), ein (…) der (…) und ein (…) für den (...)-Distrikt
zum relevanten Ereignis befragt worden. Nicht eruieren lasse sich der Sinn
und Zweck der Befragung des (…), zumal dieser offensichtlich weder mit
dem Beschwerdeführer noch mit dem zur Diskussion stehenden Ereignis
in Verbindung stehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb einem (…) eines der
grössten Medienhäuser Nepals ein Überfall, der vor (damals) über (…)
Jahren in einem Provinzdorf stattgefunden habe, bekannt sein sollte. Hinzu
komme, dass gemäss den Berichten von Amnesty International und des
UNHCR Übergriffe auf politisch Andersdenkende durchaus der Tagesord-
nung entsprächen. Vor diesem Hintergrund sei folglich noch weniger er-
sichtlich, weshalb sich ein unbeteiligter (…) an einen solchen Vorfall erin-
nern sollte.
Auch hinsichtlich der Befragung des (…) sowie des (…) lasse sich nach
dem Sinn und Zweck der Befragung respektive nach dem Beweiswert ihrer
Aussagen fragen. Zum einen sei den Mailkorrespondenzen nicht zu ent-
nehmen und somit völlig schleierhaft, von welchem Dorf der befragte Sek-
retär komme, zum anderen sei auch hier völlig unklar, was diese zwei Per-
sonen mit dem Beschwerdeführer respektive mit dem Ereignis zu tun ha-
ben sollten. Die Annahme, diese Personen sollten über alle Vorkommnisse
informiert sein und sich auch noch nach mehreren Jahren daran erinnern
können, sei völlig unlogisch. Diesen Aussagen erhöhte Beweiskraft zuzu-
sprechen sei geradezu abstrus.
In Bezug auf das Arztzeugnis respektive den Rapport sei festzuhalten,
dass lediglich abgeklärt worden sei, ob das Spital tatsächlich existiere.
Später sei auch die Existenz des Arztes bejaht worden. Gemäss den Aus-
führungen im Mailverkehr zu diesem Punkt sei aber festgehalten worden,
E-811/2012
Seite 20
dass die Frage, ob das Arztzeugnis respektive der Rapport echt sei, leider
nicht abgeklärt werden könne. Es stelle sich die Frage, weshalb dies nicht
habe abgeklärt werden können. Dazu bestehe nämlich offensichtlich kein
Grund und es wäre ein Einfaches gewesen, den Arzt nach der Echtheit
seiner Unterschrift zu befragen. Es sei geradezu absurd, die Echtheit des
Rapports nicht zu überprüfen und dem Beschwerdeführer anschliessend
vorzuwerfen, es sei davon auszugehen, dieser sei gefälscht respektive ge-
kauft. Es bleibe offen, wieso gerade diese drei Personen befragt worden
seien und inwiefern ihre Aussagen in Bezug auf den Beschwerdeführer re-
levant sein könnten. Somit sei zusammenfassend festzuhalten, dass die
Botschaftsabklärung lückenhaft und oberflächlich ausgeführt worden sei,
was deren Beweiswert vollumfänglich schmälere.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers seit seiner Ausreise immer wieder von (...) belästigt worden sei. So sei
sie wiederholt auf der Strasse angehalten und nach ihrem Ehemann ge-
fragt worden. Sie erhalte auch anonyme Telefonanrufe, wobei sie ebenfalls
nach ihrem Ehemann gefragt worden sei. Aufgrund dieser äusserst be-
drohlichen Situation habe sie aus Angst, ihren Eltern oder Schwiegereltern
könne etwas passieren, ihr Dorf und ihre Familie verlassen. Daraus sei
deutlich erkennbar, dass die Widersacher des Beschwerdeführers nach
wie vor grosses Interesse an seiner Person hätten und er sich bei einer
allfälligen Rückkehr nach Nepal in grosse Gefahr für Leib und Leben be-
geben würde.
K.
Das BFM beantragt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 15. Dezember
2014 die Abweisung der Beschwerde und führt an, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne.
Die Vorbringen seien abgesehen davon, dass sie unglaubhaft seien, auch
nicht asylrelevant. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei näm-
lich der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die
Asylgewährung voraus, dass eine Person zu diesem Zeitpunkt von asylre-
levanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz benötige. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid seien zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil
(…) vom (…) ausführlich zur derzeitigen Lage in Nepal geäussert. Insbe-
sondere sei auf die ausführlichen Erwägungen unter den Ziffern 6.2 und
E-811/2012
Seite 21
7.3 zu verweisen, in welchen das Gericht aufgrund der aktuellen Machtver-
hältnisse in Nepal nicht davon ausgegangen sei, für den Beschwerdeführer
bestehe weiterhin eine Bedrohung seitens der (...). Bereits in den Urteilen
(…) und (…) vom (…) habe es eine künftige asylrelevante Verfolgung durch
(...) aufgrund der positiven Lageentwicklung in Nepal verneint. Somit sei
aufgrund der derzeitigen Machtverhältnisse nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfol-
gung seitens der (...) respektive (…) D._______ zu befürchten habe.
L.
Der Rechtsvertreter beantragt in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2015
namens seines Mandanten unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
die Gewährung von Asyl. Die Vorinstanz mache in ihrer Vernehmlassung
vom 15. Dezember 2014 unter Verweis auf (…) respektive (…) Monate zu-
rückliegende Urteile des Gerichts geltend, der Beschwerdeführer werde
bei einer Rückkehr nach Nepal nicht asylrelevant verfolgt. Dazu sei festzu-
halten, dass sein Mandant konkret und glaubhaft dargelegt habe, dass er
in seinem Heimatland gezielt verfolgt worden sei. Des Weiteren habe er
ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass seine Ehefrau seit seiner Aus-
reise von (...) belästigt worden sei. Es stehe somit fest, dass von diesen
glaubhaften Ausführungen auszugehen sei. Daran vermöchten die Ausfüh-
rungen des SEM mit Verweis auf anders geartete Fälle und Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Das Gericht sei auch vorlie-
gend verpflichtet, eine konkrete Einzelfallwürdigung vorzunehmen, wobei
massgebend sei, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft sei; diese
könne nicht mit dem Hinweis auf länderspezifische Ausführungen der Be-
schwerdeinstanz als nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant qualifiziert wer-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
E-811/2012
Seite 22
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner
Rüge der Verletzung des Einsichtsrechts in bestimmte vorinstanzliche Ak-
tenstücke mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2012 nachträglich Einsicht
in die Botschaftsanfrage vom 21. März 2012, in die im Beweismittelcouvert
A12/1 abgelegten Beweismittel und antragsgemäss auch in die Akte
A15/16 gewährt wurde. Zur Botschaftsantwort führte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter an, das BFM habe in seiner Vernehmlassung alle
wesentlichen Elemente der Botschaftsantwort wiedergegeben und sei dem
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinreichend ge-
recht geworden. Zu den weiteren Anträgen auf Edition der Akten A13/2,
A16/2 und A17/1 respektive auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu die-
sen Akten wurde festgehalten, dass es sich bei den Aktenstücken A13/2
und A16/2 um blosse Briefe an den Beschwerdeführer handle, in denen er
aufgefordert worden sei, von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel einzu-
reichen respektive zu übersetzen, weshalb diese weder der Editionspflicht
unterstünden noch – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffas-
sung – als selbständig anfechtbare Verfügungen gälten. Somit habe das
BFM entgegen der diesbezüglichen Rüge in diesem Zusammenhang in der
E-811/2012
Seite 23
angefochtenen Verfügung auch seine Begründungspflicht nicht verletzt.
Beim Aktenstück A17/1 handle es sich um den Briefumschlag, in dem der
Beschwerdeführer seine Beweismittel abgelegt habe.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 wurde dem Beschwerde-
führer sodann, entsprechend dem Antrag in seiner Stellungnahme vom
10. Juli 2012 zur Vernehmlassung des BFM vom 21. Juni 2012, auch Ein-
sicht (unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen) in
die vorinstanzlichen Verfahrensakten A29/2 und A31/4 (Botschaftsantwor-
ten) gewährt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 21. No-
vember 2014 eingeräumt.
Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
alle Akten, in die ihm das SEM zu Unrecht die Einsicht verweigerte, erhal-
ten hat. Zudem wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu vor der
Beschwerdeinstanz zu äussern. Entsprechend gilt die Verletzung des
rechtlichen Gehörs bezüglich der Akteneinsicht als geheilt. Des Weiteren
ist in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2012 zu Recht ausgeführt wor-
den, die Rüge, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie in der angefochtenen
Verfügung im Sachverhalt die "Zwischenverfügungen" vom 2. November
und vom 30. November 2011 nicht erwähnt habe, in schwerwiegender
Weise die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt, erweise sich als unbegründet, weil es sich bei den Aktenstü-
cken A13/2 und A16/2 um blosse Briefe an den Beschwerdeführer handle,
in denen er aufgefordert worden sei, von ihm in Aussicht gestellte Beweis-
mittel einzureichen respektive zu übersetzen, weshalb diese weder der
Editionspflicht unterstünden noch – entgegen der in der Beschwerde ge-
äusserten Auffassung – als selbständig anfechtbare Verfügungen gälten.
4.
4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
E-811/2012
Seite 24
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.2
4.2.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien
nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Zwar ist, wie erwähnt, festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Einsicht in alle Ak-
ten erhalten hat, die ihm die Vorinstanz zu Unrecht vorenthalten hat. Zu-
dem wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu vor der Beschwer-
deinstanz zu äussern. Entsprechend gilt die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs bezüglich der Akteneinsicht als geheilt. Die Rügen auf Beschwerde-
ebene, das SEM habe in verschiedenster Weise die Begründungspflicht
respektive das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den
Sachverhalt nicht vollständig respektive nicht richtig festgestellt, sind im
Bewusstsein der Tatsache, dass sich die Vorinstanz grundsätzlich nicht mit
sämtlichen Details der Vorbringen von asylsuchenden Personen argumen-
tativ auseinandersetzen muss, zu würdigen (vgl. vorstehend E. 4.1). Vor
diesem Hintergrund dürften wohl nicht alle Rügen zutreffen, wobei aus
nachfolgenden Gründen auf eine Gesamtwürdigung verzichtet werden
kann.
E-811/2012
Seite 25
4.2.2 Insbesondere ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Aus-
führungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass die BzP vom 19. Ok-
tober 2010 im C._______ offenbar in Hindi durchgeführt wurde (jedenfalls
wurden dem Beschwerdeführer seine Aussagen und auch die Einwilli-
gungserklärungen in diese Sprache rückübersetzt [vgl. Akten SEM A1/8 S.
6 ff.], obwohl er die Frage, ob er andere Sprachen neben seiner Mutter-
sprache (nepalesisch) beherrsche, die für eine Anhörung genügen würden,
verneinte und hinsichtlich seiner übrigen Sprachkenntnisse zu Protokoll
gab, er spreche gut Englisch, Hindi nur wenig (A1/8 S. 2). Hinzu kommt,
dass er bei der Anhörung vom 1. November 2011 auf die Frage, ob er Neu-
igkeiten in Bezug auf sein Asylgesuch habe, antwortete, er habe bei der
BzP seine Asylgründe nicht richtig erklären können, weil er den Dolmet-
scher nicht richtig verstanden habe (A11/22 S. 2). Des Weiteren hielt die
Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung vom 1. November 2011
schriftlich fest, der Beschwerdeführer habe darauf beharrt, dass der Dol-
metscher in (...) die Daten (im Speziellen den Monat) falsch übersetzt habe.
Diese Vermutung könne geteilt werden, weil die Tage und das Jahr prak-
tisch überall übereinstimmen würden. Vor diesem Hintergrund erweist sich
die Aufforderung der befragenden Person an den Beschwerdeführer bei
der Anhörung, er solle Korrekturen zur Erstbefragung anbringen (A11/22 S.
3 Frage 18), als nicht sachgerecht, zumal ihm bei der BzP seine Aussagen
in das ihm aufgrund seiner Sprachkenntnisse für eine Befragung nicht aus-
reichend verständliche Hindi rückübersetzt wurden. Das SEM wäre gehal-
ten gewesen, die Erstbefragung zu wiederholen oder ihm zumindest seine
dort gemachten Aussagen in die nepalesische Sprache zurück zu überset-
zen, um ihm entsprechende Korrekturen in seiner Muttersprache zu ermög-
lichen.
Angesichts der mit einem schweren Mangel behafteten Erstbefragung kön-
nen die in der angefochtenen Verfügung als Beleg für die fehlende Glaub-
haftigkeit aufgeführten Widersprüche zwischen den Aussagen des Be-
schwerdeführers bei der BzP und denjenigen anlässlich der Anhörung nicht
verwertet werden.
4.2.3 Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer auch insofern Recht zu ge-
ben, als er bei der Anhörung von der befragenden Person wiederholt un-
terbrochen wurde, als er seine Asylgründe detailliert schildern wollte (vgl.
beispielsweise A11/22 S. 4 f. Fragen 28, 29 und 37). Zudem hat sie mit
ihren Fragestellungen dadurch Verwirrung geschaffen, dass sie dem Be-
schwerdeführer einerseits mitteilte, die Ereignisse aus dem Jahr (...) seien
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nicht wichtig, von Interesse sei lediglich, was den Ausschlag für die Aus-
reise gegeben habe (Frage 28) respektive es interessiere nur, was mit der
Ausreise zu tun habe, er müsse nicht die ganze Geschichte erzählen
(Frage 29), und ihn andererseits gleichzeitig aufforderte, seine Probleme
mit der D._______ im Jahr (...) zu erzählen (Frage 30). Vor diesem Hinter-
grund erweist sich der Vorhalt in der angefochtenen Verfügung, es falle auf,
dass der Beschwerdeführer einerseits bei der BzP und zuerst auch auf
Seite 7 des Anhörungsprotokolls erst für das Jahr (...) erneut Probleme mit
der D._______ geltend gemacht, und andererseits im späteren Verlauf der
Anhörung auf entsprechende Frage ausgeführt habe, es habe zwischen
(...) und (...) etliche Zwischenfälle gegeben, als nicht haltbar.
4.2.4 Zudem fällt auf, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerde-
führers bei der Anhörung, er sei in den Jahren (...) und (...) insgesamt (…)
Mal von Leuten der D._______ gewarnt worden, beim (…) Mal hätten sie
ihm gesagt, er solle seine Partei verlassen, sie würden ihn im Auge behal-
ten, und sie seien nicht verantwortlich dafür, wenn seiner Familie etwas
passieren sollte (vgl. A11/22 S. 8 f.), im Sachverhalt der angefochtenen
Verfügung mit keinem Wort erwähnt hat. Unerwähnt geblieben ist des Wei-
teren die Aussage des Beschwerdeführers, nach der (…) Warnung seien
im (…) oder (…) Leute der D._______ bei seiner Ehefrau im Elternhaus in
(…) vorstellig geworden und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt;
dabei sei sie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden. Die Qualifi-
zierung der Schilderungen dieser Vorfälle als oberflächlich und stereotyp
ohne Wiedergabe des geltend gemachten Sachverhaltes kann jedenfalls
nicht als adäquate Auseinandersetzung mit zentralen Fluchtvorbringen an-
gesehen werden. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, auf die
erwähnten Protokollstellen Bezug zu nehmen und die Glaubhaftigkeit der
diesbezüglichen Vorbringen explizit zu beurteilen.
4.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung un-
ter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers
zustande gekommen und der Sachverhalt unrichtig respektive unvollstän-
dig festgestellt worden ist.
5.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökono-
mischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend – unbesehen
der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere auch
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deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen der Schriftenwechsel
in keiner Weise auf die zur Rückweisung führenden Rügen auf Beschwer-
deebene eingegangen ist. Zudem fällt die Erstellung des richtigen und voll-
ständigen Sachverhaltes nicht in den Aufgabenbereich der Rechtsmittelbe-
hörde und dem Beschwerdeführer ginge eine Instanz verloren.
6.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Verfügung vom 11. Ja-
nuar 2012 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten,
den Sachverhalt unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerde-
führers richtig und vollständig festzustellen und einen neuen Entscheid mit
rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Es wird Sache der Vorinstanz
sein, sich mit den im Hinblick auf einen reformatorischen Entscheid ge-
machten Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung die-
ser Vorbringen eingereichten Dokumenten zu befassen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 12. Februar
2015 wird ein Arbeitsaufwand von (…) Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. (…) ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und
Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Dem-
nach ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung unter Berück-
sichtigung aller massgeblicher Faktoren auf einen Betrag von insgesamt
Fr. (…) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. (…) (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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